Gestaltungsplan AVA

Plan d'utilisaziun spezial · Aarau

Document

Numer
1997-001511
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Aarau
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
06-08-1997
En vigur dapi
06-08-1997

Karte

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Text

SNP-4001-1997-E.pdf

•

Stadt Aarau

Kanton Aargau

Gestaltungsplan "AVA",

Aarau

Sondernutzungsvorschriften Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: - Verkehrsflächen- & Umgebungsplan - Nutzungsplan Rückwärtiger Sockelbereich & Niveau -1 - Baukuben- & Nutzungsplan Niveau 0 - 3

Zimmermann Architekten ETH SIA, Aarau

Verfasser:

Mitwirkungsbericht vom :

21. August 1995

Vorprüfungsbericht vom:

20. Januar 1995 13. November 1995 bis:

Öffentliche Auflage vom:

8. Januar 1996

Beschlossen vom Stadtrat am: Der Stadtammann:

Genehmigung:

Der Stadtschreiber:

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den

12. Dezember 1995

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A9-

DerStaatsschreiber:

Stadt Aarau

Kanton Aargau

Gestaltungsplan "AVA",

Aarau

Sondernutzungsvorschriften Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: - Verkehrsflächen- & Umgebungsplan - Nutzungsplan Rückwärtiger Sockelbereich & Niveau -1 - Baukuben- & Nutzungsplan Niveau 0 - 3

Übersichtsplan 1 : 25000

Verfasser:

Zimmermann Architekten ETH SIA, Aarau

Mitwirkungsbericht vom :

21. August 1995

Vorprüfungsbericht vom:

20. Januar 1995

Öffentliche Auflage vom:

13. November 1995 bis:

8. Januar 1996

Beschlossen vom Stadtrat am: Der Stadtammann:

Genehmigung:

12. Dezember 1995

Der Stadtschreiber:

Sondernutzungsvorschriften

Der Stadtrat der Stadt Aarau erlässt, gestützt auf § 21 des Kant. Baugesetzes vom 19. 1. 1993 die nachstehenden Sondernutzungsvorschriften: Zweck

Art. 1

Der Gestaltungsplan "AVA " soll im ausgewiesenen Gebiet die baurechtliche Umsetzung des aus der Architekturkonkurrenz siegreich hervorgegangenen Projektes in einer städtebaulich und architektonisch überzeugenden Art gewährleisten. Der Gestaltungsplan "AVA" ordnet Art und Mass der zulässigen Nutzung, die kubische Gliederung und Gestaltung der Überbauung sowie die Erschliessung und Gestaltung der Umgebung.

Perimeter

Art. 2 Der Gestaltungsplan "AVA" umfasst das in den Plänen ausgewiesene Gebiet auf den

Parzellen 1174 und teilweise 1171.

Bestandteile

Art. 3

Der Gestaltungsplan "AVA" besteht aus den verbindlichen Bestandteilen: - Sondernutzungsvorschriften - den drei Teilplänen - Verkehrsflächen- & Umgebungsplan - Nutzungsplan Rückwärtiger Sockelbereich & Niveau -1 - Baukuben- & Nutzungsplan Niveau 0 - 3 Die drei erwähnten Teilpläne sind zusammengefasst in einem Plan dargestellt.

Verhältnis zu anderen Vorschriften

Geringfügige Abweichungen

Art. 4 Soweit mit dem Gestaltungsplan "AVA" keine abweichenden Regelungen aufgestellt

werden, gelten die Vorschriften der Bau- und Zonenordnung der Stadt Aarau vom 8.11.81 inkl. Teilrevisionen vom 13.5.91 und 21.3.1994 sowie die Vorschriften des kantonalen Baugesetzes und der dazugehörenden Allgemeinen Bauverordnung.

Art. 5 Die Baubewilligungsbehörde kann geringfügige Abweichungen vom Gestaltungsplan

bewilligen, sofern der Charakter der Überbauung nicht beeinträchtigt wird und keine schützenswerten öffentlichen und privaten Interessen verletzt werden.

Baukuben

Art. 6

Der Baukuben- und Nutzungsplan legt mittels Mantellinien die äusseren Abmessungen und Ausdehnungen der Bauten (inkl. An- und Aufbauten) fest. - 1 -

Nutzungen

Art.

7

Grundsätzlich gelten die Bestimmungen der Bauordnung. Weitergehend werden in den Teilplänen die folgenden Nutzungsbestimmungen festgelegt: - Auf dem Perimeter des Gestaltungsplanes "AVA" gilt eine Ausnützungsziffer von 1.30 - Verteilung der Nutzungen gemäss den Festlegungen in den Teilplänen des Gestaltungsplanes "AVA". - Auf dem Perimeter des Gestaltungsplanes "AVA" gilt ein Wohnanteil von mindestens 40 % der zu realisierenden BGF. Umgebungsgestaltung

Art. 8

Mit dem Baugesuch ist ein detaillierter Umgebungsplan mit folgenden Inhalten einzureichen: - Art der Gestaltung der Grünflächen; insbesondere sind nachzuweisen: - Gestaltung des Gartenhofes zwischen den beiden Hauptbaukörpern. - Gestaltung des südlichen Anschlusses an den Park der Parzelle 1193 in naturnaher Art (Bepflanzung mit einheimischen Gewächsen). - Nachweis genügend grosser und ausreichend besonnter gemeinschaftlicher Aussenräume und Spielflächen für Kinder. - Gestaltung der Erschliessungsanlagen mit Bezeichnung zentraler Entsorgungsbereiche. Dachflächen sind nach Möglichkeit zu begrünen.

Rückwärtiger Sockelbereich

Art. 9

Die südliche Hangkante ist im bezeichneten Bereich als Bebauungssockel für die Wohnbauten auszubilden.

Erschliessung

Art. 10

Fussgänger- und Veloerschliessung sowie die Motorfahrzeugerschliessung erfolgen von der Bleichemattstrasse her über die in den Plänen des Gestaltungsplanes "AVA" bezeichneten Bereiche.

Parkierung

Art. 11

Für die innerhalb des Perimeters erstellten Nutzflächen sind max. 130 Parkplätze anzuordnen. Zusätzlich sind zu Gunsten Parz. 3109 und 2078 - 2098 weitere 62 Parkplätze zu erstellen. Entlang der Bleichemattstrasse ist die Anordnung von Besucherparkplätzen erlaubt. Eine Nutzung der Einstellhalle im Untergeschoss bzw. im rückwärtigen Sockelbereich als öffentliches Parkhaus ist nicht zulässig. Es sind genügend, gut zugängliche Veloabstellplätze zu erstellen.

Inkrafttreten

Art. 12

Der Gestaltungsplan "AVA " tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.

- 2

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:

06. August 1997

Art. Nr.

1997-001511

Stadt Aarau; Gestaltungsplan "AVA"; Genehmigung; Auftrag an Staatskanzlei Baudepartement/Vortrag vom 29. Juli 1997 Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "AVA" der Stadt Aarau vom 8. Januar 1996 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation dieses Beschlusses im Amtsblatt beauftragt. Protokollauszug (mit Bericht vom 29. Juli 1997 der Abteilung Raumplanung)  Stadtrat, 5000 Aarau  Aargauisches Versicherungsamt AVA, Direktion, Bahnhofstrasse 101, 5001 Aarau  Baudepartement  Rechtsabteilung BD  Abteilung Raumplanung BD (mit Akten)  Abteilung Verkehr BD  Staatskanzlei Staatsschreiber: i.V.

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