Gestaltungsplan am Bach West

Plan d'utilisaziun spezial · Sins

Document

Numer
17.169
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Sins
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
BVU
Decidì
19-12-2018
En vigur dapi
19-12-2018

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Sins mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Datotecas

SNP-4239-2018-E.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

SNP-4239-2018-E.pdf

0 Gemeinde Sins

Kanton Aargau Dspartement EZILJ, Verkehr und Umwelt Abbilung Raumen1.,,e;cklung

Kanton Aargau

Gestaltungsplan am Bach West (gemäss §§ 16 und 21 BauG)

Sondernutzungsvorschriften

Erläuterungsbericht vom 21. 8. 2018 Vorprüfungsbericht vom 10. 7. 2018 Mitwirkung und öffentliche Auflage vom 27. August bis 25. September 2018 Beschlossen vom Gemeinderat Sins am: 0 8. orr. 2018

Dei7- •*-indepr,ätsident: •

Der Ge

reiber:

/7/ 1)/77

Genehmigungsvermerk:

Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt Aarau, den 3,(:).

2.0\.\

2

Der Generalsekretär/ Inhalt §.1

Art. 2

Art. 3

Art. 4

Art. 5

Art. 6

Art. 7

Art. 8

Art. 9

Art. 10

Art. 11

Art. 12 Perimeter, Zweck, Ziel

Bestandteile Verhältnis zur Grundordnung, Vorbehalt betr. Aarauerstrasse Abbrüche, Baubereiche Geschossflächen, Anzahl Geschosse Zufahrten Abstellplätze für Motorfahrzeuge Veloabstellplätze, internes Wegnetz Gestaltung der Bauten und der Umgebung, Studienauftrag Richtprojekt Gewässerraum, Bäume Energieeffizientes Bauen Inkrafttreten

#/ 2202.3 / Wa Stand: 21. 8.2018 / Mitwirkung

Hugo Wandeler dipl. Architekt ETH/SIA Planer FSU SNZ Ingenieure und Planer AG Dörflistr. 112, 8050 Zürich Tel. 044 — 318 78 24, Fax: 044 - 312 64 11 E—mail: [email protected]

1

§1 Perimeter Zweck, Ziel

1 Der Gestaltungsplan „Am Bach West" gilt für die im Situationsplan mit einer Perimeterlinie bezeichneten Parzellen Nr. 2448, 2492, 2485 und 2549 zwischen der Aarauerstrasse und dem Sinserbach. 2 Er schafft die planerischen Voraussetzungen für eine neue, dichte Wohnüberbauung, die sich gut ins Quartier- und Ortsbild einordnen und eine hohe Wohn- und Aussenraumqualität aufweisen soll.

Art. 2 Bestandteile

1 Rechtsverbindliche Bestandteile dieses Gestaltungsplanes sind: - der Situationsplan 1 : 500 - diese Sondernutzungsvorschriften 2 Der Erläuterungsbericht enthält weitere ergänzende Hinweise.

10 weitere Artikel

Art. 3 Verhältnis zur

Grundordnung

Vorbehalt betr. Aarauerstrasse

1 Soweit der Gestaltungsplan nichts Abweichendes festlegt, gelten die einschlägigen Bestimmungen und Erlasse von Bund, Kanton und Gemeinde, insbesondere die Gewässerschutzverordnung (GVSchV), das Baugesetz (BauG) sowie die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Gemeinde Sins. 2 Der Gestaltungsplan setzt voraus, dass die Aarauerstrasse wie geplant zur Gemeindestrasse abklassiert ist. Eine Baubewilligung kann erst erteilt werden, wenn dies der Fall ist. Sollte diese Abklassierung aus irgendeinem Grunde nicht erfolgen, ist der Gestaltungsplan im Bereich der Aarauerstrasse entsprechend anzupassen.

Art. 4 Baubereiche

1 Neue Hochbauten sind nur innerhalb der im Situationsplan ausgeschiedenen Baubereiche zulässig. Die Begrenzungslinie dieser Baubereiche gilt als Baulinie und ersetzt die zonengemässen Grenzabstände sowie die gesetzlichen Strassenabstände.

2

2 Unterirdische Bauten, Unterniveaubauten sowie Klein- und Anbauten für die Nutzung der Spielflächen und für Pflege und Unterhalt der Umgebung sind im ganzen Perimeter, mit Ausnahme des Gewässerraums zulässig. Die Strassenabstände gemäss § 111 BauG sind einzuhalten.

Art. 5 Geschossflächen

Anzahl Geschosse

1 In den vier Baubereichen sind insgesamt max. 6500 m2 anrechenbare Geschossfläche zulässig, pro Baufeld jedoch max. 1750 m2. Attikageschosse werden bei der Ermittlung der Geschossflächen mitgezählt. 2 Die Bauten dürfen max. vier Vollgeschosse und ein Attikageschoss aufweisen.

Art. 6 Zufahrten

1 Das ganze Areal ist über die im Gestaltungsplan bezeichnete Hauptzufahrt von der Aarauerstrasse aus zu erschliessen. Diese darf Zum Schutz der angrenzenden Bauten vor Immissionen überdeckt werden. 2 Ergänzend ist eine weitere Zufahrt zu einem oberirdischen Besucherparkplatz zulässig. 3 Sichtzonen sind gemäss dem Merkblatt des Departements BVU vom 1. 3. 2011 freizuhalten.

Art. 7 Abstellplätze für

Motorfahrzeuge

1 Die erforderliche Anzahl Autoabstellplätze wird im Baubewilligungsverfahren festgelegt 2 Oberirdische Autoabstellplätze sind nur für Besucher, gemäss generellem Eintrag im Situationsplan zulässig. Pro Standort muss ein Parkplatz für Behinderte dimensioniert und reserviert werden. 3 Pro 10 Autoabstellplätze ist ein Abstellplatz für Motorräder zu erstellen.

3

Art. 8 Veloabstellplätze

Internes VVegnetz

1 Bei den Hauszugängen sind gedeckte Veloabstellplätze anzuordnen, weitere in den Untergeschossen der Häuser. Deren Anzahl wird im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens gemäss festgelegt. 2 Das im Situationsplan schematisch dargestellte interne VVegnetz ist als Velozufahrt und als Spielbereich für Kinder und Jugendliche zu gestalten, muss aber auch als Notzufahrt für Motorfahrzeuge zu den einzelnen Häusern dienen.

Art. 9 Gestaltung der

Bauten und der Umgebung,

1 Alle Bauten und die gesamte Umgebung müssen sich sehr gut ins Quartier- und Ortsbild einfügen und eine hohe gestalterische Qualität aufweisen.

Studienauftrag Richtprojekt

2 Als Grundlage für das Bauprojekt ist im Rahmen eines Studienauftrags unter mindestens drei qualifizierten Büros ein Richtprojekt für die Überbauung zu erarbeiten. Die Gemeinde muss im Beurteilungsgremium dieses Studienauftrags vertreten sein. Das Richtprojekt dient als Grundlage für die Beurteilung der Qualität des Bauprojekts und ist bei der weiteren Projektierung und bei der Auslegung der Sondernutzungsvorschriften orientierend beizuziehen.

Dachgestaltung

3 Alle Hochbauten sind mit Flachdächern zu versehen. Mindestens die Hälfte der Dachfläche des obersten Vollgeschosses (Terrasse des Attikageschosses) ist extensiv zu begrünen. Auf dem Dach der Attikageschosse sind begehbare Terrassen nicht zulässig.

Art. 10 Gewässerraum

1 Der im Situationsplan speziell bezeichnete Gewässerraum des Sinserbachs ist als ökologische Ausgleichsfläche nach den Grundsätzen gemäss Art. 41c GSchV zu gestalten und entsprechend zu pflegen.

Bäume

2 Für die Bepflanzung sind einheimische, standortgerechte Bäume und Sträucher zu verwenden. Die Ufervegetation ist als ökologischer

4

Bestandteil von Gewässern zu erhalten. Wo es im Situationsplan generell bezeichnet ist, sind hochstämmige Bäume zu pflanzen. Sofern solche im Bereich der Tiefgarage stehen, ist sicherzustellen, dass diese über ausreichend Erdreich (mindestens ein Meter Tiefe) verfügen.

Art. 11 Energieeffizientes

Bauen

1 Alle Neubauten sind so zu gestalten, dass für den Betrieb ein möglichst grosser Anteil an erneuerbarer Energie zur Anwendung kommt. 2 Der Minergie P - Standard ist als Mindestanforderung einzuhalten.

Art. 12 Inkrafttreten

1 Dieser Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch das Departement BVU in Kraft. Die Realisierung setzt voraus, dass die Aarauerstrasse zur Gemeindestrasse abklassiert ist. 2 Die Abänderung oder Aufhebung des Gestaltungsplanes bedürfen des gleichen Verfahrens wie dessen Erlass.

Genehmigung

ROM * 010104/ 04110410410 KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

BFSE/Iful

Datum Genehmigung: 19.12.2018

Versand:

- 8. Jan, 2019

Geschäfts-Nr. BVUARE.17.169 Gemeinde Sins; Gestaltungsplan "Am Bach West"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

Ganzen Text zeigen

1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung und Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

10. Juli 2018 27. August 2018 bis 25. September 2018 8. Oktober 2018 12. Oktober 2018 20. November 2018

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 26. März 2014 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Im Gebiet zwischen Aarauerstrasse und Sinserbach soll das grösstenteils in der Wohn-/Gewerbezone WG 3 gelegene Areal auf den Parzellen 2448, 2492, 2485 und 2549 nach dem Abbruch der bestehenden Bauten mit einer Wohnüberbauung neu überbaut werden. Vorbild hinsichtlich Dichte und Qualität soll die östlich angrenzend realisierte Überbauung sein (Gestaltungsplan "Am Bach" vom 13.

JA03_Geschäfte\3_Genehmigungen\02_ARE‘120\20181213_bdv_17.169.docx

Februar 2008). Die Realisierung ist ab ca. 2020 geplant, das heisst nach dem Bau der Südwestumfahrung. Die Vorlage ist bereits auf diesen zukünftigen Zustand (Abklassierung der Aarauerstrasse zur Gemeindestrasse, veränderte Lärmsituation) hin konzipiert. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Sins am 8. Oktober 2018 beschlossenen Vorlage: • Gestaltungsplan "Am Bach West" bestehend aus: • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 21. August 2018 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 10. Juli 2018 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.

Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung 4.2.1 Siedlungsqualität Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, die Siedlungsqualität zu fördern (Richtplankapitel S1.1). Angesichts der angestrebten hohen Abweichung von der Normalbauweise bezüglich der Ausnützung ist eine besonders gute Qualität, insbesondere der Überbauung und des Freiraums (inklusive Erschliessung) sicherzustellen, damit das nach § 21 Abs. 2 BauG zu erbringende bessere Ergebnis erreicht werden kann. Aktuell liegen verschiedene Konzepte bei. Für die Beurteilung und Auslegungshilfe im nachgelagerten Baubewilligungsverfahren ist im Rahmen eines Studienauftrags ein Richtprojekt zu erarbeiten (§ 9 Abs. 2 SNV). Dabei sind die vorhandenen Konzepte zu vertiefen/verfeinern. Damit kann die geforderte Qualität geschaffen und sichergestellt werden. 4.2.2 Erschliessung Abstimmung mit der Realisierung Südwestumfahrung und Sanierung Aarauerstrasse Der Grosse Rat hat die Abtretung der Kantonsstrasse an die Gemeinde auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Südwestumfahrung beschlossen. Für die Südwestumfahrung liegt das rechtskräftige Projekt vor. Die Anpassung der Aarauerstrasse ist Bestandteil dieses Projekts. Die Realisierung ist

2 von 5

ab Frühling 2019 bis Ende 2022 geplant. Der Kanton Aargau tritt die K 124 Aarauerstrasse in angepasst ausgebautem Zustand an die Gemeinde Sins ab. Der Gestaltungsplan sowie dessen Umsetzung setzt voraus, dass die Abtretung der heutigen K 124 Aarauerstrasse wie geplant mit der Inbetriebnahme der Südwestumfahrung und der Anpassung der Aarauerstrasse erfolgt (§ 3 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 SNV). Somit hat ab diesem Zeitpunkt die Beurteilung analog einer Gemeindestrasse zu erfolgen. Falls die Abklassierung und die Abtretung aus irgendeinem Grunde nicht erfolgten sollte, müsste der Gestaltungsplan angepasst werden (§ 3 Abs. 2 SNV). Abstimmung mit Kantonsstrassenprojekt Im Rahmen des Teilprojekts "Sanierung und Umbau Aarauerstrasse" wird die Aarauerstrasse auf eine durchgehende Fahrbahnbreite von 6 m mit markierten Radstreifen bergwärts ab der Kreuzung Schulstrasse bis zum Einhornplatz umgestaltet. Die Anordnung der Beleuchtung ist aufgrund einer normgerechten Ausleuchtungsberechnung entlang des südseitigen, 3 m breiten Gehwegs projektiert. Abgestimmt auf die Beleuchtungsstandorte sind jeweils die Baumstandorte der vorgesehenen Baumreihe im Projekt berücksichtigt. Als Grundlage für die Erarbeitung des Richtprojekts (§ 9 Abs. 2 SNV) ist das Teilprojekt Sanierung Aarauerstrasse vorzugeben. 4.2.3 Weitere materielle Hinweise Gewässerraum Der Perimeter grenzt im Süden an den Sinserbach an. Entlang des Sinserbachs ist im Bauzonenplan eine 11 m bis 15 m breite Grünzone ausgeschieden. Im Gestaltungsplan "Am Bach West" ist nun ein durchgehend 14 m breiter Gewässerraum (ökologische Ausgleichsfläche) ausgeschieden, welcher vollständig von Bauten und anderer Nutzung freigehalten werden soll. Diese Fläche ist nach den Grundsätzen der bundesrechtlichen Gewässerschutzverordnung Art. 41c Verordnung über den Schutz der Gewässer (GSchV) zu gestalten und zu unterhalten (§ 10 Abs. 1 SNV). Der bundesrechtlich vorgeschriebene Gewässerraum wird korrekt umgesetzt. 4.2.4 Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die Gemeinde Sins hat ihren allgemeinen Nutzungsplan an die neuen Baubegriffe und Messweisen der interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) angepasst. Die SNV richten sich nach diesen Bestimmungen. In den Sondernutzungsvorschriften erfolgen wichtige Festlegungen zur Nutzung und Gestaltung (§§ 4,5, und 9 SNV), zur Erschliessung und Parkierung (§§ 6 bis 8 SNV) und dem Gewässerraum/Bepflanzung (§ 10 SNV). Die Festlegungen sind der örtlichen Situation angepasst und sachgerecht.

5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

3 von 5

Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Am Bach West", beschlossen vom Gemeinderat Sins am 8. Oktober 2018, wird genehmigt. 2. g Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

iger egierungsrat

Verteiler • Gemeinderat, Kirchstrasse 14, 5643 Sins • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU

Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.

4 von 5

6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

5 von 5