Erschliessungsplan Tannengut
Plan d'utilisaziun spezial · Aarau · Abolì ils 18-12-2019
Document
- Numer
- 1958-000000
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Vischnanca
- Aarau
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- GR
- Decidì
- 10-03-1958
- En vigur dapi
- 10-03-1958
- Abolì
- 18-12-2019
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
Karte
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Datotecas
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Text
SNP-4001-1958-E.pdf
Teilüberbauungsplan "TANNENGUT"
Gestützt auf '§ 3 und 9 der Bauordnung vom 13. Dezember 1915 erlässt die Einwohnergemeinde Aarau für das Quartier "Tannengut" nachstehende Spezial-Bauvorschriften 1.
Das Gebiet, für welches diese Spezial-Vorschriften Gültigkeit haben, ist im Situationsplan Nr. 1 und 2 vom 8. August 1956, Masstab 1 : 500 festgelegt und mit roter Farbe umrandet. 2. Das ganze, von diesem Teilüberbauungsplan "Tannengut" erfasste Gebiet ist in folgende 4 Zonen eingeteilt: Zone:
Baulandfläche: 2.rutto-Nutzfläche: Ausnützüng_szgfer:
A B C D Ae+C
4,430 m2 9,190 m2 1,110 m2 10,010 m2 14,730 m2
2,610 m2 7,200 m2 340 m2 4,050 m2 9,810 m2
0.59 0.78 -.-0.40 0,67
Ganzen Text zeigen
3. Für die Ueberbauung A und B sind die Situationspläne 1 und 2 sowie die Baupläne A 1 bis A 6, B 1 bis B 7 und C 1 (Längsschnitt Ost-West) verbindlieb T14 4, oing hat genau nach diesen Detailplänen zu erfolgen. So gelten vor.aliem auch die im Situationsplan 1 vorgesehenen Garageno. Park-; pnd KehrichtkübelPlätze als verbindlich und sind gleichzeitig mit den Hochbauten zu erstellen. Die maximale Höhe der Blöcke beträgt: a)für Zone A = 10.80 m ab O.K. Erdgeschoss b)für Zone B = 18.80 m ab O.K. Erdgeschoss.
4. Die Zone C darf nur mit einem niederen Gemeinschaftsbau (Kindergarten, Garagebau etc.), der nicht mehr als 4 m über die Kote 390 herausragt, überbaut werden.
5. Die Zone D wird mit Reiheneinfamilienhäusern überbaut. Die Bewilligung der Bauten durch die Baupolizeibehörde ist von der Einreichung und Genehmigung eines Richtmodells für die Gesamtbebauung dieser Zone abhängig. Die Ausnützungsziffer darf 0.4 nicht überschreiten.
6. Das ganze, von diesem Teilüberbauungsplan "Tannengut" erfasste Gebiet wird als "Wohnquartier" bezeichnet.
7. Nebenbauten, wie Garagen, Remisen, Gartenhäuschen, dürfen in Zone D von der Baupolizeibehörde bewilligt werden, wenn sie sich in die Bebauung einfügen.
8. Für alle Zonen gilt die Massivbauweise.
9. Die Farbgebung der Bauten muss vom Beauftragten des Gemeinderates genehmigt werden. Ist eine Einigung nicht möglich, so entsdheidet der Gemeinderat sJildgü3t1.g.
10. Die Erschliessung des gesamten Gobjetes hat nach einem von der Baupolizeibehörde zu genehmigenden Strassenprojekt zu erfolgen. Der Kirschgartenweg darf als Zufahrtsstrasse für das
gesamte Gebiet des Tannengutes nicht (auch nicht für Zubringerdienst während des Baues) benützt werden.
11. Die jeweiligen Eigentümer der Parzellen Nr. 71 und 3722 erklären sich damit einverstanden, dass die im Situationsplan Nr. 1 vorgesehene Verlegung des Kirschgartenweges in nördlicher Richtung, gemäss eingezeichneter Linienführung, erfolgen darf, wobei das für den Ausbau benötigte Land von den betroffenen Parzellen der Stadt zur Verfügung gestellt wird. Die finanzielle Regelung des Landerwerbes und der Kostenverteilung bildet nicht Gegenstand dieser Bestimmung.
12. Der im Situationsplan Nr. 1 eingezeichnete Baumbestand darf ohne Einwilligung des Gemeinderates auf keinen Fall reduziert werden.
13. Die Stützmauer längs der Küttigerstrasse (Landstrasse F) ist mit hängender Bepflanzung abzudecken und dahinter mit Sträuchern von mindestens ca. 3.00 m Höhe zu bepflanzen. Der Gemeinderat kann weitere Weisungen über Bepflanzung mit Bäumen und Sträu,. chern erteilen.
14. Einfriedigungen längs der öffentlichen Strassen, Wege und Plätze sind wegzulassen, oder in einheitlicher Form nach den Vorschriften der Bauverwaltung zu erstellen. Einfriedigungen gegenüber Nachbargrundstücken sind unerwünscht. Soll trotzdem auf Begehren eines Nachbarn eine Einfriedigung erstellt werden, so darf sie auf keinen Fall auffälliger wirken, als eine solche aus Holz- oder T-Eisenpfosten mit einfachem Drahthag.
15. Ausnahmen von diesen Vorschriften können durch den Gemeinderat gestattet werden, sofern der harmonische Charakter des Quartiers nicht beeinträchtigt wird. Auf keinen Fall dürfen die in Ziffer 2 festgelegten Ausnützungsziffern erhöht werden.
16. Soweit durch diese Spezialvorschriften inkl. den Detailplänen keine abweichende Regelung getroffen ist, gilt die Bauordnung. Die Vorschriften der eidgenössischen und kantonalen Gesetze und Verordnungen bleiben auddrücklich vorbehalten.
17. Gegen die Beschlüsse des Gemeinderates kann innert 10 Tagen nach der Zustellung beim Regierungsrate Beschwerde geführt werden.
18. Diese Spezialvorschriften sind von der Einwohnergemeindeversammlung vom ..... . . . . gleichzeitig mit dem dazugehörigen Teilbebauungsplan "Tannengut" (Pläne 1 und 2 und A 1 bis A 6, sowie B 1 bis B 7 und C 1) beschlossen worden. Sie treten mit der Genehmigung durch die kantonalen Behörden in Kraft. Aarsli p den 26. Juli 1957.
IM NAMEN DES GEMEINDERATES
Der Gemeindeammann; c"-- )
Der Gemeindeschreiber.
Oeffentlich aufgelegen vorn J. bis. 13, Aarau, d9ri
447 _49.
1,
IM NAMEN - DES GEMEINDERATES t31.3r ecerpein(19§Qhreiber meindeammann;
Von der EMWohnergemeihdeversahimiting genehmigt am 21 ed,i,44/ Aarau, den AM.l4t, d7
9.
IM NAMEN DES Gemeindeamman
EMEINDERATES . Der,G6meindeschreiben.,
DerGrosse Rat. des Kantons Aargau hat diesen Spezial-BauvorsChriften der Gemeinde Aarau gestützt auf '5 104 EG- zum ZGB,die Genehmigung erteilt. Die BeschVrerdefrist geMäss Ziffer 17 wird auf 10 Tage festgesetzt, und der von der • Gemeindeversammlung beschlossenen Erhöhdng auf 20 Tage wird die Genehmigung versagt. Aarau, den 10.4färz 1958.
•
Der Präsident des Grossen Rates: I Der Staatsschreiber i.V.:
Genehmigung
Montag, den 10 März 1958 Teilüberbauungsplan Tannengut mit Spezialbauv ox'echri t ten der Gemeinde Aarau.
Im Manen der Kommiseion für Strassenbau und für die
Prüfung von Gemeindebauvorschriften referiert deren Präsident, Hr, Gemeindeemann Erich Pfister, Oftringen, über den Teilüber. bauungsplan Tannengut mit Spezialbauvorschriften der Gemeinde Aarau (siehe Botschaft des Regierungsrates vom 8. Januar 1958). Mach erfolgter Diskussion wird in Zustimmung zu den übereinstimmenden Antragen den Regierungsrates und der Kommission mit offensichtlicher Mehrheit beschlossen* 1. Der TeilUberbauungsplan Tannengut mit Spezialbauvorechriften der Gemeinde Aarau wird gestützt auf § 104 EG zum ZOB genehmigt. 2. Die Beschwerdefrist gemäss Ziffer 17 der Spezialbauvorsohritten wird auf 10 Tage festgesetzt, und der von der Gemeindeversamm. lung beschlossenen Erhöhung auf 20 Tage wird die Genehmigung versagt. Protokollauszug an den Regierungsrat. Der Praeident:
Der Staatsschreiber i.V.:
Aufhebung
Stadt Aarau
Kanton Aargau
Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gemäss § 15 BauG
Stadion 2017
Art. 43 Verkaufsnutzungen und
Anhang 2; Torfeld Süd
Mitwirkungsbericht vom:
AENDERUNG Nr.
Vorprüfungsbericht vom:
zu Bno/Bo/No vom
2.
47.7o ha
Öffentliche Auflage vom:
15. Januar 2018 11. Januar 2018 27. April 2018 bis 28. Mai 2018
Beschlossen vom Einwohnerrat am:
26. August 2019 24. November 2019
Volksabstimmung:
Der
dtschre"2 •
tadtpräsident:
CU Genehmigung:
A-- 1
Genehmigung durch den Regierungsra mit RRB Nr. rkee) occgcn vom: Im Auftraci der Staatskanzlei: Aarau, den . cl _gs\ess•kce. v2c)skla Abteilung Raumentwicklung BVU
._
STADT AARAU
Art. 43 Verkaufsnutzungen
1
Die Nettoladenfläche wird nach einzelnen Betrieben oder nach Gebieten gemäss Abs. 2 - 4
beschränkt. Dienstleistungsbetriebe (insbesondere Gastronomie) gelten nicht als Verkaufsbetriebe. 2
Die Nettoladenfläche ist die dem Kunden zugängliche Fläche (einschliesslich Flächen für Gestelle,
Auslagen, ladeninterne Zirkulationsfläche usw., aber ohne Flächen für die Verkehrserschliessung, Sanitärräume o.ä.). Nicht einzelnen Betrieben zugeordnete gebäudeinterne Erschliessungsflächen, die gleichzeitig anderen Nutzungen dienen, sind nur zur Hälfte als Nettoladenfläche anrechenbar. 3 Die Nettoladenfläche pro Betrieb bezieht sich auf den Einzelbetrieb, welcher für die Kunden über keine gemeinsame Feinerschliessung und Parkierung mit anderen Verkaufsbetrieben verfügt. Soweit die Nettoladenfläche nicht gemäss Abs. 4 pro Betrieb oder gebietsweise abweichend
beschränkt ist, gilt eine Beschränkung auf 500 m2 pro Betrieb. Der Stadtrat kann zusätzliche Ausstellungsflächen (innen und aussen)•bewilligen. 4
In folgenden Gebieten sind insgesamt höchstens folgende Nettoladenflächen zulässig:
a) Gebiet, begrenzt durch Graben - Vordere Vorstadt - Obere Vorstadt - SBB-GeleiseBuchserstrasse - Bahnhofstrasse - Poststrasse - Laurenzenvorstadt: unbeschränkt; b) Gebiet, begrenzt durch Girixweg - Tellistrasse - Zone ON (Telli): 10'000 m2 (Einkaufszentrum), davon 7'500 m2 für Fachmärkte; c) Pflichtgestaltungsplanperimeter Bahnhof Süd: 1'400 m2; d) Pflichtgestaltungsplanperimeter Freiverlad: 10'000 m2, davon 3000 m2 für Fachmärkte; e) Pflichtgestaltungsplanperimeter Telli Ost: 1'500 m2 pro Betrieb; f) Pflichtgestaltungsplanperimeter Torfeld Nord: 1'500 m2 pro Betrieb; g) Ostbereich des Pflichtgestaltungsplanperimeters Torfeld Süd: max. 2'000 m2 Nettoladenfläche; h) Westbereich des Pflichtgestaltungsplanperimeters Torfeld Süd: 600 m2 pro Betrieb.
Version 20. Januar 2020
Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung (BNO)
STADT AARAU
Anhang 2 Planungsziele und Sondervorschriften für Pflichtgestaltungspläne gemäss § 5 Abs. 1 und 2 BNO Pflicht-
Ziele
Abweichungen von den Regelbaumassen
Verdichteter Stadtteil
Generell im ganzen Gebiet
Zusätzliche Bauvolumen im Sinne eines attraktiven Stadtraums
Geschosszahl frei.
gestaltungsplan Torfeld Süd
Ausscheidung angemessener Freiflächen Hochhäuser als Akzente oder in einem eigenständigen Cluster in der Höhe differenziert Mit strukturierten und möglichst zusammenhängenden Freiräumen Aufenthaltsqualität, Durchwegung und Übergang respektive Anbindung zu den angrenzenden Wohnquartieren schaffen Vielfältiges Wohnraumangebot Sportlärm: Zielvorgabe: Die Grundrisse der Wohnungen sind mit dem Ziel zu optimieren, dass bei jeder Wohneinheit die Hälfte der lärmempfindlichen Räume nicht von Sportlärmbelastungen über den Immissionsrichtwerten betroffen sind. Mindestanforderung: Sämtliche Wohneinheiten verfügen über mindestens einen lärmempfindlichen Wohnraum, an dem die Immissionsrichtwerte des Sportlärms an mindestens einem Lüftungsfenster eingehalten werden. Eisenbahnlärm: Die Grundrisse der Wohnungen sind so zu optimieren, dass jeder lärmempfindliche Wohnraum über ein Fenster belüftet werden kann, bei dem die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind. Sicherheitsmassnahmen zur Störfallvorsorge
Bereichsweise Festlegung der Nutzungsdichte mit Ausnützungs- oder Baumassenziffern oder mit Mantellinien sowie mit Gesamthöhen. Abweichungen für den Ostbereich des Pflichtgestaltungsplanperimeters: Reservation für ein Super League taugliches Stadion für höchstens 10'000 Besucher. Gastronomie mit rund 1'000 m2 anrechenbare Geschossfläche unter der Bedingung der Realisierung des Stadions. Definition der mit der Festsetzung des Stadions im kantonalen Richtplan verbundenen Auflagen, z.B. Anbindung an das städtische Busnetz, lenkungswirksame Parkierungsbewirtschaftung, Möglichkeit der Ausfahrdosierung, Verpflichtung der Grundeigentümer zur Überlassung von stadionfremden, nicht der Wohnnutzung gewidmeten Parkfeldern zur Doppelnutzung für Stadionveranstaltungen. Max. anrechenbare Geschossfläche von 88'500 m2 (inkl. Stadion und Gastronomie) unter der Bedingung, dass das Stadion vorher oder gleichzeitig realisiert wird. Gewerbenutzung mit einem Anteil von mind. 20 % der anrechenbaren Geschossfläche (inkl. Stadion und Gastronomie). Die Wohnnutzung ist autoreduziert zu realisieren. Hochhäuser mit einer max. Gesamthöhe First- und Flachdach von 75 m. Bei Bauten über 30m Gesamthöhe und dazu gehörenden Sockelbauten ist das Erdgeschoss so auszubilden, dass es publikumsorientierte Nutzung und öffentliche Infrastruktur zulässt, Wohnen ist erst ab dem 1. Obergeschoss möglich. Es ist eine optimale Anbindung inklusive Durchgängigkeit des Quartiers zu Fuss und mit dem Velo zu gewährleisten und es sind genügend grosse Freiräume für die Wohnnutzung vorzusehen. Soweit mit der beabsichtigen Nutzung möglich, sind die Ziele der 2000-Watt-Gesellschaft zu erfüllen. Abweichungen für den Westbereich des Pflichtgestaltungsplanperimeters: Hochhäuser mit einer Gesamthöhe First- und Flachdach von 50 m innerhalb eines 100 m breiten Streifens entlang der Industriestrasse. Max. anrechenbare Geschossfläche von 80'245 m2. Ausscheidung eines öffentlichen Grün- und Freiraums.
Version 20. Januar 2020
Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung (BNO)
1
Kanton Aargau Defrartsirgent EEu V3rkz,hr mr Abteilung Raurik.,,,--ii.J.G1::ung
7.1-1
Stadt Aarau
Stadt Aarau
Kanton Aargau
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Anpassung der vom Einwohnerrat am 27. August 2018 zurückgewiesenen Teile der Gesamtrevision Nutzungsplanung
gemäss § 15 BauG
vom 1. November 2018
Vorprüfungsbericht
Öffentliche Mitwirkung / Öffentliche Auflage
von 11.Januar 2019 bis 11. Februar 2019
Beschlossen vom Einwohnerrat
Der
am 28. Oktober 2019
Der Stadtschreiber:
tadtpräsident:
Kan
Genehmigung durch den Regierungsr mit RRB
‘ zizZ-2.e( vom: II •
Im Auftrag der Staatskanzlei: 2(2‘. Aarau, s2z2o AENDERUNG Nr. zu Bno/Bo!No vom
/1g.AZ.A3
Abteilung Raumentwicklung BVU
1
7.1-1
Stadt Aarau
Beschluss Einwohnerrat vom 28. Oktober 2019
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Vom [Datum] Von diesem Geschäft tangierte Erlasse (SRS Nummern) Neu: Geändert: Aufgehoben:
7.1-1 7.1-1
Der Einwohnerrat Aarau, gestützt auf § 13 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 19931), beschliesst:
§ 3
Planungsgrundsätze
Überbauungen sowie Aussen- und Strassenräume sind attraktiv, bedürfnisqerecht und vielfältig nutzbar zu gestalten und zu strukturieren, dabei ist der Aufenthaltsqualität besondere Beachtung zu schenken. 1
Die Eigenheiten wertvoller, historisch gewachsener Quartiere, Bau- und Strassenensembles sowie Einzelbauten und -anlagen, welche das Stadtund Landschaftsbild prägen, sind zu erhalten. 2
Verdichtetes Bauen ist an geeigneten Standorten zu fördern, wobei den Frei- und Erholungsräumen besondere Beachtung zu schenken ist. 3
Anzustreben sind eine gute Qualität und die Sicherheit des Verkehrs unter Priorisierunq des öffentlichen Verkehrs sowie des Fuss- und Veloverkehrs. 4
Landschaft und Natur sind in ihren Eigenheiten zu erhalten und aufzuwerten. 5
1)
2
SAR 713.100
Stadt Aarau
Art. 16 7.1-1
Zonen Wohnen zwei- und dreigeschossig (W02, W03)
1 Die Zonen dienen mit unterschiedlicher Nutzungsintensität vorrangig der Wohnnutzung. 2
Zulässig sind Wohnnutzung und nicht störende Betriebsnutzung.
In der Zone W02 ist zusätzlich zu § 9 Abs. 1 eine Gebäudelänge von 22 m einzuhalten. 3
Die Umgebung ist soweit möglich ökologisch wertvoll zu begrünen. Die Bepflanzung mit Bäumen und Sträuchern ist zu erhalten oder wiederherzustellen. Dabei sind einheimische, standortgerechte Pflanzenarten zu bevorzugen. 4
Art. 17 Zonen Gartenstadt zwei- und dreigeschossig (GS2, GS3)
Die Zonen dienen mit unterschiedlicher Nutzungsintensität vorrangig der Wohnnutzung. Zudem bezwecken sie die strukturelle Erhaltung und massvolle Verdichtung der von grosszügiger Durchgrünung geprägten Wohnquartiere. 1
Es sind eine Gebäudelänge (GL) von 22 m, eine Überbauungsziffer (UZ) von 0.35 und eine Grünflächenziffer von 0.45 einzuhalten. Falls im Einzelfall die strukturelle Erhaltung und die grosszügige Durchgrünung durch die volle Ausschöpfung der Grundmasse beeinträchtigt würden, kann der Stadtrat reduzierte Grundmasse (GL und ÜZ) und eine erhöhte Grünflächenziffer festlegen. 2
3 Sämtliche Bauten und Anlagen müssen sich harmonisch in die bestehende Quartierstruktur einordnen. Der Stadtrat setzt zur Beurteilung quartierrelevanter Themen eine Fachkommission ein.
Die bestehenden strassenbegleitenden Baufluchten sind von Gebäuden freizuhalten, ausgenommen sind Klein- und Anbauten bis zu einer Gebäudefläche von 20 m2. 4
5
Abgrabungen und Aufschüttungen sind möglichst zu vermeiden.
Im Raum zwischen Strasse und Gebäude dürfen Zugänge, Zufahrten und Hartbeläge in der Regel höchstens einen Drittel der gemeinsamen Grenze mit der Strasse in Anspruch nehmen. 6
3
7.1-1
Stadt Aarau
7 Höhenunterschiede gegenüber den Strassen sind mit Stützmauern auszugleichen, welche an die Grundstücksgrenze zu stellen sind. Soweit die übrige Abgrenzung gegenüber den Strassen nicht mit einer Mauer oder einem Zaun vorgenommen wird, ist sie mit einer Hecke herzustellen. Einfriedungen sind strassentypisch zu erstellen und dürfen nur für Zugänge und Zufahrten unterbrochen werden.
Die Umgebung ist soweit möglich ökologisch wertvoll zu begrünen. Die Bepflanzung mit Bäumen und Sträuchern ist zu erhalten oder wiederherzustellen. Dabei sind einheimische, standortgerechte Pflanzenarten zu bevorzugen. 8
Art. 18 Zone Wohnen differenziert (WD)
1 Die Zone dient vorrangig der Wohnnutzung unter Erhaltung und massvoller Verdichtung bestehender Wohnüberbauungen. 2
Zulässig sind Wohnnutzung und nicht störende Betriebsnutzung.
Die Baumasse richten sich, auch beim Ersatz von Bauten, nach den bestehenden Volumen, soweit sie nicht in § 9 Abs. 1 vorgeschrieben sind. Massvolle Erweiterungen wie Klein- und Anbauten, Dachausbauten, Balkone, Liftanbauten, Gebäudeisolation und Ähnliches sind zulässig, wenn sie sich in die Überbauung einordnen. Angemessene zusätzliche Erweiterungen aufgrund eines Gestaltungsplans bleiben vorbehalten. 3
Die Umgebung ist soweit möglich ökologisch wertvoll zu begrünen. Die Bepflanzung mit Bäumen und Sträuchern ist zu erhalten oder wiederherzustellen. Dabei sind einheimische, standortgerechte Pflanzenarten zu bevorzugen. 4
Art. 52 Energie
1 Steht Fernwarme oder -kälte aus erneuerbarer Energie oder aus Abwärme zur Verfügung, kann der Stadtrat den Anschluss von Grossbezügerinnen und -bezügern mit einem Bedarf von mehr als 0.5 GVVh verfügen, wenn dieser hinsichtlich der technischen Machbarkeit und des längerfristigen Verhältnisses zwischen Aufwand und Ertrag verhältnismässig ist.
Anhänge 2. Planungsziele und Sondervorschriften für Pflichtgestaltungspläne gemäss §5 Abs. 1 und 2 4
7.1-1
Stadt Aarau
Keine Fremdänderungen.
Keine Fremdaufhebungen
IV. Die Bestimmungen unter Ziff. I treten mit der kantonalen Genehmigung in Kraft.
Aarau, 28.0ktober 2019
Im Namen des Einwohnerrates Der Präsident Matthias Keller Der Protokollführer Stefan Berner
5
Anhang 2: Planungsziele und Sondervorschriften für Pflichtgestaltungspläne gemäss
Art. 5 Abs. I und 2 BNO
Pflichtgestaltungsplan
Ziele
Bahnhof Nord
Erweiterung der Innenstadt
Abweichungen von den Regelbaumassen
Städtebaulich, architektonisch und betrieblich gute Überbauung und Nutzung des nördlichen Bahnhofquartiers sowie dessen zweckmässig Erschliessung Aussen- und Erschliessungsfläche mit guter Aufenthaltsqualität
Bahnhof Süd
Zeitgemässe Überbauung um den VVSE3-Bahnhof, welche den Bedürfnissen der Bahnhofnutzung, der zentralen Lage und einer qualitätsvollen städtebaulichen Erscheinung gerecht wird Aussen- und Erschliessunqstläche mit guter Aufenthaltsqualität
Wohnnutzung erst ab 1. Obergeschoss, Nutzung des Erdgeschosses in der Regel publikumsorientiert. In der Länge nicht begrenzter, höchstens 30 m tiefer Baukörper. Gesamthöhe First- und Flachdach (Geschosszahl frei) des Baukörpers entlang SBB-Geleise 31 m, eines Baukörpers angrenzend an die Buchserstrasse 70 m, des östlich an den öffentlichen Bahnhofplatz angrenzenden Gebäudes 22m und des westlich an den öffentlichen Bahnhofplatz angrenzenden Gebäudes 33m (heutige Parzelle 1379) Bezug des Freiraums im Bereich des Baukörpers angrenzend an die Buchserstrasse zum Torfeld Nord. Im Westbereich anrechenbare Bruttogeschossfläche oberirdisch 8'500 m2, Gesamthöhe First- und Flachdach (Geschosszahl frei) 25 m. Im Ostbereich anrechenbare Bruttogeschossfläche oberirdisch 11'400 m2, unterirdisch 1'400 m2, Gesamthöhe First- und Flachdach (Geschosszahl frei) 30 m.
Erlinsbacherstrasse
Durchsehbarkeit und Durchgängigkeit zwischen Erlinsbacherstrasse und Aareraum
Ausnützungsziffer 0.8. In Abweichung von § 4 ist zur Anpassung an die Topographie maximal ein zusätzliches Vollgeschoss zulässig, dann aber kein zusätzliches Dachund Attikageschoss.
Freiverlad
Markante Baufronten gegenüber der Bahnlinie und den Strassenräumen
Wohnungen nur, soweit betriebsbedingt standortgebunden. Baumassenziffer 9. Vollgeschosse 12, kein zusätzliches Dach- oder Attikageschoss. Gesamthöhe First- und Flachdach 44 m. Ökologische Ausgleichsfläche 2'000 m2.
Hinterfeld
Ausgleich zwischen den städtebaulichen Körnungen der angrenzenden Überbauungen, d. h. die Schaffung eines massstäblichen Übergangsbereichs zwischen der bestehenden und der neuen Bebauung.
Ausnützungsziffer 1.0. Vollgeschosse 4 (kein zusätzliches Dach- oder Attikageschoss), für einzelne Akzentbauten Gesamthöhe First- und Flachdach (Geschosszahl frei) 21 m.
Durchlässige Gestaltung Freihaltung einer grosszügigen Hauptachse in West-OstRichtung Kasernenareal
Festsetzung in einer nachfolgenden Teilrevision.
2
Pflichtgestaltungsplan
Ziele
Abweichungen von den Regelbaumassen
Nordpark
Weiterentwicklung des ehemaligen Bally-Areals mit Geschäfts, Gewerbe- und Wohnbauten, insbesondere Bauten und Anlagen für alle Arbeitsaktivitäten (inkl. Dienstleistungs- und Gastwirtschaftsbetriebe, Bildung, Sport und Freizeit) sowie kulturelle Zwecke.
Weder minimale noch maximale Wohnanteile. Kundenintensive Verkaufsgeschäfte (Gruppe 1 gemäss VSS-Norm 640 290) nur bis gesamthaft 100 m2 Verkaufsfläche. Erschliessung aller Parkfelder via Küttigerstrasse mit Sicht- und Schallschutz gegenüber Nachbarliegenschaften, Bewilligung des Kantons vorbehalten
Telli Ost
Verdichteter Stadtteil
Ausnützungsziffer 2.0. Vollgeschosse 15 (keine zusätzliche Dach- oder Attikageschoss). Gesamthöhe First- und Flachdach (Geschosszahl frei) für Hochhäuser 55 m. Der Stadtrat kann Bauten zur Betriebsnutzung nach der Regelbauweise der Grundzone ohne Gestaltungsplan bewilligen, wenn nachgewiesen wird, dass sie nicht im Widerspruch zu den Zielen des Pflichtgestaltungsplans stehen und der Mindestwohnanteil später realisierbar ist
Zusätzliche Bauvolumen im Sinne eines attraktiven Stadtraums Ausscheidung grosszügiger, ökologisch besonders wertvoller Freiflächen mit hoher Aufenthalts- und Erholungsqualität. Vereinzelte Hochhäuser als Akzente
Torfeld Nord
Ergänzung und Erweiterung der Innenstadt Bildung eines verdichteten Stadtteils unter Ausscheidung gross-zügiger ökologisch besonders wertvoller Freiflächen mit hoher Aufenthalts- und Erholunqsqualität. Belebung der Rohrerstrasse durch publikumsorientierte Nutzungen Hochhäuser entlang der Bahngleise
Ausnützungsziffer 4.2 in der ersten Bautiefe von 50 m entlang Buchserstrasse und südlicher Zonengrenze AW5, 2.0 in den übrigen Bereichen. Abstimmung der Nutzung auf den genüberliegenden Freiverlad. Kein Mindestwohnanteil östlich des Südastes der Rohrerstrasse, westlich davon für Erd- und 1. Obergeschoss, ab 2. Obergeschoss Mindestwohnanteil von 60 % der ab diesem Geschoss realisierten Geschossfläche, wobei der Gestaltungsplan bereichsweise davon entbinden kann. Vollgeschosse 15 in der ersten Bautiefe von 50 m entlang Buchserstrasse und südlicher Zonengrenze AW5,_in den übrigen Bereichen 8 (je kein zusätzliches Dach- oder Attikageschoss). Gesamthöhe First- und Flachdach (Geschosszahl frei) 55 m in der ersten Bautiefe von 50 m entlang Buchserstrasse und südlicher Zonengrenze AW5, in den übrigen Bereichen 8 Vollgeschosse (kein zusätzliches Dach- oder Attikageschoss). Ausscheidung eines öffentlichen Parks von 3'500 m2 sowie naturnah zu gestaltender Flächen. Der Stadtrat kann Bauten zur Betriebsnutzung nach der Regelbauweise der Grundzone ohne Gestaltungsplan bewilligen, wenn nachgewiesen wird, dass sie nicht im Widerspruch zu den Zielen des Pflichtgestaitungsplans stehen und der Mindest‘ wohnanteil später realisierbar ist.
3
Pflichtgestaltungsplan Torfeld Süd
Ziele Verdichteter Stadtteil Zusätzliche Bauvolumen im Sinne eines attraktiven Stadtraums Ausscheidung angemessener Freiflächen Vereinzelte Hochhäuser als Akzente
Abweichungen von den Regelbaumassen Reservation für ein Stadion für höchstens 10'000 Besucher im Ostbereich. Gastronomie mit rund 1000 rri2 Geschossfläche im Ostbereich, als Bestandteil des Einkaufszentrums, unter der Bedingung der Realisierung des Stadions. Verkehrsintensive Sport- und Freizeitnutzungen (z.B. Fitness, VVellness) mit höchstens 2'000 m2 Geschossfläche im Ostbereich. Bereichsweise Festlegung der Nutzungsdichte mit Ausnützungs- oder Baumassenziffern oder mit Mantellinien sowie mit Gebäudehöhen. Geschosszahl frei. Hochhaus mit einer Gesamthöhe First- und Flachdach (Geschosszahl frei) 50 m in der Westspitze des Perimeters, Hochhaus mit einer Gesamthöhe First- und Flachdach (Geschosszahl frei) 40 m in der Nordostecke des Perimeters. Überschreitung der in Anhang 1 festgesetzten Gesamthöhe First- und Flachdach (Geschosszahl frei) aus betrieblichen und gestalterischen Gründen bis auf 27m Ausscheidung eines öffentlichen Grün- und Freiraums. Definition der mit der Festsetzung von Stadion und Einkaufszentrum im kantonalen Richtplan verbundenen Auflagen, z.B. Anbindung an das städtische Busnetz, lenkungswirksame Parkierungsbewirtschaftung, obligatorisches Angebot eines Hauslieferdienstes, Möglichkeit der Ausfahrdosierung, Verpflichtung der Grundeigentümer zur Überlassung von stadionfremden, nicht der Wohnnutzung gewidmeten Parkfeldern zur Doppelnutzung für Stadionveranstaltungen. Vorbehalten bleibt die Änderung in einer nachfolgenden Teilrevision.
7.1-1
Stadt Aarau
Stadt Aarau
Kanton Aargau
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) A - 3, 70 20
AENDERUNG Nr. vom ..
AENDERUNG Nr.
gemäss § 15 BauG
Mitwirkung
vom
2.
..4.o. .. ...
vom 23. Juni 2015 bis 30. September 2015
Vorprüfungsbericht
vom 10. April 2017
1. Öffentliche Auflage
vom 2. Juni 2017 bis 3. Juli 2017
2. Öffentliche Auflage
vom 17. Nov. 2017 bis 18. Dez. 2017
Beschlossen vom Einwohnerrat
am 27. August 2018
Teilrückweisungen aufgrund Beschluss des Einwohnerrats vom 27. August 2018 sind rot markiert und werden zu einem späteren Zeitpunkt zur Genehmigung unterbreitet.
r Stadtschreiber:
Der Stadtpräsident:
Kantonale Genehmigung:
Genehmigung durch den Regierungsrat Urteil Verwaltungsgericht vom 20. Oktober 2021:
Art. 17 Abs. 2 BNO aufgehoben
mit RRB Nr. 9z-SQVCC31,‘A Mit ,Ä,ri,- fruirroenl.A1.ifbnen
vom: )17-23ZX's\cs;;N:20Ü\
Ti Auf (239_cp
Abteiiimg Raurnentwicklunq
7.1-1
Stadt Aarau
Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines
1
2. Besondere Planungsinstrumente
2
2.1 Gestaltungsplanung
2
2.2 Weitere Planungsinstrumente
3
3. Nutzungszonen
4
3.1 Bauzonen
4
3.1.1 Zonen mit gemischter Nutzung
4
3.1.2 Arbeitszonen
7
3.1.3 Wohnzonen
7
3.1.4 Zone Freiraum
9
3.2 Zonen ausserhalb des Baugebiets 4. Schutzzonen
9 11
4.1 Zone Naturschutz im Kulturland (NK)
11
4.2 Überlagernde Schutzzonen
12
4.2.1 Zweck und Geltung
12
4.2.2 Überlagernde Schutzzonen innerhalb des Baugebiets
13
4.2.3 Überlagernde Schutzzone inner- und ausserhalb des Baugebiets 14 4.2.4 Überlagernde Schutzzonen ausserhalb des Baugebiets 5. Schutzobjekte 5.1 Kulturschutzobjekte
15 18 18
5.1.1 Kantonale Denkmalschutzobjekte
18
5.1.2 Kommunale Kulturschutzobjekte
18
5.2 Archäologische Fundstellen
19
5.3 Naturschutzobjekte
19
6. Nutzungs- und Bauvorschriften
20
7. Schutzvorschriften
26
7.1-1
Stadt Aarau 8. Parkierung
28
9. Mehrwertausgleich
30
10. Baubewilligung
30
11. Förderung wertvoller Bauten und Objekte
31
12. Verfahrenskosten
31
13. Übergangs- und Schlussbestimmungen
32
Anhang 1:
Bauzonenübersicht mit Baumassen und Lärmempfindlichkeitsstufen gemäss § 9 Abs. 1 BNO
Anhang 2: Planungsziele und Sondervorschriften für Pflichtgestaltungspläne gemäss § 5 Abs. 1 und 2 Anhang 3:
Geschützte Ensembles gemäss § 25 Abs.1 und 2 BNO
Anhang 4:
Kantonale Denkmalschutzobjekte gemäss § 35 BNO (orientierend)
Anhang 5:
Kommunale Kulturschutzobjekte gemäss § 36 Abs. 1 BNO (orientierend)
Anhang 6:
Naturschutzzonen im Kulturland und im Wald, gemäss §§ 22/23 und 29 BNO
Anhang 7:
Naturschutzobjekte gemäss § 40 BNO
Anhang 8:
Reduktion von Parkfeldern gemäss § 68 Abs. 2 und 3 BNO
neleV ;pelS
W
Stadt Aarau
7.1-1
Beschluss Einwohnerrat vom 27. August 2018
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Vom [Datum] Von diesem Geschäft tangierte Erlasse (SRS Nummern) Neu: Geändert: Aufgehoben:
7.1-1 7.1-1 1 7.1-2
Der Einwohnerrat Aarau, gestützt auf § 13 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 19931), beschliesst:
1. Allgemeines § 1 Geltungsbereich 1 Die allgemeine Nutzungsplanung regelt das kommunale Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht der Stadt Aarau. Sie besteht aus der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) sowie dem Bauzonen- und Kulturlandplan (Zonenplan, Teilpläne Nord, Ost und Süd) mit dessen Spezialplan Hochwasserschutz. 2
Die Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.
1)
SAR 713.100
1
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Stadt Aarau
Art. 2 Planungsziel
1 Die Nutzungsplanung strebt die qualitätsvolle Erhaltung und Entwicklung des Siedlungs- und Landschaftsraums mit Bauten, Anlagen und Nutzungen an. Sie beachtet dabei namentlich die Grundsätze gemäss § 3, welche für die Auslegung der allgemeinen Nutzungsplanung sowie für die Beurteilung von Sondernutzungsplänen und Baugesuchen wegleitend sind.
Art. 3 Planungsgrundsätze
2
Die Eigenheiten wertvoller, historisch gewachsener Quartiere, Bau- und Strassenensembles sowie Einzelbauten und -anlagen, welche das Stadtund Landschaftsbild prägen, sind zu erhalten. 3
Verdichtetes Bauen ist an geeigneten Standorten zu fördern, wobei den Frei- und Erholungsräumen besondere Beachtung zu schenken ist. 4 5
Landschaft und Natur sind in ihren Eigenheiten zu erhalten und aufzuwerten.
2. Besondere Planungsinstrumente 2.1 Gestaltungsplanung
Art. 4 Abweichungen von den Regelbaumassen
1 Die zulässigen Abweichungen von den Regelbaumassen richten sich nach den kantonalrechtlichen Vorschriften, jedoch darf die für die jeweilige Bauzone geltende Regelausnützungsziffer um höchstens 25 °A überschritten werden; in der Zone AR ist die Überschreitung der Regelbaumassenziffer nicht zulässig.
Hinweis: Teilrückgewiesen mit Beschluss des Einwohnerrats vom 27. August 2018. Dieser Absatz wird zu einem späteren Zeitpunkt zur Genehmigung unterbreitet. 3) Hinweis: Teilrückgewiesen mit Beschluss des Einwohnerrats vom 27. August 2018. Dieser Absatz wird zu einem späteren Zeitpunkt zur Genehmigung unterbreitet. 2 2)
Stadt Aarau
7.1-1
2
Unter umfassender Interessenabwägung und unter der Voraussetzung von § 6 Abs. 1 kann der Gestaltungsplan zudem zwei zusätzliche Vollgeschosse und soweit nötig die dafür erforderliche, gegenüber Abs. 1 erhöhte Ausnützung zulassen. Pflichtgestaltungspläne
Art. 5 1
Für die im Zonenplan umrandeten Areale besteht eine GestaltungsplanPflicht (Anhang 2). Für die Pflichtgestaltungspläne kann von den Regelbaumassen im Ausmass von § 4 abgewichen werden, soweit in Anhang 2 nicht besondere Abweichungen vorgesehen sind. 2
Innerhalb der Pflichtgestaltungsplanperimeter kann der Stadtrat unter Abwägung der massgebenden öffentlichen und privaten Interessen für die Zeit bis zur Bebauung nach Gestaltungsplan befristete (maximal 8 Jahre), zonenkonforme Nutzungsänderungen bewilligen, wenn noch kein Gestaltungsplan besteht oder wenn diese Änderungen dem bestehenden Gestaltungsplan widersprechen. 3
78 weitere Artikel
Art. 6 Richtprojektierung als Grundlage
1 Die Erhöhung um mehr als ein Vollgeschoss gemäss § 4 Abs. 2 ist zulässig, wenn der Gestaltungsplanung ein Richtprojekt zugrunde liegt, welches aufgrund eines qualitätssichernden Verfahrens (insbesondere Wettbewerb oder Studienauftrag) erarbeitet worden ist, an welchem die Stadt mitgewirkt hat und aus dem sich eine besonders hohe architektonische und städtebauliche Qualität ergibt. 2
Den Pflichtgestaltungsplänen muss in jedem Fall ein Richtprojekt gemäss Abs. 1 zugrunde gelegt werden. 2.2 Weitere Planungsinstrumente Konzepte und Richtlinien
Art. 7 1
Der Stadtrat kann zur Auslegung der allgemeinen Nutzungsplanung sowie zur Beurteilung von Sondernutzungsplänen und Baugesuchen behördenverbindliche Konzepte und Richtlinien beschliessen. Zu berücksichtigen sind auch Betriebs- und Gestaltungskonzepte für Gemeinde- und Kantonsstrassen. 3
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Stadt Aarau
Inventare
Art. 8 1
Inventare dienen zur Orientierung über bestehende Verhältnisse.
3. Nutzungszonen 3.1 Bauzonen Übersicht
Art. 9 1
Der Zonenplan scheidet die Bauzonen mit den Baumassen und Lärmempfindlichkeitsstufen gemäss Anhang 1 aus. 2
Vorbehalten bleiben die abweichenden oder zusätzlichen Baumasse, welche in den nachfolgenden Bestimmungen für die einzelnen Zonen festgesetzt sind, sowie die im Zonenplan ausgeschiedenen Teilgebiete mit erhöhter Lärm em pfindIichkeitsstufe. 3.1.1 Zonen mit gemischter Nutzung
Art. 10 Zonen Altstadt (ASA, ASB)
1 Die Zonen bezwecken die Erhaltung und Wiederherstellung sowie die Ergänzung und Erneuerung der historischen Altstadt. Die Zone ASB bezweckt zusätzlich die Bevorzugung der Wohnnutzung. 2
In der Zone ASA ist mässig störende, in der Zone ASB nicht störende Betriebsnutzung, in beiden Zonen Wohnnutzung zulässig. In der Zone ASA ist im Erdgeschoss in der Regel nur publikumsorientierte Betriebsnutzung zulässig; der Stadtrat kann aufgrund einer Interessenabwägung Ausnahmen bewilligen. Die Baumasse werden vom Stadtrat im Einzelfall nach den Schutzvorschriften gemäss Abs. 4 — 8 festgelegt, soweit sie nicht in § 9 Abs. 1 enthalten sind. 3
4
Die Altstadt ist in ihrer historisch gewachsenen Struktur, Einheit und Eigenart (Grundmasse, Gestaltung, Material- und Farbwahl) zu erhalten und wenn möglich wiederherzustellen. Zu erhalten sind insbesondere a)
4
die noch vorhandenen Teile der Stadtmauern;
Stadt Aarau b)
c) d) e)
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die Abgrenzung der Gebäude nach der herkömmlichen Brandmauerunterteilung; einzelne, untergeordnete Durchbrüche der Brandmauern sind zulässig, sofern sie für die Nutzung notwendig sind; die historische Geschossigkeit; die bemalten Dachuntersichten; weitere Merkmale und Ausstattungen von historischem Wert.
.. Erganzende Neu- und Anbauten sind zulässig, wenn sie sich in die historisch gewachsene Struktur der Altstadt und in das Altstadtbild einfügen. 5
6
Die vorherrschenden Dachneigungen und Firsthöhen sind beizubehalten oder wiederherzustellen. Dachdurchbrüche sind zulässig, wenn sie das Altstadtbild nicht beeinträchtigen; namentlich sind a) b) c)
Dacheinschnitte nicht zulässig, als Dachaufbauten nur Lukarnen zulässig, Lukarnen und Dachflächenfenster vereinzelt zulässig; ab zweitem Dachgeschoss müssen sie sich zudem weitgehend in die Dachfläche einfügen.
Die Dächer sind mit Biberschwanzziegeln zu decken. Vom öffentlichen Raum einsehbare Hinterhöfe sind von Bauten freizuhalten. In geschlossenen Innenhöfen sind mit schriftlicher Zustimmung aller benachbarten Grundeigentümerinnen und -eigentümer eingeschossige, flach gedeckte Bauten bis hin zur geschlossenen Bauweise zulässig; deren Dächer müssen begehbar sein. Notwendige Lüftungs- und andere technische Anlagen sind nach Möglichkeit innerhalb der Baute über Dach zu führen. 8
9
Zur Beurteilung von baulichen Massnahmen ist im Übrigen das Bauinventar behördenverbindlich.
Art. 11 Zone Ortskern Rohr (OR)
1 Die Zone bezweckt die Erhaltung sowie Ergänzung und Erneuerung des historischen Ortskerns des Stadtteils Rohr. 'Zulässig sind mässig störende Betriebsnutzung, landwirtschaftliche Nutzung und Wohnnutzung. Die Baumasse werden vom Stadtrat im Einzelfall nach den Schutzvorschriften gemäss Abs. 4 - 6 festgelegt, soweit sie nicht in § 9 Abs. 1 enthalten sind. 3
5
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Stadt Aarau
4
Der ehemalige Ortskern ist in seiner historisch gewachsenen Struktur, Einheit und Eigenart (Grundmasse, Gestaltung, Material- und Farbwahl) zu erhalten. 5 .. Erganzende Neu- und Anbauten sind zulässig, wenn sie sich in die Struktur des ehemaligen Ortskerns einfügen. 6
Zur Beurteilung von baulichen Massnahmen ist im Übrigen das Bauinventar behördenverbindlich.
Art. 12 Zonen Zentrum drei- bis sechsgeschossig (ZE3, ZE4, ZE5,
ZE6)
1
Die Zonen bezwecken die Stärkung und Entwicklung der Innenstadt sowie der Zentren des Quartiers Telli und des Stadtteils Rohr mit unterschiedlicher Nutzungsintensität.
Zulässig sind mässig störende Betriebsnutzung und Wohnnutzung. Wohnnutzung ist in den Zonen ZE4, ZE5 und ZE6 - ausgenommen im Stadtteil Rohr - nur ab erstem Obergeschoss zulässig; der Stadtrat kann aufgrund einer Interessenabwägung Ausnahmen bewilligen. 3
In Ergänzung zu § 9 Abs. 1 gelten folgende Bestimmungen:
a)
b)
Art. 13 Der Mindestwohnanteil in den Zonen ZE4 gilt nur für drei- und
mehrgeschossige Bauten, berechnet jedoch nach der Fläche aller Geschosse. Es sind beliebige Grenzabstände bis hin zur geschlossenen Bauweise zulässig, soweit die Wohn- und Arbeitshygiene sowie feuerpolizeiliche Anforderungen dies gestatten; zu berücksichtigen sind zudem bestehende Grenz- oder Näherbauten mit ihrer Nutzung auf der Nachbarparzelle. Zonen Arbeiten und Wohnen drei- bis fünfgeschossig (AVV3, AW4, AVV5)
1 Die Zonen bezwecken die gemischte Betriebs- und Wohnnutzung mit unterschiedlicher Nutzungsintensität.
Zulässig sind mässig störende Betriebsnutzung und Wohnnutzung. 3
Der Stadtrat kann aufgrund einer Interessenabwägung Abweichungen vom Wohnanteil beschliessen.
6
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3.1.2 Arbeitszonen
Art. 14 Zone Arbeiten (AR)
1 Die Zone dient ausschliesslich der Betriebsnutzung. Zulässig ist mässig störende Betriebsnutzung. Wohnungen sind zulässig, wenn sie betriebsbedingt standortgebunden sind. 3
Es gilt eine Baumassenziffer von 8. Der Stadtrat setzt den Grenzabstand gegenüber anderen Zonen im Baubewilligungsverfahren in Abweichung von
Art. 9
Abs. 1 (Anhang 1) unter umfassender Interessenabwägung fest.
Art. 15 Zone Öffentliche Nutzung (ÖN)
1 Die Zone Öffentliche Nutzung ist für Bauten und Anlagen von öffentlichem Interesse bestimmt. Als im öffentlichen Interesse liegend gelten auch einzelne betriebsbedingt standortgebundene Wohnungen, Alters- und Pflegezentren. Mit Alters- und Pflegezentren funktional zusammenhängende Alterswohnungen sowie private publikumsorientierte Nutzungen zur Belebung des öffentlichen Raums im Erdgeschoss mehrgeschossiger Gebäude, können im öffentlichen Interesse liegen. 2
Betriebsnutzung darf nur mässig störend sein.
3
Die Baumasse werden vom Stadtrat im Einzelfall unter Abwägung der wesentlichen öffentlichen und privaten Interessen festgelegt. Gegenüber den angrenzenden Zonen AVV3, AVV4, AVV5, W02, W03, GS2, GS3 und WD ist ein Mindestgrenzabstand von 4 m einzuhalten. 4
Am Zonenrand ist auf die Umgebung angemessen Rücksicht zu nehmen.
3.1.3 Wohnzonen
Art. 16 Zonen Wohnen zwei- und dreigeschossig (W02, W03)
1 Die Zonen dienen mit unterschiedlicher Nutzungsintensität vorrangig der Wohnnutzung. Zulässig sind Wohnnutzung und nicht störende Betriebsnutzung. 3
In der Zone W02 ist zusätzlich zu § 9 Abs. 1 eine Gebäudelänge von 22 m einzuhalten.
7
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Art. 17 Zonen Gartenstadt zwei- und dreigeschossig (GS2, GS3)
1 Die Zonen dienen mit unterschiedlicher Nutzungsintensität vorrangig der Wohnnutzung. Zudem bezwecken sie die strukturelle Erhaltung und massvolle Verdichtung der von grosszügiger Durchgrünung geprägten Wohnquartiere. -2-Es—sied—eine Gebäudelänge (GL)--von 22—m-, eine Überbauungsziffer eine Grünflächenziffer—von-.045--einzuhalten. Falls im Urteil Verwaltungsgericht 2021: kturelle--Erhaltung und die--grosszügige -Durchgrünung vom 20. Oktober
Art. 17 Abs. 2 BNO aufgehoben 5schöpfung der Grundmasse beeinträchtigt würden, kann
ierte Grundmasse (GL und UZ) und eine erhöhte Grünflachenziffer festlegen. 3 Sämtliche Bauten und Anlagen müssen sich harmonisch in die bestehende Quartierstruktur einordnen. Der Stadtrat setzt zur Beurteilung quartierrelevanter Themen eine Fachkommission ein. 4
Die bestehenden strassenbegleitenden Baufluchten sind von Gebäuden freizuhalten, ausgenommen sind Klein- und Anbauten bis zu einer Gebäudefläche von 20 m2. 5 Abgrabungen und Aufschüttungen sind möglichst zu vermeiden. 6 Im Raum zwischen Strasse und Gebäude dürfen Zugänge, Zufahrten und Hartbeläge in der Regel höchstens einen Drittel der gemeinsamen Grenze mit der Strasse in Anspruch nehmen. 7
Höhenunterschiede gegenüber den Strassen sind mit Stützmauern auszugleichen, welche an die Grundstücksgrenze zu stellen sind. Soweit die übrige Abgrenzung gegenüber den Strassen nicht mit einer Mauer oder einem Zaun vorgenommen wird, ist sie mit einer Hecke herzustellen. Einfriedungen sind strassentypisch zu erstellen und dürfen nur für Zugänge und Zufahrten unterbrochen werden. 8
Hinweis: Teilrückgewiesen mit Beschluss des Einwohnerrats vom 27. August 2018. Dieser Absatz wird zu einem späteren Zeitpunkt zur Genehmigung unterbreitet. 5) Hinweis: Teilrückgewiesen mit Beschluss des Einwohnerrats vom 27. August 2018. Dieser Absatz wird zu einem späteren Zeitpunkt zur Genehmigung unterbreitet.
4)
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Stadt Aarau
Art. 18 7.1-1
Zone Wohnen differenziert (WD)
1 Die Zone dient vorrangig der Wohnnutzung unter Erhaltung und massvoller Verdichtung bestehender Wohnüberbauungen.
Zulässig sind Wohnnutzung und nicht störende Betriebsnutzung. 3
Die Baumasse richten sich, auch beim Ersatz von Bauten, nach den bestehenden Volumen, soweit sie nicht in § 9 Abs. 1 vorgeschrieben sind. Massvolle Erweiterungen wie Klein- und Anbauten, Dachausbauten, Balkone, Liftanbauten, Gebäudeisolation und Ähnliches sind zulässig, wenn sie sich in die Überbauung einordnen. Angemessene zusätzliche Erweiterungen aufgrund eines Gestaltungsplans bleiben vorbehalten. 4 6)
3.1.4 Zone Freiraum
Art. 19 Zone Freiraum (FR)
1 Die Zone dient der Erholung, der Freizeitgestaltung und der Trennung des Siedlungsgebiets. 2
Die Zone ist vorrangig begrünt zu erhalten. Zulässig sind nur untergeordnete Bauten und Anlagen, die dem Zonenzweck dienen. Zudem kann der Stadtrat kleinere, unbeheizte, saisonal geöffnete Gastwirtschaftsbetriebe bewilligen. 3.2 Zonen ausserhalb des Baugebiets
Art. 20 Zone Landwirtschaft (LW)
1 Zweck und zulässige Nutzung der Zone ergeben sich aus der übergeordneten Gesetzgebung.
6)
Hinweis: Teilrückgewiesen mit Beschluss des Einwohnerrats vom 27. August 2018. Dieser Absatz wird zu einem späteren Zeitpunkt zur Genehmigung unterbreitet.
9
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2
Bauten und Anlagen müssen sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Stellung, Ausmass und Gestaltung gut in die Landschaft einfügen. Für Wohngebäude sind nur zwei Geschosse zulässig. Soweit gemäss Umweltschutzgesetzgebung nicht ein grösserer Abstand erforderlich ist, ist ein Grenzabstand von 4 m einzuhalten. Unter diesen Vorgaben sowie unter Wahrung der feuerpolizeilichen und wohnhygienischen Erfordernisse werden die Baumasse im Einzelfall vom Stadtrat festgelegt. 3
Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
4
Die Fruchtfolgeflächen sind im Zonenplan orientierend ersichtlich.
Art. 21 Spezialzone (SP)
1 Die Spezialzone (Weitere Zone gemäss Art. 18 RPG) scheidet Bereiche ausserhalb des Baugebiets aus, welche entsprechend ihrer unterschiedlichen Zwecke verschiedenen Vorschriften gemäss Abs. 2 - 6 unterstehen. 2
Der Bereich Erholung (ER) dient der Freizeitgestaltung. Zulässig sind Erholungsanlagen mit Sitzplätzen, Feuerstellen, Schutzhütte und Parkierungsbereich. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III. 3
Der Bereich Wildpark (WP) dient dem Tierparkbetrieb und der Erholung. Zulässig sind die Gehegehaltung von Tieren mit notwendigen Betriebsräumen, ein Gaststättenbetrieb (ohne Beherbergungsmöglichkeit für Gäste) mit zugehörigen Aussenanlagen (einschliesslich Kinderspielplatz) sowie eine Betriebswohnung und Personalzimmer. Im Teilbereich entlang der Schönenwerderstrasse ist Parkierung zulässig. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe II. 4
Der Bereich Fischzucht (FZ) dient dem Betrieb der bestehenden Fischzuchtanlage im Rohrer Schachen. Nebst dem Unterhalt, der zeitgemässen Erneuerung und angemessenen Erweiterung der bestehenden Bauten und Anlagen und einer Betriebswohnung sind auch Bauten und Anlagen für die Öffentlichkeit (Besichtigung, Ausstellung) zulässig, soweit sie einen Bezug zum Betrieb haben. Erweiterungen sowie neue Bauten und Anlagen sind jedoch nur angrenzend an die bestehende Überbauung oder an die Bauzone zulässig; sie müssen sich zudem unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse gut in die Landschaft einfügen. Die Baumasse werden im Einzelfall vom Stadtrat festgelegt. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III. 5
Der Bereich Energie (EN) dient der Produktion und der Verteilung von Energie. Zulässig sind die für diesen Zweck erforderlichen Bauten und Anlagen mit den erforderlichen Baumassen. Bewilligungspflicht und — verfahren richten sich nach der übergeordneten Gesetzgebung. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III. 10
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4. Schutzzonen 4.1 Zone Naturschutz im Kulturland (NK)
Art. 22 Allgemeine Bestimmungen
1 Die Schutzzone bezweckt die Erhaltung und Förderung von wertvollen Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen, Pilze, Flechten und Tiere. 2
Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen (Abgrabungen, Auf- und Überschüttungen, Ablagerungen) sind zur Erhaltung und Förderung der Schutzziele sowie zur schonenden, passiven Naherholung (z.B. Wege, Ruhebänke) zulässig. 3
Bewässern, Entwässern, Umbruch, Fräsen, Düngen, Mulchen und Aufforsten sind nicht zulässig; die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln ist nur zur Einzelstockbehandlung von Problempflanzen, soweit diese mit mechanischem Aufwand nicht bekämpfbar sind, zulässig. Es ist schonend zu mähen; das Schnittgut ist zu entfernen. 4
Die Schutzzone ist so zu pflegen und zu unterhalten, dass sie ihrem Zweck erhalten bleibt. 5 In der Schutzzone ist alles zu unterlassen, was die Pflanzen- und Tierwelt beeinträchtigen kann. Verboten sind insbesondere das Betreten ausserhalb der angelegten Wege, das freie Laufenlassen von Hunden, das Zelten und Campieren, das Anzünden von Feuern ausserhalb der hierfür vorgesehenen Stellen, die Durchführung von Festen und sportlichen Veranstaltungen, das Aussetzen von Tieren, das Einfangen von Wildtieren. 6
Rund um die Schutzzone sind angrenzende Pufferstreifen von 3 m Breite extensiv zu bewirtschaften. Massnahmen, welche den Schutz beeinträchtigen können (insbesondere Pflügen, Düngen, nicht schutzzielgemässe Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln über Abs. 3 hinaus), sind nicht zulässig. 7
Die gemäss Konzessionen für die Kraftwerke erforderlichen Unterhaltsarbeiten (einschliesslich Installation für Ausbaggerungen) sind zulässig.
11
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Art. 23 Schutzbereiche
1 Innerhalb der Schutzzone sind die Schutzbereiche gemäss Abs. 2 - 7 ausgeschieden, welche in Anhang 6 aufgelistet sind. Für sie gelten in Abweichung bzw. Ergänzung zu § 22 die nachfolgende Sonderbestimmungen. Die Bereiche sind zudem im Natur- und Landschaftsinventar beschrieben, welches für Nutzung, Pflege und Unterhalt sowie Benützung behördenverbindlich ist. 2
Feuchtgebiete (FG) dürfen nicht beweidet werden.
3
Fromentalwiesen (FVV) sind frühestens ab Mitte Juni zweimal, in Ausnahmefällen dreimal jährlich zu mähen; anstelle des letzten Schnitts ist von anfangs September bis Ende September schonende Beweidung möglich. 4
Magerwiesen (MW) dürfen nicht beweidet werden. Sie sind einmal jährlich - nach Teilflächen gestaffelt - zwischen anfangs Juli und Ende September zu mähen. 5
Ruderalflächen (RF) sind einmal jährlich von Junggehölz zu befreien.
6
Streuwiesen (SW) dürfen nicht beweidet werden. Sie sind frühestens ab anfangs September einmal jährlich zu mähen.
7
Vorbehalten bleiben Abweichungen gemäss Bewirtschaftungsvereinbarungen mit Stadt oder Kanton.
4.2 Überlagernde Schutzzonen 4.2.1 Zweck und Geltung
Art. 24 Allgemeine Bestimmungen
1 Die überlagernden Schutzzonen erfassen abgegrenzte Teilgebiete von Nutzungszonen und des Waldes zum Zweck des besonderen Schutzes dieser Gebiete. Nebst den nachstehenden Vorschriften gelten stets auch diejenigen der überlagerten Nutzungszonen und des überlagerten Waldes, soweit diese nachstehend nicht geändert werden.
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4.2.2 Überlagernde Schutzzonen innerhalb des Baugebiets
Art. 25 Zone Ensembleschutz (üES)
1 Die Schutzzone bezweckt die Erhaltung sowie harmonische Ergänzung und Erneuerung von historisch, architektonisch oder städtebaulich besonders wertvollen Gebäude- und Strassenensembles einschliesslich ihrer Freiraumstrukturen. 2
Die geschützten Ensembles und ihre schützenswerten Merkmale sind in Anhang 3 aufgelistet und im Bauinventar beschrieben. Dieses ist für die Beurteilung der Erhaltungspflicht, von Ergänzungsbauten sowie die Änderung und den Ersatz bestehender Bauten und Anlagen behördenverbindlich. 3
Die Baumasse der überlagerten Bauzone gelten nur soweit, als der Schutzzweck gemäss Abs. 1 sowie Abs. 4 und 5 nicht vorgehen; soweit die Einhaltung des Schutzzwecks und der Schutzziele vorgeht, werden die Baumasse vom Stadtrat im Einzelfall festgelegt. Im Ensemble Herzbergsiedlung darf beim Ausbau innerhalb des bestehenden Volumens und/oder dessen Ergänzung mit eingeschossigen Erweiterungsbauten bis 20 m2 die Ausnützungsziffer entsprechend überschritten werden. 4
Das geschützte Ensemble ist in seiner Struktur, Einheit und Eigenart zu erhalten. 5 .. Erganzende Neu- und Anbauten sind nur zulässig, wenn sie sich ins Ensemble einfügen. 6
Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen zum umfassenden Schutz der Zonen ASA, ASB, OR, GS2 und GS3 sowie der Schutz einzelner Kulturobjekte gemäss §§ 35 ff.
Art. 26 Zonen Hochwassergefahr (üHG1, üHG2, üHG3)
1 Die Schutzzonen, ausgeschieden im Spezialplan Hochwasserschutz, bezwecken den Schutz von Personen, Bauten und Anlagen vor Schädigungen durch Hochwasserereignisse in gefährdeten Bereichen innerhalb der Bauzonen.
13
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2
In der Zone üHG1 ist der Gefährdungssituation angemessen Rechnung zu tragen. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume, sensible Nutzungen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, unterirdische Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. sind in Untergeschossen nicht zulässig. 3
In der Zone üHG2 sind sensible Bauten und Anlagen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. nicht zulässig. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume sind in Untergeschossen nicht zulässig. 4
In der Zone üHG3 sind neue Bauten und Anlagen, Um- und Anbauten, welche über den Besitzstandsschutz hinausgehen, sowie neue Nutzungen nicht zulässig. Ausnahmen können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen, mit den öffentlichen Interessen vereinbar sind und wenn das Schadenpotenzial für Menschen, Tiere und Sachwerte vernachlässigbar ist und nicht erhöht wird. 5
In der Regel sind die Massnahmen auf das schadenfreie Überstehen eines hundertjährlichen Hochwassers auszurichten. 6
Bei Bauten in der Hochwassergefahrenzone ist der Nachweis angemessener Schutzmassnahmen zu erbringen.
7
Der Stadtrat kann unter Abwägung aller massgebenden Interessen gegenüber den Abs. 2 — 6 Ausnahmen und weitergehende Massnahmen verfügen. 4.2.3 Überlagernde Schutzzone inner- und ausserhalb des Baugebiets
Art. 27 Zone Gewässerraum (üGR)
1 Die Schutzzone bezweckt die Gewährleistung der natürlichen Gewässerfunktionen, des Hochwasserschutzes und der Gewässernutzung. 2
Die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen und die Einschränkung der Bewirtschaftung richten sich nach dem Gewässerschutzrecht.
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4.2.4 Überlagernde Schutzzonen ausserhalb des Baugebiets
Art. 28 Zone Landschaftsschutz (üLS)
1 Die Schutzzone bezweckt die Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. 2
Von den in Abs. 3 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen sowie länger als drei Monate dauernde Abdeckungen verboten. 3
Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunterstände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (VVitterungsschutzanlagen usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege sowie Terrainveränderungen für die Bodenverbesserung, Bauten für den Hochwasserschutz oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. 4
Gemäss Abs. 3 zulässige Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen müssen in die Landschaft eingepasst werden.
Art. 29 Zone Naturschutz im Wald (üNVV)
1 Die Schutzzone bezweckt die Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als wertvollen Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2
Die Schutzzone und ihre Schutzbereiche gemäss Abs. 5 sind im Naturschutzinventar und im geltenden Forstbetriebsplan beschrieben. Diese sind für Nutzung, Pflege und Unterhalt sowie Benützung behördenverbindlich. 3
Soweit in Abs. 5 oder vertraglich nichts anderes festgelegt ist, sind die Bestände soweit möglich mit standortheimischen Baumarten und auf natürliche Art zu verjüngen. 4
Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Steinbrüche, Findlinge und Dolinen dürfen weder beseitigt noch beeinträchtigt werden.
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5
Innerhalb der Schutzzone sind folgende Schutzbereiche ausgeschieden, welche in Anhang 6 aufgelistet sind: a)
b)
c)
Der Schutzbereich Auenwaldreservat (AR) bezweckt die Erhaltung und natürliche Entwicklung des Auenwaldes mit weitgehend natürlicher Entwicklung. Auf die Bewirtschaftung ist zu verzichten. Eingriffe sind nur zu Gunsten des Schutzziels und aus Sicherheitsgründen zulässig. Die im Zonenplan besonders eingegrenzten Teile Oberer Schachen / Damm und Altarm Aarschächli dürfen nicht betreten werden. Der Schutzbereich Auenwald (AVV) dient der Erhaltung und Förderung des Auenwaldes. Die Verjüngung ist ausschliesslich mit standortheimischen Baumarten vorzunehmen. Der Schutzbereich Naturschutz im Wald (NS) untersteht gegenüber Abs. 2 — 4 keinen zusätzlichen Vorschriften.
Art. 30 Zone Rohrer Schachen (üRS)
1 Die Schutzzone bezweckt die Erhaltung und Förderung bestmöglicher Lebensbedingungen für eine vielfältige Tier- und Pflanzenwelt. 2
Landwirtschaftsflächen dürfen nur als Heuwiesen genutzt werden. Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln ist nur zur Einzelstockbehandlung von Problempflanzen, soweit diese mit angemessenem Aufwand mechanisch nicht bekämpfbar sind, zulässig. Im Gebiet der Grundwassei-fassung ist Aufforstung und das Pflanzen von Hecken zulässig. 3
Vorbehalten sind zudem die Bestimmungen gemäss §§ 28 und 31 (Zonen üLS und üAP) sowie gemäss §§ 40 und 41 (Hecken und Feldgehölze).
Art. 31 Zone Auenschutzpark (üAP)
1 Die Schutzzone bezweckt die Erhaltung, Wiederherstellung und Förderung des auentypischen Lebensraums mit seiner natürlichen Dynamik des Gewässer- und Geschiebehaushalts. 2
Terrainveränderungen und Kiesschüttungen sind nur zur Erhaltung und Förderung des Schutzziels zulässig. 3
Soweit die Schutzzone auch Bereiche der Naturschutzzone, überlagernde Schutzzonen und Schutzobjekte umfasst, bleiben deren Vorschriften vorbehalten.
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Art. 32 Zone VVildtierkorridor (üWK)
1 Die Schutzzone bezweckt die Erhaltung und wenn möglich Verbesserung der Durchgängigkeit für Wildtiere. 2
Anlagen, welche die Durchgängigkeit für Wildtiere verhindern können (Einfriedigungen, VVeidezäune, Stützmauern usw.) sind nicht zulässig. Lichtimmissionen sind auf das Notwendige zu beschränken. Zone Freihaltegebiet Hochwasser (üFH)
Art. 33 1
Die Schutzzone, ausgeschieden im Spezialplan Hochwasserschutz, dient der Sicherstellung des erforderlichen Raums ausserhalb der Bauzonen für den natürlichen Hochwasserabfluss bei grossen und seltenen Hochwasserereignissen sowie für den Hochwasserrückhalt. 2
Rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen dürfen im Rahmen der Besitzstandsgarantie unterhalten, erneuert, geändert, angemessen erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie dem Hochwasserschutz genügend Rechnung tragen und den natürlichen Abfluss nicht beeinträchtigen. 3
Neue Bauten und Anlagen sind im Rahmen der Vorschriften der überlagerten Nutzungszone ausnahmsweise zulässig, wenn a)
b) c) d) e)
dafür erforderliche Hochwasserschutzmassnahmen umgesetzt und von der Stadt oder den Grundeigentümerinnen und —eigentümern finanziert werden können, keine anderen Standortmöglichkeiten bestehen oder geschaffen werden können, der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstands nicht nachteilig beeinflusst werden, die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt wird, keine nachteiligen Auswirkungen auf Ober- und Unterlieger zu erwarten sind.
Art. 34 Grundwasserschutzzonen
1 Die Grundwasserschutzzonen sind im Zonenplan orientierend ersichtlich.
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7.1-1
Stadt Aarau
5. Schutzobjekte 5.1 Kulturschutzobjekte 5.1.1 Kantonale Denkmalschutzobjekte Orientierender Hinweis
Art. 35 1
Die unter kantonalem Denkmalschutz stehenden Objekte sind orientierend im Zonenplan ersichtlich und in Anhang 4 aufgelistet. Für sie gelten die kantonalen Schutzvorschriften. 5.1.2 Kommunale Kulturschutzobjekte
Art. 36 Arten und Inventare
1 Die Objekte von kommunaler Bedeutung (Anhang 5) sind unterteilt in a) b) c) d)
Besondere Bauten, Besondere Gärten und Anlagen, Besondere Alleen, Baumgruppen und Einzelbäume, Kleinobjekte.
2
Die Objekte von kommunaler Bedeutung mit ihren schützenswerten Merkmalen sind in folgenden Inventaren beschrieben: a) b)
c)
Besondere Baute im Bauinventar, Besondere Gärten und Anlagen sowie Besondere Alleen, Baumgruppen und Einzelbäume im Inventar der historischen Gärten und Anlagen, Inventar der Kleinobjekte.
3
Die Inventare sind nicht grundeigentümerverbindlich. Die Aufführung in den Inventaren bedeutet noch keine Unterschutzstellung.
Art. 37 Schutzvorschriften
7) Hinweis: Ob und wie weit die inventarisierten Objekte grundeigentümerverbindlich unter Schutz gestellt werden, wird in einer separaten späteren Teilrevision entschieden.
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Stadt Aarau
Art. 38 7.1-1
Meyer'sche Stollen
1 Die Meyer'schen Stollen sind im Bauinventar beschrieben. Sie sind nach Möglichkeit zu erhalten; jedenfalls ist deren Wasserführung sicherzustellen. 2
Das Bauinventar ist für die Beurteilung der Erhaltungs- und Unterhaltspflicht und von Veränderungen behördenverbindlich.
3
Bauarbeiten im Bereich der Stollen sind meldepflichtig.
5.2 Archäologische Fundstellen
Art. 39 Hinweis und Vorschriften
1 Der Zonenplan enthält Hinweise auf aktenkundige oder vermutete archäologische Fundstellen. Funde sind sofort zu melden. 2
In der Zone AS meldet die städtische Verwaltung der Kantonsarchäologie wesentliche Baueingriffe (insbesondere Fassadenrenovation, Umbau, Unterkellerung, Auskernung, Abbruch, Aushub, andere Bodeneingriffe) schon während des Bewilligungsverfahrens, damit notwendige Untersuchungen in gegenseitiger Absprache rechtzeitig durchgeführt werden können. 5.3 Naturschutzobjekte
Art. 40 Arten und Inventar
1 Die Schutzobjekte, unterteilt in a) b) c) d)
Besondere Hecken und Feldgehölze, Besondere Baumbestände, Besondere Feuchtbiotope, Besondere Waldränder,
sind im Zonenplan markiert und in Anhang 7 aufgelistet. Die Objekte mit ihren schützenswerten Merkmalen sind im Natur- und Landschaftsinventar beschrieben. Dieses ist für die Beurteilung der Erhaltungs- und Unterhaltspflicht und allfälliger Veränderungen behördenverbindlich. 2
3
8
)
Es gelten sinngemäss die Nutzungsbeschränkungen gemäss § 22. Hi nweis: Die Unterschutzstellung, das Verfahren dazu und die Schutzvorschriften werden in einer separaten späteren Teilrevision entschieden.
19
7.1-1
Stadt Aarau
Art. 41 Schutzvorschriften
1 Die Objekte dürfen weder beseitigt noch beeinträchtigt werden und sind bei Wegfall gleichwertig zu ersetzen. Sie sind fachgerecht zu pflegen. Für einzelne Schutzobjekte gelten gegenüber Abs. 1 folgende ergänzende oder abweichende Vorschriften: a)
b)
c) d)
Besondere Hecken und Feldgehölze sind periodisch zurückzuschneiden bzw. zu verjüngen, dürfen jedoch im selben Jahr nicht mehr als zu einem Drittel auf den Stock gesetzt werden. Besondere Baumbestände (insbesondere Hochstammobstbestände) sind fachgerecht und nachhaltig zu pflegen, zu bewirtschaften und wenn nötig gleichwertig zu ersetzen. Das Betreten, Düngen und Beweiden von Besonderen Feuchtbiotopen ist nicht zulässig. Für Besondere Waldränder ist mittels forstlicher Massnahmen ein artenreicher, heckenähnlicher Aufbau anzustreben und zu erhalten. Vorgelagerte Aufforstungen sind wenn möglich zu vermeiden; der neue Waldrand ist biologisch gleichwertig zu gestalten.
3
Rund um die Besonderen Hecken, Feldgehölze und Besonderen Biotope sowie vor Besonderen Waldrändern sind angrenzende Pufferstreifen von 3 m Breite extensiv zu bewirtschaften. Massnahmen, welche die Schutzobjekte beeinträchtigen können (insbesondere Pflügen, Düngen) sind nicht zulässig; die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln ist nur zur Einzelstockbehandlung von Problempflanzen, soweit diese mit angemessenem Aufwand mechanisch nicht bekämpfbar sind, zulässig. 4
Vorbehalten bleiben Abweichungen gemäss Bewirtschaftungsvereinbarungen mit Stadt oder Kanton.
6. Nutzungs- und Bauvorschriften
Art. 42 Nutzungen und deren Störmass
1 Betriebsnutzung ist jede nicht der dauernden Wohnnutzung dienende Arbeits- und Freizeitnutzung, namentlich Gewerbe, Verkauf, Dienstleistung, Gastwirtschaft, Hotellerie, Gesundheit, Unterhaltung, Kultur, Bildung, Sport. 2
Als nicht störend gilt Betriebsnutzung, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfaltet, als sie aus der Wohnnutzung entstehen (z.B. Quartierläden, kleine Gastwirtschaftsbetriebe, Kindertagesstätten), namentlich mit nur geringem eigenem sowie Kunden- und Besucherverkehr. 20
Stadt Aarau
7.1-1
3
Als mässig störend gilt Betriebsnutzung mit grösseren Auswirkungen als gemäss Abs. 2, soweit sie die üblichen Betriebszeiten ihrer Art einhalten. 4
Als üblich gelten für Gastgewerbebetriebe die ordentlichen Betriebszeiten gemäss kantonaler Gesetzgebung, für nicht gastgewerbliche Kulturbetriebe die veranstaltungsspezifischen Betriebszeiten. Von der Üblichkeit abweichende, längere oder kürzere Betriebszeiten können unter Abwägung aller Interessen, namentlich des Quartiercharakters, bewilligt bzw. angeordnet werden. 5
Als stark störend gilt jede andere Betriebsnutzung.
6
Wohnnutzung erfasst das auf Dauer angelegte Wohnen (einschliesslich betreute Wohnnutzung).
Art. 43 Verkaufsnutzungen
Die Nettoladenfläche wird nach einzelnen Betrieben oder nach Gebieten gemäss Abs. 2 - 4 beschränkt. Dienstleistungsbetriebe (insbesondere Gastronomie) gelten nicht als Verkaufsbetriebe. 1
2
Die Nettoladenfläche ist die dem Kunden zugängliche Fläche (einschliesslich Flächen für Gestelle, Auslagen, ladeninterne Zirkulationsfläche usw., aber ohne Flächen für die Verkehrserschliessung, Sanitärräume o.ä.). Nicht einzelnen Betrieben zugeordnete gebäudeinterne Erschliessungsflächen, die gleichzeitig anderen Nutzungen dienen, sind nur zur Hälfte als Nettoladenfläche anrechenbar. 3
Die Nettoladenfläche pro Betrieb bezieht sich auf den Einzelbetrieb, welcher für die Kunden über keine gemeinsame Feinerschliessung und Parkierung mit anderen Verkaufsbetrieben verfügt. Soweit die Nettoladenfläche nicht gemäss Abs. 4 pro Betrieb oder gebietsweise abweichend beschränkt ist, gilt eine Beschränkung auf 500 m2 pro Betrieb. " In folgenden Gebieten sind insgesamt höchstens folgende Nettoladenflä-
chen zulässig: a)
b) c) d) e)
Gebiet, begrenzt durch Graben — Vordere Vorstadt — Obere Vorstadt — SBB-Geleise— Buchserstrasse — Bahnhofstrasse — Poststrasse — Laurenzenvorstadt: unbeschränkt; Gebiet, begrenzt durch Girixvveg — Tellistrasse — Zone ÖN (Telli): 10'000 m2 (Einkaufszentrum), davon 7'500 m2 für Fachmärkte; Pflichtgestaltungsplanperimeter Bahnhof Süd: 1'400 m2; Pflichtgestaltungsplanperimeter Freiverlad: 101000 m2, davon 3000 m2 für Fachmärkte; Pflichtgestaltungsplanperimeter Telli Ost: 1'500 m2 pro Betrieb; 21
7.1-1 f) g)
h)
Stadt Aarau Pflichtgestaltungsplanperimeter Torfeld Nord: 1'500 m2 pro Betrieb; Ostbereich des Pflichtgestaltungsplanperimeters Torfeld Süd: 10'000 m2 (Einkaufszentrum), unterteilt in höchstens 8'000 m2 für täglichen, periodischen und aperiodischen Bedarf, davon mindestens 3'000 m2 für täglichen und periodischen Bedarf, sowie rund 2'000 m2 für Sportartikelverkauf, jedoch je nur als Mantelnutzung unter der Bedingung der Erstellung eines Stadions; Westbereich des Pflichtgestaltungsplanperimeters Torfeld Süd: 300 m2 pro Betrieb.
5
Der Stadtrat kann zusätzliche Ausstellungsflächen (innen und aussen) bewilligen.
Art. 44 Arealüberbauung
1 Arealüberbauungen sind in den Zonen AS, OR, GS2 und GS3 nicht zulässig. 2
Ausser in der W02 sowie in den Zonen AVV3 im Schachen und W03 im Schachen ist ein zusätzliches Geschoss zulässig.
Art. 45 Ausnützung
1 Für verglaste Balkone, Sitzplätze und Wintergärten, welche ausserhalb der thermischen Gebäudehülle liegen und keine heizungstechnische Installation aufweisen, wird ein Nutzungsbonus von 5 % gemäss § 32 Abs. 3 BauV gewährt.
Art. 46 Nutzungsübertragung
1 Die Übertragung der mittels Ausnützungs- oder Baumassenziffern festgelegten Nutzung ab benachbartem Grundstück ist in allen Bauzonen innerhalb derselben Zone zulässig, soweit auf dem begünstigten Grundstück die übrigen Baumasse und -vorschriften eingehalten werden können und wenn das Orts-, Quartier- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird. Die Übertragung der mit Überbauungs- und Grünflächenziffern geregelten Nutzung ist nicht zulässig. 2
Als benachbart gelten Grundstücke auch, wenn sie nur durch einen ausparzellierten Fuss- und/oder Veloweg getrennt sind. 3
Vorbehalten bleibt die Übertragung über eine Zonengrenze hinweg im Rahmen von Gestaltungsplänen und Arealüberbauungen. 22
Stadt Aarau
7.1-1
Art. 47 Wohnanteil
1 Der Wohnanteil entspricht dem Verhältnis der zu Wohnzwecken genutzten anrechenbaren Geschossflächen zu den gesamten anrechenbaren Geschossflächen innerhalb desselben Gebäudes. 2
In allen Bauzonen ist die Übertragung von Wohnanteilen auf angrenzende Parzellen derselben Zone zulässig, wenn keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. 3
Der Stadtrat kann die Reduktion des Wohnanteils in folgenden Zonen unter folgenden Voraussetzungen bewilligen: a)
b)
c)
in den Zonen ASA, ASB, OR, ZE4, ZE5, ZE6, wenn die massgebenden Immissionsgrenzwerte bei den Wohnungen überschritten würden oder ein Gebäude öffentlichen Zwecken dient; in den Zonen AVV3, AVV4 und AW5 zugunsten von Betrieben, unter Berücksichtigung der erschliessungs- und immissionsmässigen Lage des Bauvorhabens, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt; in den Zonen W02, W03, GS2, GS3 und WD, zugunsten von Kindertagesstätten sowie von Betrieben, welche in erster Linie der Quartierversorgung dienen oder die angemessene Entwicklung von Kleinbetrieben dies erfordert, namentlich wenn die Inhaberin oder der Inhaber im gleichen Gebäude wohnt, und keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.
Art. 48 Fassaden- und Gesamthöhen
1 Zugunsten eines betrieblich bedingt überhöhten Erdgeschosses können die geltenden Fassaden- und Gesamthöhen um höchstens 1 m erhöht werden. 2
Bei Gebäuden am Hang können die zonengemässen Fassadenhöhen talseitig um 1 m und die Gesamthöhen um 0.5 m erhöht werden. 3
In der Zone ZE5 und ZE6 muss der Rücksprung mindestens 1.5 m betragen, damit das Geschoss nicht zur Fassadenhöhe zählt (Anhang 1).
23
7.1-1
Stadt Aarau
Art. 49 Strassenabstand
1 Der Stadtrat kann die Verkürzung oder Aufhebung der kantonalrechtlichen Strassenabstände von Stützmauern, Böschungen, Einfriedungen und Parkfeldern gegenüber Gemeindestrassen bewilligen, falls und soweit eine solche quartierüblich ist oder dem Schutzziel der Nutzungszone entspricht und soweit die Verkehrssicherheit und der Strassenunterhalt nicht beeinträchtigt werden.
Art. 50 Verkürzung der Grenz- und Gebäudeabstände
1 Gegenüber einem Gebäude, welches vor Inkrafttreten der vorliegenden BNO bewilligt worden ist und den zonengemässen Grenzabstand nicht mehr einhält, muss ein neues Gebäude nur den vorgeschriebenen Grenzabstand, nicht aber den Gebäudeabstand einhalten, wenn die gesundheitsund feuerpolizeilichen Anforderungen eingehalten werden. 2
Der gesetzliche Gebäudeabstand kann bei Mehrfamilienhäusern nicht reduziert werden, auch nicht bei Mehrfamilienhäusern auf dem gleichen Grundstück.
Art. 51 Abgrabung von Untergeschossen
1 Bei übereck aneinander stossenden Fassaden dürfen Abgrabungen des Untergeschosses an beiden Fassaden nicht aneinander stossen, es sei denn, die Abgrabungen betragen höchstens einen Drittel beider Fassaden.
Art. 52 Energie
Art. 53 Raummasse, Fenstergrösse, Nebenräume
1 Für Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume sind folgende Mindestmasse einzuhalten: a) b) c)
9)
24
lichte Höhe Vollgeschoss 2.4 m; lichte Höhe Dachgeschoss 2.4 m auf mindestens 5 m2 Fläche; Fensterfläche je Raum 10 % der Bodenfläche; die Fenster müssen direkt ins Freie führen;
Hinweis: Teilrückgewiesen mit Beschluss des Einwohnerrats vom 27. August 2018. Dieser Paragraph wird zu einem späteren Zeitpunkt zur Genehmigung unterbreitet.
Stadt Aarau d)
7.1-1
Dachfensterfläche je Raum 7 % der Bodenfläche.
2
In Mehrfamilienhäusern ist pro Einzimmerwohnung ein Abstellraum von mindestens 4 m2 Grundfläche, für jedes weitere vollständige Zimmer von mindestens zusätzlich 1 m2 erforderlich. Abstellräume ausserhalb der Wohnung müssen abschliessbar sein.
Art. 54 Abstellplätze für leichte Zweiradfahrzeuge und Kinderwagen
1 In Mehrfamilienhäusern sind genügend grosse, gut zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Velos, Mofas, Kinderwagen und Spielgeräte bereitzustellen. 2
Für Besucherinnen und Besucher aller Nutzungen sowie für Beschäftigte und Kundinnen und Kunden von Betrieben sind die notwendigen Abstellplätze für Velos und Mofas leicht zugänglich, in der Nähe der Hauseingänge bereitzustellen.
Art. 55 Öffentlich zugänglicher Raum
1 Öffentlich zugängliche Freiräume, Bauten und Anlagen sind nutzerfreundlich, hindernisfrei und attraktiv zu gestalten. 2
Die Gestaltung ist auf übergeordnete Gestaltungskonzepte abzustimmen. Bei der Ausstattung, Materialisierung, Beleuchtung und Bepflanzung ist der Attraktivität und der Sicherheit für die Benutzerinnen und Benutzer besondere Beachtung zu schenken. Die Gestaltung der angrenzenden Fassaden, die Nutzung der raumbegrenzenden Bauten und die Funktionen des öffentlichen Raums sind aufeinander abzustimmen. 3
Den Sicherheitsbedürfnissen von Passantinnen und Passanten aller Altersgruppen ist Rechnung zu tragen. Der öffentlich zugängliche Raum ist übersichtlich, einsehbar, hell und - soweit sinnvoll und nötig - beleuchtet zu gestalten. 4
Fussgängerinnen und Fussgänger sollen bevorzugt, sicher und möglichst ohne Umwege geführt werden. Es sind attraktive Aufenthaltsbereiche mit genügend Verweilmöglichkeiten vorzusehen. Das übergeordnete Fusswegnetz der Stadt ist zu berücksichtigen. 5
Velofahrerinnen und Velofahrer sollen sicher und möglichst ohne Umwege und Hindernisse geführt werden. Das übergeordnete Velowegnetz der Stadt ist zu berücksichtigen.
25
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Stadt Aarau
7. Schutzvorschriften
Art. 56 Allgemeine Anforderungen
1 Als Beurteilungskriterien für die Einordnung von Bauten und Anlagen ins Orts-, Quartier- und Strassenbild gelten insbesondere folgende Kriterien: a) b) c) d) e) f) g) h) i) j) k)
städtebauliche Struktur, Bezug zur Umgebung, Wirkung im Strassenraum, Grösse der Baukuben, Stellung, Form, Staffelung, Gliederung der Baukörper, Firstrichtung, Dachform, Dachneigung, Fassadengliederung, Materialwahl, Farbe, Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedung und Strassenabschluss.
Dachgestaltung und Fassadengestaltung
Art. 57 1
Es sind alle Dachformen zulässig, soweit sie sich ins Ortsbild einordnen; vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen für einzelne Zonen und für Schutzobjekte. 2
Soweit Flachdächer nicht begehbar sind, sind sie - wenn Solaranlagen dies sinnvoll zulassen - ökologisch wertvoll zu begrünen; massgebend sind allgemein anerkannte Richtlinien von Fachverbänden. 3
Bei transparenter oder spiegelnder Verglasung grosser Flächen sind Massnahmen gegen Vogelkollisionen vorzusehen.
Art. 58 Aussenantennen
1 Aussenantennen sind in den Zonen ASA, ASB, OR und üES sowie auf Kulturschutzobjekten nur bei geringfügiger Beeinträchtigung des Schutzzwecks zulässig. Aussenreklamen
Art. 59 1
Eigen- und Fremdreklamen sind unaufdringlich zu gestalten. 26
Stadt Aarau
7.1-1
2
In den Zonen ASA, ASB, OR und üES sowie an und in unmittelbarer Umgebung von Kulturschutzobjekten sind Fremdreklamen nur zulässig, wenn das Schutzziel nicht beeinträchtigt wird.
Art. 60 Aussenbeleuchtung
1 Aussenbeleuchtung und nach aussen wirkende Innenbeleuchtung sind auf das Notwendige zu beschränken. Im Bereich der Altstadt ist besondere Sorgfalt erforderlich.
Art. 61 Umgebungsgestaltung
1 Das Terrain darf nicht unnötig verändert werden. Terrainveränderungen müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen. Die Versiegelung von Flächen ist auf das Notwendige zu beschränken. Grünräume sind ökologisch wertvoll zu gestalten.
Art. 62 Unterhalt
1 Gebäude und Anlagen in den Zonen ASA, ASB, OR und üES sowie die Kulturschutzobjekte sind so zu unterhalten, dass Bestand und gutes Aussehen gewahrt bleiben.
Art. 63 Abbruch
1 In den Zonen ASA, ASB, OR und üES ist der Abbruch von Gebäuden und Gebäudeteilen nur zulässig, wenn gestützt auf ein Fachgutachten die Erhaltung nicht mehr möglich oder unverhältnismässig ist oder wenn die Ersatzbaute eine bezogen auf die jeweiligen Schutzziele eindeutig bessere Lösung bietet. Ausgenommen ist die Schaffung von Freiflächen im überwiegenden öffentlichen Interesse. 2
Abbrüche gemäss Abs. 1 sowie solche in den Zonen ZE3, ZE4, ZE5 und ZE6 setzen voraus, dass der Ersatzbau rechtskräftig bewilligt und dessen Finanzierung nachgewiesen ist. 3
Für Abbruch und Beseitigung der Objekte von kommunaler Bedeutung wird die Teilrevision zu den §§ 36 und 37 vorbehalten.
27
7.1-1
Stadt Aarau
8. Parkierung
Art. 64 Parkleitsystem
1 Der Stadtrat kann ein Parkleitsystem einführen. Die Eigentümerinnen und Eigentümer öffentlich zugänglicher Parkierungsanlagen für Motorfahrzeuge können verpflichtet werden, die nötigen Einrichtungen zu erstellen, zu unterhalten sowie sich an den Kosten des Parkleitsystems zu beteiligen. Die Ausgestaltung dieser Verpflichtung und das Mass der Kostenbeteiligung werden in einem Reglement festgelegt.
Art. 65 Parkieren auf öffentlichem Grund
1 Die örtliche und zeitliche Einschränkung des Parkierens auf öffentlichem Grund und die Gebühren dafür werden in einem Reglement des Einwohnerrats festgelegt. Anwohnerinnen und Anwohner sowie andere Benützerkategorien können privilegiert werden.
Art. 66 Bewirtschaftung von privaten Parkierungsanlagen
1 Eigentümerinnen und Eigentümer von Parkierungsanlagen mit mehr als 50 öffentlich zugänglichen Parkfeldern für Motorfahrzeuge werden bei Inbetriebnahme, Nutzungserweiterung und Umnutzung im Baubewilligungsverfahren zur Bewirtschaftung der Parkierungsanlage mit lenkungswirksamer Benützungsabgeltung verpflichtet.
Art. 67 Mobilitätskonzept
1 Eigentümerinnen und Eigentümer von Parkierungsanlagen mit mehr als 50 Parkfeldern für Motorfahrzeuge werden bei Inbetriebnahme, Nutzungserweiterung und Umnutzung im Baubewilligungsverfahren zu einem Mobilitätskonzept und zu dessen dauernden Umsetzung verpflichtet, welches mit dem Bau- oder Umnutzungsgesuch einzureichen ist. Ausserhalb der Überlastungsgebiete gemäss § 68 Abs. 3 kann der Stadtrat in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen. 2
Das Mobilitätskonzept zeigt auf, wie die Mobilität aller Nutzergruppen optimiert werden kann. Es enthält insbesondere: a)
28
die Definition von Zielen (Entlastung des Strassennetzes von Motorfahrzeugverkehr, Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel, Förderung des Fuss- und Veloverkehrs);
Stadt Aarau b)
7.1-1
die Massnahmen zur Erreichung dieser Ziele, wie Nutzung und Angebote im CarSharing, Anreize zur Förderung der Nutzung des öffentlichen Verkehrs sowie des Fuss- und Veloverkehrs (Mobilitätsbonus, Entschädigungen, Beiträge usw.), zu treffende Informationsmassnahmen (z.B. Fahrplanangaben, Erreichbarkeit, Fahrgemeinschaften);
3
Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Parkierungsanlagen haben eine rkungskontrolle durchzuführen und dem Stadtrat darüber periodisch Bericht zu erstatten. Zeigt diese, dass die angestrebten Ziele nicht erreicht werden, sind dem Stadtrat zusätzliche Massnahmen zur nachträglichen Erreichung vorzuschlagen. Der Stadtrat kann diese und andere geeignete Massnahmen verfügen. Bleibt die Berichterstattung über die Wirkungskontrolle aus und ist die Nichterreichung der angestrebten Ziele offensichtlich, kann der Stadtrat vorläufige Massnahmen bis hin zum Nutzungsverbot verfügen. 4
Der Stadtrat erlässt Ausführungsbestimmungen zum Mobilitätskonzepts gemäss Abs. 2 sowie über die Wirkungskontrolle und den Rhythmus der Berichterstattung gemäss Abs. 3.
Art. 68 Pflichtparkfelder, Berechnung und Reduktion des Pflichtangebots
1
Die Erstellung von Parkfeldern für Personenwagen über das Angebot gemäss kantonalem Recht, reduziert gemäss Abs. 2 und 3, hinaus ist nicht zulässig. Der Stadtrat kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen. 2
Das nutzungsspezifische Angebot von Parkfeldern wird nach der Qualität der Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr sowie dem Fuss- und Veloverkehr in den entsprechenden Gebieten (Standorttypen) auf die Faktoren gemäss Anhang 8 reduziert. 3
Das reduzierte Angebot von Parkfeldern gemäss Abs. 2 wird zur Vermeidung der Überlastung des Strassennetzes und zum Schutz vor Verkehrsauswirkungen in den Überlastungsgebieten zusätzlich auf die Faktoren gemäss Anhang 8 reduziert. 4
Das Angebot von Parkfeldern für Bauvorhaben mit der ausdrücklichen Zielsetzung motorfahrzeugarmer oder -freier Nutzung kann — mit Ausnahme eines angemessenen Angebots für Besucherinnen und Besucher — bis zum vollständigen Verzicht reduziert werden. Bewilligungsvoraussetzung ist ein Mobilitätskonzept gemäss § 67.
29
7.1-1
Stadt Aarau
Art. 69 Ersatzabgaben
1 Die Höhe der Ersatzabgaben für Pflichtparkfelder für Motorfahrzeuge wird in einem Reglement des Einwohnerrats festgelegt.
9. Mehrwertausgleich
Art. 70 Abgabesatz bei Einzonungen
1 Bei der Einzonung von Land in eine Bauzone und gleichgestellten Umzonungen ist eine Mehrwertabgabe von 30 °A zu leisten.
10. Baubewilligung Erweiterte Bewilligungspflicht
Art. 71 1
Mit jedem Baugesuch ist nebst den gesuchswesentlichen Unterlagen ein aussagekräftiger Umgebungsplan einzureichen. Zudem sind die zur Beurteilung gemäss Abs. 2 — 6 notwendigen Unterlagen einzureichen. 2
In den Zonen ASA, ASB, OR, FR, NK, üES, üHG, üGR, üLS, üNVV, üRS, üAP und üFH sowie an Kulturschutzobjekten ist jede gemäss kantonalem Recht bewilligungsfreie Baute, Anlage und bauliche Veränderung, soweit sie den jeweiligen Schutzzweck betreffen kann, bewilligungspflichtig. 3
In den Zonen ASA, ASB, OR, ZE3, ZE4, ZE5, ZE6 und üES sowie an Kulturschutzobjekten sind zudem über die Bewilligungspflicht hinaus die Struktur und Farbgebung von Fassaden, das Bedachungsmaterial sowie Aussenreklamen bewilligungspflichtig, in den Zonen ASA und ASB auch Dachuntersichten. 4
In den Schutzzonen üHG ist im Baugesuch unabhängig und zusätzlich zur Bewilligungspflicht nachzuweisen, dass im Projekt die notwendigen Schutzmassnahmen getroffen werden. 5
In der Schutzzone CANK sind VVeidezäune, Einfriedigungen, Tiergehege und weitere gemäss kantonalem Recht bewilligungsfreie Anlagen, die als Barriere für VVildtierbewegungen wirken könnten, bewilligungspflichtig. 6
Für Solaranlagen auf Dächern sind die Vorschriften des übergeordneten Rechts über die Bewilligungs- und Meldepflicht vorbehalten.
30
Stadt Aarau
7.1-1
Art. 72 Bewilligungsverfahren
1 Der Stadtrat kann auf Kosten der Bauherrschaft zusätzliche Gesuchsunterlagen (z. B. Aufnahmepläne des Altbestandes, Materialangaben, Farbmuster, Dachaufsichten, Modelle, Angaben zur Bepflanzung) und Bemusterungen verlangen. 2
Der Stadtrat kann für die Beurteilung von Baugesuchen und zur Vollzugskontrolle externe Fachleute beiziehen. Für Abbrüche in den Zonen ASA und ASB ist eine Begutachtung zwingend. Für Objekte von kommunaler Bedeutung wird die Teilrevision zu den §§ 36 und 37 vorbehalten.
11. Förderung wertvoller Bauten und Objekte
Art. 73 Mögliche Arten der Förderung
1 Der Stadtrat kann Unterhalt, Erneuerung, Wiederherstellung und Nutzung besonders wertvoller Bauten in den Zonen AS, OR und üES sowie von Kultur- und Naturschutzobjekten mittels Beratung sowie mit Beiträgen und Darlehen unterstützen.
12. Verfahrenskosten
Art. 74 Kosten von Sondernutzungsplanungen
1 Soweit Sondernutzungspläne von der Stadt ausgearbeitet werden, sind die begünstigten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer je nach Interesse zu Beiträgen von mindestens 50 c1/0 an die Planungskosten verpflichtet. 2
Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer werden bei Erschliessungsplänen im Verhältnis der erschlossenen Landflächen, bei Gestaltungsplänen im Verhältnis der zulässigen Höchstnutzung der einbezogenen Landflächen belastet.
Art. 75 Kosten von Baubewilligungsverfahren
1 Entscheide in Bausachen sind kostenpflichtig. Die Gebühren und die Auferlegung zusätzlicher Verfahrenskosten richten sich nach dem Gebührenreglement in Bausachen. 31
7.1-1
Stadt Aarau
13. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 76 Definitionen für bestehende Sondernutzungspläne
1 Für altrechtliche Sondernutzungspläne gelten folgende Begriffsdefinitionen: a) b)
Die bisherige Gebäudehöhe entspricht neu der Fassadenhöhe traufseitig. Die bisherige Firsthöhe entspricht neu der Gesamthöhe Firstdach.
Art. 77 Nachfolgende Teilrevision
1 Die Änderung der Zonierung des Kasernenareals und des Torfelds Süd in einer nachfolgenden Teilrevision werden vorbehalten.
Art. 78 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts
Diese Bau- und Nutzungsordnung tritt mit der kantonalen Genehmigung in Kraft.
1
2
Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben:
a)
b)
c) d)
der Zonenplan Aarau vom 11. Mai 1981 / 11. September 1984 und der Bauzonen- und Kulturlandplan Rohr vom 22. Oktober 2007 / 27. Februar 2008 (je mit seitherigen Revisionen); die Bau- und Nutzungsordnung Aarau vom 24. März 2003 / 25. Juni 2003 und die Bau- und Nutzungsordnung Rohr vom 22. Oktober 2007 / 27. Februar 2008 (je mit seitherigen Revisionen); die Sonderbauvorschriften Goldern mit Baulinien und Richtplan vom 2. Juli / 6. November 1962; der Teilüberbauungsplan Tannengut vom 9. Dezember / 10. März 1958.
Anhänge 1 Bauzonenübersicht mit Baumassen und Lärmempfindlichkeitsstufen gemäss § 9 Abs. 1 BNO 2 Planungsziele und Sondervorschriften für Pflichtgestaltungspläne gemäss
Art. 5 Abs. 1 und 2
3 Geschützte Ensembles gemäss § 25 Abs.1 und 2 BNO 4 Kantonale Denkmalschutzobjekte gemäss § 35 BNO (orientierend) 5 Kommunale Kulturschutzobjekte gemäss § 36 Abs. 1 BNO (orientierend) 32
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Stadt Aarau
6 Naturschutzzonen im Kulturland und im Wald, gemäss §§ 22/23 und 29 BNO 7 Naturschutzobjekte gemäss § 40 BNO 8 Reduktion von Parkfeldern gemäss § 68 Abs. 2 und 3 BNO
Keine Fremdänderungen.
1. Der Zonenplan Aarau vom 11. Mai 1981 /11. September 1984 und der Bauzonen- und Kulturlandplan Rohr vom 22. Oktober 2007 / 27. Februar 2008 (je mit seitherigen Revisionen); 2. die Bau- und Nutzungsordnung Aarau vom 24. März 2003 / 25. Juni 2003 und die Bau- und Nutzungsordnung Rohr vom 22. Oktober 2007 / 27. Februar 2008 (je mit seitherigen Revisionen); 3. die Sonderbauvorschriften Goldern mit Baulinien und Richtplan vom 2. Juli / 6. November 1962; 4. der Teilüberbauungsplan Tannengut vom 9. Dezember / 10. März 1958.
IV. Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) unter Ziff. I sowie die Aufhebungen unter Ziff. III treten mit kantonalen Genehmigung in Kraft.
Aarau, 27.08.2018
Im Namen des Einwohnerrates Der Präsident Matthias Keller Der Protokollführer Stefan Berner
33
Altstadt (A und B) Ortskern Rohr
Zentrum (drei- bis sechsgeschossig)
Arbeiten und Wohnen (drei- bis fünfgeschossig)
Zusätzl iche und Sonderregelungen in §
III
ASA
0.25
ASB
0.25
-
OR
0.25
0.75
10 +
ZE3
0.75
-
-
3
-
12
15
14
ZE4
1.0
0.25(1
0.75
4
-
15
18
17
ZE5
-
0.75
5
17
17
21
21
ZE6
-
0.75
6
20
20
24
24
AW3
0.75
0.25
-
3
-
12
15
14
4
4
AW4
1.0
0.25
-
4
-
15
18
17
4
8
AW5
1.25
0.25
0.80
5
17
21
21
4
8
-
24
22
3(*)
AR
-
Öffentliche Nutzung
ON
-
Wohnen (zwei- und dreigeschossig)
W02
0.50
0.60
-
2
-
8.5
12
11
4
4
W03
0.75
0.60
-
3
-
12
15
14
5
8
Gartenstadt (zwei- und dreigeschossig)
GS2
0.50
0.60
-
2
-
8.5
12
11
4
4
GS3
0.60
0.60
-
3
-
12
15
14
5
8
Wohnen differenziert
WD
0.60
-
Freiraum
FR
Arbeiten
Empfindlichkeitsstufe
Grosser Grenzabstand ( in m)
Kleiner Grenzabstand ( in m)
Flachdach
First dach
First dach traufseitig
Gesamthöhe ( in m)
Fassaden höhe (in m) Flachdach strassenseitig
Anzahl Vollgeschosse
höchstens
mindestens
Abkürzung
Bauzone
Ausnützungsz iffer
Wohnanteil
Anhang 1: Bauzonenübersicht mit Baumassen und Lärmempfindlichkeitsstufen gemäss
Art. 9 Abs. 1 BNO
-
-
-
*
Sonderregelung im § gemäss letzter Spalte
()
Ergänzende oder teilweise abweichende Regelung im § gemäss letzter Spalte
-
Frei (ohne Regelung, vorbehältlich übergeordneter Vorschriften)
-
-
-
-
II III
11
III
12
III
13
III
14
III
15
II
16
II
17
II
18
III
19
Anhang 2: Planungsziele und Sondervorschriften für Pflichtgestaltungspläne gemäss
Art. 5 Abs. 1 und 2 BNO
Pflichtgestaltungsplan
Abweichungen von den Regelbaumassen
Ziele
Bahnhof Nord Bahnhof Süd Erlinsbacherstrasse
Durchsehbarkeit und Durchgängigkeit zwischen Erlinsbacherstrasse und Aareraum
Ausnützungsziffer 0.8. In Abweichung von § 4 ist zur Anpassung an die Topographie maximal ein zusätzliches Vollgeschoss zulässig, dann aber kein zusätzliches Dachund Attikageschoss.
Freiverlad
Markante Baufronten gegenüber der Bahnlinie und den Strassenräumen
Wohnungen nur, soweit bethebsbedingt standortgebunden. Baumassenziffer 9. Vollgeschosse 12, kein zusätzliches Dach- oder Attikageschoss. Gesamthöhe First- und Flachdach 44 m. Ökologische Ausgleichsfläche 2'000 m2.
Hinterfeld
Ausgleich zwischen den städtebaulichen Körnungen der angrenzenden Uberbauungen, d. h. die Schaffung eines massstäblichen Übergangsbereichs zwischen der bestehenden und der neuen Bebauung. Durchlässige Gestaltung Freihaltung einer grosszügigen Hauptachse in West-OstRichtung
Ausnützungsziffer 1.0. Vollgeschosse 4 (kein zusätzliches Dach- oder Attikageschoss), für einzelne Akzentbauten Gesamthöhe First- und Flachdach (Geschosszahl frei) 21 m.
Kasernenareal Nordpark
Festsetzung in einer nachfolgenden Teilrevision. Weiterentwicklung des ehemaligen Bally-Areals mit Geschäfts, Gewerbe- und Wohnbauten, insbesondere Bauten und Anlagen für alle Arbeitsaktivitäten (inkl. Dienstleistungs- und Gastwirtschaftsbetriebe, Bildung, Sport und Freizeit) sowie kulturelle Zwecke.
Weder minimale noch maximale Wohnanteile. Kundenintensive Verkawtsgeschäfte (Gruppe 1 gemäss VSS-Norm 640290)--nur-lpis gesamthaft 100 m2 Verkaufsfläche. Erschliessung aller Parkfelder via Küttigerstrasse mit Sicht- und Schallschutz gegenüber Nachbarliegenschaften, Bewilligung des Kantons vorbehalten
, Telli Ost ' Torfeld Nord'
Hinweis: Teilrückgewiesen mit Beschluss des Einwohnerrats vom 27. August 2018. Wird zu einem späteren Zeitpunkt zur Genehmigung unterbreitet. 2 Hinweis: Teilrückgewiesen mit Beschluss des Einwohnerrats vom 27. August 2018. Wird zu einem späteren Zeitpunkt zur Genehmigung unterbreitet. 3 Hinweis: Teilrückgewiesen mit Beschluss des Einwohnerrats vom 27. August 2018. Wird zu einem späteren Zeitpunkt zur Genehmigung unterbreitet. 4 Hinweis: Teilrückgewiesen mit Beschluss des Einwohnerrats vom 27. August 2018. Wird zu einem späteren Zeitpunkt zur Genehmigung unterbreitet.
2
Pflichtgestaltungsplan Torfeld Süd
Ziele Verdichteter Stadtteil Zusätzliche Bauvolumen im Sinne eines attraktiven Stadtraums Ausscheidung angemessener Freiflächen Vereinzelte Hochhäuser als Akzente
Abweichungen von den Regelbaumassen Reservation für ein Stadion für höchstens 10'000 Besucher im Ostbereich. Gastronomie mit rund 1000 m2 Geschossfläche im Ostbereich, als Bestandteil des Einkaufszentrums, unter der Bedingung der Realisierung des Stadions. Verkehrsintensive Sport- und Freizeitnutzungen (z.B. Fitness, Wellness) mit höchstens 2'000 m2 Geschossfläche im Ostbereich. Bereichsweise Festlegung der Nutzungsdichte mit Ausnützungs- oder Baumassenziffern oder mit Mantellinien sowie mit Gebäudehöhen. Geschosszahl frei. Hochhaus mit einer Gesamthöhe First- und Flachdach (Geschosszahl frei) 50 m in der Westspitze des Perimeters, Hochhaus mit einer Gesamthöhe First- und Flachdach (Geschosszahl frei) 40 m in der Nordostecke des Perimeters. Überschreitung der in Anhang 1 festgesetzten Gesamthöhe First- und Flachdach (Geschosszahl frei) aus betrieblichen und gestalterischen Gründen bis auf 27m Ausscheidung eines öffentlichen Grün- und Freiraums. Definition der mit der Festsetzung von Stadion und Einkaufszentrum im kantonalen Richtplan verbundenen Auflagen, z.B. Anbindung an das städtische Busnetz, lenkungswirksame Parkierungsbewirtschaftung, obligatorisches Angebot eines Hauslieferdienstes, Möglichkeit der Ausfahrdosierung, Verpflichtung der Grundeigentümer zur Überlassung von stadionfremden, nicht der Wohnnutzung gewidmeten Parkfeldern zur Doppelnutzung für Stadionveranstaltungen. Vorbehalten bleibt die Änderung in einer nachfolgenden Teilrevision.
Anhang 3: Geschützte Ensembles gemäss § 25 Abs.1 und 2 BNO Parzelle
Vers.Nr.
Gysulastrasse 22
3140
3123
Gysulastrasse 24 Gysulastrasse 26
3141
3124
3142
3125
Gysulastrasse 28
3143
3126
Gysulastrasse 30
3144
3127
Gysulastrasse 32
3145
3128
Gysulastrasse 34 Gysulastrasse 36
3146 3147
3129 3130
Gysulastrasse 38
3148
3131
Gysulastrasse 40
3149
3132
Gysulastrasse 42 Gysulastrasse 44
3150 3151
3133 3134
Gysulastrasse 58
3236
3208
Gysulastrasse 56
3235
3207
Gysulastrasse 54
3234
3206
Gysulastrasse 52 Gysulastrasse 50
3233 3232
3205 3204
Gysulastrasse 48
3231
3203
Gysulastrasse 46
3230
3202
Herzbergstrasse 1 Herzbergstrasse 2
3152 3167
3135 3150
Herzbergstrasse 3
3153
3136
Herzbergstrasse 4
3168
3151
Herzbergstrasse 5
3154
3137
Herzbergstrasse 6 Herzbergstrasse 7
3169
3152
3155
3138
Herzbergstrasse 8
3170
3153
Herzbergstrasse 9
3156
3139
Herzbergstrasse 10
3171
3154
Herzbergstrasse 11
3157
3140
Herzbergstrasse 12
3172
3155
Herzbergstrasse 13
3158
3141
Herzbergstrasse 15
3159
3142
Herzbergstrasse 16
3174
Herzbergstrasse 17
3160
3157 3143
Herzbergstrasse 18
3175
3158
Herzbergstrasse 19
3161
3144
Herzbergstrasse 20
3176
3159
Herzbergstrasse 21
3145
Herzbergstrasse 22
3162 3177
Herzbergstrasse 23
3163
3146
Herzbergstrasse 24
3178
3161
Herzbergstrasse 25 Herzbergstrasse 26
3164
3147
3179
3162
Herzbergstrasse 27
3165
3148
Herzbergstrasse 29
3166
3149
Herzbergstrasse 14
3173
3156
Herzbergstrasse 28 Herzbergstrasse 30
3246 3247
3218 3219
Herzbergstrasse 32
3248
3220
Herzbergstrasse 34
3249
3221
Herzbergstrasse 36 Herzbergstrasse 38
3250
3222
3251
3223
Herzbergstrasse 40
3252
3224
Herzbergstrasse 42
3253
3225
Adresse
Objekt
Herzbergsiedlung
EN/G440019002
3160
Herzbergstrasse 44
3254
3226
Herzbergstrasse 46 Herzbergstrasse 47
3255
3227
3245
3217
Herzbergstrasse 45
3244
3216
Parzelle
Vers.Nr.
3243
3215
Adresse Herzbergstrasse 43
Objekt
Herzbergstrasse 41
3242
3214
Herzbergstrasse 39
3241
3213
Herzbergstrasse 37 Herzbergstrasse 35
3240 3239
3212 3211
Herzbergstrasse 33
3238
3210
Herzbergstrasse 31
3237
3209
Kirchberg strasse 31
3256
3228
Kirchbergstrasse 33 Kirchbergstrasse 35
3257 3258
3229 3230
Kirchbergstrasse 37
3259
3231
Kirchbergstrasse 39
3260
3232
Kirchbergstrasse 41 Kirchbergstrasse 43
3261 3262
3233 3234
Kirchbergstrasse 45
3263
3235
Kirchbergstrasse 47
3264
3236
Kirchbergstrasse 49
3265
3237
Kirchbergstrasse 11 Kirchbergstrasse 13
3180
3163
3181
3164
Kirchbergstrasse 15
3182
3165
Kirchbergstrasse 17
3183
3166
Kirchbergstrasse 19 Kirchbergstrasse 21
3184
3167
3185
3168
Kirchbergstrasse 23
3186
3169
Kirchbergstrasse 25
3187
3170
Kirchbergstrasse 27
3188
3171
Kirchbergstrasse 29
3189
3172
Würdigung: Die Herzbergsiedlung wurde 1942 — 1945 in der Form von Zeilenbauten mit zweckmässigen Häusern für Familien gebaut. Gegenüber den Strassen ist in der Regel ein Vorgarten angelegt. Auf der von der Strasse abgewandten Seite befindet sich ein grosszügiger Freiraum. Die Häuser mit den hölzernen Balkonen und den Schlepplukarnen verkörpern durch ihren hohen einheitlichen Erscheinungsgrad den ihnen zugrunde liegenden Gemeinschaftsgedanken. Schutzziele: Der Zusammenhalt der Siedlung wird durch die sich wiederholenden wesentlichen Merkmale weiter erkennbar gehalten, Erneuerungsteile dürfen nur zurückhaltend in Erscheinung treten. Namentlich die durchgehende Dachlinie, der verputzte Grundbau, die hölzernen Balkone, die Form, Lage und Proportionen der Schlepplukarnen (Lage in Dachfläche, Neigung, Vordach, Eindeckung mit Ziegel) sowie die Einfriedungen sind in der Regel zu erhalten. Dachdurchbrüche dürfen pro Gebäudeeinheit nicht breiter sein als zwei Drittel der Fassadenlänge. Allfällige Abstellplätze in den Vorgärten haben sich einzuordnen (zusammenfassen, kleinflächig, sickerfähiger Belag, Begrünung). Allfällige Anbauten haben sich der bestehenden Struktur eindeutig unterzuordnen.
Adresse
Objekt
Herzoggut
EN40019003
Parzelle
Vers.Nr.
Herzoggut 1
2098
2145
Herzoggut 3
2097
2146
Herzoggut 5 Herzoggut 7
2096
2147
2095
2148
Herzoggut 11
2092
2153
Herzoggut 9
2091
2152
Herzoggut 10
2090
2151
Herzoggut 12 Herzoggut 6
2089 2086
2150 2143
Herzoggut 14
2088
2149
Herzoggut 13
2093
2154
Herzoggut 15
2094
Herzoggut 8
2087
2155 2144
Herzoggut 4
2085
2142
Herzoggut 2
2084
2141
Herzogstrasse 38
2082
2136
Herzogstrasse 36
2083
2135
Herzogstrasse 44
2079
2139
Herzogstrasse 40
2081
2137
Herzogstrasse 42
2080
2138
Herzogstrasse 46
2078
2140
Würdigung: Nach den städtebaulichen Vorstellungen der englischen Gartenstadtbewegung ist die Siedlung mit einem zentralen Platz um den ein Teil der Häuser axial angeordnet ist, konzipiert. Der andere Teil ist über der Mauer zur Herzogstrasse aufgereiht. Die grossen Gärten dienten der Selbstversorgung. Stilistisch gehören die Häuser einem einfachen Klassizismus an. Die gegliederten Pilaster beim Eingang zeugen von einem höheren Anspruch. Schutzziele: Die ursprüngliche, gemeinsame Architektursprache (Bauvolumen und -form, verputzter Grundbau, Fassadenbild) und die Konzeption des Aussenraums (Gärten und versiegelte Flächen für Vorfahrt) sind zu erhalten.
Adresse
Objekt
Laurenzenvorstadt
EN40019012
Parzelle
Vers.Nr.
717 720
Laurenzenvorstadt 23
1020
Laurenzenvorstadt 25
1019
Laurenzenvorstadt 21
1021
Laurenzenvorstadt 57
1015 1012
Laurenzenvorstadt 59 Laurenzenvorstadt 61
714 737 745
1010
746
Laurenzenvorstadt 63
1009
748
Laurenzenvorstadt 65 Laurenzenvorstadt 67
1008 1007
751 754
Laurenzenvorstadt 69
1006
756
Laurenzenvorstadt 71
1005
761
Laurenzenvorstadt 73
1004
763
Laurenzenvorstadt 75
1003
Laurenzenvorstadt 77
1002
765 766
Laurenzenvorstadt 79
1001
768
Laurenzenvorstadt 19
5115
710
Würdigung: Als Teil der helvetischen Hauptstadtplanung von 1798 wurde die Reihe als einfache, geschlossene Zeilenbauten mit knapp gehaltener Fassadengliederung konzipiert. Schutzziele: Die Bauten stehen unter kantonalem Denkmalschutz oder deren Umgebungsschutz.
Parzelle
Vers.Nr.
Delfterstrasse 43
3107
2400
Delfterstrasse 44
3107
2400
Delfterstrasse 41 Delfterstrasse 42
3107 3107
2400
Delfterstrasse 37
3107
2400
Delfterstrasse 38
3107
2400
Delfterstrasse 34
3107
2400
Delfterstrasse 35 Delfterstrasse 36
3107 3107
2400 2400
Delfterstrasse 31
3107
2400
Delfterstrasse 32
3107
2400
Delfterstrasse 33 Delfterstrasse 28
3107 4117
2400 4544
Delfterstrasse 29
4117
4544
Delfterstrasse 30
4117
4544
Delfterstrasse 26
4117
4544
Delfterstrasse 27 Delfterstrasse 24
4117 4117
4544 4544
Delfterstrasse 25
4117
4544
Delfterstrasse 21
4117
4544
Delfterstrasse 22
4117
Delfterstrasse 23
4117
4544 4544
Delfterstrasse 39
3107
400
Delfterstrasse 40
3107
2400
Neuenburgerstrasse 11
4105
4701
Neuenburgerstrasse 12 Neuenburgerstrasse 9
4105 4105
4701
Neuenburgerstrasse 10
4105
4701
Neuenburgerstrasse 7
4105
4701
Neuenburgerstrasse 8
4105
4701
Neuenburgerstrasse 5
4400
4706
Neuenburgerstrasse 6 Neuenburgerstrasse 3
4400 4413
4706 4712
Neuenburgerstrasse 4
4413
4712
Neuenburgerstrasse 1 Neuenburgerstrasse 2
5130 4401
4959 4707
Rütmattstrasse 15
4130
4361
Rütmattstrasse 16
4130
4361
Rütmattstrasse 17
4362
Rütmattstrasse 13
4130 4129
Rütmattstrasse 14
4129
4360
Rütmattstrasse 11
4128
4359
Rütmattstrasse 12
4128
4359
Rütmattstrasse 9 Rütmattstrasse 10
4127 4127
4358 4358
Rütmattstrasse 8
4126
4357
Rütmattstrasse 7
4126
4357
Rütmattstrasse 4
5013
4355
Rütmattstrasse 5
4125
4356
Rütmattstrasse 6
4125
4356
Rütmattstrasse 1
4116
4470
Rütmattstrasse 2
4116
4470
Rütmattstrasse 3 Girixweg 12
5013 3883
4355
Tellistrasse 67
3106
4354
Adresse
Objekt
Mittlere Telli
EN/GA40019008
2400
4701
4360
4520
Würdigung: Die Telliüberbauung entstand zwar in mehreren Etappen, unterliegt aber als Ganzes einer zeittypischen Stadtteilidee der 1970- er Jahre. Übereinstimmend mit der funktionalistischen Siedlungsinterpretation ist auch die Bautechnik rational eingesetzt worden. Die Bauten sind mit dem Antrieb einer Bauteilherstellung aus der Bauindustrie konstruiert worden. Die Grünräume sind als fliessende Landschaft gestaltet mit Zonen für Begegnung und Erholung. Schutzziele: Die Bebauungs- und Freiraumstruktur sind in ihrer Qualität zu erhalten.
Adresse
Objekt
Ziegelrain
BA40019310
Parzelle
Vers.Nr.
1609 1609
401
Ziegelrain 16 Ziegelrain 18
1609
400 401
Ziegel rain 20
1609
401
Ziegelrain 14
Würdigung: Die Gewerbezeile am Ziegelrain stellt ein wichtiges Kapitel in der Stadtgeschichte im Zusammenhang mit dem Stadtwasser dar. Die Entstehungsfolge und die Nutzung der ehemaligen Fabriken sind an den Gebäuden ablesbar. Die Bauten sind sehr gut in die Topografie integriert. Der Aussenraum nach hinten zum Stadtbach ist durch die Gewerbenutzung geprägt. Schutzziele: Der Fabrikkomplex ist in seiner Struktur zu erhalten.
Adresse
Objekt
Aarestrasse
BA40019327
Parzelle
Vers.Nr.
Aarestrasse 23 Aarestrasse 9
2312 2434
2888 2457
Aarestrasse 11
2435
2458
Aarestrasse 13
2436
2459
Aarestrasse 15 Aarestrasse 17
2437
2460
2799
2887
Aarestrasse 19
2800
2890
Aarestrasse 21
2801
2889
Würdigung: Die Häuserzeile mit den eingefriedeten Vorgärten und den rückseitigen Zier- und Nutzgärten entstand in Anlehnung an die Gartenstadtidee. Die gut proportionierten Bauvolumen sind durch Risalite gegliedert. Es sind Stilmittel des Neuklassizismus und des Neuen Bauens erkennbar. Schutzziele: Die Bauvolumen mit den typischen Risaliten und Stilmitteln sind bedeutsam für die Erscheinung der Siedlung und zu erhalten. Ein Eingriff, welcher die Struktur von Vorgarten und Einfriedung zerstört, ist nicht zulässig. Allfällige Anbauten sind der Struktur eindeutig unterzuordnen.
Adresse
Vers.Nr.
Objekt
Parzelle
BA40019563 BA40019564
1082
1657
Feerstrasse 4
1085
Feerstrasse 8
BA40019565
1087
685 686
Feerstrasse 10
BA40019350
1088
1948
Feerstrasse 15 Feerstrasse 13
BA40019380
697
BA40019380
1093 1094
Feerstrasse 11
8A40019380
1095
695
Feerstrasse 9
BA40019380
1096
694
Feerstrasse 7
BA40019380
1101
693
Feerstrasse 5
BA40019380
1101
693
Feerstrasse Feerstrasse 2
696
Würdigung: Die Bauten an der Feerstrasse bilden einen geschlossenen Strassenzug zwischen Bahnhofstrasse und Laurenzenvorstadt. Auf der Ostseite der Strasse befinden sich die Doppelhäuser, auf der Westseite Einzelbauten mit gleichartigem Strassenbezug. Die Bauten weisen durchgehend die gleiche Geschossigkeit aus. Die Hauskonzepte sind gleich, die Ausgestaltung mit Stilelementen variieren. Im Strassenraum ergibt sich ein klares Siedlungsbild. Die Ausgestaltung der Gebäude zeigt eine differenzierte Vorstellung eines lebendigen Stadtbildes.
Schutzziele: Allfällige Ersatz- und Ergänzungsbauten haben sich der bestehenden Struktur des Strassenbildes unterzuordnen.
Objekt
Parzelle
Vers.Nr.
Jurastrasse 31
BA40019402
1241
1479
Jurastrasse 27
BA40019401
1242
1478
Jurastrasse 23
BA40019400
1243
Augustin-Keller-Strasse 3
BA40019361
1245
1477 1475
Adresse Jurastrasse
Würdigung: Die Reihe von freistehenden historischen Einfamilienhausvillen ist das Resultat der Vorstellungen über Städtebau um 1900. Die herrschaftlichen Bauten mit grossem Umschwung sind von der Strasse deutlich zurückversetzt. Dadurch präsentiert sich der Strassenzug stark begrünt. Die Gebäudeumrisse gehen von einer quadratischen Grundfigur aus, die mit Türmen und Erkern erweitert sind. Schutzziele: Allfällige Ersatz- und Ergänzungsbauten haben sich der bestehenden Struktur unterzuordnen. Allfällige Ergänzungsbauten im Garten sind bei sorgfältiger Einordnung möglich.
Objekt
Parzelle
Vers.Nr.
Bachstrasse 71
BA40019368
1344
1092
Bachstrasse 69
BA40019368
1345
1091
Bachstrasse 67 Bachstrasse 65
BA40019368 BA40019368
1346 1347
1090
Bachstrasse 63
8A40019368
1348
1088
Bachstrasse 59
BA40019634
1349
1086
Bachstrasse 57 Bachstrasse 53
BA40019634 BA40019635
1350 1351
1084
Bachstrasse 51 Bachstrasse 47
BA40019635
1352
1081
BA40019367
1353
1076
Bachstrasse 45
BA40019367
1354
1075
Bachstrasse 43 Bachstrasse 41
BA40019367
1355
1074
BA40019367
1356
1076
Adresse Bachstrasse
1089
1082
Würdigung: Die Hausreihe entstand im Zuge der Entwicklung nach dem englischen Gartenstadtmodell eines durchgrünten Wohnquartiers. Zu den Häusern gehören kleinere vor- und grössere rückwärtige Gärten. Die Fassaden an der Bachstrasse liegen alle auf einer Linie. Mit dem Gegenüber, dem offenen und kanalisierten Stadtbach, entsteht so ein charakteristischer klar definierter Strassenraum. Schutzziele: Die Frontstellung, die Trauflinien sowie die Erscheinung der Bauten zur Bachstrasse sind zu erhalten.
Parzelle
Vers.Nr.
Bahnhofstrasse 53
1069
610
Bahnhofstrasse 55
1070
608
Bahnhofstrasse 57
1071
606
Adresse
Objekt
Bahnhofstrasse
BA400019568
Würdigung: Zwischen den als Solitäre konzipierten Gebäuden im Osten und Westen stellt die Baugruppe einen Ansatz einer Blockrandbebauung dar. Die geschlossene Bauweise, die Frontflucht und die Traufhöhen ermöglichen der Gruppe den mächtigen Nachbarn ebenbürtig gegenüberzustehen. Schutzziele: Die gemeinsame Frontflucht und die Traufhöhen sind zu erhalten.
Adresse
Objekt
Parzelle
Vers.Nr.
Mühlemattstrasse Mühlemattstrasse 40 Mühlemattstrasse 44
6A40019618
1032
193
1032
196
Schlossplatz 25
BA40019618 BA40019618
1032
193
Schlossplatz 27
BA40019618
1032
Hammer 39
BA40019618
Hammer 47
BA40019618
Mühlemattstrasse 54
BA40019619
2915
730
Mühlemattstrasse 50
BA40019619
3609
727
196 1032 1032
Würdigung: Die mächtigen Fabriken am unteren Stadtbach prägen das Stadtbild auf der Nordseite. Sie dokumentieren als ursprüngliche Druckerei, Zwimerei und Spulerei je Zwillingspaare mit einer Stellung senkrecht oder parallel zum Bachlauf und Hang die Industrieentwicklung am unteren Stadtbach. In den Bauten widerspiegelt sich Zweckarchitektur und Ansätze von Repräsentation. Schutzziele: Die Bauvolumen und die Ausformung von Dach und Fassade sind zu erhalten.
Anhang 4: Kantonale Denkmalschutzobjekte gemäss § 35 BNO; orientierend Adresse
Objekt Nr.
Schützenhaus, Aarenaustrasse
kantonale Objekt Nr.
Parzelle
Vers.Nr.
AAR124
5194
1343
Adelbändli 1
BA40010047
AAR047
1837
171
Adelbändli 2
AAR048 AAR049
1869 1850
172
Adelbändli 3
BA40010048 8A40010049
Adelbändli 4
8A40010050
AAR050
1868
Adelbändli 5
BA40010051
AAR051
1851
173 169
Adelbändli 6
BA40010052 BA40010053
AAR052 AAR053
1867 1849
174
Adelbändli 9 Adelbändli 12
BA40010054
AAR054
1864
177
Adelbändli 13
BA40010055
AAR055
1847
165
Adelbändli 14
BA40010056
AAR056
1863
164
Asylstrasse 16 Halden 60
BA40010037
AAR037
1631
269
1631
267
Asylstrasse 22
BA40010031
AAR031
1939
275
1939
275
Halden 46
170
167
Bachstrasse 83
BA40010085
AAR085
1193
1099
Bahnhofstrasse 2
BA40010009 BA40010012
AAR009 AAR012
1428 1519
509 636
1519
636
Bahnhofstrasse 9
BA40010114
AAR114
1492
635
Bahnhofstrasse 11 Bahnhofstrasse 38
BA40010113 BA40010080
AAR113 AAR080
1493 1384
634 569
Bahnhofstrasse 46
BA40010082
AAR082
1383
571
Bahnhofstrasse 49
BA40010081
AAR081
1060
1811
Bahnhofstrasse 79
BA40010084
AAR084
1101
594
Bahnhofstrasse 91
8A40010083 BA40010089
AAR083
1101
AAR089
2013
592 1536
Entfelderstrasse 61
2013
1535
Entfelderstrasse 61
2013
1511
1616
240
- 1616
240
Bahnhofstrasse 5 Bahnhofstrasse 7
Entfelderstrasse 63
Golattenmattgasse 1
8A40010066
AAR066
Zwischen den Toren 22 Golattenmattgasse 37
BA40010003
AAR003
1628
261
Graben 9
BA40010074
AAR074
1798
232
Graben 15
8A40010073
AAR073
1798
227
Halden 4 Halden 6
BA40010014 BA40010015
AAR014
1897
302
AAR015
1896
300
Halden 8
BA40010016
AAR016
1895
298
Halden 10
BA40010017
AAR017
1894
297
Halden 12 Halden 16
BA40010018 BA40010019
AAR018 AAR019
1893 1891
296 293
Halden 18
8A40010020
AAR020
1955
292
Halden 20
BA40010021
AAR021
1890
290
Halden 22
BA40010022
AAR022
1889
• 289
Halden 24 Halden 26
BA40010023
AAR023
BA40010024
AAR024
1888 1887
288 287
Halden 28
BA40010025
AAR025
1886
286
Halden 30
BA40010026
AAR026
1885
285
Halden 32
BA40010027
AAR027
1884
284
Halden 34
BA40010090
AAR090
1883
Halden 36
BA40010028
AAR028
1882
283 281
Halden 38
BA40010091
AAR091
1881
279
Halden 42
BA40010029
AAR029
1878
277
Halden 44 Halden 48
BA40010030 BA40010032
AAR030 AAR032
1877 1637
276 274
Halden 50
BA40010033
AAR033
1636
273
Halden 52
BA40010034
AAR034
1635
272
Halden 54
BA40010035
AAR035
1634
271
Halden 56
BA40010125
AAR125
1632
270
Halden 58
BA40010036
AAR036
1632
268
Halden 62
BA40010038
AAR038
1630
266
Halden 64
8A40010039
AAR039
1629
264
Adresse
Objekt Nr.
kantonale Objekt Nr.
Parzelle
Vers.Nr.
Hintere Vorstadt 11
BA40010072
AAR072
1510
374
Hintere Vorstadt 32
BA40010119
AAR119
1523
203
1523 1523
203 203
Hintere Vorstadt 28 Hintere Vorstadt 30 Igelweid 2
BA40010093
AAR093
1953
394
Igelweid 4
BA40010094
AAR094
1517
393
Igelweid 6
BA40010095
AAR095
1516
392
Igelweid 8
8A40010096
AAR096
Kantonsspital Haus 22
8A40010092
AAR092
1515 612
391 956
Kasinopark
8A40010116
AAR116
1798
Kasinostrasse 5
BA40010075
AAR075
1040
645
Kirchplatz
BA40010004
AAR004
1644
161
Kirchplatz
BA40010006
AAR006
1854
Kirchplatz
BA40010007
AAR007
1855
163
Kronengasse 8
BA40010057
AAR057
1765
45
1765
45
Küttigerstrasse Küttigerstrasse 21
BA40010118
AAR118
8A40010086
AAR086
76
1271
Laurenzenvorstadt 12
8A40010011
AAR011
1040
802
Laurenzenvorstadt 19
BA40010097
AAR097
5115
710
Laurenzenvorstadt 21
BA40010098 8A40010099
AAR098 AAR099
1021 1020
714 717
Laurenzenvorstadt 25 Laurenzenvorstadt 59
BA40010100
AAR100
1019
720
BA40010101
AAR101
1012
745
Laurenzenvorstadt 61
BA40010102
AAR102
1010
746
Laurenzenvorstadt 62
BA40010013
AAR013
1044
Laurenzenvorstadt 63
8A40010104
AAR104
1009
675 748
Laurenzenvorstadt 65
BA40010105
AAR105
1008
751
Laurenzenvorstadt 67
BA40010106
AAR106
1007
754
Laurenzenvorstadt 69
8A40010107
AAR107
1006
756
Laurenzenvorstadt 71
BA40010108
AAR108
1005
761
Laurenzenvorstadt 73
8A40010109
AAR109
1004
763
Laurenzenvorstadt 75 Laurenzenvorstadt 77
8A40010110
AAR110
1003
765
8A40010111
AAR111
1002
Laurenzenvorstadt 79
BA40010112
AAR112
1001
766 768
Laurenzenvorstadt 80
BA40010077
AAR077
1082
796
Laurenzenvorstadt 89
BA40010078
AAR078
1104
782
Laurenzenvorstadt 107
BA40010079
AAR079
1107
Metzgergasse 3
BA40010062
AAR062
1823
785 70
Metzgergasse 18 Milchgasse 29
BA40010061 8A40010040
AAR061
1906
AAR040
1657
80 141
Milchgasse 34
8A40010042
AAR042
1694
134
Milchgasse 35
8A40010041
AAR041
1654
141
Mühlemattstrasse
BA40010103
7167
742
Obere Vorstadt
BA40010010
AAR103 AAR010
1428
512
AAR126
1746
111
Pelzgasse 2
Laurenzenvorstadt 23
Pelzgasse 5 Pelzgasse 13
BA40010063
AAR063
1751
107
Pelzgasse 15
BA40010064
AAR064
1752
106
Pelzgasse 19 Zwischen den Toren 4
8A40010065
AAR065
1754
105
1754
105
Rain 18
BA40010067
AAR067
1578
438
Rain 20
BA40010068
AAR068
1577
440
1577 1575
439 441 444
Rain 20 Rain 22
BA40010069
AAR069
Rain 24
BA40010070
AAR070
1574
Rathausgasse 1
8A40010008
AAR008
1871
1
Rathausgasse 10
8A40010043
AAR043
1841
6
Rathausgasse 13 Rathausgasse 20
BA40010115
AAR115
1830
24
BA40010044
AAR044
1681
11
Rathausgasse 21
BA40010117
AAR117
1784
20
Rathausgasse 22
BA40010045
AAR045
1680
12
Rathausgasse 27
BA40010046
1781
Rathausgasse 31
BA40010002
AAR046 AAR002
15 1763,1765,1947 97
Rosengartenweg 1
BA40010088
AAR088
961
1876
Rosengartenweg 1
BA40010121
AAR121
961
1428
Schanzmättelistrasse 16
BA40010087
AAR087
1403
1739
Scheibenschachen
BA40010124
AAR124
5194
1343
Adresse
Objekt Nr.
kantonale Objekt Nr.
Parzelle
Vers.Nr.
Schlossplatz 4 Laurenzenvorstadt 3 Schlossplatz 23 Vordere Vorstadt 8 Weltistrasse 20 Dufourstrasse 1 Weltistrasse 24 Weltistrasse 27 Zollrain 2 Zollrain 4 Zollrain 6 Zwischen den Toren 24 Zwischen den Toren 24
BA40010076
AAR076
BA40010005 BA40010071 BA40010123
AAR005 AAR071 AAR123
BA40010122 BA40010120 BA40010058 BA40010059 BA40010060 BA40010001
AAR122 AAR120 AAR058 AAR059 AAR060 AAR001
4411 4411 1936 1552 572 572 575 1235 1835 1954 1818 1615 1707
701 701 199 353 3486 2087 1863 1617 52 53 54 239 239
Anhang 5: Kommunale Kulturschutzobjekte gemäss § 36 Abs. 1 BNO; orientierend Besondere Bauten
Adresse
Objekt
Parzelle
Versicherungsnr.
Aarestrasse 10
8A40019360
971
1227
Aarestrasse 13 Aarestrasse 23 Aarestrasse 19 Aarestrasse 17 Aarestrasse 21 Aarestrasse 15 Aarestrasse 9 Aarestrasse 11
BA40019327
2436 2312 2800 2799 2801 2437 2434 2435
2459 2888 2890 2887 2889 2460 2457 2458
Aarestrasse 29 Aarestrasse 31
BA40019359
42 41
1323 1324
Aargauerplatz 1 Obere Vorstadt 6
8A40019700
1428 1428
3797 3797
Adelbändli 10 Adelbändli (Halden)
8A40019011
1865 1865
176 1059
Adelbändli 11
8A40019005
1848
166
Adelbändli 7
8A40019003
1852
168
Adelbändli 8 Adelbändli (Halden)
BA40019010
1866 1866
175 1058 1141
Asylstrasse 1
8A40019710
225
Augustin-Keller-Strasse 11
BA40019363
1268
1495
Augustin-Keller-Strasse 3
8A40019361
1245
1475
Augustin-Keller-Strasse 5 Jurastrasse 20
8A40019362
1247 1248
1900 1901
Bachmattweg 12
8A40019366
2548
1083
Bachstrasse 47 Bachstrasse 41 Bachstrasse 43 Bachstrasse 45
BA40019367
1353 1356 1355 1354
1076 1072 1074 1075
Bachstrasse 51 Bachstrasse 53
BA40019635
1352 1351
1081 1082
Bachstrasse 59 Bachstrasse 57
8A40019634
1349 1350
1086 1084
Bachstrasse 71 Bachstrasse 65 Bachstrasse 69 Bachstrasse 67 Bachstrasse 63
BA40019368
1344 1347 1345 1346 1348
1092 1089 1091 1090 1088
Bahnhofstrasse 101
BA40019344
1103
591
Bahnhofstrasse 20
BA40019569
1487
3717
Bahnhofstrasse 3 Bahnhofstrasse 1
8A40019014
1520 1521
639 640
Bahnhofstrasse 57 Bahnhofstrasse 55 Bahnhofstrasse 53
BA40019568
1071 1070 1069
606 608 610
Bahnhofstrasse 61 Poststrasse 24
BA40019567
1076 1076
603 603
Bahnhofstrasse 67 Poststrasse 17
8A40019566
1090 1090
1927 1927
Buchserstrasse 27
BA40019925
700
951
Bündtenweg
BA40019697
2043
2188
Bündtenweg 15 Scheibenschachenstrasse 16
8A40019696
2142 2142
653 652 3970
Bündtenweg 2
BA40019575
3292
Dufourstrasse 1
BA40019702
572
2087
Entfelderstrasse 20 Entfelderstrasse 18
BA40019915
1291 1291
1389 1388
Erlinsbacherstrasse 2 Erlinsbacherstrasse 4 Erlinsbacherstrasse 6
BA40019612
82 83 977
1278 1280a 1283
Adresse Erlinsbacherstrasse 53 Erlinsbacherstrasse 53 Erlinsbacherstrasse 53 Färbergässli 3 Pelzgasse 3 Pelzgasse 5 Färbergässli 4 Laurenzentorgasse 4 Feerstrasse 10
Objekt
Parzelle
Versicherungsnr.
BA40019378
62 62 62 1746 1746 1747 1742 1742 1088
1819 4489 1300 112 112 111 115 115 1948 698 2000 1657
BA40019188
BA40019532 8A40019350
Feerstrasse 17 Feerstrasse 17
BA40019562
Feerstrasse 2
8A40019563
1092 1092 1082
Feerstrasse 3
8A40019699
1101
4180
Feerstrasse 4
8A40019564
1085
685
Feerstrasse 8
8A40019565
1087
686
Feerstrasse 9 Feerstrasse 11 Feerstrasse 13 Feerstrasse 15 Feerstrasse 5 Feerstrasse 7 Freihofweg 1
BA40019380
1096 1095 1094 1093 1101 1101
8)440019333
2691
694 695 696 697 692 693 2951
Frey-Heros-Strasse 21 Frey-Herosd-Strasse 23 Frey-Heros-Strasse 25 Golattenmattgasse 15 Golattenmattgasse 17 Golattenmattgasse 19
13A40019382
1187 1188 1189 1624 1624 1626
1827 1826 1825 253 253 255
Golattenmattgasse 2 Zwischen den Toren 20 Golattenmattgasse 28
BA40019323
241 241
BA40019528
2284 2284 1658
Golattenmattgasse 3
8A40019523
1618
247
BA40019021
1619
248
Golattenmattgasse 7
BA40019022
1620
249
Gönhardweg 16
8A40019913
1277
1446
Gönhardweg 2
8A40019330
1290
2710
Gönhardweg 34 Gönhardweg 32 Gönhardweg 39
8A40019387 8A40019922
567 567 588
1792 1679 1676
Gönhardweg 48
8A40019639
2014
1944
Gönhardweg 9 Gönhardweg 11
8A40019383
1440 1515
Graben 12
BA40019040
1308 4489 1719
8A40019041
1718
214
Graben 16
BA40019042
1717
215
Graben 18
8A40019043
1716
216
Graben 2
8A40019035
1724
207
Graben 22
BA40019044
1715
217
Graben 24
8A40019045
1714
218
Graben 26
8A40019046
1713
219
Graben 28
8A40019047
1712
220
8A40019048
1711
221 318
Golattenmattgasse 5
Graben 14
Graben 30
BA40019525 8A40019526
259
213
Graben 31
BA40019032
1546
Graben 32
8A40019049
1710
222
Graben 33
8A40019033
1547
319
Graben 35 Graben 37 Graben 4
BA40019034 8A40019036
1548 1548 1723
320 321 208
Graben 42
6A40019306
1613
316
Graben 6
8A40019037
1722
209
Halden 14
BA40019058
1892
294
Adresse
Objekt
Parzelle
Versicherungsnr.
Halden 2
8A40019052
1898
305
Halden 29
BA40019557
1859
310
Halden 39
8A40019554
1857
313
Halden 40
8A40019071
1879
278
Hallwylstrasse 11
8A40019389
469
1979
Hammer 1 Hammer 3
BA40019084
2331 2332
2399 178
Hammer 5
8A40019085
1924
179
Hammer 9 Hammer 11
BA40019086
1928 1928
183a 183a
Heinerich-Wirri-Strasse 4
8A40019392
2515
2583
Herzoggut 1 Herzoggut 3 Herzoggut 5 Herzoggut 7
BA40019582
2098 2097 2096 2095
2145 2146 2147 2148
Herzoggut 11 Herzoggut 9 Herzoggut 10
BA40019584
2092 2091 2090
2153 2152 2151
Herzoggut 12 Herzoggut 14
BA40019585
2089 2088
2150 2149
Herzoggut 13 Herzoqqut 15
BA40019586
2093 2094
2154 2155
Herzoggut 6 Herzoggut 8 Herzoggut 4 Herzoggut 2
BA40019583
2086 2087 2085 2084
2143 2144 2142 2141
Herzogstrasse 38 Herzogstrasse 36 Herzogstrasse 44 Herzogstrasse 40 Herzogstrasse 42 Herzogstrasse 46
BA40019394
2082 2083 2079 2081 2080 2078
2136 2135 2139 2137 2138 2140
Hintere Vorstadt 10 Vordere Vorstadt 5
BA40019272
1540 1540
324 324
Hintere Vorstadt 12
8A40019273
1537
358
Hintere Vorstadt 14
8A40019549
1536
359
Hintere Vorstadt 18
BA40019276
1530
Hintere Vorstadt 2
8A40019548
1545
354
Hintere Vorstadt 22
8A40019277
1526
362
Hintere Vorstadt 26
8A40019278
1525
363
BA40019292
1523 1523 1523
203 203 203
Hintere Vorstadt 6
8A40019270
19971542
356
Hohlgasse 32
BA40019397
979
2052
Hohlgasse 34
BA40019636
2003
2046
Hintere Vorstadt 34 Vordere Vorstadt 25 Vordere Vorstadt 27
Hohlgasse 36
BA40019637
2034
2085
Industriestrasse 20
BA40019703
702
1775
Industriestrasse 28
BA40019599
704
1690
Industriestrasse 28
8A40019600
704
3556
Jurastrasse 13
8A40019348
1316
1433
Jurastrasse 23
BA40019400
1243
1477
Jurastrasse 24
BA40019405
1251
1490
Jurastrasse 27
BA40019401
1242
1478
Jurastrasse 31
BA40019402
1241
1479
Kantonsspital Haus 35
BA40019632
612
962
Kantonsspital Haus 5
8A40019630
612
958
Kantonsspital Haus 8
BA40019345
612
2907
Kasernenstrasse 20 Kasernenstrasse 20
8A40019679
1044 1044
668 669
Kasernenstrasse 21
BA40019930
1044
680
Kirchbergstrasse 10
8A40019707
7
2098
Adresse
Objekt
Kirchbergstrasse 12 Kirchbergstrasse 14
Parzelle
Versicherungsnr.
7 7
2099 2100
Kirchgasse 1 Kirchgasse 3
BA40019097
1703 1703
40 40
Kirchgasse 13
8A40019104
1651
158
Kirchgasse 15
8A40019105
4249
137
8A40019106
1646
160
Kirchgasse 4
8A40019102
1843
33
Kirchgasse 5
8A40019098
1702
39
Kirchgasse 6
8A40019103
1844
34
Kirchgasse 7
8A40019099
1701
38
Kirchgasse 9
8A40019100
1700
37
Kirschgartenweg 13
8A40019680
3127
1261
Kronengasse 1
8A40019110
1829
50
Kronengasse 2
8A40019115
1768
42
8A40019111
1828
49
Kronengasse 4
BA40019116
1767
43
Kronengasse 5
8A40019112
1827
48
Kronengasse 6
8A40019117
1766
44
Kronengasse 7
8A40019113
1826
47
Kronengasse 9
8A40019114
1940
46
Küttigerstrasse 16
BA40019614
31
1247
Küttigerstrasse 31
8A40019901
75
1268
Küttigerstrasse 42
8A40019906
4431
1255
Landhausweg 19
8A40019610
933
1467
Landhausweg 19 bei
8A40019611
933
1471
Landhausweg 43
BA40019328
2433
2500
Laurenzentorgasse 12
8A40019125
1729
119
Laurenzentorgasse 14
8A40019126
1728
120
Laurenzentorgasse 2
8A40019531
1744
114
Laurenzenvorstadt 115
8A40019410
1111
788
Laurenzenvorstadt 117 Laurenzenvorstadt 119 Laurenzenvorstadt 121
BA40019621
1987 1988 2033
789 790 791
Laurenzenvorstadt 28?
8A40019622
1043
800
Laurenzenvorstadt 48
8A40019623
1044
798
Laurenzenvorstadt 7 Laurenzenvorstadt 5
8A40019130
1025 1025
705 705
Laurenzenvorstadt 70
8A40019624
1044
770
Laurenzenvorstadt 80
8A40019335
1082
3054
Laurenzenvorstadt 9
8A40019131
5112
3585
Metzgergasse 1
8A40019148
1825
71
8A40019153
1816
65
Metzgergasse 14
8A40019158
1813
78
Metzgergasse 16
BA40019159
1909
Metzgergasse 2
8A40019154
1807
72
Metzgergasse 20
8A40019161
1905
81
Metzgergasse 22
8A40019162
1904
56
Metzgergasse 4
8A40019155
1808
73
Metzgergasse 5
8A40019150
1822
68
8A40019151
1821
67
8A40019152
1820
66
Kirchgasse 17
Kronengasse 3
Metzgergasse 11
Metzgergasse 7 Metzgergasse 9 Milchgasse 11
13A40019165
1669
153
Milchgasse 12 Milchgasse 14
BA40019181
1691 1692
131 132
Milchgasse 13
8A40019166
1937
152
Adresse
Objekt
Parzelle
Versicherungsnr.
Milchgasse 15 Milchgasse 17
BA40019167
151 150
Milchgasse 19
8A40019168
1668 1667 1666
Milchgasse 21
8A40019169
1665
148
Milchgasse 33
8A40019530
1654
141
Milchgasse 36
8A40019184
1696
135
Milchgasse 38
8A40019185
1698
136
8A40019177
1687
127
8A40019176
1652
138
Milchgasse 5 Milchgasse 3
BA40019163
1671 1671
156 156
Milchgasse 4 Milchgasse 41
.
149
Milchgasse 6
BA40019178
1688
128
Milchgasse 8
8)140019179
1689
129
Mühlemattstrasse 40 Mühlemattstrasse 44 Schlossplatz 25 Schlossplatz 27 Hammer 39 Hammer 47 Mühlemattstrasse 50 Mühlemattstrasse 54 Obere Vorstadt 19
BA40019618
193 196 193 196
516
8A40019728
1032 1032 1032 1032 1032 1032 3609 2915 1457
Obere Vorstadt 20
8A40019355
1444
Obere Vorstadt 21
8A40019729
1456
543
Obere Vorstadt 22
8A40019706
1443
519
Obere Vorstadt 23
8A40019730
1454
542
Obere Vorstadt 25
8A40019733
1453
541
Obere Vorstadt 28
8A40019735
1441
523
Obere Vorstadt 32
8A40019738
1439
526
Obere Vorstadt 34
8A40019739
2390
527
Oberholzstrasse 21
8A40019910
945
1680
Ochsengässli 7 Mühlegässli 7 Parkweg 9
6A40019187
1805 1805
125 125
8A40019628
1199
996
Pelzgasse 1
8A40019121
1745
113
Pelzgasse 10
8A40019204
1774
92
Pelzgasse 11
8A40019191
1750
108
Pelzgasse 12
8A40019205
1775
93
Pelzgasse 21 Zwischen den Toren 6
8A40019195
1755 1755 1756
104 104 103
8A40019619
727 730 544
Pelzgasse 23
8A40019196
Pelzgasse 24
8A40019206
1776
94
Pelzgasse 26
BA40019207
1777
95
Pelzgasse 28
8A40019208
1778
96
Pelzgasse 29
8A40019198
1760
599
Pelzgasse 31
8A40019199
1761
99 89
Pelzgasse 4
8A40019201
1770
Pelzgasse 6
8A40019202
1772
90
Pelzgasse 7
13A40019189
1748
110
Pelzgasse 8
8A40019203
1773
91
Pelzgasse 9
8A40019190
1749
109
Rain
8A40019909
270
459
Rain 28
8A40019223
1571
447
Rain 31
8A40019214
4282
503
Rain 42 Rain 44
BA40019907
270 270
457 457
Rathausgasse 12
8A40019241
1685
7
Rathausgasse 14
BA40019242
1684
8
Versicherungsnr.
Adresse
Objekt
Parzelle
Rathausgasse 15
BA40019228
1787
23
Rathausgasse 16
8A40019243
1683
9
Rathausgasse 18
8A40019244
1682
10
Rathausgasse 19 Rathausgasse 17
8A40019229
1785 1786
21 22
Rathausgasse 2
8A40019236
1836
2
Rathausgasse 23 Rathausgasse 23
8A40019231
1783 1783
17 18
Rathausgasse 24
8A40019247
1679
13
Rathausgasse 25
BA40019232
1782
16
Rathausgasse 26
8A40019520
1677
245
Rathausgasse 3
8A40019224
1835
51
Rathausgasse 30 Zwischen den Toren 18
BA40019249
1675 1675
243 243
Rathausgasse 31 Zwischen den Toren 16
BA40019235
1763 1763
97 97
Rathausgasse 4
8A40019533
1838
3
Rathausgasse 5
8A40019225
1834
30
Rathausgasse 6
8A40019238
1839
4
Rauchensteinstrasse 12
8A40019422
1113
1745
Rohrerstrasse 118 Rohrerstrasse 120
BA40019926
940 940
2777 2779
Rohrerstrasse 12
8A40019625
713
913
Rohrerstrasse 17
8A40019927
723
2043
Rosengartenweg 1
8A40019701
961
1372
Schanzmättelistrasse 33
BA40019429
422
1756
Schlossplatz 3
BA40019250
1800
2514
Schlossplalz 9 Schlossplatz 7
8A40019252
1803 1803
204 204
Schwimmbadstrasse 2
8A40019682
5190
3695
Stadthöfli 1
8A40019258
1814
88
Stadthöffl 3
8A40019522
1910
85
Stäpflistrasse 7
8A40019657
5945
5838
Tannerstrasse 12 Tannerstrasse 10
8A40019561
396 397
1956 1957
Tannerstrasse 22
8A40019437
395
1899
Tannerstrasse 29
BA40019923
497
1570
Tellistrasse 58
8A40019698
3741
4000
Vordere Vorstadt 1
8A40019281
1550
322
Vordere Vorstadt 10
BA40019298
1553
352
Vordere Vorstadt 11
8,440019286
1534
327
Vordere Vorstadt 12
8A40019299
1554
351
Vordere Vorstadt 13
8A40019287
1531
328
Vordere Vorstadt 14
BA40019300
1555
350
Vordere Vorstadt 15
8A40019288
1530
329
Vordere Vorstadt 16
8A40019301
1556
348
Vordere Vorstadt 18
8A40019302
1557
345
Vordere Vorstadt 20
8A40019303
1558
343
Vordere Vorstadt 22
8A40019304
1559
341
Vordere Vorstadt 24
BA40019550
1560
340
Vordere Vorstadt 26
8A40019305
1561
339
Vordere Vorstadt 29
8A40019294
1563
337
Vordere Vorstadt 3
8A40019282
1551
323
Vordere Vorstadt 31
8A40019295
1522
338
Vordere Vorstadt 7
8A40019284
1539
325
Vordere Vorstadt 9
8A40019285
1538
326
Parzelle
Versicherungsnr.
Adresse
Objekt
Walthersburgstrasse 25
BA40019338
2948
2988
Weihe rmattstrasse
BA40019620
873
838
Weinbergstrasse I
BA40019613
82
1279
Weinbergstrasse 78
BA40019749
3464
1749
Weltistrasse 11
8,440019448
1264
1651
Weltistrasse 17
8A40019918
1262
1592
Weltistrasse 19 Weltistrasse 21
8A40019919
1261 1260
1590 1591
Weltistrasse 26
BA40019452
576
1864
Weltistrasse 31
BA40019920
1234
1612
Weltistrasse 32
BA40019921
583
1643
Westallee 16
8A40019456
1211
1637
Zelglistrasse 1
BA40019572
2397
2443
Zelglistrasse 10 Zelglistrasse 12
8A40019470
2004 2708
2230 2229
Zelglistrasse 13
8,140019463
931
1861
Zelglistrasse la
8A40019459
2309
2442
Zelglistrasse 25 Zelglistrasse 27
BA40019464
1978 1977
2074 2821
Zelglistrasse 3
BA40019460
2012
2348
Zelglistrasse 45
BA40019467
2361
2470
Zelglistrasse 5
8A40019912
2310
2440
Zelglistrasse 6
BA40019468
1980
2156
Zelglistrasse 8
8A40019469
1294
1836
Zelglistrasse 9
8A40019911
452
502
Ziegelrain 12
8A40019309
1610
399
Ziegelrain 18 Ziegelrain 14 Ziegelrain 16 Ziegelrain 20
BA40019310
1609 1609 1609 1609
401 401 400 401
Zollrain 10
8A40019317
1956
57
Zollrain 12
8A40019318
2241
58
Zollrain 18
8A40019472
1920
59
Zwischen den Toren 10
8A40019320
1759
238
Zwischen den Toren 14 Pelzgasse 33
BA40019321
1762 1762
Zwischen den Toren 2
8,440019319
1753
98 98 4348
Besondere Gärten und Anlagen Adresse
Bezeichnung/Name
Objekt
Parzelle
Bachstrasse 83
Heros-Stift
GA40010085
1193
Bahnhofstrasse 46
Pestalozzischulhaus Anlage Alte Kantonsschule
GA40010082 GA40010084
1383 1101
Bahnhofstrasse 83 Balänenweg
Bälänenweg
GA40019012
833, 3450
Erlinsbacherstrasse 20/22
Trockenmauer Hungerberg
GA40019903
84,86
Erlinsbacherstrasse 46
Trockenmauer Hungerberg
GA40019903
2417
Erlinsbacherstrasse 52 Erlinsbacherstrasse 62
Trockenmauer Hungerberg Trockenmauer Hungerberg
GA40019903 GA40019903
93
Erlinsbacherstrasse 56/58
Trockenmauer Hungerberg
GA40019903
97
Gönhardweg 32
Gönhardgüter
GA40010089
567
Gönhardweg 48 Entfelderstrasse 61
Gönhardgüter Gönhardgüter
GA40010089
2014 2013
Graben
Graben
GA40019022
5136, 5137, 5138 5139, 5140
GA40010089
1037, 1706, 5046, 5080 1798 1641
Graben Halden
Kasinopark Spittelgarten
GA40019013
Haldenring
Haldenwgärten
GA40019023
Herzoggut
Herzoggut
GA40019003
Kantonsspital
Anlage Kantonsspital
Küttigerstrasse 21
Blumenhalde
GA40019037 GA40010086
612 76
Laurenzenvorstadt 107
Säulenhaus
GA40010079
1107
Obere Vorstadt
Rathausgarten Stadtplatz
GA40010010
1427, 1428, 5330
GA40019049
1437
GA40010088
Schanz
Friedhof Rosengarten Schanz, Schanzmätteli
GA40019055
961 272, 273,
Schlossplatz 4
Schlossgarten
GA40010076
4411
Schwimmbadstrasse 2 Bachstrasse
Schwimmbad Schachen Stadtbach
GA40019682 GA40019110
5190 1314
Bachstrasse
Stadtbach
GA40019110
600
Bachstrasse
Stadtbach
GA40019110
1462
Bachstrasse
Stadtbach
600
Bachstrasse
Stadtbach
GA40019110 GA40019110
Hammer
Stadtbach
GA40019110
1804, 1958
Mühlegässli
Stadtbach
GA40019110
1947
Mühlemattstrasse
Stadtbach
GA40019110
5072
Mühlemattstrasse Pelzgasse
Stadtbach Stadtbach
GA40019110 GA40019110
1969 1815
Zollrain
Stadtbach
GA40019110
1614
Ziegel rain
Stadtbach
GA40019110
1815, 5034
Telliring
Telliring
873
GA40019065
Asylstrasse
Obere Vorstadt Rosengartenweg 1
140, 5037
600
Weltistrasse 20
Schulanlage Gönhard
GA40019064 GA40010123
Dufourstrasse 1
Schulanlage Gönhard
GA40010123
572
Zurlindeninsel
Zurlindenspib
GA40019033
5108
572
Besondere Alleen /Baumgruppen / Einzelbäume Ort/Flurname
Objekt
Parzelle
Aarau Rohr, Jubiläumslinden, Baumgruppe Binzenhof, Friedenslinde, Einzelbaum
GA40019806 GA40019801
45 81
Gönhard, Nordallee, Alleen
GA40019037
Gönhard, Südallee, Alleen
GA40019037
Gönhard, Westallee, Alleen
GA40019037
Schachen, Chrutwaie, Baumgruppe
GA40019052
Schachen, Maienzugplatz, Baumgruppe
GA40019054
Schachen, Schachenallee, Allee
GA40019052, GA40019011
Schachen, Rottann, Baumgruppe
GA40019052
Zelgli, Walthersburgstrasse, Allee
GA40019804
Zelgli, Echolinde, Einzelbaum
GA40019802
Kennzeichnung in Plan
75
Kleinobjekte Ort/Flurname
Objekt
. Parzelle
Oberholz, Grenzstein
2027
932
Kantonsgrenze AG-SO, Grenzstein
3001
Kantonsgrenze AG-SO, Grenzstein
3002
Kantonsgrenze AG-SO, Grenzstein
3003
Kantonsgrenze AG-SO, Grenzstein
3004
Kantonsgrenze AG-SO, Grenzstein
3005
Kantonsgrenze AG-SO, Grenzstein
3007
Kennzeichnung in Plan
Anhang 6: Naturschutzzonen im Kulturland und im Wald, gemäss §§ 22/23 und 29 BNO Naturschutz im Kulturland (üNK) Schutzbereich Feuchtgebiete (FG) Ort/Flurname
Objekt
Parzelle
Kennzeichnung in Plan
Aarau Rohr, Aarschächli, Süd, Tümpellandschaft Aarau Rohr, Oberäsch, Weiher Aarau, Schachen, Chugelfang, Feuchtfläche
RO_GEW10
6126, 6127
FG1
RO_GEW12
FG2
A_GEW02
6580 279
Ort/Flurname
Objekt
Parzelle
Kennzeichnung in Plan
Zurlindeninsel
A_WIE06/A_WIE05 A_WIE10
1
FW1
3893
FW2
Ort/Flurname
Objekt
Parzelle
Kennzeichnung in Plan
FG3
Schutzbereich Formentalwiesen (FW)
Schutzbereich Magerwiesen (MW) Aarau Rohr, Schächli/Aarschächli, Aare-Damm
RO_WIE03 A_WIE01
6354 3560
MW1
Hungerberg, Wiese Erzstollen Hungerberg, Alpenzeiger, Trockenwiese
A_WIE02
2045, 2055
MW3
Zurlindeninsel
A_WIE08/A_WIE09
3893
MW4
Objekt
Parzelle
Kennzeichnung in Plan
MW2
Schutzbereich Ruderalflächen (RF) Ort/Flurname Zurlindeninsel
A_WIE07
3893, 5026, RF1 5103
Schutzbereich Streuwiesen (SW) Ort/Flurname
Objekt
Parzelle
Kennzeichnung in Plan
Aarau Rohr, Aarschächli, Streuweise Aarau Rohr, Schürmatten, Streuweise bei Pumpwerk
RO_WIE14
6116
SW1
Zeigli, Roggenhausen, Quellmoor Mösli
A_WIE16
7099
SW3
5W2
RO_WIE21
Zone Naturschutz im Wald (üNW) Schutzbereich Auenwaldreservat (AR) Ort/Flurname
Objekt
Parzelle
Aarau Rohr, Schächli
RO_GEH33
6102, 6354,
Aarau Rohr, Bureschache
RO_GEH39
5614, 5721, 5722, 5724, 5727, 6253, 6351
Aarau Rohr, Oberer Rohrer Schachen
RO_GEH30
5660, 5665, 5705, 5708, 6353, 6436, 6501, 7037, 7098
RO_GEH31 RO_GEH32
6354 6202, 6642, 7008
Aarau Rohr, Quellhölzli
RO_GEH38
5607, 5608, 5609, 5610, 5611, 5615, 5587, 6400, 6401, 6408, 6424, 6425, 6474, 6478, 6482, 6495, 6512, 6605, 6673, 6774, 6817, 6988
Schutzbereich Naturschutzzone Auenwald (AW) Ort/Flurname
Objekt
Parzelle
Aarau Rohr, Aarschächli
RO_GEH34
6093, 6105, 6116, 6127, 6129, 6144, 6148, 6149, 6150, 6151 6152, 6153, 6154, 6274 6354, 6655
Aarau Rohr, Schächli
RO_GEH33
6271, 7103, 7104
Aarau Rohr, Oberer Rohrer Schachen
RO_GEH30
5645, 5646, 5647, 5648, 5650, 5658, 5662, 5663, 5664, 5707, 6222, 6224, 6436, 6642,
Telli, Summergrien/Suhre
RO_GEH32
6642
A_GEH15
803, 5026,
A_GEH 16
803, 5025,
A_GEH17
785, 5026
5032 5026 A_GEH18
774, 785, 4148, 4158, 4251, 4157, 5026, 5028, 5029, 5030, 5077, 5584, 6354
Zurlindeninsel
A_GEH30 A_GEHO6
803, 4399 1, 3891, 5025, 5026, 5103
A_GEHO7
3893, 5103, 5026
Schutzbereich Naturschutz Wald (NS) Ort/Flurname
Objekt
Parzelle
Hungerberg
A_GEHO1
72, 103, 105, 107, 2954, 3560, 3667, 3668, 4097, 4098
Gönhard, Gönert/ Zelgli, Oberholz
A_GEH27
932, 935
A_GEH29
932
A_GEH21 Schachen, Chugelfang
A_GEH23
932 279, 280, 281
Erzbachschache, IBA-Insel
A_GEH33
62, 111
Anhang 7: Naturschutzobjekte gemäss § 40 BNO
Besondere Hecken und Feldgehölze Parzelle
Kennzeichnung in Plan
RO_GEHO6
6642
NH1
RO_GEH12
7099
NH2
RO_GEHO8
6642
NH3
RO_GEH11
7099 6036, 6093,
NH4
Ort/Flurname
Objekt
Aarau Rohr, Oberer Rohrer Schachen
Aarau Rohr, Rohrer Schachen, Unterfeld
RO_GEH18
9094, 6275, 6278, 6954
NH5
Aarau Rohr, Eiacher
RO_GEH15
6144
NH6
Schachen, Rottann Zelgli, Oberholz, Pfadiheim
A_GEH25 A_GEH 11
277 2789
NH7 NH8
6756, 6813,
NH9
Aarau Rohr, Obermatte
7080, 7199
Besondere Baumbestände Parzelle
Kennzeichnung in Plan
7104
NB1
6942
NB2
RO_GEH42
6305
NB3
Aarau Rohr, Oberer Rohrer Schachen, Einzelbaum
RO_GEH13
6202
NB4
Aarau Rohr, Rohrer Schachen, Schürmatt,Baugruppe
RO_GEH28
5779,5795,
RO_WIE15
5813 5727
NB5
Aarau Rohr, Rohrer Schachen, Schürmatte, Einzelbaum Aarau Rohr, Unterer Schachenhof, Einzelbaum
RO_GEH36
6091
NB7
Binzenhof, Baumgruppe
A_GEH31
3022
A_GEH32
526,2458
NB8 NB8
Ort/Flurname
Objekt
Parzelle
Kennzeichnung in Plan
Aarau Rohr, Aarschächli, Altarm, See
RO_GEW11
6116
NF1
Aarau Rohr, Aarschächli, Weiher West Aarau Rohr, Aarschächli, Weiher Mitte
RO_GEW21 RO_GEW22
6105 6105
NF2 NF3
Aarau Rohr, Aarschächli, Weiher Ost
RO_GEW23
6105
NF4
Ort/Flurname
Objekt
Aarau Rohr, Aarschächli, Einzelbaum
RO_GEH21
Aarau Rohr, Dorfzentrum, Einzelbaum bei Sternen
R0_6E1444»
Aarau Rohr, Dorfzentrum, Einzelbaum
Grg
NB6
Besondere Feuchtbiotope
Aarau Rohr, Oberer Rohrer Schachen, Neunäuglerbach, Grundwasseraufstösse
RO_GEW26
5658, 7037
NF5
Aarau Rohr, Oberer Rohrer Schachen, Nord-West, Weiher Aarau Rohr, Oberer Rohrer Schachen, Nord, Weiher
RO_GEW17 RO_GEW18
6354 6354
NF6
Aarau Rohr, Oberer Rohrer Schachen, Nord, Weiher
RO_GEW19
6354
NF8
Aarau Rohr, Oberer Rohrer Schachen, Nord-Ost, Weiher
RO_GEW20
7008
NF9
Aarau Rohr, Oberer Rohrer Schachen, West, Weiher
RO_GEW13
5660, 5663,
RO_GEW14
5665, 5705, 5665, 7037
NF10
Aarau Rohr, Oberer Rohrer Schachen, West, Weiher Aarau Rohr, Oberer Rohrer Schachen, West, Weiher
RO_GEW15
7037
NF12
Aarau Rohr, Oberer Rohrer Schachen, West, Weiher
RO_GEW16
7037
NF13
Aarau Rohr, Oberer Schachenhof, Sicker Kanal, Entenweiher Aarau Rohr, Schächli, Feuchtfläche
RO_GEW06
NF14
RO_GEW09
7136 7104
Aarau Rohr, Schürmatte, Schulweiher bei Pumpwerk
RO_GEW27
5727
NF16
Gönhard, Gönert, Findlingweg, Weiher
A_GEW08
935
NF17
Hungerber, Steinzeitweg, Weiher
A_GEW01
72
NF18
Schachen, Chugelfang, Weiher
279
Suhrenmündung, Nasenlaichplatz
A_GEW03 A_GEW21
5026, 6354
NF19 NF20
NF7
NF11
NF15
Telli, Altarm Freykanal
A_GEW20
803
NF21
Telli, Altarm Sommergrien, Weiher
A_GEW12
803
NF22
Zelgli, Oberholz, Pfadiheim, Weiher Zurlindeninsel, West, Weiher
A_GEW07 A_GEW05
932 1
NF24
Zurlindeninsel, Wildschutzinsel, Ost, Weiher
A_GEW06 / A_GEW19
3893
NF25
NF23
Besondere Waldränder Ort/Flurname
Objekt
Parzelle
Aarau Rohr, Aarschächeli, Süd
RO_GEH23
6076, 6079, 6083, 6102, 6116, 6126 6127, 6654,
Aarau Rohr, Lähe
RO_GEHO3
5705, 5707,
Aarau Rohr, Oberer Rohrer Schachen, Giessen
RO_GEH29
6642, 7008,
Aarau Rohr, Oberer Rohrer Schachen, Ost
RO_GEHO9
Aarau Rohr, Oberer Rohrer Schachen, Süd
RO_GEHO4
5708, 5665 7098
Kennzeichnung in Plan
NW1 NW2 NW3
6202, 6642, 7008
NW4
5647, 6436, 5627, 5644, 5651, 6000, 6002, 6002, 6006, 6009, 6256, 6257, 6258, 6391, 6436, 6462, 6463,
NW5
Aarau Rohr, Oberer Rohrer Schachen, West
RO_GEH35
6202, 7037,
Gönhard, Gönert, Süd
A_GEH24
7099 935
Hungerberg, Süd
A_GEHO2
72, 2055, 2855
NW8
Zelgli, Roggenhausen
A_GEH9 A_GEH10
932, 343 932, 343
NW9
A_GEH26
803, 4106
NW10
Telli, Summergrien, Süd
NW6 NW7
Anhang 8: Reduktion von Parkfeldern gemäss § 68 Abs. 2 und 3 BNO
Reduktion nach Standorttypen gemäss § 68 Abs. 2 BNO auf folgende Anteile des nutzungsspezifischen Pflichtangebots in % (Planausscheidung auf der folgenden Seite) Standorttyp
Bewohnerinnen und Bewohner
Beschäftigte
Besucherinnen und Besucher Kundinnen und Kunden
A
50 - 100
20 - 30
20 - 30
B
70 - 100
40 - 50
40 - 50
C
90 - 100
50 - 70
50 - 70
Zusätzliche Reduktion nach Überlastungsgebieten gemäss § 68 Abs. 3 BNO um folgende Anteile des nutzungsspezifischen Pflichtangebots in % (Planausscheidung auf der folgenden Seite) Überlastungsgebiete
Bewohnerinnen und Bewohner
Altstadt
Beschäftigte
Besucherinnen und Besucher Kundinnen und Kunden
Keine Erstellung privater Parkfelder
Bahnhofnähe
85
60
70
Transformationsgebiete
100
70
80