Gestaltungsplan Zentrum Bahnhof
Plan d'utilisaziun spezial · Muri (AG)
Document
- Numer
- 12.222
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Vischnanca
- Muri (AG)
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- BVU
- Decidì
- 24-02-2017
- En vigur dapi
- 24-02-2017
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
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Text
SNP-4236-2017-E.pdf
Kanton Aargau
Departement Bau, Verkehr und Urnwet
Abteilung Raurnentwicke
GEMEINDE MURI
NTON AARGAU
Gestaltungsplan „Zentrum Bahnhof" Gemäss § 21 BauG
Sondernutzungsvorschriften Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: -
Situationsplan 1:500 Profilschnitte 1:500 Planungsbericht (Orientierungsinhalt)
Genehmigung
Mitwirkungsbericht vom: September 2014/ November 2016 Vorprüfungsbericht vom: 31. März 2014 Öffentliche Auflage vom: 5. Mai bis 3. Juni 2014 Beschlossen vom Gemeinderat am: 21. November 2016 Der Ge
Genehmigung:
•
Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Unwicit , mu„ den
2u,
November 16 Flury Planer + Ingenieure AG, Sägestrasse 6a, 5600 Lenzburg, [email protected], www.fluryag.ch; Tel. 058 733 33 44, Fax. 058 733 33 45
schr iber:
Muri, Gestaltungsplan „ Zentrum Bahnhof", Sondernutzungsvorschriften
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1. Einleitung / Geltungsbereich
Art. 1 Zweck
Der Gestaltungsplan bezweckt: Eine städtebauliche Aufwertung des Bahnhofquartiers und der Bahnhofstrasse Eine attraktive Gestaltung der Murianer „Eingangspforte" Die Realisierung eines Wohn- und Dienstleistungsquartiers bestehend aus Mehrfamilienhäusern mit attraktiven Wohnungen und Dienstleistungsbetrieben im Erdgeschoss. Eine rationelle Erschliessung und eingepasste Überbauung, die sich gut ins bestehende Ortsbild mit dem Klosterquartier westlich der Aarauerstrasse einfügt. Die Optimierung der verkehrstechnischen Abläufe der Bahnhofstrasse. Gewährleistung einer guten verkehrstechnischen Lösung für die vielfältigen Verkehrsfunktionen an der Bahnhofstrasse, insbesondere mit einer bestmöglichen Integration des Busverkehrs. Eine verkehrlich vorzügliche Gesamtlösung und stellt eine höchstmögliche Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel und des Langsamverkehrs durch alle Nutzergruppen sicher. Eine gute Einbindung des kommunalen Substanzschutzobjektes Martinolihaus (Objekt Nr. 975) Eine ökologisch diversifizierte Umgebungsgestaltung, die sich durch parkähnliche Strukturen dem Klostergarten unterordnet und diesen nach Osten, gegen den Bahnhof hin, ausklingen lässt. Einbezug des ganzen Areals inklusive der privaten Liegenschaften sowie des SBB-Areals auf der Ostseite der Bahnhofstrasse.
Art. 2 Bestandteile des
Gestaltungsplanes
1Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplanes sind: - Situationsplan - Profilschnitte - Sondernutzungsvorschriften 2Erläuternde Bestandteile des Gestaltungsplanes sind: - Planungsbericht - Richtprojekt Überbauung und Umgebung - Erschliessungskonzept
Art. 3 Perimeter
Geltungsbereich
Der Gestaltungsplan umfasst das im Situationsplan bezeichnete Gebiet (Flächen bzw. Teilflächen der Parzellen Nrn. 563, 564, 566, 1895, 1933, 1934, 2027, 2028, 2090, 2127, 2128, 3485, 3543 und 3921).
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Art. 4 Verhältnis zur
Grundordnung, Ergänzendes Recht
1Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt, gelten die Bau- und Nutzungsordnung und der Bauzonen- und Kulturlandplan der Gemeinde Muri. 2Vorbehalten bleibt die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons und des Bundes, insbesondere die einschlägige Bau-, Planungs- und Umweltschutzgesetzgebung.
2. Überbauung, Nutzung und Gestaltung der Bauten
Art. 5 Baufelder
Allgemeines
1Hochbauten sind ausschliesslich innerhalb der bezeichneten Baufelder zulässig. Die Begrenzungen der Baufelder gelten als Baulinien — wo dies nicht anders vermerkt ist — und ersetzen die zonengemässen Grenzabstände sowie die gesetzlichen Strassenabstände. 2Ausserhalb der Baubereiche sind zulässig:
eingeschossige Nebenbauten für Fahrräder und Kinderwagen bei den Eingangsbereichen der Gebäude Personenaufgänge zur unterirdischen Tiefgarage Elemente zur Möblierung der Frei- und Aussenräume, Ausstattung Parkanlagen, Spielbereiche, Sitzgelegenheiten, Restauration, Gartenwirtschaft Baufeld A
3Das Baufeld A dient dem Wohnen und mässig störendem Gewerbe und Dienstleistungsbetrieben. Es sind Bauten mit bis zu 4 Vollgeschossen zugelassen. Für das Baufeld A beträgt die maximale anrechenbare Geschossfläche 2600 m2. Das Erdgeschoss ist gewerblichen Nutzungen vorbehalten. Gemeinschaftsräume für die Wohnüberbauung sind zulässig. Im Erdgeschoss sind Geschosshöhen bis zu 5.0 m, mindestens aber 4.55 m, in den übrigen Vollgeschossen bis max. 3.20 m zulässig.
Baufeld B
4Das Baufeld B dient dem Wohnen und mässig störendem Gewerbe und Dienstleistungsbetrieben. Es sind Bauten mit bis zu 4 Vollgeschossen zugelassen. Für das Baufeld B beträgt die maximale anrechenbare Geschossfläche 3900 m2. Das Erdgeschoss ist gewerblichen Nutzungen vorbehalten. Gemeinschaftsräume für die Wohnüberbauung sind zulässig. Im Erdgeschoss sind Geschosshöhen bis zu 5.0 m, mindestens aber 4.55 m, in den übrigen Vollgeschossen bis max. 3.20 m zulässig.
Baufeld C
5Das Baufeld C dient dem Wohnen und mässig störendem Gewerbe und Dienstleistungsbetrieben. Es sind Bauten mit bis zu 4 Vollgeschossen zugelassen. Für das Baufeld C beträgt die maximale anrechenbare Geschossfläche 3'610 m2 (inkl. Ammannhaus). Das Erdgeschoss ist gewerblichen Nutzungen vorbehalten. Gemeinschaftsräume für die Wohnüberbauung sind zulässig. Im Erdgeschoss sind Geschosshöhen bis zu 5.0 m, mindestens aber 4.55 m, in den übrigen Vollgeschossen bis max. 3.20 m zulässig. Im Erdgeschoss ist für den Bau eine offene, durchlässige und flexible Gestaltung zu wählen.
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Ammannhaus
6Die Bausubstanz des Ammannhauses befindet sich in einem schlechten Zustand. Die Möglichkeit des Erhalts bzw. der endgültige Umgang mit dem Gebäude ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu prüfen und festzulegen. Bei einer allfälligen Erhaltung des Ammannhaus ist dieses so in die neue Bebauung zu integrieren, dass eine gute Gesamtwirkung erreicht wird. Das Ammannhaus soll dabei durch eine offene und transparente Bebauung möglichst eigenständig als Solitär in Erscheinung treten. Mit einer zurückhaltenden rücksichtsvollen Verbindung zwischen Ammannhaus und Neubau kann eine Einbindung bzw. Integration unter dieser Priorität erfolgen.
Martinolihaus
7Das Martinolihaus steht unter Substanzschutz (Objektnr. 975). Betreffend Umnutzungen und Umbauten usw. gelten die Bestimmungen der Kernzone.
Baufeld D
8Das Baufeld D dient vorwiegend dem Wohnen, Dienstleistungsbetrieben und der öffentlichen Verwaltung. Im Erdgeschoss sind öffentlich zugängliche Bereiche wie Warteräume für die Bushaltestellen oder Veloabstellräume für Pendler zu realisieren. Es ist ein Längsbau mit der Funktion eines Lärmriegels mit bis zu 4 Vollgeschossen plus ein Attikageschoss zugelassen. Die Abstufung des Lärmschutzriegels Bahnhof soll in den Sichtachsen zum Kloster erfolgen. Die maximale anrechenbare Geschossfläche beträgt 4000 m2. Die aGF des 3. OG. und des Attikageschosses darf max. 66% der Regelgeschosse (1. und 2. OG) betragen. Die maximale Gebäudehöhe beträgt 14.60 m. Die maximale Firsthöhe beträgt 16.60 m. Im Erdgeschoss sind Geschosshöhen bis zu 5.0 m, mindestens aber 4.55 m, in den übrigen Vollgeschossen bis max. 3.20 m zulässig.
Baulinie für Bauten und Anlagen im Erdgeschossniveau
9Die Baulinie für Bauten und Anlagen im Erdgeschossniveau gilt für die Höhe von 0 bis 4.55 m ab zukünftiger Fahrbahnhöhe. In diesem Höhenbereich dürfen strassenseitig keine Bauten und Anlagen erstellt werden, welche die Funktion dieser Fläche als Trottoir bzw. Bushaltestelle beeinträchtigen können.
Busbahnhof
10Im Bereich des Busbahnhofs sind auf dem Niveau der Bahnhofstrasse der Öffentlichkeit die Rechte für die Erstellung und den Betrieb einer Busbahnhofinfrastruktur einzuräumen.
Baufelder unterirdische Parkierung
11In den Baufeldern für unterirdische Parkierung sind Tiefgaragen, Velo- und Kinderwagenabstellplätze, sowie Hobbyräume, Technik- und Trocknungsräume u. dgl. zugelassen. Oberirdische Bauten für die Zugänge zu den Tiefgaragen ausserhalb der Baufelder A — E sind zulässig. Die genaue Lage dieser Anlagen wird im Baubewilligungsverfahren festgelegt.
anrechenbare Geschossflächen aGF
12Die zulässigen anrechenbaren Geschossflächen aGF sind als Kontingente pro Baufeld im Situationsplan eingetragen bzw. in den Sondernutzungsvorschriften festgelegt. Sie ersetzen die zonengemässe Ausnützungsziffer.
Übertragung
13Eine Übertragung von zulässigen anrechenbaren Geschossflächen aGF zwischen zwei benachbarten Baufeldern ist nur im Umfang von maximal 10% der maximal zulässigen anrechenbaren Geschossflächen aGF des aufnehmenden Baufelds erlaubt.
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Art. 6 Anforderungen an
die Überbauung
Die Bauten und Anlagen haben folgende Anforderungen zu erfüllen: Gute architektonische Gestaltung der Bauten, Anlagen, Aussen- und Freiräume. Beurteilungskriterien sind u. a. - Stellung der Baukörper zueinander und zum Freiraum - sorgfältige Einbindung der Baukörper in die Umgebung, sodass eine gute Gesamtwirkung erreicht wird - Proportionen von Bauvolumen und Bauteilen - Gliederung der Fassaden und Dachaufbauten - Wirkung der Materialien und Farben Effiziente und ökologisch ausgerichtete Energieversorgung. Neubauvorhaben sind mit einem Modell oder digitalen Fotomontagen zu visualisieren. Die Unterlagen sind mit dem Baugesuch einzureichen. Die angrenzende Umgebung ist ausreichend darzustellen. - Mit dem Baugesuch ist ein Material- und Farbkonzept (FassadenGesamtkonzept) einzureichen.
Art. 7 Gebäudeprofil
1Das jeweils zulässige Gebäudeprofil wird bestimmt durch die Baufelder und die Profillinien mit Höhenkoten. Absturzsicherungen dürfen diese um max. 1 m überschreiten. Technisch notwendige Einrichtungen (Klimaanlagen, Lüftungsanlagen, Liftanlagen, Liftüberdachungen, usw.) dürfen diese um max. 50 cm überschreiten. Ausgenommen sind Kamine, Antennen und Lüftungsrohre usw., deren Höhen nach den übergeordneten Vorschriften auszuführen sind.
Abstände
2Die Mindestabstände (Strassenabstand, Grenzabstand, Gebäudeabstand) und die maximale Gebäudelänge für die verschiedenen Bauten sind durch die jeweiligen Baufelder definiert.
Art. 8 Lärmschutz
1Im Bereich mit möglichen Immissionsgrenzwertüberschreitungen sind die Bauten besonders lärmgerecht zu konzipieren. Mit dem Baugesuch ist ein Nachweis über die Aussenlärmbelastung und Schalldämmung (vgl. Art. 31 und 32 LSV sowie SIA 181) einzureichen. Die Wohnungen müssen genügend lärmabgewandte Lüftungsfenster aufweisen. Bei sämtlichen lärmempfindlichen Räumen, bei denen die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden können, hat die Schalldämmung der Aussenbauteile den erhöhten Anforderungen der SIA-Norm 181 zu entsprechen. 2Entlang der SBB-Linie sind zur Abschirmung der anschliessenden Überbauung geschlossene Baukörper zu realisieren. 3Können nicht alle lärmempfindlichen Räume über Fenster gelüftet werden, die lärmabgewandt sind, dürfen Baubewilligungen nur erteilt werden, wenn die betroffenen Räume über eine kontrollierte Lüftung verfügen, oder mindestens ein Fenster aufweisen, welches durch andere Massnahmen, eine der völlig abgewandten Orientierung gleichwertige Schirmwirkung erzielt. 4In den Baufeldern D und E sind bei Wohnnutzung sämtliche Fenster von lärmempfindlichen Räumen nur auf der eisenbahnabgewandten Südwestfassade zu realisieren. Ausnahmen können für durchgehende Wohn-/Essbereiche gewährt werden.
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5Für die Baufelder D und E sind im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens die von der Eisenbahn zu erwartenden Erschütterungen und der damit verbundene Körperschall auszuweisen und allfällige Massnahmen dagegen aufzuzeigen. Die Beurteilung ist nach der Weisung für die Beurteilung von Erschütterungen und Körperschall bei Schienenverkehrsanlagen (BEKS) des BAFU (ehemals BUWAL) durchzuführen. Für die Aussenfassade des Bahnkomplexes westlich der Gleise, sind schallabsorbierende Materialien zu verwenden.
Art. 9 Energieeffizientes
Bauen
Beheizung
1Für Neubauten oder Um- und Ausbauten, die den Wärmedämmperimeter
betreffen oder ändern, gilt im Grundsatz, dass diese höchstens 80% des zulässigen Heizwärmebedarfs gemäss § 5 Abs. 4 der Energieverordnung (EnergieV) vom 27. Juni 2012 benötigen, um den zeitgemässen Energieanforderungen gerecht zu werden. 2Die Beheizung sowie die Warmwasseraufbereitung hat über erneuerbare Energiequellen zu erfolgen. Der Gemeinderat kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.
Art. 10 Dachgestaltung
1Im gesamten Gestaltungsplanperimeter sind mit Ausnahme der Schutzobjekte nur Flach- und Pultdächer zulässig. Für Pultdächer beträgt die maximal zulässige Neigung 10 0 . 2Das Dach soll ruhig und ohne Aufbauten in Erscheinung treten. Die Dachkante der Gebäudeummantelung ist überall durchgehend auszubilden. Allfällige Nutzungen müssen in der Regel unterhalb dieser Linie erfolgen. 3Wo Flachdächer nicht als nutzbare Terrassenflächen ausgebildet werden, sind sie extensiv zu begrünen. Die Dachbegrünung hat von hoher ökologischer Qualität zu sein und die Anforderungen der SFG (Schweizerische Fachvereinigung für Gebäudebegrünung) zu erfüllen (minimale Substratstärke nach Setzung: 12 cm).
3. Aussenraumgestaltung, Nutzung und Gestaltung der Umgebung
Art. 11 Allgemeine
Anforderungen an die Aussenraumgestaltung
1Die Aussenraumgestaltung der Stadtpärke hat folgende Anforderungen zu
erfüllen: Der Aussenraum ist parkähnlich zu gestalten, so dass dieser als eine Fortsetzung des Klostergartens nach Osten betrachtet werden kann. Gute Spiel-, Freizeit-, Erholungs- und Grünanlagen sowie ökologische Ausgleichsflächen sollen realisiert werden. Die Begrünung der Umgebung und der Überbauung hat mit einheimischen Pflanzen zu erfolgen und ist in einem Umgebungs- und Bepflanzungsplan nachzuweisen, welcher durch einen ausgewiesenen Landschaftsarchitekten zu erarbeiten und mit dem Baugesuch einzureichen ist.
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Muri, Gestaltungsplan „ Zentrum Bahnhof, Sondernutzungsvorschriften Ökologischer Ausgleich, neuer und zu erhaltender Baumbestand
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2Alle strukturgebenden Pflanzungen sind mit einheimischen, dem Standort
angepassten Stauden und Gehölzen auszuführen. Die im Gestaltungsplan bezeichneten bestehenden Baumbestände sind zu erhalten und bei natürlichem Abgang zu ersetzen. 3Die langfristige Sicherung und Pflege ist vertraglich sicherzustellen. Dies ist im Grundbuch anmerken zu lassen.
Art. 12 Bereiche
Bahnhofplatz
1Die im Plan dargestellten Bereiche für Platzgestaltung sind bestimmt für Bauten und Anlagen, die der Begegnung und den vielfältigen Verkehrsfunktionen dienen. 2Der Bereich Bahnhofplatz ist als Vorplatz und Begegnungszone zwischen
den Baufeldern A — D und dem SBB-Bahnhof bzw. den Baufeldern D — E mit grosser Aufenthaltsqualität und markantem Baumbestand inkl. Bauten und Anlagen wie beispielsweise Parkplätze für PW und Velos, Sitzgelegenheiten und dergleichen zu gestalten. Bauten und Anlagen für Anlieferung und Umschlag sind zulässig, sofern sie den Zielsetzungen nicht entgegenstehen und sich gut in die Umgebung einordnen. Die genaue Ausdehnung und Ausgestaltung ist im Umgebungsplan des Baugesuches festzulegen und nachzuweisen. Die Gestaltung des Platzes ist mit den entsprechenden kantonalen Fachstellen und der SBB zu regeln bzw. abzustimmen.
10 weitere Artikel
Art. 13 Verbindungen
Bereich A,B,C,D
Im EG der Gebäude in den Baufeldern A, 6, C und D sind jeweils öffentliche Durchgänge mit einer minimalen Breite von 3 m zu gewährleisten. Diese sind im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens der Bauetappen mittels Dienstbarkeitsvertrag grundbuchlich sicherzustellen.
Art. 14 Gemeinschaftliche
Grünflächen / Umgebungsflächen
Die gemeinschaftlich genutzten Grün- und Umgebungsflächen (mit Fusswegen und Plätzen) sind als parkartiger Aussenraum zu gestalten, der eine hohe Aufenthaltsqualität aufweist. Sie dienen — mit Aufenthalts- und Spielflächen — der Naherholung und dem ökologischen Ausgleich.
Art. 15 Spielplatz
1Die Spielplatzflächen haben gesamthaft eine Fläche von mindestens 5% der gesamten anrechenbaren Geschossfläche gemäss § 5 SNV aufzuweisen. 2Die Bereitstellung von Kinderspielplätzen und Spielflächen haben innerhalb
des Gestaltungsplanperimeters zu erfolgen. Die Anlage muss in nützlicher Distanz (Sichtkontakt) zu den Wohnhäusern liegen und von den Kindern gefahrlos erreicht werden können. Eine solche Anordnung ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens (inkl. Aussenraumkonzept, s. § 11 Abs. 1) festzulegen und grundbuchlich sicherzustellen. 3Sie sind nach den neusten Erkenntnissen über kindergerechte Wohnumfelder und den verschiedenen Altersgruppen entsprechend auszugestalten (zum Beispiel sind an geeigneten Orten, mit genügend Besonnung und Windschutz, starre und bewegliche Geräte, Sandkästen usw. vorzusehen)1.
Die Richtlinie der pro juventute zur Gestaltung von Spielbereichen im Freien enthält wertvolle Hinweise zur kinderfreundlichen Gestaltung von Aussenräumen und Wohnumfeldern. SNV_Genehmigung_20161128/29.11.16/rwa
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4Die genaue Lage und Gestaltung der Spiel- und Gemeinschaftsflächen ist im jeweiligen Bauprojekt festzulegen.
Art. 16 Entsorgung
Die Standorte der Entsorgungsanlagen Baubewilligungsverfahrens festzulegen.
sind
im
Rahmen
des
Art. 17 Parkierung
1Die erforderlichen Abstellplätze sind abgesehen von den in Abs. 3 beschriebenen Ausnahmen innerhalb der Baufelder für unterirdische Bauten zu erstellen. Die erforderlichen Parkplätze für das Baufeld D + E sind innerhalb des Gestaltungsplanperimeters und im Rahmen des Baugesuchverfahrens sicherzustellen. Die Anzahl Parkplätze für die Wohnnutzung darf den Richtwert gemäss VSS-Norm 640 281 nicht übersteigen. In begründeten Fällen ist ein geringeres Parkfelder-Angebot zuzulassen. Der für die übrigen Nutzungen ermittelte Richtwert wird um das Mittel aus der maximal zulässigen und minimal geforderten Reduktion gemäss VSS-Norm 640 281, Ziffer 10, Tab. 3 abgemindert und definiert so die maximal zulässige Parkplatz-Anzahl für alle übrigen Nutzungen. Die Anzahl Parkplätze ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens festzulegen. Die Bauherrschaft konsultiert bei der Herleitung der Parkplatz-Anzahl die Fachleute von aargaumobil.
Mobilitätskonzept und Monitoring
2Weitere Abminderungen der Parkplatz-Anzahl sind gestützt auf VSS-Norm 640 281, Ziffer 9.4 für alle Nutzungen zulässig, sofern ihre Plausibilität über ein Mobilitätskonzept nachgewiesen wird. Die Parkplatz-Ersatzabgabe für die gestützt auf das Mobilitätskonzept nicht erstellten Parkplätze wird erlassen. Mit einem im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu genehmigenden Mobilitätskonzept ist aufzuzeigen, wie die Mobilität aller Nutzungsgruppen (Mitarbeitende, Besuch, Kundschaft, Bewohnerinnen) im Sinn der verkehrlichen Zielsetzungen der SNV zu bewältigen ist. Die Bauherrschaft erarbeitet und betreibt das Mobilitätskonzept. Es müssen zwingend folgende Punkte thematisiert werden: Ziele Projektbeschrieb mit wichtigsten Eckdaten (Nutzungen, nachvollziehbare Herleitung der Anzahl Parkplätze und Veloabstellplätze, ÖV und Langsamverkehr-Anbindung) Monetäre Parkraumbewirtschaftung mit verkehrswirksamer Gebührenhöhe (ohne Bewohnerinnen) Informationen und Anreize zum Benützen des öffentlichen Verkehrs (z. B. Ökobonus) und des Langsamverkehrs Bedarfsgerechtes Carsharing-Angebot Monitoring Massnahmen, sofern Ziele nicht erreicht werden; Zuständigkeiten Das Mobilitätskonzept wird im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens geprüft und bewilligt. Das Monitoring wird durch die Bauherrschaft konzipiert, betrieben und finanziert. Die Details dazu werden in einem Monitoringkonzept geregelt. Dieses wird im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens geprüft und bewilligt. Der Gemeinderat überprüft gestützt auf das Monitoring die Nutzung der Parkfelder (für Kundschaft und Beschäftigte), die Anzahl Ein- und Ausfahrten der Anlagen sowie die Verkehrssituation im Umfeld der Parkierungsanlagen.
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Wird der Schwellenwert regelmässig überschritten oder treten im umliegenden Strassennetz regelmässig Kapazitätsengpässe auf, kann der Gemeinderat vom Grundeigentümer / Bauherr / Betreiber verlangen, dass weitere Massnahmen auf ihre Zweckmässigkeit hin zu prüfen und wenn geeignet umzusetzen sind. Bereich oberirdische Parkierung
30berirdische Abstellplätze sind nur innerhalb der dafür vorgesehenen Bereiche zulässig. Die Parkplätze im Bereich der Stadtpärke sind versickerungsfähig und in der Regel mit umgebungsintegrierten Lösungen (z. B. Rasengittersteine oder ähnliches) auszugestalten.
Velos, Kinderwagen
4Bei den unterirdischen Einstellhallen und im Erdgeschoss vom Längsbau im Baufeld D sind genügend grosse, gut zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen, usw. vorzusehen. Die Ermittlung der Anzahl Veloabstellplätze erfolgt auf Basis der aktuell gültigen VSS-Norm SN 640 065 vom August 2011. Mindestens 50% der vorgeschriebenen Veloabstellplätze sind oberirdisch, gut erreichbar anzuordnen. Die genaue Lage und Ausgestaltung ist im Umgebungsplan des Baugesuches festzulegen und nachzuweisen.
Art. 18 Fuss- und Velowegverbindun gen
1Die im Situationsplan eingetragenen gemeinschaftlichen Wege für den Langsamverkehr (Fussgänger, Velo) sind zusammen mit der Bebauung der Baufelder A, B, C und D zu realisieren. 2Die genaue Lage und Ausgestaltung ist im Baubewilligungsverfahren festzulegen und mittels Dienstbarkeiten sicherzustellen.
4. Erschliessung
Art. 19 Erschliessungsstrasse
1Die Haupterschliessung der Baufelder erfolgt über die Bahnhofstrasse. 2Die Erschliessung der angrenzenden Baufelder im Süden über die Parzelle 3921 ist zu gewährleisten und im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens mittels Dienstbarkeiten sicherzustellen.
5. öffentlicher Verkehr
Art. 20 Aufrechterhaltung
des ÖV
1Während der Bauphase ist der öffentliche Verkehr (Zug, Bus, Taxi) jederzeit aufrecht zu erhalten. 2Die Benutzerfreundlichkeit sollte dabei möglichst hoch gehalten werden.
Bereich für Buslinien, Flächen für den ÖV
3Die Bereiche für den ÖV sind für die Anordnung der Buskanten freizuhalten. In den ausgewiesenen Bereichen müssen drei Kanten für Gelenkbusse sowie fünf Kanten für 12 m Busse (inklusive einer Kante für den Ortsbus und einer Reservekante) erstellt werden.
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Anordnung der Buskanten
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4Die Einstiegskante für den Ortsbus sowie die drei Einstiegskanten für die Gelenkbusse sind möglichst nahe an der Bahnhofsunterführung zu platzieren.
6. Schlussbestimmungen
Art. 21 Etappierung
Mit der ersten Bauetappe sind verbindliche Angaben über die Gestaltung der Überbauung, der Aussenräume und der Umgebung (Spiel-, Freizeit-, Erholungs- und Gartenanlagen sowie der ökologischen Ausgleichsflächen), das Energiekonzept und den Lärmschutz für sämtliche Etappen einzureichen.
Art. 22 Inkrafttreten,
Genehmigung
1Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch das zuständige Departement in Kraft. 2Eine Änderung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.
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Genehmigung
04110.10 * 1 1~10 011~0 KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
BFSE/CTAO
Datum Genehmigung: 24.02.2017
Versand:
131 März 2017
Geschäfts-Nr. BVUR0.12.222-1 Gemeinde Muri; Gestaltungsplan "Zentrum Bahnhof" Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
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1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung und Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
31. März 2014 05. Mai 2014 bis 3. Juni 2014 21. November 2016 21. Dezember 2016 03. Januar 2017
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 31. Oktober 2012 genehmigten Nutzungsplan, "Teiländerung Bauzonenplan 1:2500, ab. Mit der aktuell in Bearbeitung stehenden Gesamtrevision der Nutzungsplanung (Stand Vorprüfung) ist gemäss den vorliegenden Entwürfen keine Änderung an der Zonenzuweisung (Kernzone) vorgesehen. Die Verfahren sind koordiniert.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Im Bereich des Bahnhofs Muri ist eine intensive bauliche Entwicklung geplant. Vom ca. 1,8 ha grossen Areal befindet sich rund 1 ha im Besitz der Einwohnergemeinde. Die Gemeinde hat das Gebiet
J:\03_Geschäfte\3_Genehmigungen\02_ARERO\20170210_bdv_12.222.docx
im Sommer 2012 in die Kernzone umgezont und damit die Voraussetzungen für eine lagegerechte Entwicklung geschaffen. In einem ersten Schritt wurde ein Investorenwettbewerb durchgeführt. In der Folge hat der Gemeinderat ein Generalunternehmen beauftragt, ein Überbauungskonzept zu erarbeiten. Gestützt auf dieses Überbauungskonzept wurde der vorliegende Gestaltungsplan erstellt. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Muri am 21. November 2016 beschlossenen Planungsmittel: • Gestaltungsplan "Zentrum Bahnhof" bestehend aus: • Situation 1:500 • Profilschnitte 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 28. November 2016 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 31. März 2014 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.
Erwägungen
4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung Die Projektidee überzeugt durch vier polygonale Bauvolumen mit Innenhof sowie einem Längsvolumen entlang der Bahngeleise. Die parkähnlich konzipierte Anlage öffnet sich gegen das Kloster hin. Die Bäume des Klosterparks scheinen daher in den Freiraum des Bahnhofareals hineinzufliessen. Im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens wurden kritische Punkte überprüft und erforderliche Anpassungen vorgenommen. Davon betroffen sind namentlich die Koordination des vorliegenden Gestaltungsplans mit der Entwicklung des östlich anschliessenden Areals "Brüh!" sowie die baulichen Möglichkeiten im Bereich des Ammanhauses. Die vorgenommenen Regelungen erfüllen die Anforderungen an die übergeordneten gesetzlichen Vorgaben; insbesondere auch jene hinsichtlich Richplankapitel S 1.2. Mit der abschliessenden Vorprüfung wurde seitens der Kantonalen Denkmalpflege beantragt, die Reduktion der Geschossigkeit um ein Vollgeschoss im Bereich des Baufelds D (Längsvolumen entlang der Bahngeleise) nochmals zu prüfen. Gemäss Protokollauszug des Gemeinderats Muri vom 21. November 2016 ist die zuständige Fachkommission der Gemeinde diesem Antrag nachgekommen. Gestützt auf Überlegungen zum Lärmschutz, zu städtebaulichen Belangen sowie zur Innenentwicklung an der zentralen Lage in Bahnhofsnähe kam die Fachkommission zum Entscheid, die Reduktion um ein Vollgeschoss nicht zu stützen. Basierend darauf hat der Gemeinderat entschieden, auf die erwähnte Reduktion zu verzichten (sachlich vertretbare Interessenabwägung).
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Die vorgesehene Freiraumgestaltung ist auf Stufe Sondernutzungsplanung sachgerecht. Bei der Projektplanung beziehungsweise im nachfolgenden Baubewilligungsverfahren sind die Freiräume vertieft zu überprüfen und die nötigen Präzisierungen umzusetzen. 4.3 Erschliessung Die strassenmässige Erschliessung erfolgt über die bestehende Infrastruktur (je ein Anschluss an die Kantonsstrasse im Norden respektive Süden). Die Sicherstellung des Busbahnhofs genügt nach den vorgenommenen Anpassungen den generellen Anforderungen. Der Raum reicht für die geplante Umgestaltung des Busbahnhofs aus. 4.4 Lärm Das Planungsgebiet grenzt im Nordosten an die SBB-Linie "Gexi Ost—Rotkreuz—Immensee West" und im Südwesten an die Kantonsstrasse K 124. Das Gebiet ist im Sinne von Art. 19 RPG1 als erschlossen zu betrachten. Somit ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens die Einhaltung von Art. 31 Lärmschutzverordnung (LSV) zu prüfen. Dabei gelten die Immissionsgrenzwerte (IGW) als massgebende Grenzwerte. Die in § 8 SNV vorgenommenen Regelungen erfüllen die lärmrechtlichen Vorgaben grundsätzlich. Deren Umsetzung stellt im Rahmen der Bauprojektierung hohe Anforderungen. Mit dem Bundesgerichtsentscheid Niederlenz wurde bestätigt, dass der Lüftungsfensteransatz im Geltungsbereich von Art. 31 LSV nicht rechtskonform ist. In diesem Lichte ist § 8 Abs. 3 SNV so zu deuten, als dass im Baubewilligungsverfahren bei IGW-Überschreitungen gestützt auf Art. 31 LSV, insbesondere Abs. 2, eine kantonale Zustimmung erforderlich ist, soweit das überwiegende Interesse nachgewiesen ist, welche mit weiteren Aufgaben, wie sie beispielsweise in § 8 Abs. 3 SNV umrissen sind, verbunden wird. § 8 SNV ist demnach auch im Lichte des Bundesgerichtsentscheid Niederlenz rechtskonform vollziehbar. Es kann auf eine Anpassung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens verzichtet werden. 4.5 Kantonsarchäologie Der vorliegende Gestaltungsplanperimeter beeinträchtigt beziehungsweise tangiert die aktenkundigen archäologischen Fundstellen 172(A)4 "Kloster Muri" (mittelalterlicher/neuzeitlicher Klosterkomplex) sowie 172(6)16 "Brühl" (Lesefund eines bronzezeitlichen Dolchs). Aufgrund der Lage der geplanten Bodeneingriffe im östlichen Vorgelände des Klosters Muri sowie deren grossflächigen Ausdehnung kann nicht ausgeschlossen werden, dass archäologische Hinterlassenschaften bei der Realisierung der Vorhaben gemäss Gestaltungsplan angetroffen werden. Sie müssen vor ihrer unabwendbaren Zerstörung archäologisch untersucht und dokumentiert werden. 4.6 Belasteter Standort Im Projektbereich befindet sich ein Eintrag im Kataster der belasteten Standorte. Es handelt sich um das ehemalige Gleis 50. Erfahrungsgemäss ist mit Belastungen des vor Ort verbliebenen Schotters und insbesondere des Planums zu rechnen. Diesem Umstand ist im Rahmen des Bauprojekts Rechnung zu tragen. Muss das ehemalige Trassee projektbedingt entfernt werden, ist dessen korrekte Entsorgung durch ein Altlasten-Fachbüro sicherstellen zu lassen.
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Bundesgesetz über die Raumplanung
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4.7 Sondern utzungsvorschriften Die Gemeinde Muri hat ihren allgemeinen Nutzungsplan noch nicht an die neuen Baubegriffe und Messweisen der IVHB2 angepasst. Die Gesamtrevision der Nutzungsplanung Siedlung und Kulturlandplan mit Anpassung der Bau- und Nutzungsordnung an die IVHB ist aktuell in Arbeit. Solange eine Anpassung nicht erfolgt ist, gelten anstelle der Bestimmungen im Titel 3 (Baubegriffe und Messweisen) die Bestimmungen der Allgemeinen Verordnung zum Baugesetz (ABauV) vom 23. Februar 1994, wie sie in Anhang 3 der Bauverordnung (BauV) aufgeführt sind (§ 64 Abs. 1 BauV). Die zum Gestaltungsplan getroffenen Regelungen unterstützen die raumplanerischen Zielsetzungen einer haushälterischen Nutzung des Bodens und ermöglichen eine hochwertige Überbauung sowie eine situationsgerechte Einpassung im Bereich der Kernzone im Zentrum von Muri.
5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Zentrum Bahnhof", beschlossen vom Gemeinderat Muri am 21. November 2016, wird genehmigt. 2. e Abt
mentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
teph andammann
Verteiler • Gemeinderat Muri (AG), Seetalstrasse 6, 5630 Muri (AG) • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Abteilung Tiefbau BVU • Abteilung für Umwelt BVU • Departement Bildung, Kultur und Sport • Kantonale Denkmalpflege BKS • Kantonsarchäologie BKS
Rechtsmittelbelehrung
Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe
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1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.
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