Kulturlandplan Ebni
Plan d'utilisaziun · Holderbank (AG)
Document
- Numer
- 2020-000705
- Gener
- Plan d'utilisaziun
- Vischnanca
- Holderbank (AG)
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 17-06-2020
- En vigur dapi
- 17-06-2020
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
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Text
PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS
Sitzung vom 17. Juni 2020
Versand: 18. Juni 2020
Regierungsratsbeschluss Nr. 2020-000705 Gemeinde Holderbank; Nutzungsplanung Kulturland, Teiländerung Kulturlandplan "Ebni"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Die Vorlage ist vom Gemeinderat als unwesentliche Änderung ohne vorgängige öffentliche Auflage beschlossen worden, gestützt auf § 25 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993. Vorprüfungsbericht Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
3. März 2020 23. März 2020 14. April 2020 19. Mai 2020
Der Gemeinderat hält im Protokollauszug der Sitzung vom 23. März 2020 fest, dass die Bevölkerung bereits mehrmals umfassend über das Vorhaben der Erstellung der neuen Grillstelle informiert wurde. Das rechtliche Gehör wurde damit gewährt. 1.2 Genehmigungsbehörde Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 27 Abs. 1 BauG durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Die Vorlage im Überblick Zur Genehmigung liegen die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Holderbank am 23. März 2020 als unwesentliche Änderung gemäss § 25 Abs. 3 lit. b BauG beschlossenen Vorlage vor: • Teiländerung Kulturlandplan "Ebni" Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 23. März 2020 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung, RPV).
2.1 Planungsgegenstand und Zielsetzungen Ein Team aus Holderbank gewann bei der 125-Jahr-Feier der IBB Energie AG ein Preisgeld von Fr. 25'000.–. Die Verwendung des Preisgeldes muss der Öffentlichkeit zugute kommen. Aus diesem Grund plant die Einwohnergemeinde, auf den gemeindeeigenen Parzellen 446 und 467 im Gebiet "Ebni" einen kleinen Grill- und Begegnungsplatz zu erstellen. Am 9. Juli 2018 reichte der Gemeinderat das entsprechende Baugesuch der Abteilung für Baubewilligungen ein; dies noch vor der öffentlichen Auflage des sich damals in Gesamtrevision befindlichen Nutzungsplans Siedlung und Kulturland (diese erfolgte vom 27. Juli 2018 bis 27. August 2018). In der Folge fand eine Verschiebung des ursprünglichen Standorts in Richtung Wald statt und das Gesuch wurde am 27. Mai 2019 erneut der Abteilung für Baubewilligungen eingereicht. In der Zwischenzeit (am 3. April 2019) hat der Regierungsrat die Gesamtrevision der Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland genehmigt. In dieser wurde in besagtem Gebiet seitens der Gemeinde versehentlich eine kommunale Landschaftsschutzzone erlassen (dabei handelt es sich nicht um eine im Richtplan festgesetzte Landschaft von kantonaler Bedeutung [LkB]), beziehungsweise es wurde für die geplante Grillstelle keine entsprechende Aussparung innerhalb der kommunalen Landschaftsschutzzone vorgesehen. Gemäss den Angaben im vorliegenden Planungsbericht war dies klarerweise ein Versehen beziehungsweise war es zu keiner Zeit planerische Absicht, durch den Erlass der kommunalen Landschaftsschutzzone den Grill- und Begegnungsplatz an der evaluierten und kommunal gutgeheissenen Stelle zu verhindern. Der Feinstandort wurde im Zuge der erwähnten Diskussion ja gerade optimiert und bekräftigt. Um dieses Versehen zu heilen und den Platz für den Grill- und Begegnungsplatz wie ursprünglich geplant planerisch zu sichern, soll mit der vorliegenden unwesentlichen Änderung nach § 25 Abs. 3 BauG der Nutzungsplan Kulturland im Bereich "Ebni" geändert und das offenkundige Versehen behoben werden (Aussparung von der kommunalen Landschaftsschutzzone). 2.2 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 3. März 2020 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden. Erwägungen 3. Gesamtbeurteilung 3.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.2 Übereinstimmung mit dem kantonalen Richtplan Die Vorlage ist mit dem Richtplan vereinbar. Eine regionale Abstimmung ist aufgrund der unwesentlichen Änderung nicht erforderlich.
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3.3 Planbeständigkeit Die (kommunale) Raumplanung ist ein ständiger sowie durchgehender Prozess und Pläne sind grundsätzlich abänderbar. Nach Abschluss eines Planungsdurchlaufs können sie jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen abgeändert werden. Zum einen müssen die Verhältnisse erheblich geändert haben (Art. 21 Abs. 2 Bundesgesetz über die Raumplanung [Raumplanungsgesetz, RPG]); die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen des Plans müssen zu wesentlichen Teilen dahingefallen oder wesentliche neue Bedürfnisse nachgewiesen sein. Zum anderen ist mit Blick auf die Rechtssicherheit festzuhalten, dass Nutzungspläne eine gewisse Beständigkeit aufweisen müssen und nur aus entsprechend gewichtigen Gründen geändert werden dürfen. Das öffentliche Interesse an einer Änderung des Plans muss die allfälligen gegenteiligen (privaten oder öffentlichen) Interessen überwiegen. Bei dieser Abwägung ist stets zu berücksichtigen, dass Nutzungspläne ein formelles Verfahren zu durchlaufen haben, Wirkungen entfalten sollen und müssen, und aus diesem Grund längere Zeit in Kraft bleiben sollten. Nutzungspläne können ihren Zweck nur erfüllen, wenn sie gewisse Beständigkeit haben. Die Genehmigung der Gesamtrevision der Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland erfolgte vor rund einem Jahr (der Planungshorizont ist damit offensichtlich noch nicht erreicht) und die Verhältnisse haben sich ebenfalls nicht erheblich geändert. Bei der vorliegenden Teiländerung im Bereich "Ebni" soll indessen auch lediglich das zwischenzeitlich festgestellte offenkundige Versehen behoben werden. Der Kulturlandplan wird nur soweit geändert, als dass die Erstellung des seit längerem vorgesehenen und im öffentlichen Interesse liegenden Grill- und Begegnungsplatzes – wie seit jeher beabsichtigt – ermöglich wird; wie dies von Anfang angestrebt wurde. Die Planbeständigkeit wird mit der Teiländerung nicht in Frage gestellt. Es handelt sich um die Korrektur eines offensichtlichen Versehens gemäss § 25 Abs. 3 lit. b BauG. 3.4 Nutzungsplan Kulturland 3.4.1 Landwirtschaftsgebiet und Fruchtfolgeflächen (FFF) Die betroffene Fläche wird im Geoportal als FFF dargestellt. Aufgrund der Lage und des Schattenwurfs der bestockten Flächen ist die zur Diskussion stehende Fläche aus fachlicher Sicht jedoch nicht als FFF zu beurteilen. Ferner ist der Grill- und Begegnungsplatz im Randbereich von landwirtschaftlich genutzten Flächen vorgesehen. Das Vorhaben bewirkt somit keine Reduktion des FFF-Bestandes und führt zu keinen nennenswerten Bewirtschaftungseinschränkungen. Es werden folglich im Landwirtschaftsgebiet keine überwiegenden landwirtschaftlichen Interessen tangiert. Für die Realisierung des Vorhabens besteht ein ausgewiesenes öffentliches Interesse. Die Standortgebundenheit ist, gestützt auf die vorgenommene Standortabklärung und Standortoptimierung, ausgewiesen. Die zur Diskussion stehende Fläche steht zudem nicht im Perimeter einer Güterregulierung und betrifft keine öffentlichen Werke (zum Beispiel subventionierte Drainagen). 3.4.2 Landschaftsschutzzone Der Standort des geplanten Grill- und Begegnungsplatzes liegt nicht in einer LkB gemäss Richtplan. Die Festlegung einer kommunalen Landschaftsschutzzone erfolgte im Rahmen der Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland aufgrund der kommunalen Interessenlage. Entsprechend wird in der Genehmigung denn auch festgehalten, dass die festgelegten Landschaftsschutzzonen von kommunaler Bedeutung seien (siehe RRB Nr. 2019-000379). Wäre der Verzicht auf die Festlegung einer Landschaftsschutzzone beziehungsweise die Festlegung einer entsprechenden Aussparung für den Grill- und Begegnungsplatz innerhalb der kommunalen Landschaftsschutzzone bereits im Rahmen der Gesamtrevision der Nutzungsplanung erfolgt, so
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wäre dies aus fachlicher Sicht und unter Berücksichtigung aller Interessen im Rahmen der Vorprüfung und der Genehmigung keinesfalls beanstandet worden. Da es sich vorliegend zudem um eine offenkundiges Versehen handelt, kann per dato erst recht keine andere Beurteilung erfolgen. 4. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Die Nutzungsplanung Kulturland, Teiländerung Kulturlandplan "Ebni", beschlossen als unwesentliche Änderung gemäss § 25 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom Gemeinderat Holderbank am 23. März 2020, wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
Vincenza Trivigno Staatsschreiberin Verteiler • Gemeinderat, Talstrasse 5, 5113 Holderbank • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung (mit Akten) • Rechtsabteilung BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI • Staatskanzlei (Amtsblatt) Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) vom 23. Juni 2000 zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
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3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
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