Erschliessungsplan Steiacher
Plan d'utilisaziun spezial · Bettwil · Abolì ils 13-10-2025
Document
- Numer
- 2008-001275
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Vischnanca
- Bettwil
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 17-09-2008
- En vigur dapi
- 17-09-2008
- Abolì
- 13-10-2025
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
Karte
Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Bettwil mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen
Datotecas
SNP-4227-2008-E-2.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
SNP-4227-2008-E-2.pdf
Per Texterkennung aus einer gescannten Datei gelesen: Fehler sind möglich.
Gemeinde Bettwil
Ausschnitt aus dem
Gemeinde Bettwil Kanton Aargau Original Grundbuchplan . i Kanton Aargau j Sondernutzungsplan Gebiet „Steiacher“, Parzelle 5 Departement Bau, Verkehr und Umwelt Gemäss Paragraph 17 BauG Abteilung Raumentwicklung
Erschliessungsplan Situationsplan 1:500
Weitere Bestandteile des Erschliessungsplanes: Planungsbericht (Orientierungsinhalt)
H+F Architekten GmbH, Sarmenstorferstrasse 3 in 5615 Fahrwangen . Telefon 056 676 62 69 und Fax 056 676 62 65 Datum 31.Oktober 2007
Übersichtsplan 1:50’000
RB Sy S
Ganzen Text zeigen
er 2 ( \
Mitwirkungsbericht vom: Vorprüfungsbericht vom: Öffentliche Auflage vom: 12.Februar 2008 bis: 12.März 2008
Beschlossen vom Gemeinderat am: - 9, Juni 2008
Der Gemeindeamman: Der,Gemeindeschreiber, Genehmigung: Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 1%. Septembes 2008 Der Staatsschreiber: : j Genehmigungsinhalt Orientierungsinhalt ---- Baulinie für Keinbauuten [___. Bestehende Strassenfläche Perimeter 222 Baufeld ® Zufahrt Hecke (genaue Lage wird im Rahmen des Bau- —— Wasser bewilligungsverfahren festgelegt) ER Kanalisation —--— Elektrizität I] Gebäudeabbrüche
=--- _ Zonengrenze w2 Wohnzone W2 LZ Landwirtschaftszone
31, 32, 39
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
17. September 2008
Nr. 2008-001275
Gemeinde Bettwil; Erschliessungsplan "Steiacher"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
Ganzen Text zeigen
Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
9. Juni 2008 18. Januar 2008 12. Februar 2008 bis 12. März 2008 9. Juni 2008 13. Juni 2008 14. Juli 2008
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 26. April 2006. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Das Areal des Erschliessungsplans liegt in exponierter Lage am nordwestlichen Bauzonenrand von Bettwil. Es umfasst rund 0.2 ha und befindet sich in der W2-Zone. Ursprünglich war vorgesehen, an dieser aus landschaftlicher Sicht heiklen Lage eine in die Umgebung eingepasste Gesamtüberbauung zu erstellen; deshalb legte die Gemeinde für die betroffene Parzelle in der Nutzungsplanung eine Sondernutzungsplanpflicht fest. Nun ist aber auf dem Areal lediglich ein Gebäude geplant. Aus planerischer Sicht könnte daher auf einen Sondernutzungsplan verzichtet werden. Der vorliegende Erschliessungsplan wird aufgrund der planungsrechtlichen Vorgaben der allgemeinen Nutzungsplanung der Gemeinde erstellt. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage: Erschliessungsplan Versand: 25. September 2008
-2-
Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Die in der Nutzungsplanung festgelegte Sondernutzungsplanpflicht ist darin begründet, dass im Zeitpunkt der letzten Revision der Nutzungsplanung auf diesem Grundstück eine grössere Überbauung vorgesehen war. Nachdem nun aber nur ein Gebäude realisiert wird, hat die Erschliessungsplanpflicht im Wesentlichen noch formell-rechtliche Bedeutung. Materiell könnte die Erschliessung der Parzelle ebenso gut im Baubewilligungsverfahren direkt geregelt werden. Der vorliegende Erschliessungsplan beschränkt sich auf die Ausscheidung einer Baulinie für Kleinbauten sowie die Pfeile für die Zufahrten, mit dem Hinweis, dass deren genaue Lage im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens festgelegt wird. Die vorgenommenen Festlegungen sind sachgerecht. 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Erschliessungsplan "Steiacher" der Gemeinde Bettwil vom 9. Juni 2008 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrats kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt.
-3-
3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Verteiler Gemeinderat, Schulhausstrasse, 5618 Bettwil Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Rechtsabteilung BVU Abteilung Verkehr BVU Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber:
Aufhebung
KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
BFSE/SS2G
Versand:
Datum Genehmigung: 13.10.2025
1 5. Okt. 2025
Geschäfts-Nr. BVUARE.22.427 Gemeinde Bettwil; Erschliessungsplan Aufhebung Erschliessungspläne "Brunächer” und "Steiacher"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
Ganzen Text zeigen
1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten
Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung und öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
26. April 2023 19. Mai 2023 bis 19. Juni 2023 3. Juli 2023 22. August 2025 14. August 2023
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde
Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf den am 29. April 2020 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.
3. Die Vorlage im Überblick
3.1 Vorlage Die beiden Erschliessungspläne "Brunächer" und "Steiacher" wurden im Rahmen der letzten Gesam trevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland nicht aufgehoben. Die im Perimeter des Er schliessungsplans "Brunächer" gelegenen Parzellen waren damals noch nicht vollständig überbaut. Der Gemeinderat hat auf eine generelle Aufhebung der Sondernutzungspläne verzichtet. Eine detail lierte Überprüfung der Erschliessungspläne fand nicht statt. Der Gemeinderat Bettwil hat im Septem ber 2022 beschlossen, dass die rechtkräftigen Erschliessungspläne "Brunächer" und "Steiacher" auf
eine mögliche Aufhebung hin überprüft werden sollen und ist zum Schluss gekommen, dass die Pläne aufgehoben werden können. 3.2 Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen ist die vom Gemeinderat Bettwil am 3. Juli 2023 beschlossene Aufhebung folgender Sondernutzungsplanungen: • Erschliessungsplan "Brunächer" vom 13. Februar 2008 • Erschliessungsplan "Steiacher" vom 17. September 2008
Die Vorlage ist im Planungsbericht der Gemeinde vom 3. Juli 2023 erläutert und begründet (Pla nungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis
Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 26. April 2023 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.
Erwägungen
4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 17 BauG.
4.2 Raumplanerische Beurteilung
Mit Erschliessungsplänen werden Lage und Ausdehnung von rationellen Erschliessungsanlagen festgelegt und das dafür erforderliche Land gesichert. Zur Förderung der Siedlungsqualität können sie Anordnungen zur Aufwertung des Strassenraums enthalten. Den Verkehr betreffende Inhalte kommunaler Sondernutzungspläne dienen in erster Linie kommuna len Zielen. Die Begründungen für die Aufhebung der Erschliessungspläne sind sachgerecht. Für Ein zelheiten kann auf den Planungsbericht verwiesen werden.
5. Ergebnis
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Aus verkehrsplaneri schen Gründen bestehen keine Einwände gegen eine Aufhebung der genannten Sondernutzungs pläne.
2 von 4
Beschluss
1. Die Vorlage "Erschliessungsplan Aufhebung Erschliessungspläne "Brunächer" und "Steiacher"", be
schlossen vom Gemeinderat Bettwil am 3. Juli 2023, wird genehmigt.
2. D^ Abteil^g^a^entwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
*
f
St sphan R^gierungsrat
Verteiler • Gemeinderat, Schulhausstrasse 8, 5618 Bettwil • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten)
• Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS
• Rechtsabteilung BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI
Rechtsmittelbelehrung
1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Bei
der Berechnung der Frist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor
Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezem ber bis und mit dem 2. Januar.
2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu ver fassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsge
setz, BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.
Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 3.
Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht einge treten. 4.
Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschriff beizulegen. Allfällige Be
weismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.
5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
3 von 4
6. Der Genehmigungsbeschluss und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei
lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese hen werden.
4 von 4