Altholzinseln Weiher

Reservats forestals · Bettwil · Abolì ils 31-12-2022

Document

Numer
AV302
Gener
Reservats forestals
Vischnanca
Bettwil
Chantun
Aargau
Nivel
Chantun
Approvà da
AW
Decidì
19-01-1999
En vigur dapi
01-01-1999
Abolì
31-12-2022

Karte

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Datotecas

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Text

Nr_ 64

2o2.

Vereinbarung über den langfristigen Nutzungsverzicht im Wald

Zwischen dem Kanton Aargau, vertreten durch das Finanzdepartement, Abteilung Wald

und der

Ortsbürgergemeinde Bettwil, vertreten durch den Gemeinderat

wird über nachfolgend beschriebene Waldflächen, gestützt auf Art. 18c NHG, § 40 Abs. 3 lit. c BauG und § 14a NLD (Beilage 1) und im Sinne des Naturschutzprogramms Wald, folgendes vereinbart:

1. Waldfläche (vergleiche Planbeilage M 1: 5'000, datiert vom 8. September 1998) Gemeinde

Ganzen Text zeigen

Bestandes- Lokalname Nm.

Koord.

Status

Fläche (ha)

Bettwil Parz. 718

Teil 706; 707

Brandholz

664 280 / ehem. Mittelwald 273 080 / Es; Bu; Ah; Ei 715

80 — 110 NkBW

1,01

Bettwil Parz. 718

Teil 805; 807; Teil 806; Teil 803

Weiher

664 500 / We; Fi; Ta; 237 000 / Es; Ah; Bi; Er; Es 695

6 — 100

1,53

Baumarten

Alter

Total Anteil am Waldeigentum

* Legende: NkBW: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Wald (gemäss Richtplan)

NkBW

2,54 2,9%

2

2. Ziel Auf der bezeichneten Waldfläche (Altholzinsel) sollen natürliche, von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ablaufen. Damit entstehen Lebensräume insbesondere für diejenigen Tier- und Pflanzenarten, welche auf alte und absterbende Bäume sowie auf totes Holz angewiesen sind.

3. Pflichten der Waldeigentiimerin 3.1 Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, in den bezeichneten Altholzinseln Brandholz „Mittelwald" und „Weiher" aufjegliche Holznutzung und auf Pflegeeingriffe mit Ausnahme eines 20m breiten Streifens um die beiden Weiher zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume sind im Wald zu belassen. 3.2 Sie sorgt für die nötige Aufsicht über die bezeichneten Waldflächen. 3.3 Eingriffe zur Abwehr von Gefahren erfordern die Zustimmung des Kreisforstamtes. Zugelassen sind jedenfalls auch Massnahmen zur Abwehr von Gefahren entlang der am südlichen Rand der Altholzinsel „Weiher" befindlichen Kantonsstrasse. Bäume, die aufgrund solcher Massnahmen gefällt werden müssen, sind anschliessend in der Altholzinsel liegen zu lassen.

4. Entschädigungspflicht des Kantons Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin für den in dieser Vereinbarung festgelegten Nutzungsverzicht eine Entschädigung. Diese wird pauschal für die ganze Vertragsdauer auf

festgelegt und umfasst den Kantons- sowie den Bundesbeitrag. Die Auszahlung erfolgt spätestens 1 Jahr nach Vertragsabschluss.

5. Rückforderung der Entschädigung Die Rückforderung der Entschädigung im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten.

6. Dauer der Vereinbarung Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft und gilt für die Dauer von 50 Jahren. Die Genehmigung durch die Ortsbürgergemeindeversammlung vom 27. November 1998 bleibt vorbehalten.

3

7. Weitere Bestimmungen 7.1 Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung die ausgeschiedenen Altholzinseln öffentlich-rechtlich geschützt werden. 7.2 Rechte Dritter werden durch diesen Vertrag nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzzieles Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen. 7.3 Die Entschädigung für den Nutzungsverzicht ist in die Forstreserve einzulegen und darf nur im Rahmen der Bestimmungen über die Forstreserve verwendet werden. 7.4 Der beiliegende Plan M 1:5'000, datiert vom 8. September 1998, ist verbindlicher Bestandteil der Vereinbarung.

Ort, Datum:

NU

5618 Bettwil 05. Jan. 1999

Ortsbürgergemeinde Bettwil Namens des Gemeinderates: r Gemein ammann:

Aarau, den

Finanzdepartement Aargau Abteilung Wald Der Kantonsoberförster:

/ 471. Gemehreiber:

Dr. H. Kasper

Beilagen: - Rechtsgrundlagen - Plan M 1:5'000

Ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an: - Waldeigentümerin - Finanzdepartement Aargau, Abteilung Wald

Kopie an: Einwohnergemeinde Bettwil Gemeindeförster Kreisforstamt 6 Muri -

‚9. ‚.

4

Beilage 1 Rechtsgrundlagen Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) vom 1. Juli 1966 Art. 18 c Schutz und Unterhalt der Biotope sollen wenn möglich aufgrund von Vereinbarungen mit den Grundeigentümern und Bewirtschaftern sowie durch angepasste land- und forstwirtschaftliche Nutzung erreicht werden. 2 Grundeigentümer oder Bewirtschafter haben Anspruch auf angemessene Abgeltung, wenn sie im Interesse des Schutzzieles die bisherige Nutzung einschränken oder eine Leistung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen.

•••

Gesetz über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen, (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 § 40 3

Zur Erfüllung dieser Aufgaben treffen Kanton und Gemeinden die erforderlichen Massnahmen, indem sie insbesondere

a) Schutzzonen ausscheiden; b) Vorschriften oder Verfügungen über den Schutz, die Gestaltung und den Unterhalt von Schutzobjekten erlassen; c) Vereinbarungen über die Bewirtschaftung und die Erhaltung abschliessen; d) die Kosten für den Schutz, die Gestaltung und den Unterhalt von Schutzobjekten ganz oder teilweise übernehmen.

Dekret über den Natur- und Landschaftsschutz (NLD) vom 26. Februar 1985, Änderung vom 16. Januar 1996 § 14a 1 Durch das Finanz- oder das Baudepartement können in gegenseitiger Absprache Vereinbarungen über den langfristigen Nutzungsverzicht in Waldreservaten abgeschlossen werden. Die Vereinbarungen werden in der Regel über einen Zeitraum von 50 Jahren abgeschlossen. Im übrigen gelten die Bestimmungen von § 14 Abs. 2 und 3 dieses Dekretes sinngemäss.

2

Beilage zum Altholzinsel-Vertrag 8. September 1998

Gemeinde: Bettwil Altholzinseln: Brandholz

Fläche: 2,54 ha (inkl. Weiher von 0,48 ha)

Eigentümerin: Ortsbürgergemeinde Bettwil 1:5'000 Altholzinsel:

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