Planungszone Ziel
Zona da planisaziun · Zurzach · Abolì ils 09-03-2025
Document
- Numer
- 2020-060
- Gener
- Zona da planisaziun
- Vischnanca
- Zurzach
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- GDE
- Decidì
- 02-03-2020
- En vigur dapi
- 10-03-2020
- Abolì
- 09-03-2025
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
Karte
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Datotecas
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Text
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Stadt Kaiserstuhl
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Protokollauszug des Stadtrates
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Stadtrat Kaiserstuhl, Alte Dorfstrasse 1, 5332 Rekingen [email protected]
Protokoll Nr. 3 vom 2. März 2020, Seite 68 60 790.70
Raumordnung - Ortsplanung, Nutzungsplanung Kulturland, Bau- und Nutzungsordnung Allgemeine Nutzungsplanungsrevision, Parzellen Nrn. 188, 189, 232 und 286; Erlass einer Planungszone
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1. Sachyerhalt
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Anlässlich der Wintergemeindeversammlung vom 27. November 2015 wurde dem Projektkredit zur Gesamtrevision der kommunalen Nutzungsplanung zugestimmt. Der Stadtrat hat die entsprechenden Arbeiten einer eigens hierfür gebildeten Planungskommission übertragen. Die fachliche Stellungnahme des Kantons der Gesamtplanung ist am 7. November 2019 eingegangen. Der abschliessende Vorprüfungsbericht ist zwar noch ausstehend, jedoch kann die Gesamtrevision, so wie sie geplant wurde, voraussichtlich auch umgesetzt werden. Der Stadtrat beabsichtigt daher gestützt auf Art. 27 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979 und § 29 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (BauG) vom 19. Januar 1993, die Parzellen Nrn. 188, 189, 232 und 286 mit einer Planungszone zu belegen.
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Die Anordnung einer Planungszone nach Art. 27 RPG bzw. § 29 BauG hat den Charakter einer vorsorglichen Massnahme. Diese provisorische Planungsmassnahme dient der Sicherung der beabsichtigten Nutzungsplanung, insbesondere der Bewahrung der Planungs- und Entscheidungsfreiheit der Behörden, die nicht durch Vorhaben, die den Planungsabsichten widersprechen, beeinträchtigt werden soll. Mit der Planungszone wird die Anpassung der Nutzungspläne und der baurechtlichen Vorschriften an die beabsichtigte räumliche Siedlungsentwicklung bezweckt. Während der Geltungsdauer darf in dem von der Planung betroffenen Gebiet nichts unternommen werden, das den Planungszweck beeinträchtigen könnte. Im Gebiet ,,Ziel" hat die Planungskommission zusammen mit dem Kanton Aargau festgestellt, dass in diesem Gebiet keine Entwicklung stattgefunden hat. Das sich im Verfahren befindliche räumliche Entwicklungskonzept sieht vor, dass zugunsten der dringlichen Entwicklung im Gebiet Bahnhof/See zu Lasten des Gebiets ,,Ziel" eine Verlagerung der Baiizonen erforderlich ist. Das Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Raumentwicklung, bestätigt diese Planung in seiner fachlichen Stellungnahme vom 4. November 2019.
11. Erwägungen Zuständigkeit und Rechtsgrundlage
Während der Erlass oder die Änderung von Nutzungsplänen und -vorschriften vorbereitet wird, können gemäss § 29 Abs. 1 BauG Planungszonen für genau bezeichnete Gebiete erlassen werden, um Vorkehren zu verhindern, welche die Verwirklichung des Zwecks dieser Pläne und Vorschriffen erschweren. Zuständig ist der Regierungsrat bei kantonalen und kommunalen, der Gemeinderat bei kommunalen Nutzungsplänen und -vorschriften. Zuständig zum Erlass einer Planungszone ist im vorliegenden Fall der Stadtrat.
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Protokollauszug des Stadtrates
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Stadtrat Kaiserstuhl, Alte Dorfstrasse 1 , 5332 Rekingen [email protected]
Notwendigkeit des Erlasses einer Planungszone
Das Ziel der Planungszone liegt darin, den Planungsorganen die notwendige Entscheidungsfreiheit zu sichern. Es gilt, jede negative Präjudizierung zu verhindern. Wirkung der Planungszone
Innerhalb der Planungszone dürfen keine Vorkehren getroffen werden, welche die Verwirklichung des Zwecks der anstehenden Nutzungsplanung Siedlung erschweren. Bewilligungen für Bauten dürfen nur erteilt werden, wenn feststeht, dass sie der Verwirklichung der neuen Pläne oder Vorschriften nicht im Wege stehen (§ 29 Abs. 1 und 2 BauG).
A5grenzung der Planungszone
Die mit der Planungszone belegte Fläche umfasst die Parzellen Nrn. 188, 189, 232 und 286. Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus dem Situationsplan, welcher mit den übrigen Akten
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aufgelegt wird.
Dauer der Planungszone
Die Planungszone wird mit der öffentlichen Auflage wirksam und gilt bis zum Inkrafttreten der Nutzungsplanung Siedlung bzw. längstens 5 Jahre (§ 29 Abs. 2 Satz 1 BauG). Publikation, Aktenauflage
Der Erlass der Planungszone ist im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde zu publizieren. Zudem wird der Erlass der Planungszone im kantonalen Amtsblatt publiziert. Der vorliegende Beschluss, der Situationsplan sowie die übrigen Akten liegen vom 10. März 2020 bis 8. April 2020 auf dem Gemeindebüro in Rekingen zu den üblichen Bürostunden zur Einsichtnahme auf. Einer allfälligen Beschwerde wird gernäss § 44 VRPG die aufschiebende Wirkung entzogen. 111. Beschluss 1.
(3ber die Parzellen Nrn. 188, 189, 232 und 286 im Perimeter Planungszone .Ziel", Kaiser-
stuhl, wird bis zum Inkrafttreten der Revision Nutzungsplanung Siedlung, längstens für fünf Jahre, eine Planungszone erlassen. Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus dem aufgelegten Situationsplan.
2. Der Stadtrat Kaiserstuhl wird den Grundeigentümern seinen Entscheid im Rahmen einer persönlichen Information detailliert darlegen.
3. Mit dem Vollzug werden Herr Stadtammann Ruedi Weiss und Stadtschreiberin Mäggi Horath (Publikation) beauftragt. IV. 1.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Festlegung von Planungszonen kann innert der Auflagefrist von 30 Tagen bei der anordnenden Behörde Einsprache erhoben werden. Einspracheentscheide des Regierungsrates können an das Verwaltungsgericht, solche des Gemeinderates an das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau weitergezogen werden. Einsprachen und Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung.
Geschäft Nr. 60 vom 2. März 2020
Seite 2
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Protokollauszug des Stadtrates
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Stadtrat Kaiserstuhl, Alte Dorfstrasse 1 , 5332 Rekingen [email protected]
2. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist anzugeben, wie die Beschwerdeinstanz entscheiden soll, und darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 und 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.
4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides sowie allfällige Beweismittel sind der Beschwerdeschrift beizulegen. (
5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende
Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug an:
- die betroffenen Grundeigentümer (eingeschrieben - mit Rückschein) - Frau Susanne Suter Böhm, Englisch Hag 12, 5466 Kaiserstuhl (zur Information an die Planungskommission) - arcoplan klg, Renato Costamagna, Limmatauweg 9, 5408 Ennetbaden - ad acta
Freundliche Grüsse
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NAMENS DES STADTRATES Die Stadtschreiberin Der Stadtammann )l
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Mäggi Horath
Versand:
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