Gestaltungsplan alte Birrwilerstrasse
Plan d'utilisaziun spezial · Zetzwil
Document
- Numer
- 2006-001425
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Vischnanca
- Zetzwil
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 25-10-2006
- En vigur dapi
- 25-10-2006
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
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Text
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Gemeinde Zetzwil
Kanton Aargau
Gestaltungsplan „alte Birrwilerstrasse" Gemäss § 21 BauG
Kanton Aargau
Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung
Sondern utzungsvorschriften Weitere Bestandteile der Sondernutzung: -Situationsplan 1:500
Ausschnitt 1: 25000
Vorprüfungbericht vom:
03. Juli 2006 28. April 2006
Öffentliche Auflage vom:
23. Mai 2006
Mitwirkungsbericht vom:
Beschlossen vom Gemeinderat am: Der
bis:
21. Juni 2006
03, Juli 2006
ammann:
Genehmigung:
Der Gemeindeschreiber:
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den
2.V. ölc.40tze-i 20c.4 Der Staatsschreiber:
Verfasser:
Darlington Meier Architekten Dipl. Architekten ETH
8037 Zürich, Landenbergstrasse 10
Datum:
25. April 2006/sm
1. Einleitung
Art. 1 Zweck des
Der Gestaltungsplan bezweckt für die Parzelle 1298 zwischen der „alten
Gestaltungplanes
Birrwilerstrasse" und dem Bach situationsspezifische Bauregeln für eine harmonische und planerisch qualitätsvolle Überbauung sicherzustellen. Insbesondere soll die landschaftliche Einbindung der Bauten, in Position, und Grösse sowie die Höhenentwicklung geregelt werden.
Art. 2 Bestandteile des
1 Bestandteile des Gestaltungsplanes sind der Situationsplan M 1:500 und
Gestaltungsplanes
die Sondernutzungsvorschriften.
Grundlagen
2 Der Planungsbericht und die Überbauungsstudie mit Modell sind Grundlagen, welche die Planungsabsicht verdeutlichen. Sie dienen der Information.
Art. 3 Geltungsbereich
Der Gestaltungsplan gilt in dem im Situationsplan bezeichneten Gebiet.
Art. 4 Ergänzendes Recht
'Soweit die nachstehenden Vorschriften nichts abweichendes bestimmen, gilt die Bau- und Nutzungsordnung und der Bauzonenplan der Gemeinde Zetzwil. 2
Vorbehalten bleiben die Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen
Rechts.
2. Überbauung / Baufelder
Art. 5 Nutzung
Zulässig ist die Wohnnutzung und nicht störendes Gewerbe.
Baufelder
Art. 6
1 Die Bauten sind innerhalb der Baufelder zu erstellen.
Baufelder für
2 Innerhalb des Baufeldes für Nebenbauten sind nur unbewohnte Bauten
Nebenbauten
bestehend aus Sockelbauten bis max. 0.50 m über das Niveau der Birrwilerstrasse (lotrecht zur Strasse gemessen), sowie darüber offene Unterstände, zulässig. Pro Wohnhaus ist ein Unterstand mit einer maximalen Grundfläche von 40 m2 und einer ab Niveau Birrwilerstrasse gemessene Höhe von maximal 3.0 m zulässig.
Kleinbauten
3 Ausserhalb der Baufelder ist maximal eine kleine Baute bis maximal 10 m2. Grundfläche pro Wohnhaus zulässig sowie eine Sitzplatzfläche bis 25 m2 pro Wohnhaus.
Art. 8 Anzahl Vollgeschosse
Die maximale Geschosszahl beträgt 3 Vollgeschosse plus Attika.
Art. 9 Dachgestaltung
Die Dächer sind als Flachdach auszubilden, Nicht als Terrassen benutzte Dachflächen sind zu begrünen. Von der Begrünung ausgenommen sind Dächer von Autounterständen.
Materialwahl,
2
Farbgebung
Erscheinungsbild auszuzeichnen.
Die Bauten haben sich durch ein einheitliches architektonisches
3. Aussenraum
Art. 10 Die Aussenraumgestaltung hat sich gut in das Landschaftsbild am
Aussenraumgestaltung
Dorfrand und das angrenzende Landwirtschaftsland einzugliedern. Terrrainanpassungen
2
Terrainanpassungen sind nur in einem Bereich von 5 m um die Baufelder
zulässig und auf das notwendige Minimum zu reduzieren. Umgebungsplan und
3
Pflegekonzept
in welchem die Umgebungsgestaltung verbindlich geregelt ist. Die
Mit der Baueingabe ist ein Umgebungsplan mit Pflegekonzept einzureichen,
Bepflanzung hat zurückhaltend und mit einheimischen Pflanzen zu erfolgen.
Art. 11 Ökologische
1
Ausgleichsflächen
Pflanzen als Hecke (Böschung) oder als Extensivwiese (Blumenwiese)
Der Bereich für ökologische Ausgleichsflächen ist mit standortheimischen
herzurichten. 2
Ökologische Barrieren wie Stützmauern und Zäune sind nicht zulässig.
4. Erschliessung / Parkierung
Art. 12 Erschliessung,
Die Erschliessung erfolgt über die Birrwilerstrasse.
Zufahrtsbereich
Der Bereich Zufahrt Parkierungsanlagen dient Grundstückszufahrten.
Art. 13 Parkfelder
Die Parkfelder haben einen Abstand von mindestens 2.50 m von der Birrwilerstrasse einzuhalten.
5. Schlussbestimmungen
1 weiterer Artikel
Art. 14 Inkrafttreten
1 Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in
Genehmigung
Kraft, 2
Die Änderung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des
Gestaltungsplanes.
25. April 2006/sm
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
25. Oktober 2006
Art. Nr. 2006-001425
Gemeinde Zetzwil; Gestaltungsplan "alte Birrwilerstrasse"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
3. Juli 2006 28. April 2006 23. Mai bis 21. Juni 2006 3. Juli 2006 17. August 2006 7. August 2006
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung (Bauzonenplan), genehmigt vom Grossen Rat am 3. Januar 1993. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Die Parzelle Nr. 1298 liegt zwischen der Birrwilerstrasse und dem Vorderdorfbach, welcher von Wald gesäumt ist. Sie ist als Wohn- und Gewerbezone, 2 Geschosse, zoniert. Unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften ist die Bauparzelle kaum sinnvoll überbaubar. Der Gestaltungsplan ermöglicht mit schlanken, dafür höheren Baukörpern eine in Erschliessung und Anordnung unkonventionelle, eigenständige Überbauung. Die neuen Bauten und die weiteren baulichen Massnahmen werden strassennah angeordnet. Mit den Sondernutzungsvorschriften werden gestalterische Vorgaben getroffen und die Naturwerte gesichert. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel:
Gestaltungsplan Sondernutzungsvorschriften
Versand: 30. Oktober 2006
-2-
Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Die Formensprache und die Materialisierung orientieren sich an land- und forstwirtschaftlichen Nutzbauten. Die Gestaltung der Dachlandschaft mit flachen, begrünten Dächern führt in dieser Situation zu einer eigenständigen Erscheinung. Zu den Qualitäten des vorliegenden Konzepts gehört auch die Aussenraumsituation, die mit geeigneten Vorgaben einen durchlässigen und sanften Übergang in das Kulturland sicherstellt. Mit dem Gestaltungsplan werden Abweichungen hinsichtlich der Geschossigkeit, der Gebäudehöhe und hinsichtlich der Abstände vorgesehen. Gemäss § 21 Abs. 2 BauG können Gestaltungspläne von den Grundnutzungsvorgaben abweichen. Der vorliegende Gestaltungsplan ermöglicht und sichert eine gestalterisch unkonventionelle Überbauung des Gebiets, die ohne den Gestaltungsplan nicht möglich wäre. Insofern sind die Voraussetzungen nach § 21 Abs. 2 BauG zur Abweichung von den Grundnutzungsvorgaben erfüllt. 4.3
Waldabstand
Von den fünf Baufeldern sind eines zu rund zwei Dritteln der Grundfläche und zwei weitere je zur Hälfte im Unterabstand zum Wald vorgesehen. Diese Unterschreitung des Waldabstands ist recht gross und aus forstlicher Sicht nicht optimal. Da das in der Bauzone liegende Planungsgebiet ohne Waldabstandsunterschreitung nicht sinnvoll überbaubar ist, das Waldareal tiefer liegt und die Planung verschiedene Vorteile in Sachen § 21 BauG aufweist, kann diese Waldabstandsunterschreitung im Sinne einer Ausnahme vertreten werden. 4.4
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "alte Birrwilerstrasse" der Gemeinde Zetzwil vom 3. Juli 2006 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
-3-
Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, Hauptstrasse 9, 5732 Zetzwil Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Rechtsabteilung BVU Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: