Gestaltungsplan Brandmattli
Plan d'utilisaziun spezial · Sins
Document
- Numer
- 2001-001114
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Vischnanca
- Sins
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 20-06-2001
- En vigur dapi
- 20-06-2001
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
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Text
SNP-4239-2001-E-4.pdf
Kanton Aargau
Gemeinde Sins
Gestaltungsplan "Brandmattli" Aettenschwil Gemäss § 21 BauG
Sondernutzungsvorschriften Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: Situationsplan Mst. 1:500
Übersichtplan 1:6300
Mitwirkungsbericht vom:
12. März 2001
Vorprüfungsbericht vom:
12. September 2000
Öffentliche Auflage vom:
16. Oktober 2000
Beschlossen vom Gemeinderat am: Gem
deammann:
Genehmigung:
bis:
15. November 2000
12. März 2001 Dermei ndhreiber:
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 2o. ZtArt; 2004 Der Slages, _treiben /
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Art. 1 Zweck
1
Der Gestaltungsplan "Brandmattli" bezweckt, dass das Gebiet mit Rücksicht auf die landschaftlich, topographisch und ortsplanerisch exponierten Lage am Dorfeingang von Aettenschwil nach einem einheitlichen Erschliessungs- und Gestaltungskonzept überbaut wird. 2
•
D i e Überbauung soll sich höhenmässig sinnvoll in die gegebene Topographie muldenähnliche Vertiefung in Mitte der Parzelle von bis zu ca. 3 Meter gegenüber den rundum angrenzenden Gebieten wie Kantons- und Quartierstrasse und Nachbargrundstücken - einfügen. 3
Der Gestaltungsplan bezweckt, das Grundstück so zu erschliessen, dass eine Überbauung mit Einfamilien- / Doppeleinfamilienhäusern möglich ist und jeder Einheit Zufahrt, Abstellplätze, Garagenplätze und Aussenräume zugeordnet werden können. Es ist nur stilles Gewerbe zugelassen. 4 Soweit die Sondernutzungsvorschriften nichts Abweichendes festlegen, gelten die Vorschriften der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Sins vom 17. Juni 1998.
Art. 2 Bestandteile
1 Rechtsverbindliche Bestandteile des Gestaltungsplanes sind:
- der Situationsplan Mst. 1:500 - diese Sondernutzungsvorschriften 2
Das Überbauungskonzept im Mst. 1:500 und der Schnittplan im Mst. 1:200 illustrieren als Richtlinie das dem Gestaltungsplan zugrunde liegende Überbauungskonzept. Es ist bei der Beurteilung von Bauvorhaben beizuziehen.
Art. 3 Erschliessung
1
Für die strassenmässige Erschliessung, die Lage der Zufahrts- und Garagenbereiche zu den einzelnen Baufeldern ist der Gestaltungsplan verbindlich. Die Detailgestaltung und definitive Lage der einzelnen Zufahrten und Garagen wird im Zusammenhang mit den einzelnen Baufeldern festgelegt.
2
Entsprechend dem Eintrag im Situationsplan ist ein Platz für Kehrichtcontainer einzurichten.
Art. 4 Baubereiche
1 Lage und Ausdehnung (Länge und Breite) der einzelnen Baubereiche sind im Situationsplan Mst. 1:500 verbindlich definiert. 2
Höhenlage und maximale Gebäudehöhen der einzelnen Gebäude sind im Gestaltungsplan bestimmt. Für jede Gebäudeeinheit werden mittels Koten (in Meter über Meer) die Höhenlage für Garageneinfahrt (EF), Erdgeschoss (EG) und die maximale Firsthöhe (FI) festgelegt. 3
Die Ausnützungsziffer ist pro Baubereich einzuhalten.
4 Klein- und Anbauten sowie Tiefbauten sind im Rahmen der Bestimmungen von
Art. 18
A Bau V auch ausserhalb der Baubereiche zulässig.
Art. 5 Gestaltung der Bauten
1
Alle Hauptbauten sind grundsätzlich mit einem Erd- und Obergeschoss zu erstellen. Die Aufteilung der Bruttogeschossflächen (BGF) von 50 % zu 50 % für Erd- und Obergeschoss ist anzustreben. Abweichungen von diesen Verhältniszahlen bis maximal 60 % BGF für das Erdgeschoss und minimal 40 % BGF für das Obergeschoss sind zulässig. 2
Für Hauptbauten sind Satteldächer mit beidseitig gleicher Neigung und Firstrichtung gemäss Eintrag im Situationsplan vorzusehen. Die Dachneigung darf - min. 18 ° bis max. 30 ° bei den Bauten entlang der Kantonsstrasse - min. 18 ° bis max. 25 ° bei den übrigen Bauten betragen 3
Für Klein- und Anbauten sind andere Dachformen zulässig, sofern sie sich gut ins Quartierbild einordnen. 4
Schrägdächer sind mit Tonziegeln (in mittleren Helligkeitswerten in Farbe dem Ortsbild eingeordnet) einzudecken.
5
Die Fassadenfluchten der Bauten müssen den im Situationsplan eingetragenen Firstrichtungen entsprechen. 6
Die Fassaden müssen sich in Gestaltung, Material- und Farbwahl in die ortsübliche Bauweise einordnen.
Art. 6 Lärmsituation
1
Im Norden des Gestaltungsplangebietes "Brandmattli" liegt die Kantonsstrasse K346. In strassennahen Baufeldern sind Räume mit lärmempfindlicher Nutzung mit ausschliesslich zur Strasse orientierten Fenstern nicht gestattet. Übrige Räume sind jedoch mit nur gegen Norden orientierten Fenstern zulässig.
Art. 7 Umgebungsgestaltung
1
Entlang der Kantonsstrasse K346 soll der Bereich zwischen den Baufeldern und dem Radweg bepflanzt und mit Hochstammbäumen durchsetzt werden.
2
Das gestaltete Terrain soll fliessend in die angrenzende gewachsene Umgebung übergehen. 3
Zur Sicherstellung einer guten Terraingliederung sind Stützmauern erlaubt. Sie sind auf ein sinnvolles eine rythmische Gebäudegliederung unterstützendes Mass zu beschränken. Steilböschungen sind zu vermeiden.
Art. 8 Begutachtung
1 Der Gemeinderat kann Baugesuche durch eine unabhängige Fachperson auf
Kosten der Gesuchsteller auf die Übereinstimmung mit den Zielen und Vorschriften des Gestaltungsplanes prüfen lassen.
Art. 9 Inkrafttreten, Genehmigung
1 Der
Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in
Kraft. Die Anderung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.
5630 Muri, 18. Juli 2000 vl/sk Wordearzalle 2821 BerichtelSondemutzungsvorschrlften3 überarbeltet1
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
20. Juni 2001
Art. Nr. 2001-001114
Gemeinde Sins; Gestaltungsplan "Brandmattli"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss des Gemeinderats Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
12. März 2001 12. September 2000 16.Oktober – 15. November 2000 12. März 2001 23. März 2001 16. April 2001
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 30. März 1994. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Das Gebiet "Brandmattli" liegt in der WG2-Zone am östlichen Dorfeingang von Aettenschwil, südlich der Kantonsstrasse. Um eine möglichst optimale Einpassung einer Überbauung in der heiklen topografischen Lage (Mulde mitten im Planungsgebiet) zu erreichen, hat der Gemeinderat die Erarbeitung eines Gestaltungsplanes verlangt. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel: Gestaltungsplan, Sondernutzungsvorschriften.
Versand:
-2-
Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen [Baugesetz, BauG] vom 19. Januar 1993) werden. 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Die im Gestaltungsplan "Brandmattli" vorgenommenen Festlegungen werden aus raumplanerischer Sicht als situationsgerecht beurteilt. Die Erschliessung und die Anordnung der Baufelder werden optimal in die anforderungsreiche topografische Lage eingepasst. Entlang der Kantonsstrasse ist ein Grüngürtel mit Hochstammbäumen vorgesehen. 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Anforderungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Brandmattli" der Gemeinde Sins vom 12. März 2001 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten.
-3-
5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, 5643 Sins Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Verkehr BD Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) Staatskanzlei Staatsschreiber: