Erweiterung Altholzinsel Letzi
Reservats forestals · Bözberg · Abolì ils 31-12-2067
Document
- Numer
- AV05734
- Gener
- Reservats forestals
- Vischnanca
- Bözberg
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Chantun
- Autoritad
- Abteilung Wald
- Approvà da
- AW
- Decidì
- 17-07-2017
- En vigur dapi
- 01-01-2018
- Abolì
- 31-12-2067
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
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Datotecas
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Text
s Vereinbarung über die Erweiterung der Altholzinsel Letzi, Gemeinde Bözberg
zwischen
der Waldeigentümerin Ortsbürgergemeinde Bözberg, vertreten durch den Gemeinderat Bözberg
und dem
Kanton Aargau, vertreten durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Abteilung Wald
Gestützt auf Art. 20 WaG, §§ 5 und 25 AWaG und § 2 AWaD (Beilage 1) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald wird über nachfolgend beschriebene Waldfläche Folgendes vereinbart:
1.
Waldfläche
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Vgl. Planbeilage M 1:5'000, datiert vom 5. Oktober 2016. Gemeinde
Parzelle
Lokalname
Koordinaten
Hauptbaumarten
Alter (Jahre)
Schutzstatusi
Fläche (in ha)
Bözberg
1039
Letzi (bisher)
652 200 / 262 200
Buche, Esche ' Ahorn, Eiche
> 100
NkBW NuPla
3'81
Bözberg
1039
Letzi 652 300 / 262 150 (Erweiterung)
Buche, Esche ' Ahorn, Eiche
20-120
NkBW NuPla
2'75
Total:
6,56
1 Legende: • NkBW: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Wald (gemäss kantonalem Richtplan) • NuPla: Besonderer Waldstandort, Naturschutzzone Wald (gemäss kommunaler Nutzungsplanung)
Mit der vorliegenden Vereinbarung wird die bestehende Altholzinsel Letzi zu einer Altholzinsel mit einer Fläche von insgesamt 6,56 ha erweitert. Die vorliegende Vereinbarung löst die Vereinbarung über die Altholzinsel Letzi in der ehemaligen Gemeinde Oberbözberg vom 21. Januar 2003 ab.
2.
Ziel
Auf der bezeichneten Waldfläche sollen von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ablaufen können. Damit entstehen Lebensräume, insbesondere für diejenigen Tier- und Pflanzenarten, welche auf alte und absterbende Bäume sowie auf totes Holz angewiesen sind.
-2-
3. Leistungen der Waldeigentümerin 3.1. Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, in den bezeichneten Waldbeständen auf jegliche Holznutzung und auf Pflegeeingriffe zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume und Äste sind im Wald zu belassen. 3.2. Die Waldeigentümerin sorgt für die nötige Aufsicht über die bezeichnete Waldfläche. 3.3. Eingriffe zur Abwehr von Gefahren erfordern die Zustimmung des Kreisforstamts und werden schriftlich festgehalten. Das anfallende Holz soll an Ort und Stelle liegen bleiben.
4.
Leistung des Kantons
Der Kanton entschädigt die Waldeigentümerin für die mit dieser Vereinbarung eingerichtete Altholzinsel (bisherige Fläche und Erweiterung) mit einem Beitrag. Dieser beträgt pauschal . für die ganze Vertragsdauer Im Rahmen der bisher gültigen Vereinbarung (Vertragsdauer vom 1. Februar 2003 bis zum 31. Januar 2053) wurde der Waldeigentümerin im Jahr 2003 ausbezahlt. Dies entspricht einer jährlichen Entschädigung von . Die bisherige Vereinbarung ist bis zum Inkrafttreten der vorliegenden Vereinbarung per 1. Januar 2018 während 15 Jahren in Kraft gewesen, was einem Beitrag von entspricht. Demgemäss wurde für die Zeit nach dem 1. Januar 2018 bereits ein Beitrag von ausbezahlt. Nach Abzug dessen ist für die vorliegende Vereinbarung noch eine Entschädigung von
zugunsten der Waldeigentümerin fällig. Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags unter Vorbehalt der Bewilligung der Zahlungskredite durch den Grossen Rat.
Dauer der Vereinbarung 5. 5.1. Die Vereinbarung tritt auf den 1. Januar 2018 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2067 (50 Jahre). Sie wurde am 21. Juni 2017 durch die Ortsbürgergemeindeversammlung genehmigt. 5.2. Nach der Unterzeichnung bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung sind Eingriffe nur mit Zustimmung des Kreisforstamts erlaubt.
6. Weitere Bestimmungen 6.1. Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung die vertraglich gesicherte Altholzinsel öffentlich-rechtlich geschützt wird. 6.2. Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen.
-3-
6.3. Der geleistete Beitrag (gemäss Ziffer 4) muss in der Forstrechnung verbucht werden. 6.4. Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten. 6.5. Der beiliegende Plan M 1:5'000, datiert vom 5. Oktober 2016, ist verbindlicher Bestandteil dieser Vereinbarung. 6.6. Die Waldeigentümerin ist verpflichtet, diese Vereinbarung auf allfällige Rechtsnachfolger zu übertragen mit der Pflicht zur Weiterüberbindung auf jeden späteren Rechtsnachfolger.
47. Ie‘Vg , 7
Bözberg,
Aarau,
Ortsbürgergemeinde Bözberg Im Namen des Gemeinderats
Departement Bau, Verkehr und Umwelt
1' . V Peter Plüss Gemeindepmmann
Alain Mier Leiter Abteilung Wald
ere Schrenk Gernindeschreiberin
Beilagen • Beilage 1: Rechtsgrundlagen • Beilage 2: Plan M 1:5000, datiert vom 5. Oktober 2016
Je ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an • Ortsbürgergemeinde Bözberg • Departement Bau, Verkehr und Umwelt/Abteilung Wald
Kopie an • Einwohnergemeinde Bözberg • Forstbetrieb Brugg • Kreisforstamt 1 Jura-Fricktal
Rechtsgrundlagen
Beilage 1
Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze 4 Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreservate ausscheiden.
Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 §5 l Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen über den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Arten- und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläufe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. 2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesellschaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. 3 Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Naturschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge. 4 Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden. § 25 Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. 2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Sicherung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, namentlich für die Jungwaldpflege. 3 Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhängigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. 4 Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dekret fest.
Besondere Naturschutzmassnahmen
Leistungen des Kantons
Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998 §2
1 Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zusammen a) 100 % der Kosten - für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von nationaler und kantonaler Bedeutung; - für die Aufwertung von Waldrändern; - für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. 3 Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht werden in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlossen.
Beiträge an Naturschutzmassnahmen
Beilage 2 Gemeinde Bözberg Erweiterung der Altholzinsel Letzi OBG Bözberg
Erweiterung AHI Letzi, OBG Bözberg, 2.7 ha bestehende AHI Letzi, OBG Bözberg, 3.8 ha übriger Wald Parzellengrenzen Gemeindegrenzen
Ort und Datum:
Ae.«. 11•1? Der Kreisförster:
aide~ailiv Begrenzung im Bereich der Erweiterung: Waldstrasse (Der Übersichtsplan stellt die Lage der Waldstrasse nicht exakt dar. Die Grenze der Altholzinsel ist an den Wegrand der aktuellen LiDAR-Daten angepasst.)
Cif äste/ ,
.
\
..iebertsmatt \ E'27:1
Nils Osterwalder
\\
Massstab: 1:5000 /11
125
; • 7)71p/sch/
agis ,
*
Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Wald KANTON AARGAU Kartenherstellung: Aarau, 05.10.2016, ngr1
rililil
*
Meter 250
*