Gestaltungsplan Lindenhof
Plan d'utilisaziun spezial · Abtwil
Document
- Numer
- 15.98
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Vischnanca
- Abtwil
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- BVU
- Decidì
- 24-02-2017
- En vigur dapi
- 24-02-2017
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
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SNP-4221-2017-E.pdf
Kanton Aargau
Gemeinde Abtwil
•
Gestaltungsplan Lindenhof Sondernutzungsvorschriften Gemass § 21 BauG Stand: 11.05.2016
Mitwirkungsbericht vom: 04. Juli 2016
72u, Vorkehr und lims^!1°t Abteilung Raumentwict:Alrig
Vorprüfungsbericht vom: 25. April 2016 Öffentliche Auflage vom: 30 . Mai 2016
bis: 28. Juni 2016
Beschlossen vom Gerneinderat am: 22. August 2016 Gemeindeammann:
Gemeindeschreiber:
\I`
Genehmigung:
Genehmigung durch dcs Depcdernant Bau, Verkshr und Urnt Aarau, den Der Generalsekretär:
MV* ACKERMANN+WERNLI
1 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck des
Gestaltungsplanes
Mit dem Gestaltungsplan „Lindenhof" sollen die Voraussetzungen geschaffen werden für eine ortsbaulich und architektonisch hochwertige Umnutzung des bestehenden Hofareals „Lindenhof" in ein neues Quartier mit Schwergewicht auf Wohnnutzung. Mit dem Gestaltungsplan sollen insbesondere folgende Ziele erreicht werden: •
Gute Eingliederung in die bauliche und landschaftliche Umgebung, so dass eine gute Gesamtwirkung erreicht wird.
•
Nach ortsbaulichen Gesichtspunkten festgelegte Anordnung der Bauten
•
Eine architektonisch hochwertige Gestaltung und ein einheitliches Erscheinungsbild der Bauten, Anlagen und Freiräume
•
Schutz und sanfte Entwicklung der geschützten Bauten und Volumina.
•
Erhalt des ländlich-bäuerlichen Charakters
•
Die Sicherung von genügend Aussenräumen (Freiflächen, Grünflächen) 1 in hoher Qualität
•
Energiesparendes Bauen
•
Behindertengerechtes Bauen.
Art. 2 Bestandteile
Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans sind: •
Situationsplan 1:250
•
Sondernutzungsvorschriften inklusive Skizzen im Anhang. Der Planungsbericht sowie die folgende Beilage sind erläuternde Bestandteile des Gestaltungsplans:
Geltungsbereich
11
•
Gutachten der Schweizerischen Bauernhausforschung vom 20.04.2015
•
Das Richtprojekt „Lindenhof"
•
Umgebungsplan (Situation 1:200).
Der Geltungsbereich des Gestaltungsplans umfasst die im Situationsplan 1:250 bezeichnete Perimeterfläche.
Art. 4 Qualitätssicherung
Der Planungsbericht inklusive Richtprojekt (Stalder Generalunternehmungen GmbH, 4. Dezember 2015) illustrieren das dem Gestaltungsplan zugrunde liegende Konzept und sind daher bei der Projektierung und Beurteilung von Bauvorhaben einzubeziehen sowie zur Auslegung der rechtlich verbindlichen Anordnungen des Gestaltungsplans beizuziehen. Die Anforderungen an eine ortsbaulich, architektonisch und aussenräumlich I gut gestaltete Überbauung werden vom referenzierten Richtprojekt erfüllt.
Abtwil: Sondernutzungsvorschriften Gestaltungsplan Lindenhof
1
7 3", Der Gemeinderat kann Baugesuche durch eine unabhängige Fachperson
auf Kosten der Gesuchsteller auf die Übereinstimmung mit den Vorschriften 1 des Gestaltungsplans prüfen lassen.
Art. 5 Verhältnis zur
Grundordnung
1
Soweit mit dem Gestaltungsplan und den gemäss § 4 Absatz 1 mitgeltenden Unterlagen keine abweichenden Regelungen getroffen sind, gelten die Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Abtwil, insbesondere die Vorschriften der Dorfzone D. Vorbehalten bleiben die Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts.
2. Baubereiche und Nutzungen
Art. 6 Baubereiche für Hauptund Anbauten
Hochbauten inklusive Klein- und Anbauten sind ausschliesslich innerhalb der im Situationsplan 1:250 bezeichneten Baubereichen 1 bis 4 für Hauptbauten zulässig. 2
Klein- und Anbauten sowie Balkone und Erker sind ausserdem in den Bereichen für Anbauten zulässig. In den speziell für „Loggien" bezeichneten Baubereichen sind ausschliesslich stirnseitige Loggien ohne Bodenkontakt gemäss § 11 Abs. 4 zugelassen. Die Begrenzungen der Baubereiche gelten als Baulinien und ersetzen die zonengemässen Grenzabstände sowie die gesetzlichen Strassenabstände.
1
Art. 7 Untergeschosse
1 2
Untergeschosse sind innerhalb sämtlicher Baubereiche zulässig. Unter Einhaltung der Schutzziele (vgl. § 16 Abs. 1 BNO) darf ein unterirdischer Zugang vom Baubereich 1 zur Einstellhalle erstellt werden.
Art. 8 Zwangsbaulinien
Entlang der Zwangsbaulinien sind die Fassaden von Hauptbauten im Bereich der gesamten Gebäudehöhe auf die Zwangsbaulinie zu stellen. i §9
Dachformen
In sämtlichen Baubereichen sind die Hauptbauten mit symmetrisch geneigten Satteldächern zu versehen. Im Baubereich 3 haben sich die Dachaufbauten hinsichtlich Lage, Proportionen und formaler Ausgestaltung an der Skizze Nr. 030 im Anhang zu orientieren. Die Gauben müssen ortseitig einen Abstand vom Dachrand von mindestens 2 m aufweisen. Im 1. Dachgeschoss (gilt als Vollgeschoss) ist die Gaubenlänge nicht limitiert. Im darüber liegenden effektiven Dachgeschoss sind Gauben bis zu einer maximalen Länge von 1/3 der massgebenden Fassadenlänge zulässig. Ein Liftüberbau ist zusätzlich möglich.
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2
1§ 10 Nutzungen
Es sind die Nutzungen gemäss Bau- und Nutzungsordnung erlaubt.
Art. 11 E Baubereich 1
(Substanzschutzobjekt)
1
Beim Wohngebäude im Baubereich 1 handelt es sich um ein Substanzschutzobjekt. Die Inhalte des Fachgutachtens der Schweizerischen Bauernhausforschung gelten als Leitlinie für die erlaubten Änderungen.
3 Es sind keine weiteren An- und Erweiterungsbauten am Substanzschutzobjekt erlaubt, ausser den freistehenden Loggien gemäss Richtprojekt. 4 Die Loggientürme sind von der Fassade um mindesten die Vordachauskragung abgesetzt und nur durch Brücken mit dem Schutzobjekt verbunden. Pro Loggienturm dürfen maximal zwei übereinanderliegende Fenster zu Balkontüren bis auf das Niveau der Loggien heruntergeschnitten werden. Das bestehende äussere Farb- und Materialkonzept des Schutzobjekts muss unverändert bleiben. Die originale Konstruktion des Dachstocks (,‚Dachstuhl') muss beibehalten werden. Das Einfügen von Dachfenstern in der Grösse von maximal 98x78 cm ist erlaubt. Die Anzahl der Dachfenster soll so gering wie möglich gehalten werden, damit noch eine vernünftige Belichtung der Dachräume ermöglicht wird. Ein für den Liftüberbau notwendiger Dachdurchbruch ist erlaubt. Der Dachvorsprung ist einzuhalten. 8 Innendecken dürfen entfernt oder gehoben werden. 9
Die originale Kellerstruktur muss erhalten bleiben. Anpassungen am Naturboden sind erlaubt.
