Gestaltungsplan Lindenberg

Plan d'utilisaziun spezial · Abtwil

Document

Numer
2008-001025
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Abtwil
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
13-08-2008
En vigur dapi
13-08-2008

Karte

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Text

SNP-4221-2008-E.pdf

•

Gemeinde Abtwil

Kanton Aargau Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

BVUR0.07.150-1

Gestaltungsplan „Lindenberg" gemäss § 21 BauG

Vorschriften mit den Sonderbestimmungen Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: •

Situationsplan Mst. 1:500

Mitwirkungsbericht vom:

C,2_ • (57

Vorprüfungsbericht vom:

a . Q&. 2cc>8

-

07. 2cz)7

Öffentliche Auflage vom: 2G. 03. 2Gc-y3

bis: Z3. CA • 2008

Beschlossen vom Gemeinderat am: 25. 04. 2rre Der Gemeindeammann:

Die Gemeindeschreiberin:

Arnold Bischof

Fabienne Küttel

Genehmigungsvermerk:

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den

A3 • AI-41c

4

200e

Der Staatsschreiber:

Art. 1 Rechtsgrundlage

Als rechtliche Grundlage zur Ausarbeitung des Gestaltungsplanes gilt § 21 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993.

Art. 2 Bestandteile des

Gestaltungsplanes

' Der Gestaltungsplan umfasst folgende Planungsmittel: • Situationsplan Mst. 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) 2 Der Planungsbericht dient der Erläuterung der Gestaltungsplanung und ist nicht verbindlicher Bestandteil des Gestaltungsplans.

Art. 3 Perimeter

Der Gestaltungsplan umfasst das im Situationsplan bezeichnete Gebiet.

Art. 4 Zweck des

Gestaltungsplanes

Der Gestaltungsplan bezweckt: • Eine gesamthaft konzipierte Bebauung mit qualitätvoller Bauweise. • Eine Bebauung, welche sich in die Landschaft einfügt und mit der Umgebung in guter Beziehung steht. • Die generelle Anordnung und Gestaltung der Aussenflächen und Freiräume (Grünflächen, Strassenräume, Bepflanzung, Wegbeziehungen und Plätze).

Art. 5 Verhältnis zur

Grundordnung

1 Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt, gelten die Bauordnung und der Bauzonenplan, insbesondere die Vorschriften für die Dorfzone. 2 Vorbehalten bleiben auch die Vorschriften des kantonalen und eidgenössischen Bau- und Planungsrechts.

Art. 6 Baufelder

Der Gestaltungsplan sieht zwei Baufelder vor. Diese bezeichnen im Sinne von Baulinien die mit Hauptbauten maximal überbaubaren Flächen. 2 Klein- und Anbauten dürfen diese Baulinien überschreiten. Es gelten die Bestimmungen von § 18 ABauV.

2

Art. 7 Höhenbegrenzung

In den Baufeldern A und B gilt eine maximale Gebäudehöhe (GH) von 7.5 m und eine maximale Firsthöhe (FH) von 10.5 m.

Art. 8 Geschossigkeit

Die nach den allgemeinen Nutzungsvorschriften zulässige Geschosszahl darf um ein Geschoss erhöht werden, sofern die Gebäudehöhen (§ 7) eingehalten sind.

Art. 9 Dachgestaltung

Alle Hauptbauten sind generell mit schwach geneigten Satteldächern zu realisieren. Bei Klein- und Anbauten gemäss § 18 ABauV sind auch Flachdächer gestattet.

Art. 10 Erschliessung

Die Erschliessung des Areals hat über die bestehende Strassenanschlussparzelle (Gemeindestrasse, Nr. 687) zu erfolgen, welche an die Kantonsstrasse K348 angebunden ist.

Art. 11 Abstellplätze

Die für die Bewohner und Besucher notwendigen Fahrzeugabstellplätze sind oberirdisch und ab zentraler Erschliessungsfläche zu erstellen. Diese sind, jeweils den einzelnen Häusern zugeordnet, im Sinne von Garagen und Unterständen in die Bauten zu integrieren.

Art. 12 Wohnhof

Die siedlungsinterne Erschliessungsfläche ist als Begegnungsoder Wohnhof zu gestalten. Diese Fläche kann ebenfalls als Spielfläche angerechnet werden.

5 weitere Artikel

Art. 13 Aussenräume

1

Im Rahmen des Baubewilligungverfahrens ist, gestützt auf den Gestaltungsplan, ein Umgebungsplan mit der detaillierten Bepflanzung zur Genehmigung einzureichen. Auf die Gestaltung der Umgebung entlang der Kantonsstrasse K348 und der südlichen Erschliessungsstrasse ist ein besonderes Augenmerk zu halten und als ökologische Ausgleichsfläche zu gestalten.

3

2

Mit der Bepflanzung ist Rücksicht auf den Kirchenbezirk zu nehmen. Sie ist so zu unterhalten, dass die Sicht auf den Kirchenbezirk frei bleibt. 3 Es sind vorwiegend einheimische Pflanzen und Gehölze zu verwenden.

Art. 14 Entsorgung

An dem im Situationsplan eingetragenen Standort ist ein Sammelplatz für die Entsorgung vorzusehen.

Art. 15 Entwässerung

1 Die Schmutzwasserleitungen sind an die bestehende Kanalisation anzuschliessen. 2 Das Sicker- und Dachwasser ist, sofern es nicht örtlich versickern kann, über Schlammsammler den Sauberwasserleitungen zuzuleiten. 3 Die gesamte Entwässerung ist im Trennsystem auszuführen.

Art. 16 Inkrafttreten

Diese Vorschriften treten mit der Genehmigung des Gestaltungsplanes durch den Regierungsrat in Rechtskraft.

Art. 17 Abänderung und

Aufhebung

Die Abänderung und die Aufhebung bedürfen des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplans.

4

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrats Sitzung:

13. August 2008

Nr. 2008-001025

Gemeinde Abtwil; Gestaltungsplan "Lindenberg"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

Ganzen Text zeigen

Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung

28. April 2008 6. März 2008 25. März 2008 bis 24. April 2008 28. April 2008 2. Juni 2008 19. Juni 2008

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 28. September 2005. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Das Planungsgebiet liegt an der K 348, nördlich des Kirchenbezirks. Es befindet sich in der Dorfzone und ist mit einer Gestaltungsplanpflicht überlagert. Der Gestaltungsplan hat hauptsächlich zum Ziel, an dieser zentralen Lage von Abtwil eine gesamthaft konzipierte Überbauung mit hoher ortsbaulicher Qualität sicherzustellen. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel:  

Gestaltungsplan "Lindenberg", Mst. 1:500 Sondernutzungsvorschriften (SNV)

Versand: 25. August 2008

-2-

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 4.2

Aufhebung Kommunaler Überbauungsplan Leeberen

Das Gebiet des Gestaltungsplans "Lindenberg" liegt innerhalb des rechtskräftigen kommunalen Überbauungsplans "Leeberen" aus dem Jahr 1991. Dessen von der Gemeinde beschlossene Aufhebung liegt gleichzeitig mit dem vorliegenden Plan zur Genehmigung vor. Der Gestaltungsplan "Lindenberg" kann frühestens zusammen mit der Aufhebung des Überbauungsplans "Leeberen" genehmigt werden. 4.3

Raumplanerische Beurteilung

4.3.1 Allgemeines Das Ortsbild von Abtwil weist gemäss Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) regionale Bedeutung auf. Mit der vorliegenden Planung sorgt die Gemeinde entsprechend dem Richtplanbeschluss S 3.2/2.1 sowie den §§ 40 Abs. 1 lit. f und 42 Abs. 1 BauG für den angemessenen Schutz des Ortsbilds und erfüllt dadurch die Anforderungen an Gestaltungspläne laut § 21 BauG. 4.3.2 Ortsbild- und Denkmalpflege Die ortsbildpflegerischen Vorgaben für den Gestaltungsplan "Lindenberg" im Zentrum von Abtwil wurden im Vorfeld mit den betroffenen kantonalen Fachstellen festgelegt. Das geplante Überbauungskonzept ist sachgerecht. Es bietet gute Voraussetzungen für eine situationsgerechte Entwicklung im Bereich der Dorfzone von Abtwil. Die Baufelder sind so angeordnet, dass eine der Hauptzielsetzungen, namentlich die Sicht auf die Kirche mit ihrer Umgebung genügend gewahrt bleibt. 4.3.3 Erschliessung Die Erschliessung des Gebiets ab bestehender Stichstrasse über einen Wohnhof ist grundsätzlich sachgerecht. Die Einmündung in die K 348 genügt den Anforderungen einer Erschliessungsstrasse von untergeordneter Bedeutung. Der Gehweg entlang der K 348 Auwerstrasse ist auf der südwestlichen Seite erstellt und wird den Ansprüchen der Fussgänger auf absehbare Zeit gerecht. 4.3.4 Aussenräume Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist gestützt auf § 13 SNV ein Umgebungsplan einzureichen. Die Grünflächen entlang der Kantonsstrasse sind gemäss diesem Paragrafen als ökologische Ausgleichsflächen auszugestalten. Diese Regelungen stellen eine den lokalen Verhältnissen angepasste Lösung betreffend der Ausgestaltung der Aussenräume sicher.

-3-

4.4

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Lindenberg" der Gemeinde Abtwil vom 28. April 2008 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrats kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

-4-

Verteiler  Gemeinderat, Schulhausstrasse 2, 5646 Abtwil  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Rechtsabteilung BVU  Abteilung Verkehr BVU  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: