Bau- und Nutzungsordnung

Rupperswil

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Numer
4206
Vischnanca
Rupperswil
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Decidì
02-06-2021
En vigur dapi
02-06-2021

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Text

GEMEINDE 3468

Bau- und Nutzungsordnung Gemäss § 15 BauG

Abschliessender Vorprüfungsbericht vom 23.05.2019 Mitwirkung vom 01. Mai bis 30. Mai 2017 Öffentlich aufgelegt vom 11. Juni bis 10. Juli 2019 Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 22. November 2019

Gemeindeammann

Gemeindeschreiber

Genehmigungsvermerk:

Genehmigung durch den Regierungsrat mit RRB Nr. 20.`2).-eozen

vom: (1.

s‘ (132

Im Auftrag der Staatskanzlei: %ex Aarau, den c‘, Abteilung Raumentwicklung BVU

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Rupperswil

1 Geltungsbereich 1.1 Geltungsbereich, Zweckartikel

Art. 1 Inhalt,

Geltungsbereich

1

Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kommunale Raumplanungs-, Umweltschutz- und Baurecht. 2

Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens. 3

Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.

1.2 Übergeordnetes Recht

Art. 2 Übergeordnetes

Recht

1 Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.

2 Raumplanung 2.1 Planungsgrundsätze

Art. 3 Siedlungsentwicklung

1 Das Ziel der Siedlungsentwicklung der Gemeinde ist ein harmonisches, massvolles und kontinuierliches Wachstum. Der Siedlungsausbau und die verträgliche Siedlungsverdichtung haben in den nachgeordneten Planungs- und Bewilligungsverfahren besonders Rechnung zu tragen hinsichtlich: - der qualitätsvollen Quartierstrukturen, namentlich in der Dorfkernzone unter Beibehalt des dörflichen Charakters; - der Aufwertung von Aussenräumen und von qualitativ hochwertigen Aufenthaltsflächen; der Abstimmung unterschiedlicher Nutzungen in

2

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Rupperswil

Mischzonen. 3 Überbauungen sind sorgfältig zu gestalten und zu strukturieren. 4 Die Strassenräume sind attraktiv, quartierverträglich und vielfältig nutzbar zu gestalten. 5 Eine ausreichende Verkehrsqualität ist zu schaffen bzw. zu erhalten. Die Verkehrssicherheit ist nach Möglichkeit zu erhöhen. 6 Verdichtetes Bauen an Standorten mit gutem öffentlichem Verkehrsanschluss, namentlich in den Zentrumszonen Z1 und Z2, ist zu fördern.

2.2 Sondernutzungsplanungspflicht

Art. 4 Sondemutzungsplanung

Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungs- bzw. Gestaltungsplan vorliegt.

1

Der Gemeinderat kann temporären Bauten und Anlagen (Zwischennutzungen) bis zur Umsetzung von Sondernutzungsplänen eine Baubewilligung erteilen, sofern der Rückbau der Bauten geregelt ist.

2

Art. 5 GP „Bahnhofareal"

Für das Sondernutzungsplanpflicht-Gebiet „Bahnhofareal" ist ein Gestaltungsplan zu erarbeiten. Für den Gestaltungsplan „Bahnhofareal" gelten, unter Einhaltung der Planungsgrundsätze gemäss § 3 BNO, folgende Planungsziele: 1

die ortsbauliche Aufwertung des Bahnhofareals und die Schaffung überdurchschnittlich gut gestalteter öffentlich nutzbarer Räume mit hoher Aufenthaltsqualität; die Gewährleistung der Bahnhofsfunktion, mittels Sicherstellung, der entsprechenden öffentlichen Flächen;

2

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Rupperswil

- die Umwandlung in ein dichtes, lebendiges Gebiet mit hoher Siedlungs- und Freiraumqualität; - die Schaffung von publikumsbezogenen Nutzungen im Erdgeschoss an exponierten, geeigneten Lagen; - die Ermöglichung einer aufeinander abgestimmten, gemischten Nutzung, einschliesslich Wohn-, Dienstleistungs- und Gewerbenutzungen; - die Ermöglichung einer attraktiven Verkaufsnutzung an geeigneter Lage; - Sicherstellung Lärmschutz durch geeignete Massnahmen; - die Gewährleistung des verminderten Störfallrisikos durch treffen geeigneter Massnahmen und rechtzeitiger Integration der Fachstellen und Inhaberin der Bahn in die Planung; - eine verkehrlich vorzügliche Gesamtlösung und eine gemeinsame, flächensparende Erschliessung; - die Abstimmung auf die Ziele der Sondernutzungsplanungen der angrenzenden Gebiete; - eine unterirdische Parkierung, ausgenommen für die öffentliche Vorfahrt mit Haltebereich für Taxis, Kiss+Ride und einzelne Kurzzeitparkplätze.

GP „Bahnhof Nord"

Art. 6 Für das Sondernutzungsplanpflicht-Gebiet „Bahnhof

Nord" ist ein Gestaltungsplan zu erarbeiten. Für den Gestaltungsplan „Bahnhof Nord" gelten, unter Einhaltung der Planungsgrundsätze gemäss § 3 BNO, folgende Planungsziele: - die ortsbauliche Aufwertung des Bahnhofnahbereichs; - die Umwandlung in ein dichtes, lebendiges Gebiet mit hoher Siedlungs- und Freiraumqualität; - die Ermöglichung einer aufeinander abgestimmten, gemischten Nutzung, einschliesslich Wohn-, Dienstleistungs- und Gewerbenutzungen; - Sicherstellung Lärmschutz durch geeignet Massnahmen; die Gewährleistung des verminderten Störfallrisikos durch treffen geeigneter Massnahmen und

3

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Rupperswil

rechtzeitiger Integration der Fachstellen und Inhaberin der Bahn in die Planung; - eine gemeinsame, flächensparende Erschliessung; - eine grossmehrheitlich unterirdische Parkierung.

GP „Schützenstrasse / Gartenstrasse"

Art. 7

1 Für das Sondemutzungsplanpflicht-Gebiet „Schützenstrasse / Gartenstrasse" ist ein Gestaltungsplan zu erarbeiten. Eine Unterteilung des Gestaltungsplans in die Teilgebiete A und B ist erlaubt. Im Rahmen der Gestaltungsplanung kann nicht von der Regelbauweise abgewichen werden. Es gelten die Baumasse gemäss § 15 BNO. Für den Gestaltungsplan "Schützenstrasse / Gartenstrasse" gelten, unter Einhaltung der Planungsgrundsätze gemäss § 3 BNO, folgende Planungsziele: - die ortsbauliche Aufwertung des Bahnhofnahbereichs und des Zentrums sowie die Schaffung von gut gestalteten Vorzonen mit öffentlichem Charakter unter Berücksichtigung einer ortsbaulich guten Einpassung ins Siedlungsmuster von Rupperswil; - die Umwandlung in ein dichtes, lebendiges Gebiet mit hoher Siedlungs- und Freiraumqualität; - die Schaffung von publikumsbezogenen Nutzungen im Erdgeschoss entlang der Schützen- und Dorfstrasse; - die Abstimmung auf die Ziele der Sondernutzungsplanungen der angrenzenden Gebiete und die gegenseitige Abstimmung der Teilgebiete A und B; - eine gemeinsame, flächensparende Erschliessung; - eine grossmehrheitlich unterirdische Parkierung.

Art. 8 1 Für das Sondernutzungsplanpflicht-Gebiet „Mitteldorf

/ Dorfstrasse" ist ein Gestaltungsplan zu erarbeiten. Im Rahmen der Gestaltungsplanung kann nicht von der Regelbauweise abgewichen werden. Es gelten die Baumasse gemäss § 15 BNO. Für den Gestaltungsplan „Mitteldorf / Dorfstrasse" gelten, unter Ein-

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Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Rupperswil

GP „Mitteldorf Dorfstrasse"

haltung der Planungsgrundsätze gemäss § 3 BNO, folgende Planungsziele: - die ortsbauliche Aufwertung des Zentrums sowie die Schaffung von gut gestalteten Vorzonen mit öffentlichem Charakter unter Berücksichtigung einer ortsbaulich guten Einpassung in das Siedlungsmuster von Rupperswil; die ortsbauliche Aufwertung des Zentrums mit hoher Siedlungs-, Freiraum- und Aufenthaltsqualität; die Schaffung von publikumsbezogenen Nutzungen im Erdgeschoss entlang der Dorfstrasse und des Mitteldorfs; die Abstimmung auf die Ziele der Sondernutzungsplanungen der angrenzenden Gebiete; - die gemeinsame flächensparende Erschliessung und Parkierung; die grossmehrheitlich unterirdische Parkierung.

Art. 9 Für das Sondernutzungsplanpflicht-Gebiet „Eichli" ist

ein Erschliessungsplan zu erarbeiten. Für den Erschliessungsplan „Eichli" gelten, unter Einhaltung der Planungsgrundsätze gemäss § 3 BNO, folgende Planungsziele: 1

EP „Eichli"

- die gemeinsame, flächensparende Erschliessung; - die optimale haushälterische Nutzung des ganzen Gebietes; - die Berücksichtigung von baulichen Verkehrsberuhigungsmassnahmen.

Art. 10

Für das Sondernutzungsplanpflicht-Gebiet „Teilstock" ist ein Erschliessungsplan zu erarbeiten. Für den Erschliessungsplan „Teilstock" gelten, unter Einhaltung der Planungsgrundsätze gemäss § 3 BNO, folgende Planungsziele: - die gemeinsame, flächensparende Erschliessung; - die optimale haushälterische Nutzung des ganzen Gebietes; 1

5

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EP „Teilstock"

-

die grossmehrheitlich unterirdische Parkierung.

Art. 11

Art. 12

Für das Sondernutzungsplanpflicht-Gebiet „ehemalige ARA" ist ein Erschliessungsplan zu erarbeiten. Für den Erschliessungsplan „ehemalige ARA gelten, unter Einhaltung der Planungsgrundsätze gemäss § 3 BNO, folgende Planungsziele:

EP „ehemalige ARA"

- die gemeinsame, flächensparende Erschliessung; - die Sicherstellung einer optimalen Bebauung am Waldrand; - Die Sicherstellung des direkten, öffentlichen Zugangs von der Industriestrasse zur Aare.

71 weitere Artikel

Art. 13 EP „Unterdorf"

Für das Sondernutzungsplanpflicht-Gebiet „Unterdorf" ist ein Erschliessungsplan zu erarbeiten. Eine Unterteilung des Erschliessungsplans in die Teilgebiete A und B ist erlaubt. Für den Erschliessungsplan „Unterdorf" gelten, unter Einhaltung der Planungsgrundsätze gemäss § 3 BNO, folgende Planungsziele: - die gemeinsame, flächensparende Erschliessung; - die gegenseitige Abstimmung der Teilgebiete A und B; - die optimale haushälterische Nutzung des ganzen Gebietes.

2.3 Weitere Planungsinstrumente

Art. 14 Weitere Planungsinstrumente

Die Inventare und Grundlagenpläne dienen zur Orientierung über bestehende Verhältnisse. 2

Weitere Planungsinstrumente wie Richtpläne, Leit-

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bilder, Masterplanungen u. dergl. zeigen die erwünschte räumliche Entwicklung auf. Sie haben für das betroffene Grundeigentum keine direkte Rechtswirkung. Sie sind in die Beurteilung von Bauvorhaben zwecks Auslegung der Vorschriften der BNO beizuziehen und dienen zur Vorbereitung der Sondernutzungsplanung.

7

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Zonenvorschriften

3

3A Bauzonen 3.1.1 Zonenübersicht

Art. 15 Bauzonen

Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus: Grenzabstand klein

16 00rn

17 00m

5 00rn

Zonenvorschriften

Gesamthöhe Schrägdach8)

14 00m

Empfindlichkeitsstufe

Gesamthöhe Flachdach 8)

14 COrn

Grenzabstand gross

Fassadenhöhe Traufseitig bei Satteldächern

-

Zentrumszone 1

Fassadenhöhe Talseitig bei Flachdächern')

Nutzungsziffer

Bauzonen

2 cr ox c a. 2 u z to e

III

Art. 16 -

III

Art. 17 (7 50m)

III

Art. 18 10 0Orn

II

Art. 19 7.50m

II

Art. 19 10.00m

III

Art. 20 III

Art. 20 (Z// dunkelbeige)

Zentrumszone 2

-

1400n1

17 00m

50001

(9.50m)

(12.50m)

(4.00m)

(Z2/ beige) DorfkernZOrle

(D / braun) Wohnzone MF

•

40 0Orn

10 5001

10 50m

13 00m

14 0Orn

550m

s,

e)

(MF / rot) 30.00m

Wohnzone E

8 0Orn

8.0001

10 00m

11 00m

40001

11 00(n

11.00rn

13 00m

14 00m

5.50m 1)

(Eigelb) Wohn- und Gewerbezone MF

Gewe' bebau-

)

,)

(WG MF / rot, violett schraffiert) Wohn- und Gewerbezone E

GewerbebauNen: 5%

30 00m

85001

8 50m

10.50m

11 5Orn

4 0Orn

7.50m

')

(WG E / gelb, violett schraffiert)

8

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I

Empfindlichkeitsstufe

Zonenvorschriften

III

Art. 21 . 5)

IV)

Art. 22 o

^)

IV

Art. 22 "

0

0

0

II

g 23

-

-

iii

g 24

13.50m

13 50r0

14.50m

14_50m

0)

13.50m

13.50m

14_50m

14.50m

17 00m (o)

17.00m (n)

o

o

o

0

Grenzabstand gross

Art. 20 Grenzabstand

klein

III

Gesamthöhe Schrägdach8)

0

Gesamthöhe Flachdach 8)

M

Fassadenhöhe Traufseitig bei Satteldächern

fi ID

Ei 3

Fassadenhöhe Talseitig bei Flachdächern9)

Nutzungsziffer

Bauzonen Wohn- und Gewerbezone S

0 ro cr na

5 % ')

(WG S/ violett, blau schraffiert) Gewerbezone

° 5 % ')

-

(G / violett) Industriezone

0 5 % 'I

'

(/ / blau) Spezialzone Kiesund Betonwerk

0 5 % 1)

(17.00m)

(17 00m)

0)

')

0

0

(SK / hellblau, violett schraffiert) Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

.

(Ge /grau) Freihaltezone

-

_

(F/ grün) 1) Grünflächenziffer (vergl. auch § 4) BNO)

Grenzabstand G: 3.00 m + /4 der mittleren Fassadenhöhe, mindestens jedoch 4.00 m 3)Grenzabstand für reine Gewerbebauten: 4,00 m + 1/. der 3 m übersteigenden Fassadenhöhe; gegenüber Wohn-, Zentrums- oder Dorfkemzone: 6.00 m 4)Grenzabstand I: 4.00 m; bei Fassadenhöhe über 10.00 rn: + 1/3 der Mehrhöhe: gegenüber Wohn- und Mischzonen: 10.00 m 5)Im Einzelfall durch den Gemeinderat festzulegen; 6)Für Ein- und Zweifamilienhäuser gelten die Abstandsvorschriften der Wohnzone E. '>In dem im Zonenplan bezeichneten Gebiet ”Obermatt" gilt die Empfindlichkeitsstufe III. 6) Bei Grundstücken mit einer Hangneigung (ab 10%) reduziert sich die Gesamthöhe um 0.50 m für Gebäude mit hangparalleler Firstrichtung und für Zeltdächer.

°) Bei Flachdächern mit Attikageschoss ist statt der Fassadenhöhe nur die Gesamthöhe einzuhalten. 10) Über eine Mehrhöhe bis maximal 26.00 m entscheidet der Gemeinderat im Einzelfall gestützt auf ein Fachgutachten.

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Die mit "o" bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. Die mit „0" bezeichneten Masse gelten bei Neubauten als Richtwert. Der Gemeinderat kann Abweichungen von diesem Richtwert bewilligen, falls der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird. 2

3 Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als auch die geschlossene Bauweise zulässig. 3.1.2 Zentrumszonen und Dorfkernzone

Art. 16 Zentrumszone Z1

Die Zentrumszone Z1 dient der Entwicklung eines attraktiven und lebendigen Bahnhofgebietes mit Zentrumsfunktion. Sie ist für Wohnen, Dienstleistungsbetriebe, Restaurants, Verkaufsgeschäfte sowie mässig störende Gewerbebetriebe gemäss § 49 Abs. 2 BNO und öffentliche Bauten und Anlagen bestimmt. 2 Bei der Beurteilung von Bauvorhaben in Bezug auf ihre Einordnung in das Orts- und Strassenbild sind folgende Kriterien massgebend: Stellung, Staffelung, Volumen und kubische Erscheinung, Erdgeschossnutzungen sowie die Gestaltung der Vorbereiche. 3 Innerhalb der Zentrumszone Z1 sind Verkaufsnutzungen mit 500 m2 Nettoladenfläche sowie ein Verkaufsgeschäft von maximal 1500 m2 Nettoladenfläche zulässig, sofern eine hinreichende Strassenkapazität gewährleistet ist.

Um Fehlplanungen zu vermeiden, ist bei allen Bauvorhaben möglichst frühzeitig mit dem Gemeinderat Kontakt aufzunehmen, um die besonderen Rahmenbedingungen abzuklären. 4

5 In der Zentrumszone Z1 sind aufgrund des erhöhten Störfallrisikos durch die Bahn keine empfindlichen Nutzungen zulässig. Unter empfindliche Nutzungen fallen Einrichtungen für schwer evakuierbare Personen, Gefängnisse, öffentliche Bauten und Anlagen mit

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Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Rupperswil

Lifeline Funktion (Feuerwehr, Wasser- und Energieversorgung etc.).

Art. 17 Zentrumszone Z2

Die Zentrumszone Z2 dient der baulichen Erneuerung und Entwicklung eines attraktiven und lebendigen Zentrums. Sie ist für Wohnen, Dienstleistungsbetriebe, Restaurants, Verkaufsgeschäfte sowie mässig störende Gewerbebetriebe gemäss § 49 Abs. 2 BNO und öffentliche Bauten und Anlagen bestimmt.

1

2 Bei der Beurteilung von Bauvorhaben in Bezug auf ihre Einordnung in das Orts- und Strassenbild sind folgende Kriterien massgebend: Stellung, Staffelung, Volumen und kubische Erscheinung, Erdgeschossnutzungen sowie die Gestaltung der Vorbereiche. 3 Es sind nur Schrägdächer wie Sattel-, Krüppelwalm-, Walmdächer und Mansardendächer zulässig. Für untergeordnete Gebäudeteile sind andere Dachformen zulässig.

Innerhalb der Zentrumszone Z2 sind Verkaufsnutzungen mit 500 m2 Nettoladenfläche sowie ein Verkaufsgeschäft von maximal 1'500 m2 Nettoladenfläche zulässig, sofern eine hinreichende Strassenkapazität gewährleistet ist.

4

Um Fehlplanungen zu vermeiden, ist bei allen Bauvorhaben möglichst frühzeitig mit dem Gemeinderat Kontakt aufzunehmen, um die besonderen Rahmenbedingungen abzuklären. 5

In der Zentrumszone Z2 sind innerhalb des 100 m Bereichs bis zu den Bahngeleisen aufgrund des erhöhten Störfallrisikos durch die Bahn keine empfindlichen Nutzungen zulässig. Unter empfindliche Nutzungen fallen Einrichtungen für schwer evakuierbare Personen, Gefängnisse, öffentliche Bauten und Anlagen mit Lifeline Funktion (Feuerwehr, Wasser- und Energieversorgung etc.). 6

Art. 18 Dorfkeinzone D

1

Die Dorfkernzone D dient der Erhaltung des dörfli-

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Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Rupperswil

chen Charakters des historischen Ortskerns und dem Erhalt des typischen engen Strassenraumes. Sie ist bestimmt für Wohnen, nicht störende Gewerbebetriebe gemäss § 49 Abs. 1 BNO sowie Landwirtschaft. Verkaufsnutzungen sind grundsätzlich nicht zulässig. Bei der Beurteilung von Bauvorhaben in Bezug auf ihre Einordnung in das Orts- und Strassenbild orientiert sich der Gemeinderat am Charakter der historischen Überbauung und Umgebung. Insbesondere sind folgende Kriterien zu prüfen: Stellung, Staffelung, Volumen und kubische Erscheinung, Dachgestaltung, Dachaufbauten, Material- und Farbwahl sowie die Gestaltung der Umgebung. 2

3 Es sind nur Schrägdächer wie Sattel-, Krüppelwalmund Walmdächer zulässig. Die Schrägdächer haben 0 in der Regel eine Neigung zwischen 30° und 45 aufzuweisen. Für untergeordnete Gebäudeteile und Kleinbauten sind abweichende Dachneigungen sowie andere Dachformen zulässig. 4 In Abweichung zu § 62 Abs. 4 BNO darf die Dachfläche eines Schrägdaches höchstens auf einem Drittel der Fassadenlänge durchbrochen werden. 5 Hauptbauten sind in der ersten Bautiefe zum Alten Schulweg bzw. zur Dorfgasse giebelständig auszurichten. Für Nebenbauten und bei Kreuzgiebel sind Abweichungen zulässig.

Die Gebäude, welche für den Erhalt des engen Strassenraums wichtig sind, sind im Bauzonenplan blau bezeichnet. Ersatzneubauten haben die Stellung und den Abstand zur Strasse zu beachten. Geringfügige Abweichungen sind aus verkehrstechnischen und verkehrsplanerischen Gründen möglich, sofern es für den Ortsbildschutz nicht wichtig ist.

6

7 Alle Bauten und alle baulichen Massnahmen sowie Abbrüche von Bauten oder Bauteilen sind bewilligungspflichtig. Diese Bestimmung gilt insbesondere auch für Sende- und Empfangsanlagen.

Um Fehlplanungen zu vermeiden, ist bei allen Bauvorhaben möglichst frühzeitig mit dem Gemeinderat

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Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Rupperswil

Kontakt aufzunehmen, um die besonderen Rahmenbedingungen abzuklären. 3.1.3 Wohnzonen

Art. 19 Wohnzonen

Die Wohnzonen MF und E dienen dem Wohnen. Sofern es sich um nicht störende Betriebe handelt, sind Kleinbetriebe (Gewerbe, Dienstleistungen) zugelassen. Ausgenommen sind Verkaufsnutzungen.

Wohnzone MF

2

Wohnzone E

Die Wohnzone E ist für Ein- und Zweifamilienhäuser und freistehende Mehrfamilienhäuser bis 4 Wohneinheiten bestimmt. Zusammengebaute Häuser sind bis maximal 4 Wohneinheiten zugelassen.

Die Wohnzone MF ist für Mehrfamilienhäuser bestimmt. Ebenfalls zugelassen sind Ein- und Zweifamilienhäuser.

3

3.1.4 Mischzonen

Art. 20 Wohn- und Gewerbezone WG MF

1 Die Wohn- und Gewerbezone WG MF ist für Wohnen gemäss § 19 Abs. 2 BNO, Gewerbebetriebe, Dienstleistungsbetriebe, Restaurants und Landwirtschaftsbetriebe sowie für Verkaufsgeschäfte bis 500 m2 Nettoladenfläche bestimmt. Es sind nicht störende und mässig störende Betriebe gemäss § 49 BNO zulässig. Auf dem Areal GP Bahnhof Nord sind innerhalb des 100 m Bereichs bis zu den Bahngeleisen aufgrund des erhöhten Störfallrisikos durch die Bahn keine empfindlichen Nutzungen zulässig. Unter empfindliche Nutzungen fallen Einrichtungen für schwer evakuierbare Personen, Gefängnisse, öffentliche Bauten und Anlagen mit Lifeline Funktion (Feuerwehr, Wasser- und Energieversorgung etc.).

Wohn- und Gewerbezone WG E

2 Die Wohn- und Gewerbezone WG E ist für Wohnen gemäss § 19 Abs. 3, Kleinbetriebe (Gewerbe und Dienstleistungen) und Restaurants bestimmt. Ausge-

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Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Rupperswil

nommen sind Verkaufsnutzungen. Es sind nicht störende und mässig störende Betriebe gemäss § 49 BNO zulässig. In der WG E Zone am Stockhardweg ist ein Landwirtschaftsbetrieb zulässig. Erweiterungen und Erneuerungsbauten, die auf Parzelle Nr. 2542 liegen und dem Gärtnereizweck dienen, können unabhängig der maximalen Gebäudelänge gemäss § 15 Abs. 1 BNO realisiert werden. Wohn- und Gewerbezone Steinerareal WG S

3 Die Wohn- und Gewerbezone Steinerareal WG S dient der Erhaltung und Entwicklung des schützenswerten Gebäudes „Spinnerei Steiner" und dessen Umgebung. Sie ist für Dienstleistungsbetriebe und mässig störende Gewerbebetriebe gemäss § 49 Abs. 2 BNO bestimmt. Ebenfalls zulässig sind nach Süden orientierte Wohnungen im geschützten Spinnereigebäude. Der Bereich östlich der Aarestrasse dient einzig der Parkierung.

Um-, An- und Neubauten können bewilligt werden, sofern das Schutzobjekt in seiner Wirkung nicht beeinträchtigt wird. Es ist in jedem Fall die Zustimmung des zuständigen Departements (kantonale Denkmalpflege) erforderlich. Bei der Beurteilung der Einpassung in die Umgebung gelten insbesondere auch die Bestimmungen von § 61 BNO. 4

3.1.5 Gewerbezone

Art. 21 Gewerbezone G

1 Die Gewerbezone G ist für nicht störendes und mäs-

sig störendes Gewerbe gemäss § 49 BNO und für Dienstleistungen bestimmt. In unmittelbarem Zusammenhang mit den Betrieben stehende Läden mit Nettoverkaufsflächen bis max. 500 m2 pro Betrieb sind zulässig. Für Ausstellungsräume von Möbel oder Motorfahrzeuge, welche aussergewöhnlich viel Platz beanspruchen, sind Nettoverkaufsflächen bis 1'000 m2 pro Betrieb zulässig. Zusätzlich sind pro freistehendem Gewerbe- oder Dienstleistungsgebäude im gleichen Gebäudevolumen maximal 2 betriebsnotwendige Wohneinheiten zugelassen, wenn deren Anord-

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Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Rupperswil

nung die gewerbliche Entwicklung der Zone nicht beeinträchtigt. 3.1.6 Industriezone

Art. 22 Industriezone I

Die Industriezone I ist für grossgewerbliche und industrielle Bauten sowie Dienstleistungsbetriebe bestimmt. Es sind nicht störende, mässig störende sowie stark störende Betriebe zugelassen. Verkaufsnutzungen von mehrheitlich an Ort hergestellten Produkten bis maximal 500 m2 Nettoverkaufsfläche sind zulässig. Wohnungen sind nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet. Innerhalb des Perimeters der Sondernutzungsplanpflicht „ehemalige ARA" ist die Nutzung durch den Wasserfahrverein Rupperswil zulässig.

2

Art. 22 "

Spezialzone Kiesund Betonwerk

Die Spezialzone Kies- und Betonwerk ist für die Bearbeitung von Rohmaterial (Kies, Sand u.a.m.) bestimmt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Industriezone. 3.1.7 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

Art. 23 Zone für öffentliche

Bauten und Anlagen Oe

Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Oe ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. 1

Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstandsvorschriften einzuhalten.

2

Neue Gemeindebauten sind energieeffizient zu erstellen.

3

Oe Spitzbirrli

Die Zone Oe Spitzbirrli ist für Sportanlagen bestimmt.

4

15

Bau- und Nutzunasordnunq Gemeinde Rupperswil

3.1.8 Freihaltezone

Art. 24 Freihaltezone F

Die Freihaltezone dient der Gliederung des Siedlungsgebietes. Sie ist von allen Bauten freizuhalten.

1

3.2 Landwirtschaftszonen 3.2.1 Landwirtschaftszone

Art. 25 Landwirtschaftszone 1 Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige,

landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion bestimmt. Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach dem eidgenössischen Recht.

2

Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 a sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen. 3.2.2 Bauten in der Landwirtschaftszone 3

Art. 26 Bauten in der

Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung Landwirtschaftszone sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort

zu wählen. Sie haben sich, unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse, in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Umgebungsbepflanzung gut ins Landschaftsbild einzufügen. Mit dem Baugesuch ist ein Umgebungsplan einzureichen. 2 Für Wohngebäude sind zwei Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden Gesamt- und Fassadenhöhen, Gebäudelängen und Abstände vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstü-

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Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Rupperswil

cken generell ein Grenzabstand aus der halben Fassadenhöhe, mindestens aber 4 m. In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

3

3.3 Schutzzonen 3.3.1 Naturschutzzonen

Art. 27 Naturschutzzonen

im Kulturland

1 Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere sowie geologisch wertvoller Objekte.

Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Düngung, Beweidung, Umbruch, Aufforstung, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln nicht gestattet. 2

3

Folgende Naturschutzzonen werden ausgeschieden: Zone

Bezeichnung im Plan

Schutzziel

Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränkungen

Magerwiese Trockenstandort

gelb MR"

Artenreiche Heuwiese (hoher Anteil Magerkeitszeiger)

Heuwiese, keine Düngung und Beweidung

Art. 28 Naturschutzzonen

im Wald

1 Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und seltener Waldgesellschaften und Förderung als Lebensraum besonderer Waldstrukturen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2 Die Bestände sind nach Möglichkeit auf natürliche Art zu verjüngen, wobei standortheimische Baumarten zu erhalten und zu fördern sind. Bereichernde

17

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Rupperswil

Strukturen und Totholz sind zu belassen. Sämtliche Holzschläge auf kleinflächigem Waldeigentum sind durch den Revierförster vorgängig anzuzeichnen. Soweit keine vertraglich abweichende Verein3 bestehen, sollen barungen standortheimische Laubhölzer einen minimalen Anteil von 80% und Exoten einen maximalen Anteil von 5% einnehmen. In Waldgesellschaften seltenen sind nur standortheimische Baumarten zu fördern. Für die folgenden Naturschutzzonen Wald gelten neben der auf die Absätze 2 und 3 abgestimmte Bewirtschaftung folgende Pflegemassnahmen bzw. Nutzungseinschränkungen: 4

Ausprägung / Bezeichnung

Schutzziel

Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkung

Auenwaldreservat

Prozessschutz

Langfristiger Verzicht auf forstliche Nutzung

Auenwald

Erhalt und Förderung seltener Arten und Waldgesellschaften

sämtliche Eingiiffe und Nutzungen, die der Zielsetzung widersprechen sind nicht erlaubt

Art. 29 Auenschutzpark

1 Der im Kulturlandplan bezeichnete Auenschutzpark

ist mit den neu geschaffenen Wasserläufen Teil einer typischen Auenlandschaft. Zur Begünstigung der lebensraumtypischen Auenflora und -fauna ist das Anlegen von Gewässern und von stufigen Waldrändern erlaubt. Die forstwirtschaftliche Nutzung ist — mit Ausnahme im Auenwaldreservat (Naturschutzzone im Wald) — erlaubt. Im Auenwaldreservat ist die forstwirtschaftliche Nutzung und Pflege nicht erlaubt, ausgenommen sind Eingriffe zur Erhaltung und Förderung der Artenvielfalt sowie Renaturierungsmassnahmen im Auenschutzpark. Diese Eingriffe sind im Rahmen von ordentlichen Naturschutzprojekten auszuführen und erfolgen im Einvernehmen mit den Waldeigentümern und den betroffenen Fachabteilungen des Kantons unter Berücksichtigung übergeordneter Gesetzesbestimmungen. Standortfremde Baumarten und -

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Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Rupperswil

bestände sind mittelfristig zu entfernen bzw. umzuwandeln. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Bauten, Anlagen, Bewässerung, Düngung, Beweidung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln sind nicht gestattet. Es gilt eine Leinenpflicht für Hunde. 2 Zwischen der Waldeigentümerin Ortsbürgergemeinde Rupperswil und dem Kanton Aargau, Department Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Wald wurde die „Vereinbarung über das Auenwaldreservat Geissen-, Martiloo-, Faar- und Giessenschachen" geschlossen. Die in dieser Vereinbarung für Teilbereiche des Auenschutzparks getroffenen Detailbestimmungen für Nutzung und Unterhalt sind zu berücksichtigen. Für den Privatwald besteht in diesen besonderen Waldgebieten eine allgemeine Anzeichnungspflicht durch den Forstdienst.

3.4 Überlagerte Schutzzonen 3.4.1 Landschaftsschutzzone

Art. 30 Landschaftsschutzzone

Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. Zusätzlich zu den Vorschriften der Grundnutzungszone sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) verboten. 2 Die zulässige Nutzung richtet sich nach § 25 Abs. 1 BNO unter Vorbehalt der Einschränkungen gemäss § 27 und § 28 BNO. 3 Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunterstände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Einzäunungen, Hagelschutznetze, usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen,

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Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Rupperswil

Flur- und Wanderwege, Terrainveränderungen für die Bodenverbesserung, Bauten für den Hochwasserschutz oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

Wildtierkorridor

4 Im Gebiet Au ist die Durchgängigkeit für Wildtiere ungeschmälert zu erhalten und bei bestehenden Besoweit möglich zu verbessern. hinderungen Lichtimmissionen sind zu vermeiden. Bauten und Anlagen, welche den freien Wildtierdurchgang behindern, sind nicht zulässig. Insbesondere gilt in Abweichung von § 49 BauV eine Baubewilligungspflicht für permanente Einfriedungen mit Maschendraht, Tiergehege, Stützmauern und weitere Anlagen, die als Barriere für Tierbewegungen wirken könnten. Im Baugesuch ist die Notwendigkeit des Vorhabens zu belegen und der Nachweis zu erbringen, dass sich die Durchgängigkeit der betroffenen Landschaftskammer für Wildtiere nicht verschlechtert.

Art. 31 Ersatzaufforstungszone

1

Die im Kulturlandplan bezeichneten Ersatzaufforstungsflächen dienen als überlagemde Nutzungszone für Ersatzaufforstungen und als Abtauschflächen für Rodungen. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Landwirtschaftszone.

Art. 32 Gewässerraumzone 1 Als Gewässerraumzone wird das Gewässer mit seiGWR

nen Uferstreifen bezeichnet. Die Gewässerraumzone ist der Grundnutzungszone überlagert. Die Gewässerraumzone dient den natürlichen Funktionen der Gewässer, dem Schutz vor Hochwasser und der Gewässernutzung. Innerhalb der Gewässerraumzone richtet sich die Nutzung nach den Bestimmungen des Bundesrechts, insbesondere nach Art. 41 c GSchV. Die Ufervegetation ist geschützt. Es sind ausschliesslich einheimische, standortgerechte Pflanzen zulässig. 2

Bauten und Anlagen sind, vorbehalten der Ausnah-

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Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Rupperswil

men im Sinne von Art. 41c Abs. 1 GSchV, nicht zulässig. Bauten und Anlagen innerhalb des Gewässerraums benötigen eine Zustimmung der zuständigen kantonalen Behörde.

Art. 32 bis Gewässerabstand

Bach ein gedolt

Bei eingedolten Bächen beträgt der Mindestabstand für Bauten und Anlagen 6 m und wird ab Innenkante der Bachleitung gemessen.

Art. 33 Hochwassergefahrenzone

1 Die Hochwassergefahrenzonen (HWZ) sind den Grundnutzungszonen überlagert. Sie dienen dem Schutz von Personen, Bauten und Anlagen vor Schädigungen durch Hochwasserereignisse.

HWZ 1

In der Hochwassergefahrenzone HWZ 1 ist der Gefährdungssituation angemessen Rechnung zu tragen. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte, sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume, sensible Nutzungen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, unterirdische Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. sind in Untergeschossen nicht zulässig.

HWZ 2

3 In der Hochwassergefahrenzone HWZ 2 sind sensible Bauten und Anlagen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. nicht zulässig. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume sind in Untergeschossen nicht zulässig.

HWZ 3

4 In der Hochwassergefahrenzone HWZ 3 sind neue Bauten und Anlagen, Um- und Anbauten welche über den Besitzstand hinausreichen sowie neue Nutzun-

2

21

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Rupperswil

gen nicht zulässig. Ausnahmen können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen, mit dem öffentlichen Interesse vereinbar sind und, wenn das Schadenspotential für Menschen, Tiere und Sachwerte vernachlässigbar ist und nicht erhöht wird. 5 Wer in einer Hochwassergefahrenzone baut, hat im Baugesuch nachzuweisen, dass er dem Projekt entsprechende Schutzmassnahmen getroffen hat. In der Regel sind die Massnahmen auf das schadenfreie Überstehen eines hundertjährlichen Hochwasser (HQ100) auszurichten. 6 In Gebieten mit Gefahrenstufen gemäss Gefahrenkarte und ohne ausgewiesenes Schutzdefizit, aber mit Restgefährdung, kann die Baubewilligungsbehörde verlangen, dass die Bauherrschaft nachweist, welche Massnahmen zum Schutz vorgesehen sind. 7 Als massgebliche Projektierungs- und Überprüfungsgrundlagen gelten namentlich Gefahrenkarte, Ereigniskataster, Schutzdefizitkarte und die Massnahmenplanung, welche auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden können.

Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen sowie, unter Abwägung sämtlicher berührter Interessen, Ausnahmen und weitergehende Massnahmen verfügen. 8

3.5 Schutzobjekte 3.5.1 Naturobjekte

Art. 34 Naturobjekte

1 Die im Kulturlandplan bezeichneten und nachfolgend

bzw. im Anhang aufgelisteten Naturobjekte sind geschützt; sie dürfen nicht beseitigt werden und sind artgerecht zu unterhalten.

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Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Rupperswil

2

Folgende Naturobjekte sind geschützt:

Naturobjekte

Bezeichnung Schutzziel im Plan

Hecken

grüne Signatur

- Brut- und Nahrungsbiotop

- Struktur erhalten

- Gliederung der Landschaft

7

- Vernetzungselement - Windschutz

- im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock setzen

- vielfältiger übergangsbereich Wald - Kulturland

- vorgelagerter Krautsaum von 3 m Breite

- Artenreichtum

- teilweise Artenzusammensetzung verbessern

Waldränder

Einzelbäume, Baumgruppen

Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen

periodisch zurückschneiden / verjungen

- Waldrand bei ökologisch wertvollen Gebieten stufig strukturiert anlegen und erhalten (periodisch verjüngen) - extensiv bewirtschafteten Krautsaum (Breite 3 m) vorlagern grüne Punkte

- siedlungs- und landschaftsprägendes Naturelement

- Pflege auf lange Lebensdauer

- Kulturrelikt

_ freistehender Baum: bei natürlichem Abgang ersetzen - kein Fischen

Weiher / Tümpel, Amphibiengebesser

blau / roter Punkt

- Laichgebiet, Brutbiotop

Erosionsränder, Schotterterrassen

Signatur + braune Linie

- vertikale Gliederung der Landschaft erhalten

- kein Einfangen und Aussetzen von Tieren - keine Terrainveränderungen

3.5.2 Kulturobjekte

Art. 35 Kulturobjekte

1 Die im Bauzonenplan bezeichneten und im Anhang aufgelisteten Kulturobjekte sind geschützt und dürfen nicht beseitigt werden; sie sind sachgemäss zu unterhalten. 3.5.3 Geschützte Gebäude

Art. 36 Gebäude mit

Substanz- und Volumenschutz

1 Die im Bauzonenplan orange bezeichneten Gebäude

sind von kulturhistorischem, baugeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz d.h, in der Grundstruktur, der Fassadengestaltung, der inneren

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Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Rupperswil

Raumordnung und in der wertvollen historischen Oberfläche (z.B. Wandmalerei. Stuckdecken, etc.), geschützt. Sie sind zu unterhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Innerhalb des bestehenden Bauvolumens dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist. Bei Einhaltung der Schutzziele ist die Errichtung zusätzlicher Kellerräume (Tank- und Schutzräume usw.) zulässig. Die im Bauzonenplan gelb bezeichneten Gebäude sind bezüglich Stellung für das Ortsbild von besonderem Wert und in ihrem Volumen geschützt. Zusätzlich zu den in Abs. 1 zugelassenen baulichen Massnahmen dürfen sie abgebrochen werden, sofern die Erstellung von Ersatzbauten gesichert ist. Sie müssen an gleicher Stelle und mit den bisherigen Aussenmassen wieder aufgebaut werden. Von diesen kann nur abgewichen werden, wenn dadurch eine für das Ortsbild gleichwertige Lösung entsteht. Aus verkehrstechnischen und verkehrsplanerischen Gründen (z.B. für Massnahmen zur Optimierung des Verkehrsablaufs, des öffentlichen Verkehrs, der Verkehrssicherheit und des Langsamverkehrs) kann eine geringfügige Standortverschiebung verlangt werden. Gesamthaft ist auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild und auf eine angemessene Umgebung der Schutzobjekte zu achten. 2

Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvorschriften.

3

3.6 Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG 3.6.1 Materialabbauzone

Art. 37 Materialabbauzone

1 Die Materialabbauzone ist für die Entnahme von Rohmaterial (Kies, Sand u.a.m.) bestimmt.

Der eigentliche Materialabbau setzt ein Baugesuch und eine vom Gemeinderat mit Zustimmung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt erteilte Baube-

2

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Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Rupperswil

willigung voraus, die den Abbau- und Rekultivierungsplan als integrierenden Bestandteil enthält. Die Baubewilligung für den Materialabbau richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen der Gewässerschutzgesetzgebung, des Baugesetzes und des Dekretes über den Abbau von Steinen und Erden, sie bestimmt den Abbau und die Wiederherrichtung.

Spitzbirrli

Oberbann

3 Flächen, die noch nicht abgebaut werden oder die für die landwirtschaftliche Nutzung rekultiviert sind, unterstehen den Bestimmungen der Landwirtschaftszone. 4 Bauten und Anlagen für den Betrieb des Materialabbaues regelt Art. 24 RPG. 5 Die abgebauten Flächen im Gebiet "Spitzbirrli" sind gemäss Baubewilligung aufzufüllen und für die landwirtschaftliche Nutzung zu rekultivieren; Mindestens 10 % der Fläche der bestehenden Abbauzone bzw. 15 % der Erweiterungsfläche sind naturnah zu gestalten.

Der Materialabbau und die anschliessende Rekultivierung haben gemäss Etappenplan zu erfolgen.

6

Vor dem Beginn des Materialabbaus ist die Verlegung des Radwegs durchzuführen sowie der Anschluss an den Kreisel K112 / K 380 zu erstellen.

7

8 Der ökologische Ausgleich wird vollständig während des Abbaus in Form von Wanderbiotopen geleistet. Der Anteil der ökologischen Ausgleichsflächen beträgt für die ganze Zeit von Abbau bis Rekultivierung mindestens 20 % des bewilligten Abbauperimeters.

Die abgebauten Flächen sind wieder aufzufüllen und für die landwirtschaftliche Nutzung (Qualität Fruchtfolgeflächen) zu rekultivieren. 9

Empfindlichkeitsstufe

la Der Materialabbauzone ist die Empfindlichkeitsstufe IV zugeordnet.

Art. 38 Deponiezone

1 Die Deponiezone dient der Zwischenlagerung von Ober- und Unterboden aus dem Materialabbau im

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Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Rupperswil

Gebiet Oberbann. 2 Das Oberbodendepot darf eine maximale Schütthöhe von 1.5 m aufweisen. 3 Das Unterbodendepot darf eine maximale Schütthöhe von 2,5 m aufweisen. 4

Der Deponiezone ist die Empfindlichkeitsstufe IV zugeordnet.

Art. 39 3.6.2 Rekultivierungszone

Art. 40 Rekultivierungszone

1 Die Rekultivierungszone Stockert soll langfristig re-

kultiviert und nicht mehr baulich genutzt werden. Die rechtmässig erstellten Bauten und Anlagen geniessen Besitzstandsgarantie.

2

3 Die Rekultivierung muss spätestens zu dem Zeitpunkt erfolgen, wenn der Betrieb des Kies- und Betonwerks eingestellt wird.

Die Detailgestaltung der Rekultivierung richtet sich nach einem Rekultivierungsplan. Der Rekultivierungsplan ist innert 5 Jahren nach Genehmigung der Bauund Nutzungsplanung zu erarbeiten und muss eine mögliche Etappierung der Rekultivierung aufzeigen. 4

4

Bauliche Massnahmen unterstehen Art. 24 RPG.

26

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Rupperswil

4

Definitionen

4.1 Ausnützung 4.1.1 Weitere Nutzungsziffern

Art. 41 Grüntlächenziffer

Die Grünflächen sollen möglichst als ökologische Ausgleichsflächen bepflanzt werden (Magerwiesen, Hecken, Hochstammbäume u. dergl.). 1

4.2 Abstände 4.2.1 Abstand gegenüber dem Kulturland

Art. 42 Abstand gegenüber

dem Kulturland

1 Gegenüber dem Kulturland ist für Gebäude der zonengemässe Grenzabstand einzuhalten. Klein- und Anbauten, unterirdische Bauten sowie Unterniveaubauten haben einen Grenzabstand von 2 m einzuhalten. 2

Dieser Grenzabstand kann weder aufgehoben noch reduziert werden.

4.2.2 Ungleichverteilung der Grenzabstände

Art. 43 Ungleichverteilung

der Grenzabstände

1 Die Grenzabstände können bei Einhaltung des Gebäudeabstandes mittels eines öffentlich beurkundeten Dienstbarkeitsvertrags ungleich verteilt werden. Bei Klein- und Anbauten genügt eine schriftliche Vereinbarung.

2 Der Dienstbarkeitsvertrag bzw. die Vereinbarung ist dem Gemeinderat mit dem Baugesuch einzureichen. 4.2.3 Gebäudeabstand gegenüber bestehenden Bauten

Art. 44 Gebäudeabstand

1 Wenn auf Nachbargrundstücken bereits Bauten mit

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Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Rupperswil

gegenüber beste-

zu geringem Abstand stehen, die eine ordnungsgemässe Überbauung eines Grundstückes verunmöglichen, kann der Gebäudeabstand verringert werden, sofern die architektonischen, gesundheits-, feuer- und sicherheitspolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben. Der vorgeschriebene Grenzabstand ist einzuhalten. 4.2.4 Einfriedungen und Stützmauern zwischen privaten Grundstücken henden Bauten

Art. 45 Einfriedungen

Einfriedungen dürfen keine scharfen Spitzen, Stacheldrähte und dergl. aufweisen.

1

2 Entlang der Baugebietsgrenze dürfen Einfriedungen bis auf 60 cm an die Grenze gesetzt werden.

Art. 46 Stützmauern

1 Stützmauern bis zu einer Höhe von 0.80 m dürfen an

die Grenze gestellt werden. Höhere Stützmauern sowie Mauern ausserhalb des Baugebietes und entlang der Baugebietsgrenze sind um das Mehrmass ihrer Höhe, mindestens jedoch um 60 cm von der Grenze zurückzuversetzen und mit einer Schutzbepflanzung (ev. Schutzgeländer) zu versehen (vergl. Anhang). Die Reduktion der Abstände mittels schriftlicher Vereinbarung ist zulässig. 4.2.5 Strassenabstand

Art. 47 Stützmauern

1 Stützmauern sind bis zu einer Höhe von 1.80 m zugelassen; sie haben gegenüber Gemeinde- und Privatstrassen einen Abstand von 60 cm ab Strassengrenze einzuhalten. Der Abstand wird aufgehoben, wenn neben der Fahrbahn ein Gehweg liegt (vergl. Anhang).

Böschungen

2 Bei Neigungsverhältnissen von mehr als 2:3 (Höhe: Breite) müssen der Böschungsfuss beziehungsweise die Böschungsoberkante gegenüber Gemeinde- und Privatstrassen einen Abstand von 60 cm ab Stras-

28

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Rupperswil

sengrenze einhalten. Der Abstand wird aufgehoben, wenn neben der Fahrbahn ein Gehweg liegt (vergl. Anhang).

4.3 Arealüberbauung

Art. 48 Zonenzulässigkeit

1

Arealüberbauungen sind in den Zonen Z, D, MF, E, WG MF und WG E zulässig. Die minimal notwendige Arealfläche (anrechenbare Grundstücksfläche NBF) und die maximale Erhöhung der Gesamt- und Fassadenhöhen sind wie folgt festgelegt Zone

Z1, 22

MF, WG MF, D

E, WG E

Minimale NBF (Richtwert)

3'000 m2

4000 m2

3000 m2

Gesamt-! Fassadenhöhe

+ 2.00 m

+0

+0

Der Zonencharakter ist zu wahren. In Abweichung zu § 39 Abs. 4 lit. a BauV darf in der Dorfkernzone in Bezug auf die Gestaltung der Bauten (Gebäude- und Dachform) nicht von Regelbauweise gemäss § 18 Abs. 2 und 3 BNO abgewichen werden. 2

3

4.4 Gewerbe

Art. 49 Gewerbe

1 Als nicht störende Gewerbe gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. 2 Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursa-

29

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Rupperswil

chen, gelten als stark störend.

Art. 50 Nettoladenfläche

1 Die Berechnung der Nettoladenfläche richtet sich nach dem in der VSS-Norm SN 640.281 verwendeten Begriff "Verkaufsfläche".

4.5 Geschosse 4.5.1 Untergeschosse

Art. 51 Abgrabungen

5

1 Abgrabungen sind auf höchstens einem Drittel der Fassadenlänge zulässig. Bei Fassadenlängen unter 9 m sind Abgrabungen von maximal 3 m gestattet.

Bauvorschriften

5.1 Erschliessung 5.1.1 Benützung von Privateigentum

Art. 52 Benützung von

Privateigentum

1 Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennummerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates. 2 Die Gemeinde kann öffentlichen Zwecken dienende Vorrichtungen wie Verkehrs- und Werkleitungstafeln, Lampen, Leitungsmaste, Hydranten usw. auf oder an Privateigentum anbringen lassen.

öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegenden Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden. 3

Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen.

4

30

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Rupperswil

5.2 Technische Bauvorschriften 5.2.1 Allgemeine Anforderungen

Art. 53 Allgemeine

Anforderungen

1 Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. 2 Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.

5.2.2 Energieeffizienz

Art. 54 Energieeffizienz

Steht Fernwärme aus erneuerbarer Energie oder aus Abwärme zur Verfügung, ist ein Anschluss, namentlich unter den Gesichtspunkten der technischen Machbarkeit und der wirtschaftlichen Tragbarkeit, anzustreben.

5.3 Wohnhygiene 5.3.1 Ausrichtung der Wohnungen

Art. 55 Ausrichtung der

Wohnungen

1 Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind zu vermeiden.

5.3.2 Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume

Art. 56

Für Neubauten gelten nachstehende Masse:

31

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Rupperswil

Raummasse

a) Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume

Fenstergrössen

- Lichte Höhe Vollgeschoss - Lichte Höhe Dachgeschoss - Fensterfläche

Dachflächenfenster

Nebenräume in Mehrfamilienhäusern

k 2.40 m k 2.40 m auf mind. 5 m2

1/10 der Bodenfläche, die Fenster müssen direkt ins Freie führen Bei Dachflächenfenstern kann die Fensterfläche (Lüftungsöffnung) bis auf 1/15 der anrechenbaren Bodenfläche reduziert werden.

b) Nebenräume in Mehrfamilienhäusern - Abstellraum pro Wohnung:

- Keller für eine 1Zimmer-Wohnung:

mind. 4 m2 (im Estrich oder auf dem gleichen Geschoss wie die Wohnung) mind. 4 m2

- Keller für jedes weitere Zimmer: 1 m2 zusätzlich Garten-, Terrassenoder Balkonflächen

2 Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Klein- und Dachwohnungen).

Balkone

3 Balkone müssen auch für Kinder unfallsicher gestaltet werden, sie müssen folgende Mindestflächen aufweisen:

3 bis 4— Zimmerwohnungen:

5.5 m2

5— Zimmerwohnungen:

6.5 m2

Die Mindesttiefe von Balkonen hat bei Mehrfamilienhäusern 1.50 m zu betragen.

32

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Rupperswil

Geländer, Brüstungen, Handläufe

Die Empfehlungen der SIA-Norm 358 sind einzuhalten.

4

5.3.3 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen

Art. 57 Bezug von Woh1 Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen

nungen und Arbeits- und Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude räumen

nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheitsund Schutzvorkehren oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.

5.4 Ausstattung 5.4.1 Anordnung der Parkplätze

Art. 58 Anordnung der

Parkplätze

'Bei Gemeinde- und Privatstrassen gilt: Garagen, Carports und Parkierungsanlagen sind so anzuordnen, dass die Wohnbereiche nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Der Garagenvorplatz muss, von der Strassenbzw. Gehweggrenze gemessen, eine Tiefe von mindestens 5.50 m aufweisen. Es darf kein Wasser auf die Strasse fliessen.

Ein- und Ausfahrten

Für die Gestaltung von Grundstückszufahrten gilt die VSS-Norm SN 640 050 „Grundstückszufahrten" von Mai 1993 als Richtlinie, 5.4.2 Velos, Kinderwagen 2

Art. 59 Velos, Kinderwagen

1 In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse,

gut zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen usw. vorzusehen. Bei Gebäuden und Anlagen mit erheblichem Publikumsverkehr (Läden, Verwaltung, Schulen, Sportanlagen, Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel u.

2

33

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Rupperswil

dergl.) sind genügend Veloabstellplätze vorzusehen. 3 Als Richtlinie für die Bemessung der erforderlichen Anzahl Veloabstellplätze, ist die VSS-Norm SN 640 066 „Parkieren; Projektierung von Veloparkierungsanlagen" vom August 2011 massgebend.

5.4.3 Spielplätze

Art. 60 Spielplätze

Bei Mehrfamilienhäusern hat die Grösse der Spielplätze gesamthaft mindestens 15 % der anrechenbaren Geschossfläche zu betragen. 1

2 Bei der Anlage der Spielplätze ist darauf zu achten, dass die Kinder diese Plätze möglichst unbeaufsichtigt erreichen und benützen können.

6 Schutzvorschriften 6.1 Ortsbildschutz 6.1.1 Allgemeine Anforderungen

Art. 61 Ort sbildschutz

Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien: a) Stellung (z.B. Firstrichtung) b) Grösse der Baukuben c) Wirkung im Strassenraum d) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse e) Dachform, Dachneigung f) Fassadengliederung g) Materialwahl, Farbe h) Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedungen

1

Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen auf Kosten der Bauherrschaft:

2

a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbe-

34

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Rupperswil

standes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen; b) Vorschläge zur besseren Einordnung fordern; c) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen; d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist; e) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.

Art. 62 Dachgestaltung

1 Es sind Schrägdächer wie Sattel-, Krüppelwalmund Walmdächer zulässig. Flachdächer sind, ausgenommen in der Dorfkernzone, in der überlagernden Ortsbildschutzzone Unterdorf und der Zentrumszone Z2, ebenfalls zulässig. Mansardendächer sind lediglich in der Zentrumszone Z1 und Z2 zulässig.

Die Schrägdächer haben eine Neigung von mind. 200 aufzuweisen. Dachaufbauten, Dachfenster und Dacheinschnitte müssen ästhetisch befriedigen sein und mit den darunterliegenden Fassaden harmonisieren.

2

3 Flachdächer von Hauptbauten sind, soweit sie nicht als begehbare Terrassen oder durch Energieerzeugungsanlagen genutzt werden, extensiv zu begrünen.

Die Dachfläche eines Schrägdaches darf höchstens auf zwei Drittel der Fassadenlänge durchbrochen werden. Vorbehalten bleibt § 24 Abs. Ibis BauV. 4

5 Die Bestimmungen von Abs. 1- 4 gelten auch bei einer Arealüberbauung und Sondernutzungsplänen.

35

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Rupperswil

Art. 63 Überlagernde Ortsbildschutzzone Unterdorf

Die überlagernde Ortsbildschutzzone Unterdorf dient der Erhaltung des historischen Unterdorfs mit seinem dörflichen Charakter und dem Erhalt des typischen gefassten Strassenraumes. Ansonsten gelten die Zonenbestimmungen der WG MF Zone. 2 Bei der Beurteilung von Bauvorhaben in Bezug auf ihre Einordnung in das Orts- und Strassenbild orientiert sich der Gemeinderat am Charakter der historischen Überbauung und Umgebung. Insbesondere sind folgende Kriterien zu prüfen: Stellung, Staffelung, Volumen und kubische Erscheinung, Dachgestaltung, Dachaufbauten, Material- und Farbwahl sowie die Gestaltung der Umgebung.

Es sind nur Schrägdächer wie Sattel-, Krüppelwalm- und Walmdächer zulässig. Die Schrägdächer haben in der Regel eine Neigung zwischen 300 und 450 aufzuweisen. Für untergeordnete Gebäudeteile und Kleinbauten sind abweichende Dachneigungen sowie andere Dachformen zulässig, 6.1.2 Aussenraumgestaltung 3

Art. 64

Aussenraumgestaltung 1 Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden.

ökologisch und geomorphologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit (Sicht, Lichtraumprofil) nicht beeinträchtigen. Versiegelte Flächen sind auf das Notwendige zu beschränken. 2 Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel zu bepflanzen. 3 Bei Terrainsicherungen sind anstatt massiver Stützmauern wenn möglich aufgelöste, bepflanzte

36

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Rupperswil

Konstruktionen bzw. Lebendverbaumethoden anzuwenden. Die Aussenraum- und Umgebungsgestaltung bilden einen Bestandteil des Bauprojektes Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung. 4

5 Die Umgebungsarbeiten einschliesslich der Bepflanzung sind unmittelbar nach Bauvollendung auszuführen.

Auffüllungen, Abgrabun gen

6

Waldrandbereiche

7 Wo Bauzonen direkt an den Waldrand oder an Na-

Gegenüber dem massgebenden Terrain sind Auffüllungen und Abgrabungen bis 1.20 m in der Ebene und 1.60 m am Hang gestattet (Richtwert).

turschutzzonen grenzen, dürfen in einem 50 m breiten Streifen zur Wahrung der Artenvielfalt nur standortheimische Bäume und Sträucher gepflanzt werden. 6.1.3 Materialablagerungen

Art. 65 Materialablagerungen

Die Ablagerung von Material für eine Dauer von mehr als 2 Monaten kann in den Zonen G und I bewilligt werden.

1

2 Der Gemeinderat kann Auflagen machen über die zugelassenen Materialien sowie über die Höhe, Abstände und Gestaltung der Ablagerung und des Lagerplatzes. Er kann nötigenfalls eine Umzäunung verlangen. 6.1.4 Weitere Vorschriften über Ortsbildschutz und Siedlungsgestaltung

Art. 66 Ruinen, Baulücken

1 Durch Brand oder andere Elementarereignisse beschädigte Gebäude müssen innert 2 Jahren ganz abgetragen oder wiederhergestellt werden.

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Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Rupperswil

6.2 Umweltschutz 6.2.1 Einwirkungen

Art. 67 Einwirkungen

1 Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten.

Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen.

2

3 Eigentümer und Besitzer von Grundstücken haben alle zumutbaren baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

7

Vollzug und Verfahren

7.1 Zuständigkeit

Art. 68 Zuständigkeit

1 Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen. 2 Der Gemeinderat kann die Bewilligungen von Bauvorhaben, die weder nachbarliche noch öffentliche Interessen berühren, an die Bauverwaltung / die Baukommission delegieren. Im Übrigen ist für Verfügungen und Entscheide aller Art der Gemein-

38

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Rupperswil

derat zuständig.

7.2 Gebühren

Art. 69 Gebührenreglement

1 Die Gebühren und die weiteren Verfahrenskosten

(Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Baugebührenreglement der Gemeinde.

8

Schluss- und Übergangsbestimmungen 70

Übergangsbestimmung

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bauund Nutzungsordnung hängigen Baugesuche werden nach dem neuen Recht beurteilt.

Art. 71 Aufhebung bisherigen

Rechts

Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben: a) der Bauzonenplan vom 01.12.2000 b) die Bau- und Nutzungsordnung vom 01.12.2000 c) der Kulturlandplan vom 01.12.1995 d) die Teiländerungen der Nutzungsplanung mit 01.12.2000, vom 06.06.1997, Beschluss 28.11.2003, 01.03.2011, 01.09.2011, 25.11.2011

39

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Rupperswil

Anhang

40

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Rupperswil

Anhang Abstände

Abstände an Gemeinde- und Privatstrassen (§ 44) Einfriedigungen, Stützmauern und Böschungen Strasse mit Gehweg

Strasse ohne Gehweg

Grenze

Grenze

max. 2:3

180

max. 2:3

1801

über 2:3

/über 2:3 111111115111

I47 63'1 60

Abstände zwischen privaten Grundstücken (§ 43) Einfriedungen und Böschungen

Stützmauern

Grenze

Grenze

max. 2:3

A HT I

über 2:3

max.180 801

14-6-0>1

41

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Rupperswil

Anhang Natur- und Kulturobjekte Liste der Naturobjekte im Kulturlandplan Nr.

Standort

Objekttyp

3.01

Suhrhard

Magerstandort

3.03

Bruggerstrasse

Magerstandort

3.031

Autobahneinfahrt Nord

Magerstandort

3.05

Horlachen, Grossmatten

Baum- und Strauchhecke

3.06

Grossmatten

Bachufergehölz

3.09

Bahndamm Nordseite

Baumhecke

3.10

Bahndamm Südseite

Baumhecke

3.12

Obermatten

Baum- und Strauchhecke

3.13

Unter Bann

Baum- und Strauchhecke

3.14

Autobahnausfahrt

Baum- und Strauchhecke

3.15

Stockacker

Baumhecke

3.16

Chörberhübel

Baumhecke

3.17

Eichli

Baumhecke

3.18

Kraftwerk Rupperswil Auenstein

Baumhecke

3.19

Geissenschachen

Baumhecke

3.20

Wolfäcker

Strauchhecke

3.24

Fuchsloch

Baumgruppe

3.31

Grossmatten

Einzelbaum

3.38

Ober Bann

Einzelbaum

3.39

Aufeld bis Hard

Erosionsränder und flache Schotterterrassen

3.41

Stockhard

Kiesgrube

42

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Rupperswil

Liste der kantonalen Denkmalschutzobjekte im Bauzonenplan Nr.

Standort

Objekttyp

RUP001

Kirchweg, östlich Pfarrhaus

Sodbrunnen

RUP002

Kirchweg

Ausstattungsstücke Alte Kirche

RUP003

Aarauerstr. 2

Gasthof Bären

RUP004

Heuweg 1

Kachelofen

RUP005

Aarestr. 20

Villa Steiner inkl. Villengarten

RUP006

Aarestr. 29a+b

Spinnerei Steiner

Liste der Gebäude mit Substanzschutz (gemäss § 36) Nr.

Standort

Objekttyp

RUP901

Kirchweg

Reformierte Pfarrkirche

RUP902

Kirchweg 3

Reformiertes Pfarrhaus mit Waschhaus

RUP904

Alter Schulweg 14

Altes Schulhaus

RUP905

Dorfstrasse 1

Schulhaus

RUP906

Auweg 2

Alte Spinnerei

RUP908

Auweg 4,6

Kosthaus mit Nebengebäude

RUP909

Seetalstrasse 18

Bäuerlicher Vielzweckbau

RUP910

Alter Schulweg 11

Bäuerlicher Vielzweckbau, Dorfmuseum inkl. Bürgergarten

RUP912

Alter Schulweg

Speicher

RUP916

Lenzhardstrasse 1

Bäuerlicher Vielzweckbau

43

Bau- und Nutzungsordnunq Gemeinde Rupperswil

Liste der Kulturobjekte (gemäss § 35) Nr.

Standort

Objekttyp

RUP915A

Auweg

Brunnen

RUP915B

Lenzhardstrasse

Brunnen

RUP915C

Bei Alter Schulweg 14 Brunnen Altes Schulhaus

RUP915D

Jurastrasse

RUP915E

Bei Alter Schulweg 11 Brunnen Dorfmuseum

Brunnen

44