Erschliessungsplan Römerstrasse
Plan d'utilisaziun spezial · Oeschgen
Document
- Numer
- 17.121
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Vischnanca
- Oeschgen
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- BVU
- Decidì
- 13-02-2019
- En vigur dapi
- 13-02-2019
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
Karte
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Text
SNP-4175-2019-E.pdf
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Gemeinde Oeschgen Kanton Aargau
Sondernutzungsplanung
Erschliessungsplan Römerstrasse gemäss $ 17 BauG
. , . Kanton Aargau Si tu ati on 1 . 500 Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung
Kartenausschnitt 1 : 25000
5 927 FURERN
Kartendaten: PK25 © Bundesamt für Landestopographie
Vorprüfungsbericht vom 13. Juli 2018
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Mitwirkung vom 22. Oktober 2018 bis 20. November 2018 Öffentliche Auflage vom 22. Oktober 2018 bis 20. November 2018 Beschlossen vom Gemeinderat am 03. Dezember 2018
NAMENS DES GEMEINDERATES
Der Vizeammann Die Gemeindeschreiberin
essica Oeschger
Genehmigungsvermerk: Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt Aarau, den a Ieandt Dos Der Generalsekretär; —LN Plan-Nr. tatus KOCH 15.01.067 Genehmigung PA RTN E R Auftrag-Nr. 15.01.067 Format 60/84 IM BIFANG 2 MAGDENERSTRASSE 2 rn 5080 LAUFENBURG 4310 RHEINFELDEN NKA 08. Januar 2019 S FON 062 869 80 80 FON061 8369680 | Pianersielng | nA | os.Janurmıe | TD | FAX 062 874 24 05 FAX 061 836 96 81 WWW.KOPA.CH 14 Planung\Oeschgen\01\067_Römerstrasse\CAD\Oe15_EP_Römerstrasse_G_20190108.dwg
Genehmigungsinhalt
—- ] rot Strassenlinie (Enteignungsrecht, $ 132 BauG)
— hellblau Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A
F:- violett Neue Schmutzwasserleitung
gelb Bereich für private Zufahrtsstrasse; die genaue Lage wird im Baugesuchsverfahren festgelegt ©) schwarz/rot Fahrverbot für Lastwagen (SSV / 2.07)
Orientierungsinhalt
blau Rechtskräftige Nationalstrassenbaulinien mit Genehmigungsdatum
e7 grau Bestehende Strassen- / Fusswegfläche
Be gelb Neu zu erstellende Erschliessungsstrasse grün Bestehender Radweg
- - | hellblau Bestehende Wasserleitung
— violeit Bestehende Schmutzwasserleitung
— dunkelblau Bestehende Sauberwasserleitung
F—J violett Aufhebung Schmutzwasserleitung
F-J schwarz Baugebietsgrenze
F--] schwarz Zonengrenze gemäss Zonenplan
schwarz Zonenbezeichnung gemäss Zonenplan
F---] braun Gemeindegrenze
Po.d schwarz Perimeter des Erschliessungsplans
[m | rot Kantonales Denkmalschutzobjekt
Genehmigung
111.011011 * 11180140111 *— MAO KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
CBRO/lful
Datum Genehmigung: 13.02.2019
Versand:
1 9. Feb. 2019
Geschäfts-Nr. BVUARE.17.121 Gemeinde Oeschgen; Erschliessungsplan "Römerstrasse"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
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1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung und öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
13. Juli 2018 22. Oktober 2018 bis 20. November 2018 3. Dezember 2018 25. Januar 2019 6. Januar 2019
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 5. März 2014 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Mit dem Sondernutzungsplan (SNP) soll die Erschliessung der unüberbauten Flächen der Wohnund Gewerbezone im Gebiet "Bölli—Römerstrasse" sichergestellt werden.
J:\03_Geschäfte\3_Genehmigungen102_ARERO\20190201_bdv_BVUARE.17.121.docx
3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt der vom Gemeinderat Oeschgen am 3. Dezember 2018 beschlossenen Vorlage: • Erschliessungsplan "Römerstrasse" Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 8. Januar 2019 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung [RPV). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 13. Juli 2018 abgeschlossen worden. Der darin enthaltene Vorbehalt wurde vor der öffentlichen Auflage bereinigt.
Erwägungen
4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung 4.2.1 Erschliessung Kantonsstrassenanschlüsse Der Anschluss K 465 / Römerstrasse, knapp 20 m neben dem Knoten K 292 / 465, ist verkehrstechnisch kritisch. Beim heutigen Verkehrsaufkommen treten kritische Situationen jedoch relativ selten ein. Mit der künftigen Nutzung der noch nicht überbauten Gebiete und der allgemeinen Verkehrszunahme auf den Kantonsstrassen könnte dies jedoch häufiger vorkommen. Sollten sich künftig Probleme ergeben oder gar Unfälle ereignen, müsste dannzumal mit signalisationstechnischen Massnahmen nachsorgend reagiert werden (Linksabbiegeverbot). Die Römerstrasse wird auf 5,20 m Breite ausgebaut, damit eine verkehrsgerechte Erschliessung gewährleistet ist. Um der Verkehrssicherheit weitergehend Rechnung zu tragen und Wendemanöver und Rückwärtsfahren auf dem Römerweg zu verhindern, ist das vorgesehene Lastwagen-Verbot auf dem Römerweg vom Birkenweg Richtung K465 sachgerecht und zwingend umzusetzen. Erschliessung Parzellen 658, 659, 895 und 896 Gemäss Planungsbericht genügt die heutige Erschliessung der Parzellen 658, 659, 895 und 896 den Anforderungen von § 32 Abs. 1 lit. b BauG nicht. Mittels Symbol "Bereich für private Zufahrtsstrasse, ..." wird festgehalten, von wo aus die rechtsgenügende Erschliessung zu erfolgen hat. Da alle Parzellen bereits bebaut sind und entsprechende Dienstbarkeiten bestehen, wird der nötige Ausbau der Privatstrasse den Eigentümern übertragen. Diese nehmen damit in Kauf, dass die Liegenschaften erst dann erweitert oder ersetzt werden können, wenn die Strasse auch entsprechend ausgebaut wurde. Sollte sich herausstellen, dass die seitens Gemeinde angestrebte, einvernehmliche Lösung nicht realisierbar ist, müsste die Gemeinde als Planungsträgerin den Erschliessungsplan mittels einer Teiländerung mit Strassenlinien ergänzen.
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Erschliessung Parzelle 660 Mit dem Erschliessungsplan soll insbesondere auch die Erschliessung der sehr tiefen Parzelle 660 gesichert werden. Bei der Parzelle 660 wird ab der Römerstrasse ein Symbol für "Bereich für private Zufahrtsstrasse gesamte Parzelle 660, ..." festgelegt. Dieser minimale Planinhalt genügt, solange die Parzelle 660 nicht aufgeteilt wird. 4.2.2 Weitere materielle Hinweise Naturgefahren Im Perimeter des Erschliessungsplans treten laut Gefahrenkarte bereits ab einem 100-jährlichen Hochwasser (HQ100) Überschwemmungen mit Fliesstiefen von bis zu 25 cm auf. Es ist ein Schutzdefizit vorhanden. Im Planungsbericht unter Kapitel 3.4 wird auf die Hochwassergefährdung eingegangen. Im Bauzonenplan wurden bereits Hochwassergefahrenzonen festgelegt, weshalb der Hochwasserschutznachweis im Baubewilligungsverfahren erfolgen kann. Lärm Im Planungsbericht wird ausgeführt, dass das Planungsgebiet grundsätzlich erschlossen ist und der Erschliessungsplan vorwiegend dazu dient, die heute noch nicht konforme Strassenerschliessung/dimensionierung rechtlich zu sichern. Entsprechend muss die Einhaltung der Anforderungen von Art. 30 Lärmschutzverordnung (LSV) nicht überprüft werden.
5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss 1. Der Erschliessungsplan "Römerstrasse", beschlossen vom Gemeinderat Oeschgen am 3. Dezember 2018, wird genehmigt. 2. Dfe Abte
g Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
S phan Attiger R gierungsrat
Verteiler • Gemeinderat Oeschgen, Mitteldorfstrasse 60, 5072 Oeschgen • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU
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Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.
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