Gestaltungsplan Roca

Plan d'utilisaziun spezial · Muri (AG)

Document

Numer
2008-000720
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Muri (AG)
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
04-06-2008
En vigur dapi
04-06-2008

Karte

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Text

SNP-4236-2008-E.pdf

Gemeinde Muri

Kanton Aargau •

Gestaltungsplan 'Roca

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Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

gemäss §21 BauG

Sondernutzungsvorschriften weitere Bestandteile Genehmigungssinhalt Gestaltungsplan: -Situationsplan 1-500

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62_G_TI.01 Erstellungsdatum

20.06.07

Öffentliche Auflage vom: 11.02.2008 bis 12.03.2008 Beschlossen vom Gemeinderat am: 31.03.2008 ei

reiber:

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den

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Vorprüfungsbericht vom: 24.01.2008

Genehmigungsvermerk

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13.7)

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Gestaltungsplan 'Roca'

Sondernutzungsvorschriften

Art. 1 Zweck des Gestaltungsplanes

'Der Gestaltungsplan 'Roca' soll eine dichte Überbauung an zentraler Lage in Muri ermöglichen und die einfache und zweckmässige Erschliessung sicherstellen. 2 Die Bauten sollen bezüglich Stellung, kubischer Erscheinung, Dachform und Dachneigung sowie Gestaltung der Vorplätze eine hohe städtebauliche Qualität aufweisen.

Art. 2 Bestandteile des

Gestaltungsplanes

Planungsperimeter

' Rechtsverbindliche Bestandteile des Gestaltungsplanes sind: - Situationsplan 1:500 vom 29.11.2007 - Sondernutzungsvorschriften 2 Planungsbericht, Schnittzeichnungen und Grundrissskizzen illustrieren das dem Gestaltungsplan zugrunde liegende Überbauungskonzept und haben rein orientierenden Charakter.

Der Gestaltungsplan gilt innerhalb des im Situationsplan bezeichneten Perimeters.

Art. 4

Verhältnis zur Grundordnung ! Soweit diese Sondernutzungsvorschriften nichts Abweichendes festlegen,

gelten die Vorschriften der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Muri. 2 Vorbehalten bleibt auch die kantonale und eidgenössische Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzgesetzgebung.

Art. 5 Erschliessung

1 Die Bereiche für die Zufahrten von der Poststrasse sind im Situationsplan festgelegt.

Art. 6 Parkierung

1

Die Parkierung erfolgt in der überdeckten Tiefgarage Besucherparkplätze können oberirdisch im 'Bereich der erweiterten Strassengestaltung' angelegt werden. Die Anordnung wird im Rahmen des Gesamtkonzeptes 'Seetalplatz' definiert. 3 Veloabstellplätze werden im 'Bereich der erweiterten Strassengestaltung' vorgesehen, deren Lage wird im Rahmen des Gesamtkonzeptes 'Seetalplatz' geregelt. 2

Art. 7 Baufelder

Seite2/3

'Die maximale Ausdehnung der Bauten ist durch die im Situationsplan festgelegten Baufelder begrenzt. 2 Die Höhenlage/maximale Höhe der Bauten ist im Situationsplan mittels Koten in Meter über Meer fixiert.

Gestaltungsplan 'Roca'

Sondernutzungsvorschriften 3 Kleinbauten sowie Tiefbauten sind im ganzen Gestaltungsplanperimeter im Rahmen des übergeordneten Rechts zulässig. 4 Privatrechtliche Abmachungen über die Festlegung der Grenzabstände sind unzulässig. 'Eine zusätzliche Arealüberbauung nach AbauV §21 ist ausgeschlossen

Art. 8 Auskragungen

Auskragungen sind auf der gesamten Gebäudelänge ab der Höhe von 3m ab gewachsenem Terrain in den im Situtationsplan festgelegten Bereich zulässig. Sie müssen stützenfrei sein. Die Gehwegfläche unter der Auskragung soll das selbe Niveau, wie der angrenzende Gehweg aufweisen.

Art. 9 Gestaltung der Volumina

Im Baufeld A ist nur ein Schrägdach mit einer minimalen Neigung von 6° a. T. zulässig, welches auf einer dem Kreisel zugewandten Fassadenschnittkante den höchsten Punkt erreicht. 2 Im Baufeld B sind nur Flachdächer zulässig. Der Bau eines Attikageschosses ist nicht möglich. 3 Nicht als Terrassen benutzte Flachdächer sind extensiv zu begrünen.

Art. 10

Gestaltung der Aussenräume 1 Die Gestaltung der Aussenräume hat im 'Bereich für erweiterte

Strassengestaltung' entsprechend dem Gesamtkonzept 'Seetalplatz' zu erfolgen. Die Fussgängerbeziehungen sind zu gewährleisten. 2 Im 'Bereich für erweiterte Strassenraumgestaltung' sind bauliche Elemente zur Platzgestaltung zulässig. 3 Die Ausführung des 'Bereiches für Grünfläche' wird im Rahmen des Bauprojektes festgelegt.

Art. 11 Inkrafttreten

und Änderungen

Dieser Gestaltungsplan wird vom Gemeinderat beschlossen und tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. 2Die Abänderung oder Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.

30.01.2008

Seite3/3

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrats Sitzung:

04. Juni 2008

Nr. 2008-000720

Gemeinde Muri; Gestaltungsplan "Roca"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

Ganzen Text zeigen

Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

31. März 2008 24. Januar 2008 11. Februar 2008 bis 12. März 2008 31. März 2008 4. April 2008 7. Mai 2008

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 21. Mai 2002. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Das Planungsgebiet liegt unmittelbar angrenzend an den Kreisel im Zentrum des Dorfs. Es befindet sich in der Kernzone Klosterrain und umfasst die Parzellen 2220 und 3667. Es handelt sich um ein bereits heute weitgehend überbautes Areal. Der Gemeinderat Muri hat am 18. Dezember 2006 die "Entwicklungsplanung Dorfmitte" respektive den Bericht "Richtkonzepte" beschlossen. Der vorliegende Gestaltungsplan berücksichtigt die Vorgaben dieser kommunalen Planung, welche sich mit der wichtigen Frage der Zentrumsaufwertung befasst und damit einen wertvollen Beitrag zur inneren Siedlungsentwicklung leistet. Die Hauptzielsetzungen des Gestaltungsplans bestehen in der Sicherstellung einer rationellen Erschliessung sowie einer guten städtebaulichen Anordnung und Gestaltung der Bauten und Aussenräume an dieser zentralen Lage von Muri.

Versand: 9. Juni 2008

-2-

3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel:  

Gestaltungsplan "Roca", Mst. 1:500 Sondernutzungsvorschriften (SNV)

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

4.2.1 Allgemeines Der vorliegende Gestaltungsplan ermöglicht, dass an zentraler Lage von Muri ein weiterer städtebaulicher Akzent gesetzt wird. Dies ist im Sinne der Förderung guter Ortskernentwicklungen und entspricht sowohl den kantonalen Bestrebungen (raumentwicklungAARGAU; kantonaler Richtplan) als auch den kommunalen Vorgaben (Richtkonzept zur Dorfentwicklung Muri). Die Gemeinde hat für den Strassenbereich zwischen dem vorliegenden Gestaltungsplangebiet und dem Coop-Areal südlich der Seetalstrasse zusätzlich ein Konzept zur Strassenraumgestaltung erarbeitet ("Konzept Seetalplatz"). Der vorliegende Gestaltungsplan berücksichtigt diese Planung ebenso. Der Gestaltungsplan nimmt damit wesentliche Anliegen im Sinne von § 21 BauG auf. 4.2.2 Erschliessung Die verkehrliche Erschliessung erfolgt über die bestehende Poststrasse. Da der "Bereich für erweiterte Strassengestaltung" ab der K 124 beziehungsweise K 261 aus städtebaulichen Gründen nicht zur direkten Zu- und Wegfahrt für motorisierte Fahrzeuge vorgesehen ist, ist die festzulegende Ein- und Ausfahrtsbeschränkung für den Platzbereich situationsgerecht. 4.2.3 Abstand zur Kantonsstrasse/Baufeld A Unter Abwägung aller Sachverhalte und weitestgehender Berücksichtigung der Ortsbildanliegen sind die besonders geregelten Strassenabstände von Baufeld A sowie dessen Auskragung aus verkehrlicher Sicht angemessen. 4.2.4 Lärm Bezüglich Lärmschutzrecht ist das Gebiet nach Massgabe der Lärmschutzverordnung als erschlossen zu werten. Damit ergeben sich aus dem Lärmschutzrecht keine unmittelbaren Anforderungen an das Gestaltungsplanverfahren. An den stark belasteten Strassen sind jedoch Massnahmen im Baubewilligungsverfahren geboten, welche eine hohe Wohnqualität sicherstellen. Die gemäss Planungsbericht der Gemeinde vorgesehene Realisierung einer kontrollierten Raumlüftung ist hier zweckmässig.

-3-

4.2.5 Aussenraumgestaltung Gemäss § 4 der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Gemeinde Muri müssen Grünund Schutzflächen für den ökologischen Ausgleich und die Vernetzung ausgeschieden werden. In § 10 SNV wird die Gestaltung der Aussenräume entsprechend geregelt. Die Koordination mit dem oben erwähnten "Konzept Seetalplatz" ist gewährleistet (siehe Kapitel 4.2.1). 4.2.6 Hochwassersituation Der Planungsperimeter liegt teilweise in der Gefahrenzone 3 (Gefahrenstufe gelb) der Gefahrenkarte Hochwasser Oberes Bünztal. Die Gefahrenzone 3 bezeichnet Gebiete mit geringer Gefährdung. Diese Flächen weisen gemäss der Schutzdefizitkarte in der Regel ein Schutzdefizit auf. Im Planungsbericht der Gemeinde wird aufgeführt, dass gemäss Rücksprache mit der zuständigen kantonalen Fachstelle für den fraglichen Bereich kein Schutzdefizit ausgewiesen ist, das eine Festsetzung besonderer Schutzmassnahmen im Gestaltungsplan erfordern würde. 4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Roca" der Gemeinde Muri vom 31. März 2008 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrats kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten.

-4-

5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Verteiler  Gemeinderat, Marktstrasse 2, 5630 Muri  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Rechtsabteilung BVU  Abteilung Verkehr BVU  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: