Erschliessungsplan Bannhalde
Plan d'utilisaziun spezial · Rupperswil · Abolì ils 08-08-2022
Document
- Numer
- 2004-000434
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Vischnanca
- Rupperswil
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 22-03-2004
- En vigur dapi
- 22-03-2004
- Abolì
- 08-08-2022
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
Karte
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Datotecas
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Text
SNP-4206-2004-E.pdf
Kanton Aargau
Gemeinde Rupperswil
• PRudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung
Erschliessungsplan Bannhalde gemäss § 21 BauG
Sondernutzungsvorschriften Lärmschutz Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: •
Situationsplan 1:500
Beschlossen vom Gemeinderat am 02. Dezember 2003 Der Gemeindeschreiber:
Der Gemeindeammann:
A/ALAIlitz H. Zuber
M. Baldesberger
Genehmigt vom Regierungsrat am
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den
22. rt g e 20o&+
ORTA 1PARTNER Dipl. Ing. ETH / SIA / USIC Ingenieur-, Planungs- und Vermessungsbüro 5201 Brugg
Auftrags-Nr.: 206 P 102.50 8. Oktober 2003/ Gi
Telefon: Telefax: Internet:
R. Gipser Dipl. Ing. HTUPlaner BSP
056 / 460 97 97 056 /460 97 00 http://www.porta-partner.ch
Gemeinde Rupperswil
Erschliessungsplan Bannhalde Sondernutzungsvorschriften
Die folgenden
Sondernutzungsvorschriften sind integrierender Bestandteil des Sondernutzungsplanes "Bannhalde"
Art. 1 Geltungsbereich
Die Sondernutzungsvorschriften (SNV) beziehen sich auf den im Situationsplan bezeichneten Perimeter des Erschliessungsplanes "Bannhalde".
Art. 2 Bestandteile
Der Erschliessungsplan "Bannhalde" besteht aus folgenden rechtsverbindlichen Teilen: • Situationsplan 1:500 • Sondernutzungsvorschriften Der Planungsbericht dient der Information und ist nicht rechtsverbindlich.
Art. 3 Baubewilligung, Baubeginn
1Die Realisierung der Erschliessung darf erst erfolgen, wenn die Lärmschutzwand entlang der SBB sichergestellt ist. 2Baubewilligungen für Bauten mit lärmempfindlichen Räumen dürfen erst erteilt werden, wenn die Lärmschutzwand entlang der SBB erstellt ist.
Art. 4 Zusätzliche Massnahmen
Bei Bauvorhaben im schraffierten Bereich sind bauliche oder gestalterische Massnahmen (Lärmschutzarchitektur, lärmabgewandte Anordnung der lärmempfindlichen Räume usw.) vorzusehen, mit welchen die Einhaltung der Planungswerte anzustreben ist.
m:\akt_allg\206ruppe\projekte\p\p102ep-bann\ru-epbann-snv.doc
8. Oktober 2003/ Gi
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates Sitzung:
22. März 2004
Art. Nr. 2004-000434
Gemeinde Rupperswil; Erschliessungsplan "Bannhalde"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
2. Dezember 2003 2. Oktober 2003 24. Oktober – 24. November 2003 2. Dezember 2003 16. Dezember 2003 5. Januar 2004
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 26. März 2002. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Das Quartier "Bannhalde" liegt östlich des Gemeindezentrums am Baugebietsrand. Gemäss Bauzonenplan untersteht das Gebiet "Bannhalde" der Sondernutzungsplanpflicht. Es grenzt im Norden an die SBB-Linien Aarau – Brugg und Aarau – Lenzburg und im Süden an die Schweizistrasse bzw. an den rechtskräftigen Erschliessungsplan "Langäcker – Heidenäcker" vom 4. Juli 2001. Das Gebiet ist noch nicht hinreichend erschlossen im Sinne von § 32 BauG. Mit dem Erschliessungsplan wird die rechtliche Voraussetzung für die Erschliessung und Überbauung des Gebiets geschaffen. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlagen: Erschliessungsplan Sondernutzungsvorschriften
Versand: 29.03.2004
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Erwägungen 4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung Der Erschliessungsplan basiert auf der weitgehend bestehenden Erschliessung und berücksichtigt die starke Lärmbelastung von der Bahnlinie angemessen. Das Erschliessungskonzept ist einfach und unterstützt den haushälterischen Umgang mit dem Boden nach Art. 1 RPG. Die Feinerschliessungen werden im Baubewilligungsverfahren festgelegt. 4.3 Lärmschutz Zur Gewährleistung des erforderlichen Lärmschutzes muss die Lärmschutzwand entlang der Bahnlinie als Ganzes erstellt werden, was in § 3 SNV als Voraussetzung für Baubewilligungen festgelegt wird. Mit der Wand können im überwiegenden Teil des Planungsgebiets die Planungswerte eingehalten werden. Einzelne Überschreitungen sind dann nur noch in einer Höhe von 8 m ab Boden zu erwarten (vgl. Messpunkte). Mit einer geeigneten Anordnung und Gestaltung der Bauprojekte können auch diese eliminiert werden. Im Ergebnis sind damit die Mindestanforderungen des Lärmschutzes gemäss Art. 30 LSV erfüllt, wonach grundsätzlich die Planungswerte einzuhalten sind und für kleine Teile von Bauzonen Ausnahmen gestattet werden können. 4.4 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Erschliessungsplan "Bannhalde" der Gemeinde Rupperswil vom 2. Dezember 2003 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt.
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3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, Poststrasse 4, 5102 Rupperswil Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten) Abteilung Verkehr BD Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: i.V.
Aufhebung
0~411 * 0101110111
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KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
TFAF/cbd4
Datum Genehmigung: 08.08.2022
Versand:
1 6. Aug. 2022
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Geschäfts-Nr. BVUARE.21.381 Gemeinde Rupperswil; Erschliessungsplan; Aufhebung diverser Sondernutzungspläne; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung und öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
8. Dezember 2021 18. März 2022 bis 19. April 2022 2. Mai 2022 6. Mai 2022 13. Juni 2022
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 2. Juni 2021 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Die Gesamtrevision der Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland wurde vom Regierungsrat am 2. Juni 2021 genehmigt. In diesem Zusammenhang hat die Gemeinde alle ihre rechtskräftigen Sondernutzungspläne auf ihre weitere Notwendigkeit überprüft. Von 20 Sondernutzungsplänen sollen nun 12 aufgehoben werden. Bereits vorgängig aufgehoben wurde der kommunale Überbauungsplan (ÜP) "Spitteläcker-Fahrthag" (Aufhebung genehmigt am 18. September 2020).
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3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist die Aufhebung der folgenden Sondernutzungspläne: • Baulinienplan "Auf dem Hübel", genehmigt (offenbar von der Einwohnergemeindeversammlung) am 23. August 1948 • Baulinienplan "Rotholz" und Ergänzung "Fliederweg", genehmigt vom Grossen Rat am 20. Juni 1955 beziehungsweise am 23. August 1960 (Ergänzung) • Baulinienplan "Bodenweg-Obermatten-Chörberhübel", genehmigt vom Grossen Rat am 10. Juli 1962 • Baulinienplan "Stapfenacker", genehmigt vom Grossen Rat am 8. Juni 1964 • Kommunaler Überbauungsplan "Lottenweg", genehmigt vom Grossen Rat am 23. Januar 1979 • Kommunaler Überbauungsplan "Brächli", genehmigt vom Grossen Rat am 18. September 1979 • Kommunaler Überbauungsplan "Mattenweg — Horlachen", genehmigt durch den Grossen Rat am 16. März 1982 • Kommunaler Überbauungsplan "Suhrhard", genehmigt vom Grossen Rat am 4. Juli 1983 • Kommunaler Überbauungsplan "Steinäcker / Breite 2", genehmigt vom Grossen Rat am 16. Juni 1986 • Kommunaler Überbauungsplan "Spitzbirrli", genehmigt vom Grossen Rat am 17. Mai 1994 • Erschliessungsplan "Breechli-Süd", genehmigt vom Regierungsrat am 18. Juni 1997 • Erschliessungsplan "Bannhalde", genehmigt vom Regierungsrat am 22. März 2004 Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 25. April 2022 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 8. Dezember 2021 mit zwei Vorbehalten abgeschlossen worden. Der erste Vorbehalt betraf die Feststellung, dass zwei zusätzliche Sondernutzungspläne bestanden, die in den zur Vorprüfung eingereichten Unterlagen nicht thematisiert wurden (kommunale OP "Brächli" und "Mattenweg — Horlachen"). Im Planungsbericht zuhanden der öffentlichen Auflage wurde entsprechend ergänzt, dass die beiden Pläne ebenfalls aufgehoben werden sollen. Der zweite Vorbehalt betraf den kommunalen OP "Steinmatten-Martiloo". Bei diesem ergab die Vorprüfung, dass er vorläufig nicht aufgehoben werden kann. Die Gemeinde verzichtet dementsprechend auf die Aufhebung. Die beiden Vorbehalte bestehen somit nicht mehr.
Erwägungen
4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 17 BauG.
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4.2 Raumplanerische und verkehrliche Aspekte Mit Erschliessungsplänen (EP) werden Lage und Ausdehnung von rationellen Erschliessungsanlagen festgelegt und das dafür erforderliche Land gesichert. Zur Förderung der Siedlungsqualität können sie Anordnungen zur Aufwertung des Strassenraums enthalten. Durch Rupperswil verlaufen die Kantonsstrassen K 244 Aarauer-/Bruggerstrasse und K 245 Seetalstrasse. An der K 244 wird in absehbarer Zeit ein Sanierungsprojekt gestartet. Dabei soll der Strassenoberbau erneuert werden, der konkrete Umfang des Projekts ist zurzeit aber noch nicht bekannt. Der Baulinienplan "Rotholz" und die Ergänzung "Fliederweg", der EP "Breechli-Süd" sowie die beiden neu ebenfalls aufzuhebenden kommunalen OP "Brächli" und "Mattenweg — Horlachen" tangieren die K 244. Baulinienplan "Rotholz" und Ergänzung "Fliederweg" Der Einmündungsbereich des Fliederwegs in die K 244 ist baulich breiter realisiert worden als im Plan vorgesehen (6,50 m statt 6,00 m). Gemäss Planungsbericht (Kapitel 3.2.2) wird dadurch der Begegnungsfall LkW/LkW1 abgedeckt. Die K 244 ist im Einmündungsbereich aufgeweitet und eine Linksabbiegespur ist markiert. Die Aufhebung ist sachgerecht. EP "Breechli-Süd" Das Gebiet "Breechli-Süd" ist mit dem Wiesenweg im Osten über den Kreisel Industrie Nord und im Westen über die Schweizistrasse und einen Mehrzweckstreifen an die K 244 erschlossen. Der EP "Breechli-Süd" sieht keinen direkten Anschluss an die K 244 vor. Die Aufhebung ist sachgerecht. Kommunaler ÜP "Brächli" Der im Plan festgelegte Kreuzungsausbau Bruggerstrasse (K 244) / Wiesenweg ist inzwischen ausgebaut (Kreisel). Wie im Planungsbericht (Kapitel 3.2.7) ausgeführt wird, stimmen die Baulinien mit den heutigen Zonenvorschriften und der baulich realisierten Situation (Kreisel) nicht überein. Die notwendigen Festlegungen sind im neueren EP "Breechli" (genehmigt am 7. Mai 1997) enthalten. Die Aufhebung des OP "Brächli" ist sachgerecht. Kommunaler ÜP "Mattenweg — Horlachen" Der Strassenausbau ist heute ausparzelliert und baulich realisiert (Planungsbericht, Kapitel 3.2.8). Eine Ausnahme ist der Ausbau des oberen Mattenwegs (Schliessung des Strassenbogens). Diese Festlegung ist ebenfalls im neueren EP "Breechli" geregelt. Die Aufhebung des ÜP "Mattenweg — Horlachen" ist sachgerecht. Weitere aufzuhebende Sondernutzungspläne (ohne Kantonsstrassenbezug) Die Aufhebung der übrigen Sondernutzungspläne ist begründet und sachgerecht.
5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
' Lastkraftwagen
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Beschluss 1. Die Vorn Gemeinderat Rupperswil am 2. Mai 2022 beschlossene Aufhebung der folgenden Sondernutzungspläne • Baulinienplan "Auf dem Hübel", genehmigt (offenbar von der Einwohnergemeindeversammlung) am 23. August 1948 • Baulinienplan "Rotholz" und Ergänzung "Fliederweg", genehmigt vom Grossen Rat am 20. Juni 1955 beziehungsweise am 23. August 1960 (Ergänzung) • Baulinienplan "Bodenweg-Obermatten-Chörberhübel", genehmigt vom Grossen Rat am 10. Juli 1962 Baulinienplan "Stapfenacker", genehmigt vom Grossen Rat am 8. Juni 1964 Kommunaler Überbauungsplan "Lottenweg", genehmigt vom Grossen Rat am 23. Januar 1979 Kommunaler Überbauungsplan "Brächli", genehmigt vom Grossen Rat am 18. September 1979 Kommunaler Überbauungsplan "Mattenweg — Horlachen", genehmigt durch den Grossen Rat am 16. März 1982 Kommunaler Überbauungsplan "Suhrhard", genehmigt vom Grossen Rat am 4. Juli 1983 Kommunaler Überbauungsplan "Steinäcker / Breite 2", genehmigt vom Grossen Rat am 16. Juni
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1986 • Kommunaler Überbauungsplan "Spitzbirrli", genehmigt vom Grossen Rat am 17. Mai 1994 • Erschliessungsplan "Breechli-Süd", genehmigt vom Regierungsrat am 18. Juni 1997 • Erschliessungsplan "Bannhalde", genehmigt vom Regierungsrat am 22. März 2004 wird genehmigt. 2. e Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
etephan Attiger Fkegierungsrat
Verteiler • Gemeinderat, Poststrasse 4, 5102 Rupperswil • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • • • •
Rechtsabteilung BVU Abteilung Verkehr BVU Departement Volkswirtschaft und Inneres Abteilung Register und Personenstand DVI
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Rechtsmittelbelehrung 1 Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Laurenzenvorstadt 11, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.
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