Art. 12 I Baubereich 2
Innerhalb des Baubereichs 2 ist ein langgestrecktes Gebäudevolumen entlang der Ost-West-Achse auszuführen. Der Neubau ist mit seiner Ostfassade an die Zwangsbaulinie zu stellen. 1 2 Die max. zulässige Gebäudehöhe beträgt 555.0 m ü. M. Die max. zulässige Firsthöhe beträgt 559.0 m ü. M. 4
Fensterproportionen und Fensterrhythmus haben sich an einer ländlichen Haustypologie im Sinne von Skizze Nr. 027 im Anhang zu orientieren.
Art. 13 Baubereich 3
Innerhalb des Baubereichs 3 ist ein Gebäudevolumen entlang der NordSüd-Achse auszuführen. Der Neubau ist mit seiner Ost- und Nordfassade an die Zwangsbaulinie zu stellen. Die max. zulässige Gebäudehöhe beträgt 555.0 m ü. M. Die max. zulässige Firsthöhe beträgt 561.0 m ü. M.
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3
Das Bauvolumen hat den Charakter und Ausdruck einer Scheune zu wiederspiegeln und muss in Holz verkleidet werden. Für das Kellergeschoss und die Felder zwischen den Fenster- und Balkontüranlagen an den Längsfassaden dürfen andere Materialien verwendet werden.
1§ 14 Baubereich 4
11
Innerhalb des Baubereichs 4 ist ein langgestrecktes Gebäudevolumen entlang der Nord-Süd-Achse auszuführen. Die max. zulässige Gebäudehöhe beträgt 554.5 m ü. M. Die max. zulässige Firsthöhe beträgt 558.0 m ü. M.
Art. 15 Material und Farbwahl
Zusammen mit dem Baugesuch sind dem Gemeinderat folgende Dokumente zur Genehmigung einzureichen: • Detailpläne der Fassaden und Fassadenschnitte • Farb- und Materialkonzept mit Mustern. Auffallende Farbtöne sind nicht gestattet. Die Farbwahl der Fassade muss zurückhaltend, dezent sein. Die Holzelemente sind mit einer natürlichen, holztypischen Farbe zu versehen. Bei den geneigten Dächern sind ausschliesslich Ziegeldächer zulässig. Bei den Dachflächen ist auf eine zurückhaltende Erscheinung zu achten. Grelle und glänzende Oberflächen sind nicht zulässig. Solaranlagen sind mit entsprechender Materialisierung, Farbgebung und Anordnung zulässig. . 3. Erschliessung und Parkierung 1§ 16
1 Parkplatzbedarf
Zusätzlich zum Parkplatzbedarf des Lindenhof-Areals können 10 Parkfelder I für Bewohner umliegender Quartiere erstellt werden. •
Art. 17 Lage und Anordnung
Die Parkfelder für die Bewohner sind unterirdisch anzuordnen. Die Besucherparkplätze können oberirdisch in dem im Gestaltungsplan eingezeichneten Bereich realisiert werden.
1§ 18 4 Unterirdische Einstellhalle
4
Der Bereich für die Tiefgarage beschränkt sich auf den im Gestaltungsplan eingezeichneten Bereich. Die Ein- und Ausfahrt erfolgt von der Holderstockerstrasse her und ist in dem im Gestaltungsplan bezeichneten Bereich vorzusehen. Die Überdeckung der Garageneinfahrt ist mit einer einheimischen und standortgerechten Bepflanzung zu versehen.
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4
4 weitere Artikel
Art. 19 Erschliessung MIV
I
Die Erschliessung für den motorisierten Individualverkehr (MIV) erfolgt über die Holderstockerstrasse. Die Tiefgaragenein- und -ausfahrt ist zur Holderstockerstrasse hin auszurichten und soll möglichst direkt an diese anschliessen. Die im Gestaltungsplan bezeichneten oberirdischen Parkfelder sind möglichst direkt vom angrenzenden Strassennetz her zu erschliessen. Das übrige Gestaltungsplanareal soll möglichst nicht befahren werden, ausgenommen sind Zulieferung und Notfallfahrten. Auf eine Signalisation ist soweit möglich zu verzichten. Das Verkehrsregime ist durch bauliche Massnahmen und Gestaltung zu vermitteln.
4§ 20 Veloabstellplätze
I
Kurzzeitveloabstellplätze sind bei jedem Gebäude nahe bei den Hauseingängen anzuordnen und wenn möglich gedeckt auszugestalten Langzeitveloabstellplätze sind innerhalb der Gebäude möglichst ebenerdig oder über Rampen zugänglich anzuordnen. 3
Der Zugang zu den Langzeitabstellplätzen kann über die Einfahrt der Tiefgarage erfolgen.
4. Umgebung
Art. 21 I Aussenraum
Mit dem Baugesuch ist ein Umgebungsplan mit Angaben zu Höhenkoten, Materialisierung und Bepflanzung einzureichen. 2
Der Lindenbaum bei der Einfahrt muss erhalten bleiben. Mit dem Baugesuch hat der Bauherr beim Gemeinderat ein Konzept zum Schutz des Baumes vor Beeinträchtigungen und Beschädigungen einzureichen. Vorgärten sind für alle zugänglich. Der private Bereich der Erdgeschosswohnungen beschränkt sich auf die Tiefe der darüberliegenden Balkone. Vorgärten dürfen nicht durch Hecken, Zäune oder ähnliches abgetrennt werden. Der Übergang zum Landwirtschaftsland ist offen und verzahnt zu gestalten. Hecken mit Trennwirkung sind nicht erlaubt. Die Anlage von Privatgärten im Übergang zur Landwirtschaftszone bzw. in Randpartien ist untersagt. Das gewachsene Terrain ist zu erhalten. Der nordwestliche Teil des Lindenhof-Areals ist als parkartige Grünfläche mit Spielwiese und Spielplatz vorzusehen. Innerhalb dieser Fläche sind gemeinschaftlich nutzbare Spiel- und Aufenthaltsbereiche erlaubt. Maximal 40 m2 dieser Fläche dürfen für einen überdeckten Aufenthaltsbereich mit einer Feuerstelle genutzt werden,
1
Es sind grösstenteils hochstämmige standortgerechte Laub- und Obstbäume zu pflanzen und in Gruppen anzuordnen. Es ist darauf zu
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achten, dass Grünflächen von ökologischer Qualität entstehen. Die befestigten Flächen sind wenn möglich mit wasserdurchlässiger Oberfläche zu gestalten Natürliche Materialien sind künstlichen vorzuziehen. 11
Die Hecke ziwschen dem Spielplatz und dem Baubereich 3 ist durchgehend mit einheimischen Strauch- und Baumarten zu pflanzen.
12
Der östliche Teil (zwischen den Baufeldern und der Auwerstrasse) ist als Grünfläche mit einheimischen Bäumen und Hecken auszubilden.
Art. 22 1 Regenwasser
Für das Regenwasser ist ein natürliches Versickern oder eine Retention vorzusehen. Der Umgang mit anfallendem Regenwasser ist im Baugesuchsverfahren nachzuweisen. 5. Lärmschutz I § 23 4
Lärmschutz
Der Bau von Lärmschutzwänden, Lärmschutzmauern und ähnlichem ist aus Gründen des Ortsbildschutzes nicht gestattet.
1
6. Hochwasserschutz
•• I§ 24 Hochwasserschutz
! • 1 Der Hochwasserschutz für die Tiefgarage ist im Baugesuchsverfahren nachzuweisen. ••_ 1 7. Energie 1§ 25
! Energieeffizienz
Betreffend Energieeffizienz sind die gleichen Anforderungen zu erfüllen, wie I sie gemäss dem jeweils aktuellen § 39 Abs. 2 BauV an Arealüberbauungen gestellt werden. Für die Energieversorgung sind erneuerbare Energien vorzusehen. Für die Warmwasseraufbereitung sind soweit möglich Solarthermieanlagen vorzusehen.
I
I 8. Etappierung f
Art. 26 F
+ Etappierung
1
Die Bebauung kann in Etappen vorgenommen werden. In jeder Etappe sind die zugehörigen Infrastrukturanlagen wie Veloabstellplätze, Wege und Aussenflächen zu erstellen.
Abtwii: Sondernutzungsvorschriften Gestaltungsplan Lindenhof
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9. Schlussbestimmungen
1 Inkrafttreten
I § 27 4 Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch das zuständige Departement in Kraft. Die Änderung oder Aufhebung des Gestaltungsplanes erfordert das gleiche I Verfahren wie der Erlass.
Anhang Plan 027, Fassaden/Schnitt MFH 2, M 1:100 Plan 030, Fassaden/Schnitt MFH 3, M 1:100 Plan 033, Fassaden/Schnitt MFH 4, M 1:100
Abtwil: Sondernutzungsvorschriften Gestaltungsplan Lindenhof
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Genehmigung
* 010110411 *r` MIM KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
BFSE/ss2g
Datum Genehmigung: 24.02.2017
Versand:
0 1. März 2017
Geschäfts-Nr. BVUR0.15.98-1 Gemeinde Abtwil; Gestaltungsplan "Lindenhof"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
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1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung und Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
25. April 2016 30. Mai 2016 bis 28. Juni 2016 22. August 2016 12. Oktober 2016 26. September 2016
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die am 5. März 2014 genehmigte Teiländerung Bauzonen- und Kulturlandplan "Winkel" ab.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Nach Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung wurde der "Lindenhof" im Jahr 2014 von der Landwirtschaftszone in die Dorfzone eingezont. Das ca. 0,8 ha umfassende Areal am nordwestlichen Dorfrand von Abtwil ist mit einer Gestaltungsplanpflicht belegt. Mit dem Gestaltungsplan sollen die Voraussetzungen für eine ortsbaulich und architektonisch hochwertige Umnutzung und Neuüberbauung des Hofareals geschaffen werden.
J:\03_Geschäfte\3_Genehmigungen\02_ARER0\20170120_bdv_15.98.docx
3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Abtwil am 22. August 2016 beschlossenen Planungsmittel: • Gestaltungsplan "Lindenhof" bestehend aus: • Situationsplan 1:250 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 11. Mai 2016 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung [RPV]; inklusive Fachgutachten Dr. Benno Furrer vom 20. April 2015). Dem Gestaltungsplan liegt das Richtprojekt der Stalder Generalunternehmungen GmbH vom 4. Dezember 2015 zu Grunde. 3.3 Vorprüfungsergebnis Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 25. April 2016 mit Vorbehalten, welche in der Genehmigungsvorlage bereinigt sind.
4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung 4.2.1 Siedlungsqualität Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, nebst der massgeschneiderten und hochwertigen Innenentwicklung insbesondere die Siedlungsqualität zu fördern (§§ 13, 15, und 46 BauG; Richtplankapitel S 1.1, S 1.2, S 1.4 und S 1.9; § 4 Bauverordnung [BauV]). Dazu gehören beispielsweise Massnahmen zur Schliessung von Baulücken, zur Aufwertung von Ortsbildern und Strassenräumen, zur Förderung der kompakten Bauweise, zur vollständigen Ausnützung bestehender Gebäude beziehungsweise Bauzonen, zur Erneuerung überalterter Siedlungsteile oder zugunsten qualitätsvoller Neuüberbauungen und Umstrukturierungen mitsamt identitätsstiftender Umgebungsund Freiraumgestaltung. Der typologische aber auch architektonische Ausdruck der vorbestehenden Bauten war stark landwirtschaftlich geprägt. Die wichtigsten Bauten auf dem Areal waren die am nördlichen Siedlungsrand gelegene Scheune und das substanzgeschützte Doppelwohnhaus (Inventarnummer 910). Für Letzteres gilt ein Abbruchverbot. Für die Scheune ergibt sich gestützt auf das Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) das Erfordernis der Erstellung eines adäquaten Ersatzbaus.
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4.2.2 Ortsbild, Städtebau und Freiraumgestaltung Ortsbauliche Setzung, Freiraum Um den bisherigen Charakter zu wahren und um westlich des Scheunenersatzbaus einen adäquaten Übergang in die Landwirtschaftszone zu gewährleisten, wird eine grosse Fläche als Spiel- und Aufenthaltsraum gesichert. Auf eine Wegführung von Eingang zu Eingang wurde zu Gunsten unterschiedlicher Aufenthaltsbereiche bewusst verzichtet. Aus demselben Grund wurde von einer Unterteilung des Aussenraums in durch Hecken abgegrenzte Privatgärten abgesehen. Besonders begrüsst werden der Erhalt der Linde im Bereich der Einfahrt sowie der grosszügige Grünraum im Nordwesten des Areals. Die erreichten Qualitäten werden anerkannt. Lediglich zwischen der einstigen Scheune und dem substanzgeschützten Doppelwohnhaus sowie vis-ä-vis des historischen Schutzobjekts werden Neubauvolumen gesetzt. Somit werden auf dem Lindenhofareal bloss zwei neue Bautypen erstellt, die Scheune grösser realersetzt und das Substanzschutzobjekt erhalten. Neubauten Die beiden Neubauten der Baubereiche 2 und 4 entsprechen in ihren Dimensionen (25 x 12,25 m) typologisch einem bäuerlichen Mehrzweckgebäude. Gemäss dem zugrunde liegenden Konzept (Richtprojekt Stalder Generalunternehmungen GmbH vom 4. Dezember 2015) sind sie dreigeschossig und in ihrem Ausdruck als konventionelle, symmetrische Zweispänner mit einem Satteldach konzipiert. Ihre Fassaden sind gut gestaltet und ihre Proportionen adäquat umgesetzt. Ein wichtiger Bestandteil beider Bauten ist der Umgang mit den durchgehenden Lauben, hinsichtlich Farb- und Materialkonzept der Neubauten. Im Interesse der Qualitätssicherung enthalten die Sondernutzungsvorschriften Anordnungen, welche für die beiden Neubauten die Umsetzung der beschriebenen Gebäudetypologie, die Proportionen und die Laubengestaltung im Rahmen der Bauprojektierung sicherstellen sollen. Ersatzbau am Standort der Scheune Der Ersatzneubau der Scheune ist gegenüber der heutigen Scheune markant grösser. Dies mit dem Ziel, Bauvolumen zu konzentrieren und so gleichzeitig grosse Freiräume auf dem Areal zu bewahren. Das Farb- und Materialkonzept soll an die alte Scheune erinnern. Die Fassaden gemäss Richtprojekt sind ausgewogen und ansprechend gestaltet. Der aussergewöhnliche Umgang mit der Grundtypologie der ehemaligen Scheune unterstützt und interpretiert ortsbauliche Interessen. Qualitätssichernde Anordnungen, welche die nötigen charakteristischen architektonisch-gestalterischen Elemente der Fassaden- und Dachgestaltung im Rahmen der Projektierung gewährleisten sollen, wurden in die Sondernutzungsvorschriften aufgenommen. Substanzschutzobjekt Inventarnummer 910 Das für das substanzgeschützte bäuerliche Doppelwohnhaus mit der Inventar Nr. 910 erstellte Fachgutachten der Schweizerischen Bauernhausforschung (Dr. Benno Furrer) bildet die Arbeitsgrundlage für Planer und Projektverfasser. Aus diesem geht die mögliche Eingriffstiefe in das Schutzobjekt hervor. Entsprechend ist dieses Fachgutachten integraler Bestandteil des Planungsberichts und gilt gemäss § 10 Abs. 2 SNV als Leitlinie für die Projektierung. 4.3 Rechtliche Beurteilung Die Gemeinde Abtwil hat ihren allgemeinen Nutzungsplan noch nicht an die neuen Baubegriffe und Messweisen der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) angepasst (Grundlagen 2010 eröffnet). Solange eine Anpassung nicht erfolgt ist, gelten anstelle der Bestimmungen im Titel 3 (Baubegriffe und Messweisen) der BauV die Bestimmungen der Allgemeinen Verordnung zum Baugesetz (ABauV) vom 23. Februar 1994, wie sie in Anhang 3 der BauV aufgeführt sind (§ 64 Abs. 1 BauV).
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5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Lindenhof", beschlossen vom Gemeinderat Abtwil am 22. August 2016, wird genehmigt. 2. ie Abteil ng a mentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
ph
er
R gierungsrat
Verteiler • Gemeinderat Abtwil (AG), Schulhausstrasse 2, 5646 Abtwil (AG) • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Abteilung Tiefbau BVU
Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
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Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.
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