Altholzinsel Parzelle 829

Reservats forestals · Densbüren · Abolì ils 31-12-2050

Document

Numer
AV128
Gener
Reservats forestals
Vischnanca
Densbüren
Chantun
Aargau
Nivel
Chantun
Approvà da
AW
Decidì
08-11-2000
En vigur dapi
01-01-2001
Abolì
31-12-2050

Karte

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Datotecas

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Text

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Vereinbarung über die Ausscheidung einer Altholzinsel zwischen

und dem

Kanton Aargau, vertreten durch die Abteilung Wald des Finanzdepartementes, wird über nachfolgend beschriebene Waldfläche, gestützt auf Art. 20 WaG, §§ 5 und 25 AWaG und § 2 AWaD (Beilage 1) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald, Folgendes vereinbart:

1. Waldfläche (vergleiche Planbeilage M 1:5000, datiert vom 3. Oktober 2000) Gemeinde

Parz. Nr.

Lokalname

Ganzen Text zeigen

Koord.

Haupt-Baumarten

Alter

Status *)

Fläche

NkBW

2.05 ha

Total

2.05 ha

(Jahre)

Densbüren

829

Waldegg

646 700/ 255 350

Bu, Mbe, Es, Ei, Hbu

>90 J.

*) Legende: NkBW: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Wald (gemäss kantonalem Richtplan)

Die Waldfläche Waldegg (Eigentum: ) mit Altholzinselvereinbarung bildet zusammen mit den ausgeschiedenen Altholzinseln des Staatswaldes und den Altholzinseln Sattelrüti und Rebhalden der Ortsbürgergemeinde Densbüren das Waldreservat Zange-Rebhalde Sattelrüti.

2. Ziel Auf der bezeichneten Waldfläche (Altholzinsel) sollen von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ablaufen können. Damit entstehen Lebensräume insbesondere für diejenigen Tier- und Pflanzenarten, welche auf alte und absterbende Bäume sowie auf totes Holz angewiesen sind.

2 3. Pflichten der Waldeigentümerin 3.1 Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, in den bezeichneten Waldbeständen auf jegliche Holznutzung und auf Pflegeeingriffe zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume und Äste sind im Wald zu belassen. 3.2 Sie sorgt für die nötige Aufsicht über die bezeichnete Waldfläche. 3.3 Eingriffe zur Abwehr von Gefahren erfordern die Zustimmung des Kreisforstamtes und werden schriftlich festgehalten.

4. Leistung des Kantons Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin für die mit dieser Vereinbarung eingerichteten Altholzinsel einen Beitrag. Dieser wird pauschal für die ganze Vertragsdauer auf

festgelegt und umfasst den Kantons- und den Bundesbeitrag. Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 2 Jahren nach Vertragsabschluss.

5. Rückforderung des geleisteten Beitrags Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten.

6. Dauer der Vereinbarung 6.1 Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft und gilt für die Dauer von 50 Jahren. 6.2 Nach der Unterzeichnung bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung sind Eingriffe nur mit Zustimmung des Kreisforstamtes erlaubt.

3 7. Weitere Bestimmungen 7.1 Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung die ausgeschiedene Altholzinsel öffentlich-rechtlich geschützt wird. 7.2 Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen. 7.3 Der Vertrag wird als Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen. Allfällige Kosten gehen zu Lasten des Kantons. 7.4 In der Altholzinsel sind auf der im Plan eingezeichneten Fläche Eingriffe z. G. der Reptilien möglich. Eingriffe zum Rückbau der Nadelholzaufforstung z. G. einer Vergrösserung der Waldwiese sind möglich. Beide Eingriffe erfordern die Zustimmung sowohl der Eigentümerin wie auch des Kreisforstamtes. 7.5 Der beiliegende Plan M 1:5000, datiert vom 3. Oktober 2000, ist verbindlicher Bestandteil der Vereinbarung.

Wallbach,

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Eigentümerin:

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1

Aarau, e s Ne)1'U. 44" Finanzdepartement Aargau Chef Abteilung Wald Ge-a 47 V Dr. Heinz Kasper

Beilagen: - Beilage 1: Rechtsgrundlagen - Beilage 2: Plan M 1:5000 Ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an: - Waldeigentümerin: - Finanzdepartement Aargau, Abteilung Wald Kopie: - Einwohnergemeinde 5026 Densbüren - Forstverwaltung 5026 Densbüren - Kreisforstamt 2, 5000 Aarau

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-4 Beilage 1

Rechtsgrundlagen Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreservate ausscheiden.

4

Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 §5 Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen Besondere Naturschutzüber den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Artenmassnahmen und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläufe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. 2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesellschaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. 'Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Naturschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge. 4 Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden. § 25 'Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Leistungen des Kantons Waldeigentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. 2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Sicherung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, namentlich für die Jungwaldpflege. 3 Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhängigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. 'Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dekret fest.

Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998 §2 'Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zusammen Beiträge an Naturschutza) 100 % der Kosten massnahmen — für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von nationaler und kantonaler Bedeutung; — für die Aufwertung von Waldrändern; — für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. 'Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht werden in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlossen.

Gemeinde Densbüren

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Altholzinsel Parz. Nr. 829 Eigentümer:

Aarau, den 3. Oktober 2000

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Wald Altholzinsel Potenzieller Reptilienstandort