Gestaltungsplan Plakatstellen

Plan d'utilisaziun spezial · Küttigen

Document

Numer
2003-000306
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Küttigen
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
26-02-2003
En vigur dapi
26-02-2003

Karte

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Text

SNP-4008-2003-E-2.pdf

Gemeinde Küttigen

Kanton Aargau

Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung

Gestaltungsplan Plakatstellen gern. § 21 BauG

Sondernutzungsvorschriften Weiterer Bestandteil des Gestaltungsplans: - Plan Standorte 1:5'000

Vorprüfungsbericht vom:

2. März 2001

Öffentliche Auflage vom:

9. April bis 8. Mai 2001

Beschlossen vom Gemeinderat am: 8. April 2002 Der Gemeinde chreiber:

Der Gemeindeammann:

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Hans Peter Frey

Genehmigung:

ütimann

Genehmigung durch den Regierungsrat mit Änderungen / Auflagen Aarau, den 26 7c131,Aem Zoo3 1.e2tsschreiber v

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(4) 2- Mn A

Werner Schibli Dipl. Architekt ETH/SIA + Raumplaner BSP

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.4 te 44e, ,0

Frey-Heros-Strasse 25 5000 Aarau

Art. 1 Zweck

1 Der Gestaltungsplan Plakatstellen bezweckt eine koordinierte, nach einheitlichen Grundsätzen konzipierte und auf das Orts-, Quartierund Strassenbild abgestimmte Platzierung und Gestaltung der Plakatstellen auf dem Gebiet der Gemeinde Küttigen.

Bestandteile

Der Gestaltungsplan besteht aus: - Plan Standorte 1:5000 - Sondernutzungsvorschriften 2

Art. 2 "§ 2 Abs. 1 Satz 1 SNV

Geltungsbereich

Der Gestaltungsplan umfasst die Bauzonen entlang den Kantonsstrassen K 107 (Haupt- bzw. Staffeleggstrasse), K 470 (Bibersteinerstrasse) und K 487 (Benkenstrasse).

Vorbehalt übergeordneten Rechts

Sämtliche einschlägigen Bestimmungen des übergeordneten eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Rechts wie Abstandsvorschriften, Bestimmungen zur Verkehrssicherheit gemäss Strassenverkehrsgesetz, Freihalten ausreichender Sichtzonen bei Einmündungen und Grundstückszufahrten usw. sind vollumfänglich zu berücksichtigen. und bleiben ausdrücklich vorbehalten. 2

Art. 3 Begriffe

1 Fremdreklamen werben für Firmen, Betriebe, Produkte, Dienstleistungen, Veranstaltungen, Ideen und dergleichen, die mit dem Standort der Reklame in keinem örtlichen Zusammenhang stehen. 2 Bei den nicht unter die vorliegenden Bestimmungen fallenden Eigenreklamen oder Firmenanschriften besteht ein direkter Zusammenhang zwischen dem Inhalt der Anschrift und oder Reklame und ihrem Standort. Dieser ist dann gegeben, wenn Firmen auf sich hinweisen sowie für von ihnen angebotene Produkte oder Dienstleistungen, Ideen und dergleichen werben und zudem die Anschrift oder Reklame am entsprechenden Gebäude selbst oder in dessen unmittelbarer Nähe angebracht ist.

Art. 4 Zonen möglicher

Plakatstellen

1 Fremdreklamen im Sinne von § 3 Absatz 1 sind a44-443141-gagzem-Gemeineiefieieietelur innerhalb der im Plan 1:5000 grün markierten Bereiche zulässig.

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2 (-31:)

Ausnahme

Ausgenommen von dieser Bestimmung sind Fremdreklamen auf den Innenwänden von Unterständen bei Bushaltestellen.

Weitere Einschränkungen

Neben den Einschränkungen in der Plazierung aufgrund der übergeordneten Bau- und Polizeigesetzgebung kann der Gemeinderat im Falle grösserer Massierungen von Plakatstellen innerhalb eines bestimmten Quartiers oder Strassensektors das Erstellen weiterer Plakatstellen beschränken oder untersagen, auch wenn die übrigen Bedingungen eingehalten sind

2

Art. 5 Ausmasse und Gestaltung

1 Zulässig sind Plakatstellen mit maximal folgenden Formaten resp. Grössen: - B12 (268.5 x 128 cm) resp. 3 x B4 (89.5 x 128 cm) horizontal - B200/6200L (117.5 resp. 119 x 170 cm) An der gleichen Stelle dürfen 2 Plakatstellen B12 resp. B200 kombiniert werden, sofern der Abstand dazwischen mindestens 30 cm beträgt. Nicht zulässig sind Kombinationen mit übereinander angeordneten Plakaten.

Gestaltung

2 Freistehende Plakate sind an massiven, dauerhaften Metallkonstruktionen von unaufdringlicher Farbe anzubringen. Plakatstellen senkrecht zur Strasse können untersagt werden, wenn aufgrund einer steilen Hanglage eine übermässig hohe Tragkonstruktion erforderlich wäre. 3 Plakate an Gebäuden und Bauteilen (Hauswände, Stützmauern, Bushaltestellen usw.) sind auf einer Metallrahmenkonstruktion anzubringen, welche parallel zur dahinter liegenden Wand oder Mauer und möglichst wenig vorstehend anzuordnen ist. Für die Detailgestaltung toe‘gerkeeiftemegelten die Grundsätze von Absatz 1.

Art. 6 Inkrafttreten

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Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.

2 C.

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Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:

26. Februar 2003

Art. Nr. 2003-000306

Gemeinde Küttigen; Gestaltungsplan "Plakatstellen"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

April 2002 2. März 2001 9. April bis 8. Mai 2001 8. April 2002 28. Juni 2002 21. Mai 2002

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind zwei Beschwerden eingereicht worden. Die Genehmigung erfolgt koordiniert mit den Beschwerdeentscheiden. Die Beschwerdeentscheide haben eine geringfügige Änderung der Sondernutzungsvorschriften SNV zur Folge (Streichen der Farbgebung in § 5 Abs. 3 SNV). 2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 25. März 1994, vom Grossen Rat genehmigt am 11. März 1997, und auf die Änderung von § 47 Abs. 4 Bauordnung (BO) vom 10. Dezember 1999, genehmigt vom Regierungsrat am 21. Juni 2000. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Der Gestaltungsplan regelt eine auf das Orts-, Quartier- und Strassenbild abgestimmte Platzierung und Gestaltung der Plakatstellen in Küttigen. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel:  Gestaltungsplan  Sondernutzungsvorschriften

Versand: 03.03.2003

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Erwägungen 4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung Im Rahmen eines Plakatkonzepts kann der Gemeinderat das Anbringen von Plakaten und anderen Werbeträgern auf öffentlichem und privatem Grund in bestimmten Bereichen untersagen, einschränken oder mit ergänzenden Auflagen verbinden (§ 47 Abs. 4 BO). Bei der Genehmigung der BO hat der Regierungsrat festgestellt, dass diese Vorschrift im Rahmen eines Sondernutzungsplanes anzuwenden sei. Der Gestaltungsplan beschränkt das Aufstellen von Plakatstellen für Fremdreklamen im ganzen Gemeindegebiet auf die im Gestaltungsplan bezeichneten Zonen. In den empfindlichen Zonen des Ortskerns sind Plakatstellen untersagt. Das Ortsbild von regionaler Bedeutung wird damit angemessen geschützt. Die im Gestaltungsplan bezeichneten Bereiche für mögliche Standorte sind aus raumplanerischer Sicht sachgerecht. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan Plakatstellen der Gemeinde Küttigen vom 8. April 2002 wird, bereinigt durch die Beschwerdeentscheide des Regierungsrats, genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt.

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3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, 5024 Küttigen  Baudepartement  Rechtsabteilung BD  Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten)  Abteilung Verkehr BD  Staatskanzlei Staatsschreiber: