Planungszone Oberdorf Parzelle 906
Zona da planisaziun · Thalheim (AG) · Abolì ils 30-07-2024
Document
- Numer
- 2019-133
- Gener
- Zona da planisaziun
- Vischnanca
- Thalheim (AG)
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- GDE
- Decidì
- 15-07-2019
- En vigur dapi
- 31-07-2019
- Abolì
- 30-07-2024
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
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Text
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Gemeinde
GEMEINDERAT THALHEIM
Thalheim
AUSZUG AUS DEM PROTOKOLL Versand: 16. Juli 2019
Sitzung vom 15. Juli 2019
133
791
Bauwesen
Ganzen Text zeigen
790.3
Ortsplanung: Bauordnung, Zonenplan, Nutzungsplanung Kulturland, Überbauungspläne, Gestaltungspläne, Landumlegungen (Einzelablage), Güterregulie— rung
Parzelle 906, Oberdorf; ; Erlass einer Planungszone.
l. Sachverhalt:
l . Der rechtskräftige
Zonenplan der Gemeinde Thalheim wurde am 13. Novem— ber 2007 durch den Grossen Rat des Kantons Aargau genehmigt.
Gemäss Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes Über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) werden die Nutzungspläne Überprüft und angepasst, wenn sich die Verhältnisse erheblich geändert haben. Der aus dem Jahre 2005 stammende Zonenplan entspricht nicht mehr den Anforderungen des Raumplanungsgesetzes. Die Einwohnergemeindeversammlung hat dem beantragten Verpflichtungskredit Über CHF 210‘000.00 zur Revision der Nutzungsplanung am 23. November 2018 zuge— stimmt. Zurzeit wird die Änderung der Nutzungsplanung erarbeitet. Bevor die Abteilung Raumentwicklung des kantonalen Baudepartements die Unter— lagen zur Vorprüfung zugestellt erhält, gilt es nun, Baumassnahmen zu verhindern, welche die Verwirklichung der zu revidierenden Pläne und Vorschriften erschweren könnten.
Erwägungen:
. Zuständigkeit und Rechtsgrundlage
Während der Erlass oder die Änderung von Nutzungsplänen und -vorschriften vorbe— reitet wird, können gemäss 5 29 Abs. 1 des Gesetzes Über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) Planungszonen für genau bezeichnete Gebiete erlas— sen werden, um Vorkehren zu verhindern, welche die Verwirklichung des Zwecks dieser Pläne und Vorschriften erschweren. Zuständig ist der Regierungsrat bei kanto—
Gemeindeverwaltung 5112 Thalheim ' Telefon 056 443 12 84 ' Email [email protected]
Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderates ° Sitzung vom 15. Juli 2019
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nalen und kommunalen, der Gemeinderat bei kommunalen Nutzungsplänen und vorschriften. Zuständig zum Erlass einer Planungszone ist im vorliegenden Fall also der Gemeinderot. 2. Notwendigkeit des Erlasses einer Planungszone
Das Ziel der Planungszone liegt darin, den Planungsorganen die notwendige Ent— scheidungsfreiheit zu sichern. Es gilt, jede negative Präjudizierung zu verhindern. 3. Wirkung der Planungszone
Innerhalb der Planungszone dürfen keine Vorkehren getroffen werden, welche die Verwirklichung des Zwecks der anstehenden Nutzungsplanung Siedlung erschweren. Bewilligungen für Bauten dürfen nur erteilt werden, wenn feststeht, dass sie der Ver— wirklichung der neuen Pläne oder Vorschriften nicht im Wege stehen (5 29 Abs. 1 und 2 BauG). 4. Abgrenzung der Planungszone Die mit der Planungszone belegte Fläche umfasst Parzelle 906, Oberdorf. Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus dem Situationsplan, welcher mit den übri— gen Akten aufgelegt wird. 5. Dauer der Planungszone Die Planungszone wird mit der öffentlichen Auflage wirksam und gilt bis zum Inkrafttreten der Nutzungsplanung Siedlung bzw. längstens 5 Jahre (5 29 Abs. 2 BauG). 6. Publikation, Aktenauflage Der Erlass der Planungszone wird in der Thalner Dorfziitig vom 30. Juli 2019 (amtliches Publikationsorgan der Gemeinde) und selbentags im Amtsblatt des Kantons Aargau publiziert. Der vorliegende Beschluss, der Situationsplan sowie die Übrigen Akten sind Bestandteil der Auflageakten. 7. Einer allfälligen Beschwerde wird gemäss 5 44 des Gesetzes über die VerwaltungsVRPG) die aufschiebende Wirkung rechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, entzogen. Das heisst, die verfügte Planungszone gilt gemäss 5 29 Abs. 3 BauG ab sofort.
|||. Entscheid:
Der Gemeinderat Thalheim erlässt Über Parzelle 906 im Gebiet Oberdorf bis zum Inkrafttreten der Revision Nutzungsplanung Siedlung, längstens für fünf Jahre, eine Planungszone. Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus dem aufgelegten Situationsplan.
Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderates ° Sitzung vom 15. Juli 2019
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Rechtsmittelbelehrung
1.
Gegen die Festlegung von Planungszonen kann innert der Auflagefrist von 30 Tagen bei der anordnenden Behörde Einsprache erhoben werden. Einsprachen und Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung.
2.
Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h., es ist a} anzugeben, wie die Beschwerdeinstanz entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
3.
Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern hievor nicht ent— spricht, wird nicht eingetreten.
4.
Der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Die Beschwerdeschrift ist zu unterzeichnen.
5.
Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h., die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
PA an:
— Gemeindeammann Roland Frauchiger (per Email) { Herr Manuel Basler, Steinmann Ingenieure und Planer AG, Aarauerstrasse 69, 5200 Brugg (per Email) — Auflageakten — Akten Nutzungsplanung [ Akten
GEMEINDERAT THALHEIM De
eindeammann:
Roland Frauc 'ger
Die Gemeindeschreiberin:
Barbara Tenisch
Situationsplan
Thalheim Gemeindeverwaltung Thalheim, Gässli 265, 5112 Thalheim / Tel. 056 443 12 84
Planauskunft: Bearbeiter: Projektnummer: Bemerkung: Datum: Massstab:
Gemeindeverwaltung Thalheim PZ 906_Oberdorf 19.07.2019 1 : 500
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