Altholzinseln Reussebene

Reservats forestals · Eggenwil · Abolì ils 31-12-2064

Document

Numer
AV05093
Gener
Reservats forestals
Vischnanca
Eggenwil
Chantun
Aargau
Nivel
Chantun
Approvà da
AW
Decidì
20-04-2015
En vigur dapi
01-01-2015
Abolì
31-12-2064

Karte

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Datotecas

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Text

440.5013 Vereinbarung über die Altholzinseln in der Reussebene, Gemeinden Eggenwil und Künten

zwischen

der Waldeigentümerin

und dem

Kanton Aargau, vertreten durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Abteilung Wald

Über nachfolgend beschriebene Waldfläche, gestützt auf Art. 20 WaG, §§ 5 und 25 AWaG und § 2 AWaD (Beilage 1) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald, wird Folgendes vereinbart:

1.

Waldfläche

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Vgl. Planbeilage M 1:5'000, datiert vom 26. Januar 2015. Gemeinde

Eggenwil

827

Lokalname

Foort Süd

Koordinaten

636 300 / 242 600

Hauptbaumarten

Bu, Weichhölzer

Alter (Jahre)

Schutzstatus1

Fläche (in ha)

> 60 j.

BLN NkB NkBW RUD

2,50

2,48

Eggenwil

827

Foort Nord

635 925 / 243 050

Bu, Weichhölzer

> 60 j.

BLN NkB NkBW RUD

Eggenwil

383, 384

Rägelrai

635 650 / 243 300

Bu

> 60 j.

BLN NkBW

1,14

> 60 j.

BLN NkB NkBW RUD

1,08

Total:

7,2

Künten

1

Parzelle

3119

Alte Reuss

667 039 / 248 341

Bu

Legende: • BLN: Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung • NkB: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung (gemäss kantonalem Richtplan) • NkBW: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Wald (gemäss kantonalem Richtplan) • RUD: Reussuferschutzdekret

2.

Ziel

Auf den bezeichneten Waldflächen sollen von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ablaufen können. Damit entstehen Lebensräume insbesondere für diejenigen Tier- und Pflanzenarten, welche auf alte und absterbende Bäume sowie auf totes Holz angewiesen sind.

-2-

In der Altholzinsel Rägelrai kann zur Erhaltung und Aufwertung des südwestlichen Waldrandes als Übergang zwischen Wald und Kulturland auf 15 m Tiefe gepflegt werden.

3. Pflichten der Waldeigentümerin 3.1. Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, in den bezeichneten Waldbeständen auf jegliche Holznutzung und auf Pflegeeingriffe zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume und Äste sind im Wald zu belassen. 3.2. Eingriffe in der Altholzinsel Rägelrai zur Erhaltung und Aufwertung des südwestlichen Waldrandes sind zulässig und gehen zulasten von . Die Ausführung erfolgt in Absprache mit der Abteilung Wald. 3.3. Sie sorgt für die nötige Aufsicht über die bezeichneten Waldflächen. 3.4. Eingriffe zur Abwehr von Gefahren erfordern die Zustimmung des Kreisforstamts und werden schriftlich festgehalten.

4.

Leistung des Kantons

Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin für die mit dieser Vereinbarung eingerichtete Altholzinseln einen Beitrag. Weil der Landerwerb dieser Flächen subventioniert wurde, wird für diese Vereinbarung der von der Regierung vorgesehene Minimalbeitrag für 50-jährigen Nutzungsverzicht eingesetzt. Dieser Beitrag beträgt pauschal für die ganze Vertragsdauer

Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags unter Vorbehalt der Bewilligung der Zahlungskredite durch den Grossen Rat.

5. Dauer der Vereinbarung 5.1. Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2064 (50 Jahre). 5.2. Nach der Unterzeichnung bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung sind Eingriffe nur mit Zustimmung des Kreisforstamts erlaubt.

Weitere Bestimmungen 6. 6.1. Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung die vertraglich gesicherte Altholzinsel öffentlich-rechtlich geschützt wird. 6.2. Pflegemassnahmen gemäss Punkt 3.2 erfolgen nach Absprache mit dem Kreisforstamt.

-3-

6.3. Eingriffe zur Abwehr von Gefahren (Sicherheit der Kantonsstrasse K271, der Wanderwege, etc.) erfordern die Zustimmung des Kreisforstamts und werden schriftlich festgehalten. Das anfallende Holz soll an Ort und Stelle liegen bleiben. 6.4. Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen. 6.5. Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten. 6.6. Der beiliegende Plan M 1:5'000, datiert vom 26. Januar 2015, ist verbindlicher Bestandteil dieser Vereinbarung. 6.7. Die Waldeigentümerin ist verpflichtet, diese Vereinbarung auf allfällige Rechtsnachfolger zu übertragen mit der Pflicht zur Weiterüberbindung auf jeden späteren Rechtsnachfolger.

Aarau,

27-

Aarau, "`

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Departement Bau, Verkehr und Umwelt

r\theee Alain Morier Leiter Abteilung Wald

4-

Beilagen • Beilage 1: Rechtsgrundlagen • Beilage 2: Plan M 1:5'000

Je ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an • • Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Abteilung Wald

Kopie an • Gemeinde Eggenwil • Gemeinde Künten • Forstbetrieb Kelleramt, Schulhausstrasse 3, 8916 Jonen • Forstbetrieb Reusstal Schulhausstrasse 4, 5608 Stetten • Kreisforstamt 2 Baden-Zurzach, 5001 Aarau • Kreisforstamt 3 Lenzburg-Freiamt, 5001 Aarau

Rechtsgrundlagen

Beilage 1

Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze 4

Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreservate ausscheiden.

Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 §5

1 Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen über den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Arten- und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläufe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. 2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesellschaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. 3 Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Naturschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge. 4 Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden. § 25 Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. 2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Sicherung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, namentlich für die Jungwaldpflege. 3 Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhängigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. 4 Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dekret fest.

Besondere Naturschutzmassnahmen

Leistungen des Kantons

Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998 §2 Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zusammen a) 100 'A der Kosten - für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von nationaler und kantonaler Bedeutung; - für die Aufwertung von Waldrändern; - für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. 3 Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht werden in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlossen.

Beiträge an Naturschutzmassnahmen

Beilage 2 Gemeinden Eggenwil und Künten

Altholzinseln in der Reussebene

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Altholzinsel Teil Eggenwil Altholzinsel Teil Künten Gemeindegrenzen übriger Wald

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Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Wald Kreisforstamt 3 Lenzburg - Freiamt

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Massstab: 1:5'000 Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Wald Kartenherstellung: Aarau, 26. Januar 2015, ngr1