Gestaltungsplan Mittlere Telli
Plan d'utilisaziun spezial · Aarau
Document
- Numer
- 1983-000515
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Vischnanca
- Aarau
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- GR
- Decidì
- 08-03-1983
- En vigur dapi
- 08-03-1983
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
Karte
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Datotecas
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Text
SNP-4001-1983-E.pdf
Baudepartement des Kantons Aar Abteilung Hochbau
ABTEILUNG RAUMPLANUNG
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RT ee Aarau, 2. Juni 1982 M. Tschiri/la
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Genehmigung durch den Grossen Rat Aarau, den RRB - Nr.
Gestaltungsplan "Mittlere Telli
g #a;ez 4%3W vom .17ir Im Auftrage des Grossen Rates aizschreiber: etung
Spezialbauvorschriften Ernst Salm Die Einwohnergemeindd erlässt, gestützt auf § 141 BauG die nachstehenden Spezialbauvorsche ri en zum Gestaltunosplan "Mittlere Telli".
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PERIMETER
Art. 1 Der Gestaltungsplan umfasst das im Situationsplan als
Gestaltungsperimeter bezeichnete Gebiet (Parz. 815, 619, 4102, 4120, 4121, 4122, 4124, 4111, 4112, 4113).
ZWECK
Art. 2
Er ordnet die Erschliessung und Ueberbauung des kantonalen Bereiches im Gebiet "Mittlere Telli", sowie der Erweiterung des Einkaufszentrums.
BESTANDTEIL DES GESTALTUNGSPLANES
ERSCHLIESSUNG MOTORFAHRZEUGE
Art. 3 1
Der Gestaltungsplan besteht aus folgenden Unterlagen: Situationsplan Mst. 1:500 - Kommunaler Ueberbauungsplan Telli (Baulinienplan Blatt 36) Mst. 1:1000 vom 24.6.74, vom Grossen Rat genehmigt am 22.3.77 - Spezialbauvorschriften - Modell Mst. 1:1000
2
Das Modell hat richtungsweisenden Charakter.
Art. 4 1
Für Motorfahrzeuge (ausgenommen LKW) wird die bestehende zweispurige unterirdische Erschliessungsstrasse gemäss Situationsplan im Einbahnverkehr Richtung Ost weitergeführt.
2
Die Anlieferung erfolgt über die besteherde Lastwagenzufahrt. Die Anlieferungsstrasse wird ebenfalls im Einbahnverkehr Richtung Ost durchgeführt.
3
Mit dem Bau der Einkaufszentrum-Erweiterupg und des Polizeikommando-Neubaus werden die fehlenden Zwischenstücke im Bereich des künftigen Verwaltungsgebäudes provisorisch erstellt.
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4
ERSCHLIESSUNG FUSSGAENGER
Zwischen Baulinie und Tellistrasse wird für das Polizeikommando eine Notausfahrt für Sondereinsätze erstellt...
Art. 5 Das oberirdische Fussgängernetz hat die Verbindung mit
dem bestehenden Wegnetz von Zentrum und Wohnüberbauung sicherzustellen. Der südliche Uferbereich des Sengelbaches ist öffentlich zugänglich zu halten. Die Verbindung vom Uferbereich zur Tellistrasse ist sicherzustellen.
FARKIERUNG
NUTZUNG UND AUSNUETZUNG
GESCHOSSZAHL UND KOTEN
GESTALTUNG BAUTEN
Art. 6 1
Die Parkierung erfolgt unterirdisch, innerhalb der Gestaltungsbaulinie für Bauten unter Erdgeschoss.
2
Für Fahrräder und Motorfahrräder sind geeignete unterirdische Abstellplätze bereitzustellen.
Art. 7 1
Das Zentrum wird gemäss Plan in der bisherigen Art nach Osten erweitert. Die max. BGF beträgt 4'000 m2.
2
Für die Bedürfnisse von Verwaltung und Schulung werden auf dem Areal des Staates Aargau etappenweise zwei Bauten mit Längsausdehnung Nord-Süd innerhalb der im Gestaltungsplan dargestellten Gestaltungsbaulinie erstellt. Die max. BGF beträgt 20'574 m2, sie ist ungefähr gleichmässig auf die beiden Baukörper aufzuteilen.
Art. 1
Die Höhe der Zentrumserweiterung ist durch die bestehende Anlage gegeben. Sie darf nicht überschritten werden. Dachaufbauten in beschränktem Rahmen sind gestattet.
2
Die Bauten auf dem Areal des Staates werden 6-geschossig erstellt. Dachaufbauten für technische Installationen sind gestattet. Etappierungen sind horizontal, nicht durch Aufstockung," vorzunehmen.
3
Die Koten für Gebäude, Ueberschüttungen und Fahrbahnen sind im Situationsplan dargestellt. Die Kote des 2. Untergeschosses wird mit, 362,10 m ü.M. fixiert. Die Aushubkoten von 361.40 m ü.M. für Hauptbauten und 361,72 für Garageteil dürfen nicht unterschritten werden.
Art. 9 1
Die Gestaltung der Zentrumserweiterung hat sich den bestehenden Zentrumbauten anzupassen.
-3
2
BEPFLANZUNG, GESTALTUNG, UMGEBUNG
Die Gestaltung der Bauten auf dem Areal des Staates Aargau hat sich architektonisch entsprechend ihrer Nutzung dem Erscheinungsbild der gesamten Bebauung Telli einzuordnen.
Art. 10 1
Auf dem Niveau des Erdgeschosses Zenteum (Decke über 1. Parkgeschoss plus Vegetationsschicht) sind begrünte Freiräume, als Verbindung zwischen dem Grünraum der Wohnzeile A und B und der Tellistrasse, auf dem Areal des Staates Aargau sicherzustellen.
2
Die Uferbestockung des Sengelbaches ist zu ergänzen. Längs der Tellistrasse sind Laubbäume zu pflanzen. Die Freiräume sind ghrtnerisch zu gestalten. Mit den Baugesuchen sind die jeweiligen Bepflanzungseinzureichen.
3
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ENERGIEVERSORGUNG
Art. 11 Nach Möglichkeit werden alle Bauten an den vorhandenen
Ver- und Entsorgungsanlagen angeschlossen. Sollte die Kapazität der bestehenden Heizzentrale nicht ausreichen, kann eine umweltfreundliche Heizung in einer weiteren Zentrale erstellt werden.
VERHAELTNI5 ZUR BAUORDNUNG UND GRUNDEIGENTUEMERVERTRAG; ABWEICHUNGEN
Art.
12
1
Wo nichts anderes vermerkt ist, gelten die Vorschriften der Bauordnung und des Zonenplanes der Stadt Aarau sowie der Grundeigentümervertrag für die Ueberbauung "Mittlere Telli" vom 2. bzw. 24.11.71 mit Richtplan.
2
Geringfügige Abweichungen vom Gestaltungsplan können vom Stadtrat im Baugesuchsverfahren bewilligt werden, sofern der Zweck des Gestaltungsplanes, die Intensität der Ausnützung und der städtebauliche Aspekt gewahrt bleiben.
Art. 13 FREIGELAENDE
Bis zur vollständigen Ueberbauung ist das Freigelände als Grünanlage zu gestalten. INKRAFTTRETEN
Art. 14 Gestaltungsplan
der
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und
Spezialbauvorschriften
Genehmigung durch
den
Grossen
Rat
in
treten
mit
Kraft.
Dieser Gestaltungsplan ist vom Einwohner:2z am 1.November 1982 b==chic-=s0r worden.
Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung:
8. März 1983
Si/ls
Behandlung von Gemeindebauvorschriften durch die Kommission für Gemeindebauvorschriften, Strassen- und Flussbau; Kenntnisnahme
Gemäss schriftlicher Mitteilung der Kommission für Gemeindebauvorschriften, Strassen- und Flussbau hat diese an ihrer Sitzung vom 22. Februar 1983 gestützt auf § 40 Abs. 2 des Geschäftsreglementes des Grossen Rates folgende Geschäfte in eigener Kompetenz gemäss den Anträgen des Regierungsrates erledigt (unter Vorbehalt von § 84 Abs. 2, 2. Satz der Kantonsverfassung): - Lengnau; Ueberbauungsplan "Unterwise" (Botschaft Nr. 3165 vom 3. Januar 1983) - Eiken; Ueberbauungsplan "Im Feld" (Botschaft Nr. 3167 vom 10. Januar 1983) - Killwangen; Ueberbauungsplan "Oberdorf", Teilstück Sennenbergstrasse-Rüfenenstrasse (Botschaft Nr. 3168 vom 10. Januar 1983) - Schöftland; Revidierter Ueberbauungsplan "Picardie-Dreistein" (Botschaft Nr. 3174 vom 17. Januar 1983) - Leibstadt; Ueberbauungsplan "Vogelmatt" mit Zonenplanänderung (Botschaft Nr. 3180 vom 24. Januar 1983) - Rohr; Zonenplanänderung "Salamatten-Siebenmätteli" (Botschaft Nr. 3182 vom 24. Januar 1983) - Aarau; Gestaltungsplan "Mittlere Telli" mit Spezialbauvorschriften (Botschaft Nr. 3185 vom 31. Januar 1983) - Mühlau; Bauvorschriften für die Weiler "Schoren und Krähenbühl" (Botschaft Nr. 3186 vom 31. Januar 1983) - Untersiggenthal; Spezialbauvorschriften, Zonenplan- und Ueberbauungsplanänderungen für die Ortsteile Unter- und Obersiggingen; Zonenplanänderungen (W3A) und Aenderungen der Bauordnung bei Gesamtüberbauungen (Botschaft Nr. 3187 vom 31. Januar 1983) - Böttstein; Ueberbauungsplan "Burlen" (Botschaft Nr. 3188 vom 7. Februar 1983) Aus der Mitte des Rates wird das Wort nicht verlangt. Kenntnisnahme.
- 2 Protokollauszug an den Regierungsrat
Präsident:
Staatsschreiber: