Altholzinsel Hirzewald

Reservats forestals · Zufikon · Abolì ils 31-12-2068

Document

Numer
AV06343
Gener
Reservats forestals
Vischnanca
Zufikon
Chantun
Aargau
Nivel
Chantun
Approvà da
AW
Decidì
21-08-2019
En vigur dapi
01-01-2019
Abolì
31-12-2068

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Datotecas

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Text

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Vereinbarung über die Altholzinsel Hirzenwald, Gemeinde Zufikon

zwischen

der Waldeigentümerin Ortsbürgergemeinde Zufikon, vertreten durch den Gemeinderat Zufikon

und dem

Kanton Aargau, vertreten durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Abteilung Wald

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Gestützt auf Art. 20 WaG, §§ 5 und 25 AWaG und § 2 AWaD (Beilage 1) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald wird über nachfolgend beschriebene Waldfläche Folgendes vereinbart:

1.

Waldfläche

Vgl. Planbeilage M 1:5'000, datiert vom 11. April 2019. Hauptbaumarten

Alter (Jahre)

Schutzstatus

Fläche (in ha)

Bu, Ei

100-150 J.

NkBW1

2.07

Total: NkBW: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Wald (gemäss kantonalem Richtplan)

2.07

Gemeinde Parzelle Lokalname Zufikon

1

2.

309

Koordinaten

Hirzenwald 2 669 800 /1 244 750

Ziel

Auf der bezeichneten Waldfläche sollen von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ablaufen können. Damit entstehen Lebensräume insbesondere für diejenigen Tier- und Pflanzenarten, welche auf alte und absterbende Bäume sowie auf totes Holz angewiesen sind.

3. Leistungen der Waldeigentümerin 3.1 Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, im bezeichneten Waldbestand auf jegliche Holznutzung und auf Pflegeeingriffe zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume und Äste sind im Wald zu belassen. Eingriffe zur Pflege der ökologisch aufgewerteten Waldränder "Höhe-Hirzenwald" und "Wolfgrueb" erfordern die Zustimmung des Kreisforstamts. 3.2. Sie sorgt für die nötige Aufsicht über die bezeichnete Waldfläche.

3.3. Eingriffe zur Abwehr von Gefahren erfordern die Zustimmung des Kreisforstamts und werden schriftlich festgehalten. Das anfallende Holz soll an Ort und Stelle liegen bleiben.

4.

Leistung des Kantons

Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin für die mit dieser Vereinbarung eingerichtete Altholzinsel einen Beitrag. Dieser beträgt pauschal für die ganze Vertragsdauer Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags unter Vorbehalt der Bewilligung der Zahlungskredite durch den Grossen Rat. 5. Dauer der Vereinbarung 5.1. Die Vereinbarung tritt rückwirkend am 1. Januar 2019 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2068 (50 Jahre). 5.2. Nach der Unterzeichnung bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung sind Eingriffe nur mit Zustimmung des Kreisforstamts erlaubt.

6. Weitere Bestimmungen 6.1. Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung die vertraglich gesicherte Altholzinsel öffentlichrechtlich geschützt wird. 6.2. Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen. 6.3. Der geleistete Beitrag (gemäss Ziffer 4) muss in der Forstrechnung verbucht werden. 6.4. Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten. 6.5. Der beiliegende Plan M 1:5'000, datiert vom 11. April 2019 ist verbindlicher Bestandteil dieser Vereinbarung. 6.6. Die Waldeigentümerin ist verpflichtet, diese Vereinbarung auf allfällige Rechtsnachfolger zu übertragen mit der Pflicht zur Weiterüberbindung auf jeden späteren Rechtsnachfolger.

Zufikon, 21. August 2019

Zufikon, 21. August 2019

Ortsbürgergemeinde Zufikon Im Namen des Gemeinderats

Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Wald

d_ Karl Kaufmann Vizeammann

Ruedi Bättig Projektleiter

Uwe Krzesinski Gemeindeschreiber

Alain Morier Abteilungsleiter

Beilagen • Beilage 1: Plan M 1:5000, datiert vom 11. April 2019 • Beilage 2: Rechtsgrundlagen

Je ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an • Ortsbürgergemeinde Zufikon, Schulstrasse 15, 5621 Zufikon • Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Abteilung Wald

Kopie an • Einwohnergemeinde Zufikon, Schulstrasse 15, 5621 Zufikon • Förster Urs Huber, Forstbetrieb Zufikon, Gemeindehaus, 8916 Jonen • Kreisforstamt 3 Lenzburg-Freiamt, 5001 Aarau

Rechtsgrundlagen

Beilage 2

Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze 4 Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreservate ausscheiden.

Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 §5 1 Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen über den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Arten- und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläufe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. 2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesellschaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. 3 Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Naturschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge. 4 Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden.

Besondere Naturschutzmassnahmen

§25

1 Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. 2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Sicherung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, namentlich für die Jungwaldpflege. 3 Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhängigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. 4 Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dekret fest.

Leistungen des Kantons

Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998 §2

1 Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zusammen a) 100 % der Kosten - für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von nationaler und kantonaler Bedeutung; - für die Aufwertung von Waldrändern; - für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. 3 Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht werden in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlossen.

Beiträge an Naturschutzmassnahmen

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KAMM AARGAU

GEMEINDE ZUFIKON AH1 Hirzenwald Urs Huber -•,

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\ DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

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Abteilung Wald Sektion Walderhaltung Kartenherstellung Aarau, 11.04.2019, LRO1

Stand 11.04.2019

Beilage 1

11111 AHI Hirzenwald Waldausscheidung Gemeindegrenzen

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Ort und Datum:

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ZO 41

der/die Kreisförsterin: Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Wald Kreisforstamt 3 Lenzburg - Freiamt Meter 50

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Massstab: 1:5000

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Quellen: Bundesamt für Landestopografie, Abteilung Wald des Kantons Aargau

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