Altholzinsel Säliflue

Reservats forestals · Aarburg · Abolì ils 31-12-2059

Document

Numer
AV635
Gener
Reservats forestals
Vischnanca
Aarburg
Chantun
Aargau
Nivel
Chantun
Approvà da
AW
Decidì
10-03-2009
En vigur dapi
01-01-2020
Abolì
31-12-2059

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Datotecas

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Text

Vereinbarung über die Altholzinsel Säliflue, Gemeinde Aarburg

zwischen

der Waldeigentümerin Ortsbürgergemeinde Aarburg, vertreten durch den Gemeinderat Aarburg

und dem

Kanton Aargau, vertreten durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Abteilung Wald

Über nachfolgend beschriebene Waldfläche, gestützt auf Art. 20 WaG, §§ 5 und 25 AWaG und § 2 AWaD (Beilage 1) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald, wird Folgendes vereinbart:

1.

Waldfläche (Vgl. Planbeilage M 1:5000, datiert vom 6. März 2009)

Ganzen Text zeigen

Die Altholzinsel Säliflue besteht aus einer Kalksteinformation, darunterliegenden Schutthalden (Spezialreservat) und einem umgebenden Gürtel von Laubmischwald mit langfristigem Nutzungsverzicht (Altholzinsel). Gemeinde

Parzelle

Lokalname

Aarburg

914

Säliflue

635 900 /243 100 waldfrei, Lbh, Ei

Aarburg

914

Säliflue

635 800 / 243 000 Bu, Ei, Es, Ah, ...

Koordinaten

Hauptbaumarten

Alter (Jahre)

20-50 j.

Schutzstatusl NkB, NkBW, Nupla NkB, NkBW, Nupla Total:_

1

2.

Fläche (in ha) 1.00

6.55 7.55

Legende: • NkB: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung (gemäss kantonalem Richtplan) • NkBW: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Wald (gemäss kantonalem Richtplan) • Nupla: Nutzungsplanung Kulturland der Gemeinde Aarburg

Ziel

Die Altholzinsel Säliflue ist eine Naturvorrangfläche mit langfristigem Nutzungsverzicht. Zulässige Eingriffe sind einzig die im Rahmen von Naturschutzprojekten vereinbarten Pflegemassnahmen. An den Kalkfelsen sowie in den darunter liegenden Schutthalden finden viele geschützte und seltene Tier- und Pflanzenarten wertvolle Lebensräume. Speziell erwähnenswert sind beispielsweise die Grenobler Nelke sowie die Schlingnatter. Zur Erhaltung und Förderung dieser Arten soll das Spezialreservat Säliflue periodisch gepflegt werden.

-2-

Auf den an das Spezialreservat angrenzenden Nutzungsverzichtsflächen sollen von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ablaufen können. Damit entstehen Lebensräume insbesondere für diejenigen Tier- und Pflanzenarten, welche auf alte und absterbende Bäume sowie auf totes Holz angewiesen sind. Eingriffe zur Reduktion der Beschattung der Spezialreservatsfläche (Felswände, Schutthalden) und zur Förderung von seltenen Baumarten (Wildobst, Sorbus-Arten, Eibe und Walnuss) sind in Absprache mit der Abteilung Wald zulässig.

3. Pflichten der Waldeigentümerin 3.1. Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, in den bezeichneten Waldbeständen auf jegliche Holznutzung und auf Pflegeeingriffe zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Ausgenommen sind die vereinbarten Massnahmen zur Förderung und Erhaltung der Artenvielfalt. 3.2. Die Waldeigentümerin führt die für das Spezialreservat vereinbarten Massnahmen nach Anweisung des Kantons aus (siehe Pt. 6.2). 3.3. In den an die Pflegeflächen angrenzenden Nutzungsverzichtsflächen unterlässt die Waldeigentümerin jegliche Holznutzung und lässt der natürlichen Entwicklung freien Lauf. Auch tote Bäume und Äste sind im Wald zu belassen. Gezielte Eingriffe zur Reduktion der Beschattung der Spezialreservatsfläche (Felswände, Schutthalden) und zur Förderung von seltenen Baumarten (Wildobst, Sorbus-Arten, Eibe und Walnuss) sind in Absprache mit der Abteilung Wald zulässig. 3.4. Die Waldeigentümerin sorgt im Rahmen der Revieraufgaben für die nötige Aufsicht über die bezeichnete Waldfläche. 3.5. Die Auswirkungen der Erholungsnutzung im Gebiet werden periodisch überprüft. Bei einer massiven Verschlechterung des Zustands der Säliflue sind in Absprache zwischen der Waldeigentümerin und der Abteilung Wald die notwendigen Schutzmassnahmen zu ergreifen.

4.

Leistung des Kantons

Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin für die mit dieser Vereinbarung eingerichtete Altholzinsel einen Beitrag. Dieser beträgt für den Nutzungsverzicht pauschal für die ganze Vertragsdauer

und umfasst den Kantons- und den Bundesbeitrag . Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags unter Vorbehalt der Bewilligung der Zahlungskredite durch den Grossen Rat.

-3-

5. Dauer der Vereinbarung 5.1. Die am 11. Juni 2009 durch die Ortsbürgergemeindeversammlung Aarburg genehmigte Vereinbarung tritt auf den 1. Januar 2010 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2059 (50 Jahre).

6. Weitere Bestimmungen 6.1. Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung die vertraglich gesicherte Altholzinsel öffentlich-rechtlich geschützt wird. 6.2. Die vereinbarten Pflegemassnahmen zu Gunsten geschützter und seltener Tier- und Pflanzenarten werden im Rahmen von Naturschutzprojekten ausgeführt und vom Kanton Aargau finanziert. 6.3. Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen. 6.4. Der geleistete Beitrag (gemäss Ziffer 4) muss in der Forstrechnung verbucht werden. 6.5. Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten. 6.6. Der beiliegende Plan M 1:5000, datiert vom 6. März 2009, ist verbindlicher Bestandteil dieser Vereinbarung.

Aarburg,

11. Juni 2009

Ortsbürgergemeinde Aarburg Im Namen des Gemeinderats

fr Karl ob Gem indeammann

Niklaus Stephan Gemeindeschreiber

Aarau, l 0

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Departement Bau, Verkehr und Umwelt

77( Dr. Heinz Kasper Leiter Abteilung Wald

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-4-

Beilagen • Beilage 1: Rechtsgrundlagen • Beilage 2: Plan M 1:5000 Je ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an • Ortsbürgergemeinde, 4663 Aarburg • Departement Bau, Verkehr und Umwelt/Abteilung Wald Kopie an • Forstverwaltung, 4663 Aarburg • Gemeinderat, 4663 Aarburg • Stadtverwaltung, Regina Flury, Umweltbeauftragte, 4600 Olten • ALG/N+L • Kreisforstamt 4 Aarau-Kulm-Zofingen J.Sctiett

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Rechtsgrundlagen

Beilage 1

Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreservate ausscheiden.

Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 §5

1 Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen über den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Arten- und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläufe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. 2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesellschaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. 3 Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Naturschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge. 4 Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden.

Besondere Naturschutzmassnahmen

§ 25

1 Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. 2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Sicherung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, namentlich für die Jungwaldpflege. 3 Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhängigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. 4 Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dekret fest.

Leistungen des Kantons

Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998 §2

1 Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zusammen a) 100 % der Kosten - für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von nationaler und kantonaler Bedeutung; - für die Aufwertung von Waldrändern; - für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. 3 Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht werden in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlossen.

Beiträge an Naturschutzmassnahmen

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Gemeinde Aarburg OBG Aarburg

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Legende Gemeindegrenze

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