Erschliessungsplan Kreuzstrasse

Plan d'utilisaziun spezial · Unterkulm

Document

Numer
2001-000739
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Unterkulm
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
11-04-2001
En vigur dapi
11-04-2001

Karte

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Text

SNP-4146-2001-E.pdf

I

BAUPARTNER

Humbel Baupartner AG • Generalunternehmung • Binzhaldenstr. 22.5726 Unterkulm • Fon 062 776 30 66 • Fax 062 776 30 56 • Nat 079 330 32 42 • E-mail humbele1ik5726.ch

GEMEINDE UNTERKULM

KANTON AARGAU

Erschliessungsplan "Kreuzstrasse" Gemäss § 17 BauG

Situationsplan 1: 500 Übersichtsplan MST. 1: 25000

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 44. April 200A Der Staatsschreiber: Planungsbericht vom: Grundeigentümerliste vom: Vorprüfungsbericht vom: Situationsplan 1 : 500 vom: Öffentliche Auflage vom: Öffentliche Auflage bis: Beschlossen durch Gemeinderat am: Genehmigung durch Kanton am:

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31. Januar 2000 31. Januar 2000 15. Mai 2000 11. Jaunar 2001 14. August 2000 12. September 2000 15. JAN. 2801

GEM INDERAT UNTERKULM Dar G eindeammann: In Ve retung:

Unterkulm, 11. Januar 2001/CH

Der Gemeindes reiber; t

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:

11. April 2001

Art. Nr. 2001-000739

Gemeinde Unterkulm; Erschliessungsplan "Kreuzstrasse"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss des Gemeinderats Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

17. Juli 2000 14. August – 12. September 2000 15. Januar 2001 19. Januar 2001 12. Februar 2001

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 23. Januar 1996. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Die Gemeinde Unterkulm verfügt in Zentrumsnähe noch über eine grössere unüberbaute Fläche. Das zu erschliessende Gebiet ist im Bauzonenplan der Wohnzone W3 und Wohnund Gewerbezone WG3 zugewiesen. Die bestehende Kreuzstrasse dient als Zufahrt zu den Einfamilienhäusern und ist heute nur mit einem öffentlichen Fuss- und Fahrwegrecht belegt. Mit dem Erschliessungsplan werden folgende Ziele angestrebt: 

Planungsrechtliche Sicherstellung der Zufahrt zum noch weitgehend unüberbauten Teil der Wohnzone W3 sowie der Wohn- und Gewerbezone WG3 im Bereich Kreuzstrasse.

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Bezeichnung der minimalen Strassenabstände der künftigen Überbauung mittels Baulinien.

Versand:

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3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage: 

Erschliessungsplan „Kreuzstrasse“, Situationsplan 1:500

Erwägungen 4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung Die Kernzone, welche an die Kantonsstrasse K 242 angrenzt, ist mit einer Querung über die Gleisanlagen der WSB erschlossen. Eine Änderung dieses Verkehrsregimes ist nicht vorgesehen. Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit dem Ergebnis, dass im Erschliessungsplan aus Gründen der Verkehrssicherheit (Querung der Gleisanlagen der WSB) eine Bestimmung aufzunehmen sei, wonach auch die bereits überbauten Parzellen Nr. 1995 sowie Teile der Parzelle Nr. 173 (Teilbereich W3 und WG3) rückwärtig zu erschliessen seien. Dieser Vorschlag erfolgte vorsorglich im Hinblick auf mögliche Nutzungsänderung auf diesen Teilflächen. Das Erschliessungsregime der Kernzone bleibt unverändert bestehen. Die Belastung des Bahnübergangs bleibt weiterhin gering und ist tragbar. In Anbetracht dieser Ausgangslage wäre es unverhältnismässig für den überbauten Teil der Parzelle Nr. 173 und die Parzelle Nr. 1995 zwingend eine rückwärtige Erschliessung zu fordern. Im konkreten Fall wird daher die von der Gemeinde gewählte Festlegung aus raumplanerischer Sicht als situationsgerecht beurteilt. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Anforderungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Erschliessungsplan „Kreuzstrasse“ der Gemeinde Unterkulm vom 15. Januar 2001, wird genehmigt.

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2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, 5726 Unterkulm  Baudepartement  Rechtsabteilung BD  Abteilung Verkehr BD  Abteilung Raumplanung BD (mit Akten)  Staatskanzlei Staatsschreiber: