Naturwaldreservat Strie

Reservats forestals · Densbüren · Abolì ils 30-11-2056

Document

Numer
AV458
Gener
Reservats forestals
Vischnanca
Densbüren
Chantun
Aargau
Nivel
Chantun
Approvà da
AW
Decidì
17-01-2007
En vigur dapi
01-12-2006
Abolì
30-11-2056

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Text

Naturwaldreservat Strie Vereinbarung über den Reservatsteil der Ortsbürgergemeinde Densbüren zwischen der

Ortsbürgergemeinde Densbüren, vertreten durch den Gemeinderat, und dem

Kanton Aargau, vertreten durch die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, wird über nachfolgend beschriebene Waldfläche, gestützt auf Art. 20 WaG, §§ 5 und 25 AWaG und § 2 AWaD (Beilage 1) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald, Folgendes vereinbart:

1. Waldfläche (vergleiche Planbeilage M 1:5000, datiert vom 20. Juli 2006) Schutzstatus *)

Fläche

60-130 NkBW, tw. NkB

11.7 ha

Total *) Legende: — N1d3: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung (gemäss kantonalem Richtplan) — NlcBW: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Wald (gemäss kantonalem Richtplan)

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11.7 ha

Gemeinde Densbüren

Parz. Nr. 488

Lokalname Strie

Koord. 645 3/255 5

HauptBaumarten Buche

Alter (Jahre)

2. Ziel Die Ortsbürgergemeinde Densbüren scheidet in ihren Waldungen im Gebiet Strie 11.7 ha Wald als Naturwaldreservat aus. Zusammen mit der bereits bestehenden angrenzenden Altholzinsel Oberloch der Ortsbürgergemeinde Densbüren im Ausmass von 5.6 ha sowie weiteren geplanten Reservatsteilen (Staat Aargau, Pro Natura) entsteht am Strie ein über 20 ha grosses Naturwaldreservat. Durch den Verzicht auf jegliche forstliche Nutzung und Pflege wird im Naturwaldreservat Strie der natürlichen Waldentwicklung freien Lauf gelassen. Damit werden sich im Laufe der Zeit alle Entwicklungsphasen des Naturwaldes mit ihren für die biologische Vielfalt wertvollen speziellen Lebensgemeinschaften einstellen.

3. Pflichten der Waldeigentümerin 3.1 Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, in der bezeichneten Naturwaldreservatsfläche im Ausmass von 11.7 ha auf jegliche Holznutzung und auf Pflegeeingriffe zu verzichten und der

-2 natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume und Äste sind im Wald zu belassen. 3.2 Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, die Umsetzung der Pflegemassnahmen zur Förderung der seltenen Tier- und Pflanzenarten auf der Waldwiese Schwarzrüti und den umgebenden Waldrändern zuzulassen. 3.3 Sie sorgt für die nötige Aufsicht über das Naturwaldreservat. 3.3 Eingriffe zur Abwehr von Gefahren erfordern die Zustimmung des Kreisforstamts und werden schriftlich festgehalten.

4. Leistung des Kantons Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin für den mit dieser Vereinbarung eingerichteten Naturwaldreservatsteil einen Beitrag. Dieser beträgt pauschal für die ganze Vertragsdauer

Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags unter Vorbehalt der Bewilligung der Zahlungskredite durch den Grossen Rat.

5. Dauer der Vereinbarung Die Gemeindeversammlung der Ortsbürgergemeinde Densbüren hat der vorliegenden Vereinbarung am 24. November 2006 zugestimmt. Der Beschluss ist in Rechtskraft erwachsen. Die Vereinbarung tritt rückwirkend auf den 1. Dezember 2006 in Kraft und gilt bis zum 30. November 2056 (50 Jahre).

6. Weitere Bestimmungen 6.1 Aufträge zu Pflege und Unterhalt der Waldwiese Schwarzrüti und der umgebenden Waldränder werden unter marktgerechten Bedingungen an den örtlichen Forstbetrieb vergeben. Die Eingriffe werden im Rahmen von Naturschutzprojekten abgewickelt. 6.2 Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung das ausgeschiedene Naturwaldreservat öffentlich-rechtlich geschützt wird.

-3 6.3 Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen. 6.4 Wanderwege und Waldstrassen dürfen weiterhin unterhalten und offen gehalten werden. Allenfalls notwendige Eingriffe in den Waldbestand erfordern die Zustimmung des Kreisforstamts. Das anfallende Holz soll an Ort und Stelle liegen bleiben. 6.5 Ausgrabungen und andere Massnahmen für archäologische Zwecke sind im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zulässig. 6.6 Der geleistete Beitrag gemäss Ziffer 4 ist in der Forstrechnung zu verbuchen. 6.7 Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten. 6.8 Der beiliegende Plan M 1:5000, datiert vom 20. Juli 2006, ist verbindlicher Bestandteil der Vereinbarung.

Densbüren,

3 . Jan. 2007

Ortsbürgergemeinde Densbüren Namens de Gemeinderats Der Gemein ammann:

1 /4

Aarau, 0.9 ,

Departement Bau, Verkehr und Umwelt Leiter Abteilung Wald:

Dr. Heinz Kasper

Der Gemeindeschreiber:

Beilagen: - Beilage 1: Rechtsgrundlagen - Beilage 2: Plan M 1: 5000 Ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an: - Ortsbürgergemeinde Densbüren - Finanzdepartement Aargau, Abteilung Wald Kopie: - Einwohnergemeinde Densbüren Forstverwaltung Densbüren - Kreisforstamt 1

(,4 4.•

4Beilage 1

Rechtsgrundlagen Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze 4 Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreservate ausscheiden.

Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 §5 Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen Besondere Naturschutzüber den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Artenmassnahmen und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläufe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. 2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesellschaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. 3 Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Naturschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge. 4 Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden. § 25 Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Leistungen des Kantons Waldeigentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. 2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Sicherung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, namentlich für die Jungwaldpflege. 3 Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhängigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. 4 Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dekret fest.

Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998 §2 Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zusammen Beiträge an Naturschutza) 100 % der Kosten massnahmen - für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von nationaler und kantonaler Bedeutung; - für die Aufwertung von Waldrändem; - für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. 3 Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht werden in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlossen.

Beilage 2

Gemeinde Densbüren Naturwaldreservat Strie OBG Densbüren Legende Vertragsfläche bestehende Altholzinsel

WIA Fläche mit Pflegemassnahmen Wald Gemeindegrenze

Ort und Datum:

Der Kreisförster:

646 ,

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Massstab:

1:5000

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Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Wald

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20.06.2006 cf

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