Eichenwaldreservat Emaus

Reservats forestals · Zufikon · Abolì ils 31-12-2068

Document

Numer
AV06344
Gener
Reservats forestals
Vischnanca
Zufikon
Chantun
Aargau
Nivel
Chantun
Approvà da
AW
Decidì
21-08-2019
En vigur dapi
01-01-2019
Abolì
31-12-2068

Karte

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Datotecas

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Text

*1102t(-4i4) Vereinbarung über das Eichenwaldreservat Emaus in den Gemeinden Zufikon, Bremgarten und Unterlunkhofen

zwischen

der Waldeigentümerin Ortsbürgergemeinde Zufikon, vertreten durch den Gemeinderat Zufikon

und dem

Kanton Aargau, vertreten durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Abteilung Wald

Über nachfolgend beschriebene Waldflächen, gestützt auf Art. 20 WaG, §§ 5 und 25 AWaG und § 2 AWaD (Beilage 1) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald, wird Folgendes vereinbart:

1.

Waldfläche

Ganzen Text zeigen

Vgl. Planbeilage M 1:5'000, datiert vom 11. April 2019. Das Eichenwaldreservat Emaus umfasst Wald der Ortsbürgergemeinde Zufikon. Die Gesamtfläche des Reservats beträgt 57.2 ha. Gemeinde

Parzelle

Lokalname

Koordinaten

Schutzstatus

Naturschutzkategorie

Fläche (in ha) .

Zufikon

5, 6, 79, 107

Emaus

2 668 600 / 1 243 500

teilweise NkBW, teilweise NuPla

Eichenwaldreservat

49,4 ha

Bremgarten

2216

Zopfhau

2 668 000 / 1 243 800

teilweise NkBW teilweise NuPla'

Eichenwaldreservat

7,0 ha

Unterlunkhofen

2

Brügglihau

2 669 000 / 1 243 000

teilweise NuPla

Eichenwaldreservat

0,8 ha

Total

57,2 ha

Legende: • NkBW: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Wald (gemäss kantonalem Richtplan) • NuPla: Besonderer Waldstandort (Kulturlandplan)

2.

Ziel

Eichen- und totholzreiche Wälder bieten vielen seltenen und gefährdeten Tier- und Pflanzenarten wertvollen Lebensraum. Davon profitiert u. a. der Mittelspecht als Kennart eichenreicher Wälder. Der Eichenreichtum im Gebiet Emaus in den Gemeinden Zufikon, Bremgarten und Unterlunkhofen soll deshalb erhalten bleiben und weiter gefördert werden. Langfristig soll der gesamte Perimeter aus Eichenwald (Anteil Eichen über 30 %) in verschiedenen Entwicklungsstufen bestehen. Mit einer Kontingentierung der Nutzung der vorhandenen, grossen und alten Eichen, der konsequenten Förderung der Eichen bei Durchforstungseingriffen sowie der Neubegründung

-2-

und Pflege eichenreicher Jungwaldbestände soll innert 50 Jahren auf 50 % des Gesamtperimeters ein Laubmischwald mit einem Eichenanteil über mindestens 30 % aufgebaut werden. Langfristig wird im Eichenwaldreservat eine nachhaltige Eichenwirtschaft angestrebt. Die Förderung der Eiche berücksichtigt daher neben den ökologischen Zielen auch wirtschaftliche Aspekte (Wertholzerzeugung).

3. Leistungen der Waldeigentümerin 3.1. Nutzungsverzicht Zur Sicherung eines eichenreichen, für den Mittelspecht geeigneten Laubmischwalds verpflichten sich die Waldeigentümerinnen im gesamten Reservat permanent mindestens 570 Eichen mit BHD > 40 cm für die Dauer von 50 Jahren zu erhalten. Im gesamten Reservat dürfen im Vertragszeitraum total 200 der inventarisierten Eichen mit BHD > 40 cm bzw. pro Jahr durchschnittlich 4 Eichen genutzt werden. Eichen, die auf natürliche Art und Weise absterben und im Wald belassen werden, gelten nicht als genutzt. Höhlenbäume aller Baumarten sind zu schonen. 3.2. Eichenförderung Die Waldeigentümerin richtet ihre Waldbewirtschaftung im Eichenwaldreservat für die Dauer von 50 Jahren speziell auf die Förderung der Eiche aus. Bei Pflegeeingriffen im Jungwald und bei Durchforstungen werden die vorhandenen Eichen bevorzugt und konsequent gefördert. Bis zum Ende der Vertragsdauer von 50 Jahren sollen im Eichenwaldreservat 15 ha Jungwuchs mit einem Eichenanteil von mindestens 30 % begründet werden. Begründung und Pflege der Eichenjungwaldbestände werden in einem separaten Pflegevertrag geregelt. 3.3. Förderung des Totholzes Totholz ist für den Mittelspecht ein wesentliches Merkmal des Habitats. Durch gezielte Massnahmen soll der Vorrat an starkem Totholz (Durchmesser> 30 cm) innert 15 Jahren auf mindestens 15 m3/ha erhöht werden. Innerhalb der Vertragsdauer von 50 Jahren wird ein Anteil an starkem, stehendem und liegendem Totholz von 20 m3/ha angestrebt. Die Waldeigentümerin sorgt durch Nutzungsverzicht und andere geeignete Massnahmen für den geforderten Totholzvorrat. 3.4. Beschränkung des Nadelholzanteils und des Exotenanbaus Im Eichenwaldreservat sollen weiterhin eichenreiche Laubmischwälder vorherrschen. Der Nadelholzanteil wird in Pflanzungen auf maximal 20 °A beschränkt. In Naturverjüngungsflächen wird im Rahmen von Pflegeeingriffen der Nadelholzanteil konsequent reduziert und auf das langfristige Ziel von <20 % ausgerichtet. Auf den Anbau von Exoten wie Douglasie und Lärche wird im ganzen Perimeter verzichtet. Natürlich aufkommende Lärchen werden auf ihnen zusagenden Standorten eingesprengt toleriert, solange sie die übergeordneten Ziele nicht gefährden. Das Ertragsvermögen der bestehenden Nadelholzbestände darf ausgenutzt werden. Kontrolle 3.5. Die Waldeigentümerin erstattet über die unter 3.1 bis 3.4 aufgeführten Massnahmen im FünfJahres-Turnus, erstmals per 31. Dezember 2023, Bericht an die Abteilung Wald.

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Waldeigentümerin und Kanton überprüfen nach 15, 30 und 50 Jahren gemeinsam die ausgeführten Massnahmen, die Entwicklung und den Zustand des Eichenwaldreservats. Sie beurteilen darin die Zielerreichung und schlagen gegebenenfalls notwendige Korrekturen vor. Grundlage der Erfolgskontrolle bildet jeweils eine eine Erhebung der Mittelspechtvorkommen. 3.6. Weiterbildung Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, dass ihre zuständigen Fachpersonen an Kursen und Tagungen zum Themenkreis "Naturschutz und Waldbau mit Eiche" teilnehmen.

4.

Leistung des Kantons

Der Kanton bezahlt der Ortsbürgergemeinde Zufikon für den langfristigen Nutzungsverzicht von Eichen im Eichenwaldreservat einen Beitrag. Dieser beträgt pauschal für die ganze Vertragsdauer

Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten der Vereinbarung unter Vorbehalt der Bewilligung der Zahlungskredite durch den Grossen Rat. Der Kanton trägt die Kosten von Vollkluppierung und der allfälligen Mittelspechterhebung gemäss Ziffer 3.5.

5.

Dauer der Vereinbarung

Die vorliegende Vereinbarung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2019 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2068 (50 Jahre).

6. Weitere Bestimmungen 6.1. Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung das Eichenwaldreservat in den Kulturlandplan übernommen und die Nutzungsordnung an die vorliegenden vertraglichen Bestimmungen angepasst wird. Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt (z. B. Waldkindergarten, bestehende Bauten). Sollten sich im Interesse des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen. 6.2. Der geleistete Beitrag gemäss Ziffer 4 ist in der Forstrechnung zu verbuchen. 6.3. Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten. 6.5. Der beiliegende Plan M 1:5'000, datiert vom 11. April 2019, ist verbindlicher Bestandteil dieser Vereinbarung.

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Zufikon, 21. August 2019

Zufikon, 21. August 2019

Ortsbürgergemeinde Zufikon Im Namen des Gemeinderats

Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Wald

Karl Kaufmannf Vizeammann

Ruedi Bättig Projektleiter

Uwe Krzesinski Gemeindeschreiber

Alain Morier Abteilungsleiter

Beilagen • Beilage 1: Plan M 1:5000 vom 11. April 2019 • Beilage 2: Rechtsgrundlagen Je ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an • Ortsbürgergemeinde Zufikon, Schulstrasse 15, 5621 Zufikon • Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Abteilung Wald Kopie an • Einwohnergemeinde Zufikon, Schulstrasse 15, 5621 Zufikon • Förster Urs Huber, Forstbetrieb Zufikon, Gemeindehaus, 8916 Jonen • Kreisforstamt 3 Lenzburg-Freiamt, 5001 Aarau

Rechtsgrundlagen

Beilage 2

Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze 4 Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreservate ausscheiden.

Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 §5

1 Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen über den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Arten- und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläufe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. 2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesellschaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. 3 Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Naturschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge. 4 Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden.

Besondere Naturschutzmassnahmen

§25

1 Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. 2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Sicherung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, namentlich für die Jungwaldpflege. 3 Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhängigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. 4 Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dekret fest.

Leistungen des Kantons

Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998 §2 Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zusammen a) 100 % der Kosten - für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von nationaler und kantonaler Bedeutung; - für die Aufwertung von Waldrändern; - für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. 3 Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht werden in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlossen.

Beiträge an Naturschutzmassnahmen