Gestaltungsplan Kirchbühl

Plan d'utilisaziun spezial · Muri (AG)

Document

Numer
2005-001486
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Muri (AG)
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
19-10-2005
En vigur dapi
19-10-2005

Karte

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Text

SNP-4236-2005-E.pdf

KANTON AARGAU

GEMEINDE MURI

GESTALTUNGSPLAN KIRCHBÜHL Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

gemäss §21 BauG

Sondernutzungsvorschriften Weitere Bestandteile Genehmigungsinhalt Gestaltungsplan: - Situationsplan 1-500

Ul

a4D Architekten dipl. Architekten ETH / sia Limmatstrasse 204 - 8005 Zürich Tel 01 273 55 05 - Fax 01 273 55 06

ArleZZ

Ingenieurbüro AG

Rene Gut, dipl. Ing. ETH/SIA + Partner 5630 Muri Fischäcker 10 Tel 056/ 664 41 81-Fax 056/ 664 5480

ENTWURF

DG /08

ZEICHNER

NS /08

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FORMAT B X H

LRSTELLUM: '11

ERSETZT PLAN VOM: MIT NE:

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27.04.05

18.08.05

Mitwirkungsbericht vom: Vorprüfungsbericht vom:

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Öffentliche Auflage vom:

Ob . Ob . 2.005

bis: Ob 0

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Der Ge

reiber:

Beschlossen vom Gemeinderat am: C.D'S. O. 2.c2Dc- 5 Der G neindeamman:

„i Genehmigungsvermerk:

Art. 10 Abs. 2 der Fassung vom 22.04.05 wurde ersatzlos gestrichen. § 10 Abs. 3 vom

22.04.05 ist neu §10 Abs. 2

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 49 . ök+obei Zoo S' Der Staatsschreiber:/

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Gestaltungsplan 'Kirchbühl'

Sondernutzungsvorschriften

§1 Zweck des Gestaltungsplanes

1

Der Gestaltungsplan ,Kirchbühl' soll eine dichte Überbauung an zentraler Lage im Bezirkshauptort ermöglichen, die haushälterische Nutzung des Bodens, sowie die einfache und zweckmässige Erschliessung sicherstellen. Die Uberbauung soll durch gute Gestaltung und Anordnung der Bauvolumen dem Quartierbild Rechnung tragen sowie eine hohe Wohnqualität gewährleisten.

Art. 2 Bestandteile des

Gestaltungsplanes

1 Rechtsverbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans sind: - Situationsplan 1:500 - Sondernutzungsvorschriften

2

Planungsbericht, Baukörperkonzept, Schnittzeichnungen, Grundrissskizzen und das Längenprofil der Strasse illustrieren das dem Gestaltungsplan zugrunde liegende Überbauungskonzept.

Art. 3 Planungsperimeter

Der Gestaltungsplan gilt innerhalb des im Situationsplan bezeichneten Gebietes.

Art. 4 Verhältnis zur

Grundordnung

Soweit diese Sondernutzungsvorschriften nichts Abweichendes festlegen, gelten die Vorschriften der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Muri. 2

Vorbehalten bleibt auch die kantonale und eidgenössische Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzgesetzgebung.

Art. 5 Erschliessung

Seite 1

i

Der Bereich für die Zufahrt ab der Kirchenfeldstrasse ist im Situationsplan verbindlich festgelegt. 2 Die Feinerschliessung der einzelnen Baufelder erfolgt über eine neu zu schaffende Erschliessungsstrasse. Die genaue Lage der Erschliessungsstrasse wird im Bauprojekt festgelegt. 3 Zwischen Titlis- und der Kirchenfeldstrasse ist eine öffentliche Fuss- und Radwegverbindung zu realisieren. Die exakte Lage wird im Bauprojekt festgelegt und mit einer Dienstbarkeit geregelt.

Gestaltungsplan "Kirchbühl'

Sondernutzungsvorschriften

§G Wendemöglichkeiten

Das Ausmass und die exakte Lage der Wendemöglichkeit muss zum Zeitpunkt des Baugesuchsverfahrens für die nördlich abschliessenden Hochbauten festgelegt und im Grundbuch fixiert werden. Eine Kombination mit einer Tiefgarageneinfahrt ist möglich.

Art. 7 Parkierung

1

Die Parkierung erfolgt im Baufeld 13 mittels einer gemeinsamen Tiefgarage. 2 Die Parkierung im Baufeld A erfolgt individuell und wird den topographischen Gegebenheiten angepasst. Die Abstellplätze sind überdeckt anzuordnen (Tiefgarage, Carport, Garagen). 3 Entlang der bestehenden und der geplanten Strasse können Besucherparkplätze oberirdisch angelegt werden.

Art. 8 Entsorgung

Die Entsorgung beschränkt sich auf die im Situationsplan festgelegte Sammelstelle. Diese ist mit der Überbauung zu Lasten der Bauherrschaft zu realisieren und möglichst harmonisch in die Umgebung und Überbauung zu integrieren.

Art. 9 Baufelder

Seite 2

1

Die maximale Ausdehnung der Hauptbauten ist durch die im Situationsplan festgelegten Baufelder begrenzt. Deren Umrisslinien treten anstelle von Grenz- und Strassenabständen. Die minimale Anzahl der Hauptbauten in den Baufeldern ist im Situationsplan 1-500 festgelegt. Die Höhenlage/ maximale Gebäudehöhe der Hauptbauten (HB) und Attikageschosse (AK) ist im Situationsplan mittels Koten in Meter über Meer fixiert. 4 Klein- und Anbauten sowie Tiefbauten sind im ganzen Gestaltungsplanperimeter im Rahmen des übergeordneten Rechts zulässig. 5 Die anrechenbare Grundstücksfläche für Baufeld A beträgt 3'192 m2, die Ausnutzungsziffer 0.49. Die anrechenbare Grundstücksfläche für Baufeld B beträgt 4'538 m2, die Ausnutzungsziffer 0.59.

Gestaltungsplan 'Kirchbühl'

Sondernutzungsvorschriften

Art. 10 Gestaltung der Volumen

Für Hauptbauten sind nur Flachdächer zulässig. Nicht als Terrassen benutzte Flachdächer der Hauptbauten sind extensiv zu begrünen. 2 Die Attikageschossflächenberechnung erfolgt aufgrund der einfachsten Gebäudeumrisslinie.

Art. 11 Der durch die Baukörper gebildeter Aussenraum auf der

vorgesehen Tiefgarage ist als Begegnungs- und Aufenthaltsbereich durchlässig auszubilden. Die genaue Gestaltung wird im Bauprojekt des Baufeldes B festgelegt.

Gestaltung der Aussenräume 1

2

-

Es ist eine Bepflanzung vorzusehen die eine für das Aussenraumkonzept, sowie die Wegführung und Terrainsprünge unterstützende Wirkung erzielt.

Art. 12 Inkrafttreten

Dieser Gestaltungsplan wird vom Gemeinderat beschlossen und tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Abänderung oder Aufhebung der Planungsinstrumente bedarf des gleichen Verfahrens wie deren Erlass.

See 3

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates Sitzung:

19. Oktober 2005

Art. Nr. 2005-001486

Gemeinde Muri; Gestaltungsplan Kirchbühl; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

8. August 2005 9. Mai 2005 6. Juni – 6. Juli 2005 8. August 2005 24. August 2005 19. September 2005

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 21. Mai 2002 . 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Das Gebiet Kirchbühl liegt in der W2- respektive W3-Zone und umfasst eine Fläche von ca. 0.75 ha. Alle angrenzenden Flächen sind bereits überbaut. Der Gestaltungsplan hat zum Ziel, eine rationelle, einfache und zweckmässige Erschliessung und Parkierung für das unüberbaute Areal sicher zu stellen. Daneben sollen der Gestaltung der Aussenräume, der Einordnung ins Quartierbild und der Wohnqualität besondere Beachtung beigemessen werden. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel:  

Gestaltungsplan Sondernutzungsvorschriften

Versand: 31. Oktober 2005

-2-

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz [BauG]). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Die Vorlage stellt eine gute Grundlage für eine den örtlichen Verhältnissen angepasste Überbauung des Gebiets Kirchbühl dar. Das Erschliessungskonzept ist situationsgerecht. Der Einpassung der geplanten Überbauung in das bestehende Siedlungsbild wird die notwendige Bedeutung beigemessen. Das Areal des Gestaltungsplans liegt möglicherweise im Bereich der archäologischen Fundstelle einer römischen Ansiedlung. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese durch die Realisierung des Gestaltungsplans beeinträchtigt wird. Sie muss vor Beginn der Bauarbeiten archäologisch untersucht werden. 4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan Kirchbühl der Gemeinde Muri vom 8. August 2005 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist.

-3-

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, Marktstrasse 2, 5630 Muri  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Rechtsabteilung BVU  Abteilung Verkehr BVU  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: