Bauzonenplan Zone OeBA Länzert
Plan d'utilisaziun · Rupperswil · Abolì ils 02-06-2021
Document
- Numer
- 2012-000349
- Gener
- Plan d'utilisaziun
- Vischnanca
- Rupperswil
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 14-03-2012
- En vigur dapi
- 14-03-2012
- Abolì
- 02-06-2021
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
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Datotecas
NUPLA-4206-2012-E-1.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
14. März 2012
Nr. 2012-000349
Gemeinde Rupperswil; Bauzonenplan, Bau- und Nutzungsordnung, Teiländerung Zone für öffentliche Bauten und Anlagen; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss der Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
18. Juli 2011 8. August 2011 bis 6. September 2011 25. November 2011 24. Januar 2012 20. Februar 2012
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Zuständigkeit zur Genehmigung
Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Die Vorlage im Überblick
Zur Genehmigung liegen vor:
Bauzonenplan, Änderung Zone Oe Länzert, Massstab 1:2'000 Bau- und Nutzungsordnung (BNO), Teiländerung Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
2.1
Ausgangslage und Planungsziele
Das Alters- und Pflegeheim "Länzerthus" stösst an seine Kapazitätsgrenzen. Um die planerischen Grundlagen für einen Erweiterungsbau zu schaffen, werden angrenzende Parzellen von der Mehrfamilienhauszone in die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen umgezont und die Bestimmung in der Bau- und Nutzungsordnung angepasst. 2.2
Planungsablauf/Vorprüfung
Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 18. Juli 2011 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.
Versand: 15. März 2012
-2-
2.3
Bauzonenplan, Teiländerung Zone Oe Länzert
Die Parzellen 2468 und 321 (insgesamt 0,27 ha) werden von der Mehrfamilienhauszone (MF) in die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (Oe) umgezont. 2.4
Bau- und Nutzungsordnung (BNO), Teiländerung Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (§ 12 Abs. 2)
In der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen sind heute gegenüber den angrenzenden Wohnzonen deren Abstands- und Höhenvorschriften einzuhalten. Neu sind nur noch deren Abstandsvorschriften einzuhalten. Erwägungen 3.
Beurteilung der Vorlage
3.1
Allgemeine Beurteilung
3.1.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.1.2 Übereinstimmung mit dem Richtplan Die Vorlage stimmt mit dem Richtplan überein. 3.1.3 Regionale Abstimmung Die Änderungen haben keine regionalen Auswirkungen, eine regionale Abstimmung ist daher nicht erforderlich. 3.1.4 Bauzonenplan, Teiländerung Zone Oe Länzert Die Umzonung der Parzellen 2468 und 321 von der Mehrfamilienhauszone in die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen schafft die Grundlage für die geplante Erweiterung des bestehenden Alters- und Pflegeheims. Die Abgrenzung der Zone ist begründet und liegt im öffentlichen Interesse. 3.2
Bau- und Nutzungsordnung, Teiländerung § 12 Abs. 2 BNO
Heute müssen Bauten in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen gegenüber angrenzenden Wohnzonen deren Abstands- und Höhenvorschriften einhalten. Dies schränkt die baulichen Möglichkeiten in der öffentlichen Zone stark ein. Künftig müssen nur die Abstands-, nicht jedoch die Höhenvorschriften der angrenzenden Wohnzonen eingehalten werden. Die Änderung liegt in der Kompetenz der Gemeinde und ist begründet. 3.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
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Beschluss 1. Der Bauzonenplan und die Bau- und Nutzungsordnung, Teiländerung Zone für öffentliche Bauten und Anlagen, der Gemeinde Rupperswil vom 25. November 2011 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist beginnt einen Tag nach der Publikation des Entscheids im kantonalen Amtsblatt. Sie steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerde beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Verteiler Gemeinderat, Poststrasse, 5102 Rupperswil Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Rechtsabteilung BVU
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Abteilung Wald BVU Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: