Quellwasserfassung Talmatt

Zonas da protecziun da l'aua sutterrana · Gansingen

Document

Numer
030.338
Gener
Zonas da protecziun da l'aua sutterrana
Vischnanca
Gansingen
Chantun
Aargau
Nivel
Chantun
Approvà da
AFU
Decidì
15-01-2007
En vigur dapi
15-01-2007

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Text

Gemeinde Gansingen

Protokollauszug der Gemeinderatssitzung 2. Sitzung vom 15. Januar 2007, Geschäft Nr. 26 auf Seite 24

26

701.03

Grundwasser, Schutzzonen Quellfassung Talmatt in Gansingen; Schutzzonenverfügung und Schutzzonenreglement

Sachverhalt Das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG) vom 24.01.1991 verpflichtet die Gemeinden, rund um Grund- und Quellwasserfassungen die notwendigen Schutzzonen zu errichten. Der Gemeinderat erlässt in Erfüllung dieses gesetzlichen Auftrages Einzelverfügungen über die Zuweisung der Grundstücke in die Schutzzone mit den entsprechenden Nutzungsbeschränkungen (§ 8 Abs. 3 der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Eidg. Gewässerschutzgesetz). Vor dem Erlass dieser Verfügung wurden die Landeigentümer - Erdin Felix, Büren 48, 5272 Gansingen Boutellier-Schraner Franz, Wagnerweg 4, 5272 Gansingen - Leu-Stäuble Thomas und Judith, Büren 41, 5272 Gansingen von der Dr. Heinrich Jäckli AG, 5400 Baden, bzw. Herrn Ronni Hilfiker, Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Umwelt, Sektion Wasser und Boden, 5001 Aarau, informiert. Seit dem gemeinderätlichen Schreiben vom 15.11.2006 bis zum Fristende vom 28.12.2006 sind keine Änderungsanträge oder - wünsche eingegangen.

II

Verfügung

1. Gestützt auf das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG) vom 24.01.1991 sowie § 8 Abs. 3 der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Eidg. Gewässerschutzgesetz erlässt der Gemeinderat hiermit die vorgeschriebenen Einzelverfügungen über die Zuweisung der Grundstücke in die Schutzzone mit der entsprechenden Nutzungsbeschränkung. Das Schutzzonenreglement inkl. Schutzzonenplan bildet integrierender Bestandteil dieser Verfügung. 2. Nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung wird die Nutzungsbeschränkung im Grundbuch durch den Gemeinderat angemerkt.

Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diese Verfügung kann unter Hinweis auf § 43 des Einführungsgesetzes zum Eidg. Gewässerschutzgesetz vom 11.01.1977 und das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege

Gemeindekanzlei 5272 Gansingen • Telefon 062 / 875 16 55 • Fax 062 / 875 24 63 • E-Mail [email protected]

Protokollauszug der Gemeinderatssitzung vom 15. Januar 2007

Seite 2

vom 09.07.1968 innert 20 Tagen seit Zustellung beim Departement BVU, Bau, Verkehr und Umwelt, Rechtsabteilung, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die Beschwerde muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d. h. es ist a) anzugeben, wie das Baudepartement entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen gemäss den Ziffern 1 und 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides sowie allfällige Beweismittel sind der Beschwerdeschrift beizulegen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d. h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu ersetzen.

Protokollauszug an Herr Felix Erdin, Büren 48, 5272 Gansingen (Einschreiben) - Herr Franz Boutellier-Schraner, Wagnerweg 4, 5272 Gansingen (Einschreiben) Herr und Frau Thomas und Judith Leu-Stäuble, Büren 41, 5272 Gansingen (Einschreiben) Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Umwelt, Sektion Boden und Wasser, Herr Ronni Hilfiker, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau - Dr. Heinrich Jäckli AG, Kronengasse 39, 5400 Baden - Akten

Mit freundlichen Grüssen GEMEINDERAT 5272 GANSINGEN Gemeindeammann

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Versand: 19. Januar 2007

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Standortgemeinde: Gansingen

SCHUTZZONENREGLEMENT für die

Quellfassung

Talmatt Eigentümer: Brunnengemeinschaft Büren, Gansingen 16. März 2006

Vorgeprüft durch die Abteilung für Umwelt

am. 02. Aug. 2006

Sektionsleiter:

Sachbearbeiter:

D (6/747L

5aiu\D Verfügt durch den Gemeinderat Gansingen

am

Gemeindeammann:

Gemeindeschreiber:

Schutzzonenrealement Quellfassuna Talmatt

2

Inhalt

Art. 1 Rechtliche Grundlagen, Wegleitungen, Richtlinien

3

Art. 2 Gegenstand, Planungen

4

Art. 3 Grundwasserschutzzone S3 (weitere Schutzzone)

5

Art. 4 Grundwasserschutzzone S2 (engere Schutzzone)

7

Art. 5 Grundwasserschutzzone S1 (Fassungsbereich)

8

Art. 6 Spezielle Bestimmungen

9

Art. 7 Schlussbestimmungen

10

Anhang 1 Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Bauten in Grundwasserschutzzonen 11

Schutzzonenreglement Quellfassung Talmatt

3

Art. 1 Rechtliche Grundlagen, Wegleitungen, Richtlinien

Verbindlich sind jeweils die aktuellen Ausgaben Gesetze und Verordnungen des Bundes 1.1

Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991.

1.2

Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998.

1.3

Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV) vom 18. Mai 2005, insbesondere Anhang 2.4 (Biozidprodukte, Holzschutzmittel)), Anhang 2.5 (Pflanzenschutzmittel) und Anhang 2.6 (Dünger).

1.4

Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG) vom 4. Oktober 1991.

1.5

Verordnung über den Wald (Waldverordnung, WaV) vom 30. November 1992.

1.6

Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) vom 18. Mai 2005. Gesetze und Verordnungen des Kantons

1.7

Einführungsgesetz zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz (EGGSchG) vom 11. Januar 1977.

1.8

Verordnung zum EGGschG vom 16. Januar 1978.

1.9

Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997. Wegleitungen, Richtlinien, Normen

1.10

Wegleitung Grundwasserschutz, BUWAL 2004.

1.11

Ordner Siedlungsentwässerung der Abteilung für Umwelt.

1.12

Wegleitung Gewässerschutz bei der Entwässerung von Verkehrswegen, BUWAL 2002.

1.13

SIA - Normen 190 (Kanalisationen) und 431 (Entwässerung von Baustellen).

1.14

Regelwerke des SVGW.

1.15

Richtlinie für die Verwertung, Behandlung und Ablagerung von Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial (Aushubrichtlinie), BUWAL 1999.

1.16

Richtlinie für die Verwertung mineralischer Bauabfälle (Ausbauasphalt, Strassenaufbruch, Betonabbruch, Mischabbruch), BUWAL 1997.

1.17

Baurechtliche Vorschriften, die Bestimmungen über den Natur- und Heimatschutz und die übrigen Bestimmungen des Gewässerschutzes sowie zukünftig in Kraft tretende Gesetze, Verordnungen und Richtlinien bleiben vorbehalten.

(BUWAL seit 1.1.2006: BAFU, Bundesamt für Umwelt) Schutzzonenreglement Quellfassung Talmatt

4

Art. 2 Gegenstand, Planungen

2.1

Das Reglement bezieht sich auf die um die Quellfassung Talmatt der Brunnengemeinschaft Büren in Gansingen ausgeschiedenen Schutzzonen.

2.2

Grundlage für die Ausscheidung der Schutzzonen bildet der geologisch-hydrologische Bericht des Geologischen Büros Dr. Heinrich Jäckli AG vom 10.12.2004. Für die definitive Begrenzung der Schutzzonen ist der Schutzzonenplan 1:1000 des geologischen Büros Dr. Heinrich Jäckli AG, vom 16.3.2006 massgebend.

2.3

Das Verzeichnis der Grundeigentümer vom 15.12.2004.

Schutzzonenreglement Quellfassung Talmatt

5

Art. 3 Grundwasserschutzzone S3 (weitere Schutzzone)

Bestehende Anlagen / Konfliktplan 3.1

Auf die Ausarbeitung eines Konfliktplanes wurde verzichtet, da nur wenige relevante zonenfremde Objekte vorhanden sind. Für die bestehenden, nicht schutzzonenkonformen Anlagen gelten die Artikel 3.11, 4.3 und 6.1. Baustellen

3.2

Das Gefährdungspotenzial von Baustellen ist in der Regel erheblich. Während der Ausführung von Hoch- und Tiefbauten gelten die im Anhang aufgeführten Bestimmungen. Forstwirtschaft

3.3

Es wird empfohlen, den Wald möglichst kleinflächig mit standortheimischen Laubbaumarten zu verjüngen.

3.4

Bezüglich der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist der jeweils gültige Anhang 2.5 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) und die Verordnung über den Wald (Waldverordnung WaV) massgebend. Für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln im Wald bedarf es einer Bewilligung der Abteilung Wald des Finanzdepartements. Sie dürfen wie auch ausserhalb von Grundwasserschutzzonen insbesondere nur verwendet werden, für die Behandlung von Holz im Wald, von dem in der Folge von Naturereignissen Waldschäden ausgehen können, und gegen die Erreger von Waldschäden selbst, wenn dies für die Erhaltung des Waldes unerlässlich ist; zur Behebung von Wildschäden in natürlichen Verjüngungen sowie bei Wieder- oder Neuanpflanzungen, wenn dies für die Erhaltung des Waldes unerlässlich ist. Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln ist nicht gestattet:

3.5

-

für die Behandlung von geschlagenem Holz;

-

in forstlichen Pflanzgärten.

Die Berieselung von Holzlager und die Lagerung von behandeltem Holz sind nicht zulässig. Materialausbeutung, Deponien, Materiallager

3.6

Der Abbau von mineralischen Rohstoffen (Kiesabbau, Sand- und Tongewinnung, Steinbrüche usw.) ist verboten.

3.7

Deponien, Zwischenlager oder Anlagen zur Aufbereitung von Altstoffen, insbesondere Sammelplätze für Altautos, Kühlschränke und Elektronik sind verboten.

3.8

Für die Ablagerung von unverschmutztem Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial gelten die Vorschriften der Aushubrichtlinie des BUWAL.

3.9

Mineralische Recyclingbaustoffe in loser Form dürfen nur mit Bewilligung der kantonalen Fachstelle eingesetzt werden.

Schutzzonenreglement Quellfassung Talmatt

6

3.10

Bei gewerblichen Holzlagerplätzen müssen für die Verwendung von Holzschutzmitteln sowie für die Lagerung und Berieselung von damit behandeltem Holz bauliche Massnahmen gegen das Versickern und das Abschwemmen der Mittel getroffen werden. Gewässer

3.11

An Fliessgewässern sind Unterhaltsmassnahmen, Renaturierungen, Rückbaumassnahmen, Unterlassung von Unterhaltsarbeiten sowie die Erstellung von Giessen und aquatischen Habitaten nur zulässig, wenn dadurch keine Gefährdung der Trinkwasserfassung entsteht. Bestehende Uferbauten dürfen unterhalten und zeitgemäss erneuert werden. Alle Massnahmen bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der Abteilung für Umwelt. Die Abgrenzung der Zone S3 ist entlang der Gewässer zu markieren.

Schutzzonenreglement Quellfassung Talmatt

7

Art. 4 Grundwasserschutzzone S2 (engere Schutzzone)

Zusätzlich zu den in Artikel 3 aufgeführten Bestimmungen gelten in der Zone S2 die nachfolgenden Nutzungsbeschränkungen. Bauten und Anlagen 4.1

Hoch- und Tiefbauten, die nicht der Wasserversorgung dienen, sind verboten.

4.2

Die Abgrenzung der Zone S2 ist bei Bedarf auf zweckmässige Art zu markieren. Strassen / Wege

4.3

Waldwege sind mit einem allgemeinen Fahrverbot für Motorfahrzeuge zu belegen (Ausnahme: Forstwirtschaftlicher Verkehr und Zubringerdienst zur Fassungsanlage). Bei Waldwegen in der Zone S2 muss ausgeschlossen werden, dass Strassenabwasser punktuell versickert. Diese Wege sind mit einem hangwärts geneigten Gefälle auszubilden. Das anfallende Strassenabwasser ist bis ausserhalb der Zone S2 zu führen. Falls erforderlich ist hangseits eine dichte Halbschale zum Auffangen und Ableiten des Wassers zu erstellen. Neue unbefestigte Maschinenwege bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der Abteilung für Umwelt. Sie können ausnahmsweise gestattet werden, wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann. Forstwirtschaft

4.4

Forstliche Pflanzgärten und Baumschulen sind nicht zulässig.

4.5

Jede Anwendung von Pflanzenschutz- und Holzschutzmitteln, mit Ausnahme von Mitteln gegen Wildschäden, ist verboten.

4.6

Temporäre Hackschnitzeldepots sollten ausserhalb der S2 angelegt werden.

4.7

Während Unterhaltsarbeiten gelten die Bestimmungen im Anhang.

Schutzzonenreglement Quellfassung Talmatt

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Art. 5 Grundwasserschutzzone S1 (Fassungsbereich)

Zusätzlich zu den in den Artikeln 3 und 4 aufgeführten Bestimmungen gelten in der Zone Si folgende Nutzungsbeschränkungen: 5.1

Es sind nur bauliche und andere Tätigkeiten zulässig, die der Trinkwasserversorgung dienen.

5.2

Insbesondere sind verboten: jegliche Verletzung des Oberbodens; jede Lagerung von Holz; Holz- und Pflanzenschutzmitteln.

5.3

Die Abgrenzung der Zone Si ist zu markieren.

Schutzzonenreglement Quellfassung Talmatt

9

2 weitere Artikel

Art. 6 6.1

Spezielle Bestimmungen

Die Quellwasserqualität ist durch periodische Kontrollanalysen zu überwachen. Das Überwachungsintervall und die zu analysierenden Komponenten sind nach Absprache mit dem Kantonalen Laboratorium festzulegen.

Schutzzonenreglement Quellfassung Talmatt

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Art. 7 Schlussbestimmungen

Zuständigkeiten, Vollzug, Aufgabe der Fassungsinhaber 7.1

Der Gemeinderat Gansingen ist für den Vollzug dieses Reglements zuständig. Die Schutzzonen sind in den forstlichen Betriebsplan und den Kultur- oder Nutzungsplan der Gemeinde aufzunehmen. Ausnahmen, zukünftige Nutzungen

7.2

In begründeten Ausnahmefällen kann der Gemeinderat Gansingen, im Einvernehmen mit der Abteilung für Umwelt, Sektion Boden und Wasser, Erleichterungen für den Vollzug der angeordneten Massnahmen und unbedeutende Abweichungen vom Reglement bewilligen. Für alle im vorliegenden Reglement nicht enthaltenen Nutzungsarten werden die notwendigen Grundwasserschutzmassnahmen gemäss der aktuellen Wegleitung «Grundwasserschutz» des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL), jeweils im Einvernehmen mit der Abteilung für Umwelt, Sektion Boden und Wasser festgelegt und vom Gemeinderat Gansingen verfügt.

7.3

Gewässerschutzrechtliche Bewilligungen werden nach Art. 32 GSchV erteilt. Innerhalb der Zone S3 erteilt der Gemeinderat Gansingen die gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen, sofern in den einzelnen Artikeln nichts anderes vermerkt ist. Innerhalb der Zone S2 erteilt die Abteilung für Umwelt, Sektion Boden und Wasser nach Anhörung des Gemeinderates die gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Baugesetzes. Strafbestimmungen

7.4

Bei einem Vergehen gegen dieses Reglement im Sinne von Art. 70 GSchG erstattet der zuständige Gemeinderat Anzeige beim Bezirksamt, das ein Verfahren einleiten muss. Inkrafttreten

7.5

Das Schutzzonenreglement und der Schutzzonenplan treten durch die Verfügung des Gemeinderates Gansingen in Kraft. Grundbuchanmerkung

7.6

Nach Inkrafttreten der Schutzzonenbestimmungen sind die Nutzungsbeschränkungen im Grundbuch anzumerken.

040345 sz-reglement 2.doc/Lü/al

Schutzzonenreglement Quellfassung Talmatt

11

Anhang 1

Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Bauten in Grundwasserschutzzonen

Befinden sich Baustellen innerhalb von Grundwasserschutzzonen, ist grösste Vorsicht geboten. Projektleiter, Bauleiter, Unternehmer und Bauherr sind dafür verantwortlich, dass die Gewässerschutzvorschriften umgesetzt werden. Während der Ausführung der Bauarbeiten gelten folgende Bedingungen: -

Es sind die Anordnungen, Beschränkungen und Schutzmassnahmen des Schutzzonenreglements zu beachten und einzuhalten.

-

Zum Schutze der Gewässer bei Baustellen ist die SIA-Empfehlung 431 «Entwässerung von Baustellen» zu beachten. Für die Verwertung von Aushub, Abbau- und Ausbruchmaterial gilt die «Aushubrichtlinie» des BUWAL. Für die Verwendung von Recyclingbaustoffen ist die Richtlinie für die «Verwertung mineralischer Bauabfälle» des BUWAL massgebend.

-

Installationsplätze, Materiallager und Mannschaftsbaracken sind ausserhalb der Zonen Si und S2 zu errichten Abstellplätze für Nutzfahrzeuge und Baumaschinen sind ausserhalb der Zonen S1 und S2 zu errichten. In der Zone S3 sind für Abstellplätze dichte Beläge, Randabschlüsse und Ableitungen des Wassers vorzusehen.

-

Die Baumaschinen sind abends und übers Wochenende ausserhalb der Baugrube auf entsprechend eingerichteten Plätzen abzustellen. Das Reinigen, Auftanken, Warten und Reparieren von Maschinen und Fahrzeugen darf nur auf befestigten Plätzen mit Entwässerung, wenn möglich überdacht, ausserhalb der Zonen Si und S2 erfolgen.

-

Kanister, Kannen usw., die Treibstoff, Öl, Bauchemikalien oder andere wassergefährdende Flüssigkeiten enthalten, sind ausserhalb der Zonen Si und S2 in Wannen mit 100% Auffangvolumen abzustellen.

-

Bauabfälle dürfen nicht als Auffüllmaterial in der Baugrube deponiert werden. Jegliches Entleeren von Flüssigkeiten in die Baugrube ist untersagt. Für Bauabfälle sind entsprechende Mulden bereitzustellen.

-

Auf dem Platz ist eine der gelagerten Ölmenge entsprechende Menge eines Ölbinders bereitzustellen. Betonumschlaggeräte sind auf einem befestigten und entwässerten Platz ausserhalb der Zonen Si und S2 zu stationieren. Das Waschwasser darf nicht versickert werden.

-

Die Lagerung und Verwendung geölter oder geschmierter Spundwände ist in den Schutzzonen Si, S2 und S3 unzulässig. Sanitäre Anlagen sind in den Schutzzonen Si und S2 nicht zulässig. Ausserhalb dieser Zonen sind die Anlagen an die Kanalisation anzuschliessen oder moderne geschlossene Sanitärkabinen zu verwenden. Sondierbohrungen, Bauwasserhaltungen mit Grundwasserabsenkungen sowie Ramm- und Bohrpfählungen sind in den Zonen S1 und S2 nicht gestattet. Ausserhalb dieser Zonen ist eine Bewilligung der Abteilung für Umwelt erforderlich.

In besonders heiklen Fällen ist das Grundwasser vor, während und eine angemessene Zeit nach Bauausführung zu überwachen. Überwachungsprogramme sind in Zusammenarbeit mit dem Fassungsinhaber, dem Kantonalen Laboratorium und Abteilung für Umwelt zu erstellen. Alle auf der Baustelle beschäftigten Personen sind durch persönliche Instruktion oder durch Anschlag auf diese Vorschriften aufmerksam zu machen.

Schutzzonenreglement Quellfassung Talmatt