Gestaltungsplan Hinterdorf

Plan d'utilisaziun spezial · Oeschgen

Document

Numer
2002-000281
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Oeschgen
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
27-02-2002
En vigur dapi
27-02-2002

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Oeschgen mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Datotecas

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Text

SNP-4175-2002-E.pdf

Talrai

367

GEMEINDE 0ESCHGEN

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KANTON AARGAU

Der Gemeinderat erlässt für den Gestaltungsplan "Hinterdorf' .

in Ergänzung zur allgemeinen Nutzungsplanung (Bauzonenplan, Kulturlandplan, Bau- und Nulzungsordnung) nachstehende Sondemul2ungsvorschriftan.

' Sondernutzungsplanung "Hinterdorf"

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Gestaltungsplan

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Baudeparlement Kanton Aa

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gemäss 5 21 BauG

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Situationsplan

1:500 / Sondernutzungsvorschriften

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Art. 1 Der Gestaltungsplan 'Hinterdorf' schafft die Voraussetzungen, damit

die im Planungsperimeter liegenden Parzellen landsparend erschlossen und durch Neubauten in dichter Bauweise besser genutzt werden können. Insbesondere ist auf die Lage und Stellung der Bauten (angrenzend an die

. 1,3

Vorprüfungsbericht vom

9. August 2001

Mitwirkungsauflage /

Öffentliche Auflage vom

4. September 2001 bis 3. Oktober 2001

NAMENS DES GEMEINDERATES Gemeind

/ .

M. 3 Der Gestaltungsplan umfasst das im Plan bezeichnete Gebiet (Perimster des Gestaltungsplanes).

Verhälhiszur dnung ‚Grundor '.

Art. 4 Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt, gelten die Bau- und

Nutzungscrdnung und der Bauzonenplan.

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Art. 5

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A. Htuzeler

BaufddA

Genehm,g„„g

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Art. 2

Der Gestaltungsplan besteht aus: — Situationsplan 1 : 500 - Sondemutzungsvorschriften

Pen‘meier

Beschlossen vom Gemeinderat am 12. November 2001

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Kanzone) sowie auf die Lärmsituation Rücksicht zu nehmen. Best ll ‚&

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Für das Baufeld A sind reine Wohnbauten sowie Wohnbautan mit nicht störendem Gewerbe (in Wohnquartiere passende Klein- und Dienstleistungsbe-

tri®e mit geringem Zubringerverkehr) zugelassen. Erlaubt sind Einfamilien, Zweifamilien- und Doppeleinfamilienhäuser.

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 24.%btuat 2002

Art. 6 l

Der

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BaulefdßundC

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‚ Bea£luufauungl

Auftrag-Nr. 15.01.024 Name

p...a.... SG Bearbeitung HKIPFr Plenerstellung

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HK

Format : 751 105 Datum Kontrolle

-Februar 2001 Juni 2001

Einfamilien- Zweifamilien- und Doppeleinfamilienhäuser, Reihenhäuser bis |

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4 Einheiten und Mehrfamilienhäuser. 2V0r Bngabe eines Baugesuches ist im Rahmen eines Vorproiektes die zukünftige Bebauung des betroffenen Baufeldes aufzuzeigen.

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PA n T N E R+ ‚M „FANG2 seco MUFENBURG

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Änderung 1

Bebauung

nacr-rawza 4aro RHEINFELDEN

indem” Plot-Datum

HK

Projekt—info Plot-Info

Vermessung und EDV/o15snp_Hinterdorf.dwg Plotstiltebelle: 01Bsnp_Hinterdorf.ctb

22. 11. 2001

1Für die Baufelder B und C sind reine Wohnbauten sowie Wohnbauten mit nicht störendem Gewerbe (in Wohnquartiere passende Klein- und Dienstleistungsbetriebe mit geringem Zubringerverkehr) zugelassen Erlaubt sind

er

E-MAIL

aussen

Barfald0

|NFO@KOPA CH

Art. 7

1Für das Baufeld D sind reine Wohnbauten sowie mässig störendes Gewerbe (reine Gewerbebauten und Gebäude mit Gewerbe im Erdgeschoss und

..

darüberliegenden Wohnungen) zugelassen. Erlaubt sind Einfamilien-, Zweifamilien- und Doppeleinfamilienhäuser, Reihenhäuser bis 4 Einheiten, Mahrfamilienhäuser und Gewerbebauten.

so 9001 zennnmr REG_NR' 47517 ' '

„Ja„ I' de r

2 Es gelten die Messwerte der Zonenvorschtiften der Wohn- und Gewerbe-

zcne WG (& 5 BND).

GENEHMIGUNGSINHALT I’Ot

Baulinien für Klein- und Anbauten gemäss 5 18 ABauV

Lage und Stellung der Bauten

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fen die angrenzende Kernzone nicht beeinträchtigen. Die Bauten, Gärten und Vorplätze sowie Bäume und Baumgruppen sind die wessntlichsten Ge-

braun bleu

Prolektierte Schmutmasserleitungen (Enteignungsrecht, @ 132 BauG)

staltungselemente. 2 Die Dächer der Hauptbauten sind als ziegelgedeckte Satteldächer (Neigung

Ailflliigo Verlegung.q

mind. 15°) zu gestalten, so dass ein geschlossener Gesamteindruck entgrün-bandlsrt

Baufeld A

steht. Die Bauten müssen trauiseitig einen minimalen Dachvorsprung von

50 cm aufweisen.

orange«bendiert

Baufeld B Baufeld C

an»;

breun—bandlert

? Lännschutz

Art. 9 1 Die Bahnlärmimmissionen können bei südwestlich orientierten Fenstern in

den Obergeschossen von Neubauten nachts um bis zu 3 dB(A) über den Pla-

’

;

hellgrün-bandiert

Baufeld D

hellgelb-schraifiert

Geplante Quartiererschliessungsstrasse; die genaue Lage wird mit der Bebauung festgelegt

nungswerten liegen. Betroffen davon können insbesondere hindemisfreie

Fenster zur Lärmqyelle sein. 2 Im Rahmen der Uberbauung sind gestalterische Massnahmen (z.B. Zweit— ienster in weniger lännexponierten Fassaden, lärmabgewandte Anordnung lärmempfindlicher Räume) zur Minderung der Lärmbelastung empfehlens-

Bereich für Fussweg (Breite von maximal 2 m); die genaue Lage wird mit der Bebauung festgelegt (Enteignungsrecht, @ 132 BauG)

_

wert.

Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A Hochwasserschutzheflble.u schraffiert

......

Hochwasserschut‘zbereich

'

Art. 10 1 Zum Schutz gegen das Hochwasser sind im eingezeichneten Bereich die

unter dem Terrain liegenden Bauteile (Keller, Tiefgaragen usw.) als dichte

Wannen auszubilden und das Abwasser von Keller und Tafgaragen muss _ Perimeter des Gestaltungsplanes

gepumpt werden.

zBei Neubauten müssen die Erdgeschosse auf einer Meereshöhe von mindestens 334 m ü. M. erstellt werden. 3Ab der Meereshöhe von 334 m ü. M. sind zusätzlich 2 Vollgeschosse und 1 Dachgeschoss erlaubt. 3 Es gelten die Messwerte der Zonenvorschriften für die W2b. Sie können vom Gemeinderat im Einzeld geändert werden, falls der Zonsnzweck nicht

beeinträchtigt wird.

ORIENT‘IERUNGSINHALT „e„ggb

Geplante Quartiererschliessungsstrasse

_

grau

Bestehende Strasse

_

grau-schrafflert

Bestehender Fussweg

Art. 11 Arsnülzungsziffer

1 In den Baufelder BC und D darf die Mindestausnützungsziiier von 0.4 nicht unterschritten werden.

lrd mit einem Bauprojekt die Mindestausnüizungsziffer nicht erreicht, ist mit dem Baugesuch der Nachweis zu erbringen, dass mit einem weiteren

rechtmässigan Projekt die Mindestausnülzungszifier erfüllt werden kann. Abstelpbtze

Art. 12 violett

Geplanter Fussweg

„„,„flu

Gewässer

1 Für die Baufelder A,B,C und D sind pro Wohneinheit mindestens 2 Parkpläize ünkl. Besucherparkplätze) vorzusehen und nachzuweisen. 2 Die genaue Zahl der Abstellplätze für Gewerbetriebe ist nach der VSSNcrm SN 640 290 festzulegen.

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blau rot

Bestehende Wasserleitungen Projektierte Wasserleitungen

Art. 13 ___—'

violett braun

Bestehende Sohmutzwasserleitungen Projektierte Schmutzwasserleitungen

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blau

Bestehende Saubenuasserleitungen

blau

Projektierte Sauberwasserleitungen _

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schwarz

Zonengrenzen gemäss Zonenplan

W2b

schwarz

Zonenbezeichnung gemäss Zonenplan

hellbraun

Mögliche Parzellengrenzen nach Landumlegung

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Für die Begrünung mit Hecken, Sträuchern und Bäumensind einheimische Arten zu verwenden. Die Bepflanzung ist mit dem Gemeinderat abzu9prechen.

Art. 14

im Gebiet des Gestaltungsplanes sind Erdbewegungsarbeiten und Bodeneingriife wie z. B. Planierung, Bauaushub, Strassenbau, Leitungs- und Kanalisationsgräben sowie Unterkellerung‚ Auskernung, grössere Umbauten (Fassadenrenovation) oder Abbruch von Häusern spätenstens während dem Baubewilligungsverfahren der Kantonsarchäolcgie zu melden. Damit wird ermöglicht, dass in gegenseitiger Absprache archäologische Untersuch-

ungen (Ausgrabungen, Bauuntersuchungen) vorgenommen werden können. lnluattreten

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1 weiterer Artikel

Art. 15 Diese Sondernutzungsvorschriften treten nach der Genehmigung durch den

Regierungsrat in Kraft. Die Abänderung dieser Sondemutzungsp|anung bedarf des gleichen Verfahrens wie deren Erlass.

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Sau

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1Die Bauten im Planungsgebiet müssen sich ins Ortsbild einfügen und dür-

Strassen- und Weglinien (Enteignungsrecht, & 132 BauG)

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Projektierte Sauberwasserleitungen (Enteignungsrecht, @ 132 BauG)

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469

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:

27. Februar 2002

Art. Nr. 2002-000281

Gemeinde Oeschgen; Gestaltungsplan "Hinterdorf"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

12. November 2001 9. August 2001 4. September – 3. Oktober 2001 12. November 2001 22. November 2001 17. Dezember 2001

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 30. Mai 1995 ab. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Erschliessung Die verkehrliche Erschliessung erfolgt ab der Hinterdorfstrasse. Der bestehende Weg entlang der Sissle bleibt als Fussweg erhalten. Kurze Zugangswege ins Quartier und die Unterbindung von Durchgangsverkehr tragen wesentlich zur Erhöhung der Wohn- und Siedlungsqualität bei. Bauliche Gestaltung Bauformen und Bauvolumen werden in den Baufeldern A bis D unter Rücksichtnahme auf den angrenzenden Dorfkernbereich differenziert geregelt. Das gewachsene Terrain im Planungsgebiet liegt bis zu 6 m tiefer als die markante Dorfkernbebauung. Damit die Qualität des Ortsbildes erhalten werden kann - gemäss dem Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) ist Oeschgen mit regionaler Bedeutung eingestuft - ist neben der intakten Dachlandschaft eine gute Durchgrünung wichtig.

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Lärmschutz Die Emissionen der Autobahn A3 liegen im Bereich der Planungswerte. Der massgeblich auf das Planungsgebiet einwirkende Lärm ist der Bahnlärm. Für die Erdgeschosse und damit auch für die Aussenräume der künftigen Überbauung können die Planungswerte eingehalten werden. In den Obergeschossen können die Lärmeinwirkungen bei hindernisfreien Fenstern um 1 bis 3 dBA über den Planungswerten liegen. Aufgrund der grossen Distanz zwischen Lärmquelle und Empfänger sind planerische und gestalterische Massnahmen (Wände, Dämme etc.) wenig wirksam. In Art. 9 SNV werden daher vorsorgliche bauliche Massnahmen (lärmabgewandte Orientierung von lärmempfindlichen Räumen, Zweitfenster etc.) empfohlen. Hochwasserschutz Angrenzend an das Planungsgebiet führt die Sissle vorbei. Zum Schutze vor Hochwasser wird eine Erdgeschosskote von 334.0 m ü. M. festgelegt. Das Abwasser wird in diesem Bereich über eine Hochwasserentlastung in die Sissle geleitet. Die Kellergeschosse und Tiefgaragen sind als dichte Wannen auszubilden. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte des folgenden Planungsmittels:  Gestaltungsplan mit Sondernutzungsvorschriften Erwägungen 4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung Die im Gestaltungsplan „Hinterdorf“ vorgenommenen Festlegungen werden als situationsgerecht beurteilt. Die Anordnung der Erschliessung und der Baufelder erlauben eine den örtlichen Verhältnissen angepasste Entwicklung. Die Planung berücksichtigt die speziellen Bedingungen bezüglich dem Hochwaserschutz. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss 1. Der Gestaltungsplan „Hinterdorf“ der Gemeinde Oeschgen vom 12. November 2001 wird genehmigt.

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2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, 5072 Oeschgen  Baudepartement  Rechtsabteilung BD  Abteilung Verkehr BD  Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten)  Staatskanzlei Staatsschreiber: