Erschliessungsplan Häfelerhau

Plan d'utilisaziun spezial · Obersiggenthal

Document

Numer
20.277
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Obersiggenthal
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
BVU
Decidì
22-10-2021
En vigur dapi
22-10-2021

Karte

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Kanton Aargau Gemeinde Obersiggenthal

Erschliessungsplan Häfelerhau

gemäss $ 17 BauG

Situationsplan 1:500

Weitere Bestandteile des Erschliessungsplanes: - orientierender Planungsbericht

Übersichtsplan ohne Massstab

Mitwirkung vom: 8.03.2019 - 8.04.2019

Vorprüfungsbericht vom: 24.08.2020

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Öffentliche Auflage vom: 27.11.2020 - 28.12.2020

02.08, 2021

Beschlossen vom Gemeinderat am:

Der Gemeindeammann: Der Gemeindeschreiber:

? Genehmigung durch den\/orsteher des Departements Bau, Verka und Umwelt

Genehmigung:

Genehmigungsdatum 22. Stdn AN\ Astas- der —ı- Dada IH Abteilung Raumentwicklung BVU

stadt raum verkehr Birchter--wicki

Stand Auflage Planformat 29.7 x 84.0 Datum 01.06.2021 /gm

LEIHF

Legende

Genehmigungsinhalt

Strassenlinien (Enteignungsrecht $ 132 BauG)

Mauer auf Strassenkante erlaubt (Höhe im bisherigen Umfang, innerhalb Sichtzone max. 0.8m)

Zufahrtsstrasse (neue öffentliche Verkehrsflächen)

Orientierungsinhalt

bestehende Strassen

bestehender Gehwege

privates Fahrwegrecht gemäss Grundbucheintrag Manövrierfläche gem. Gestaltungsplan "Häfelerhau" privater Weg

Richtprojekt

zu erhaltender Baumbestand gem. Richtprojekt Waldweg

Strassenprojekt Kanton

bestehende Gebäude

Perimeter Erschliessungsplan

Periemteranpassung im Gestaltungsplan (Zufahrtsweg/Fussweg

Genehmigung

0~0 Offluell RAM *

Abteilung Register und Personenstand

KANTON AARGAU

28. Okt. 2021

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

OHAG/edeh

Versand:

Datum Genehmigung: 22.10.2021

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2 7. Okt. 2021

Geschäfts-Nr. BVUARE.20.277 Gemeinde Obersiggenthal; Erschliessungsplan "Häfelerhau"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

21.08.2021 08.03.2019 bis 08.04.2019 27.11.2020 bis 28.12.2020 02.08.2021 06.08.2021 14.09.2021

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 19. März 2014 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Im Gebiet Waldeggweg/Häfelerhau ist der Teil der ehemaligen Gärtnerei bei der letzten Gesamtrevision der allgemeinen Nutzungsplanung in eine Wohnzone mit Gestaltungsplanpflicht umgezont worden. Aufgrund dieser Festlegung haben die Grundeigentümer einen Studienauftrag durchgeführt und den Gestaltungsplan "Häfelerhau" ausgearbeitet. Die Gemeinde Obersiggenthal erstellte dazu ergänzend ein Verkehrsgutachten. Dieses kommt zum Schluss, dass der Begegnungsfall Personenwa-

J: \03_Geschafte13_GenehmigungerA02_AREOSM20211006_bdv_20.277.docx

gen (PVV) / PVV auf dem VValdeggweg für die Erschliessung des Quartiers nicht ausreichend ist. Parallel zum besagten Gestaltungsplan wurde deshalb im Auftrag der Gemeinde die Erschliessungsplanung "Häfelerhau" ausgearbeitet. Mit der vorliegenden Nutzungsplanung soll das Ziel einer öffentlich-rechtlichen Sicherung der zweckmässigen Erschliessung für die Parzellen entlang des Waldeggwegs umgesetzt werden. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt der vom Gemeinderat Obersiggenthal am 2. August 2021 beschlossenen Vorlage: • Erschliessungsplan Häfelerhau Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 1. Juni 2021 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 21. August 2021 mit einem formellen Vorbehalt abgeschlossen worden. Dieser wurde zwischenzeitlich bereinigt.

Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2 Verfahrenskoordination Der vorliegende Sondernutzungsplan und der parallel dazu erarbeitete Gestaltungsplan "Häfelerhau" sind materiell und formell aufeinander abgestimmt. Die Voraussetzungen sind erfüllt, um beide Vorlagen koordiniert zu genehmigen. Die Baureife des Gestaltungsplanareals bedingt den mit dem Erschliessungsplan "Häfelerhau" sichergestellten Ausbau des Waldeggwegs. Eine Baubewilligung kann erst nach dem erforderlichen Ausbau des Waldeggwegs bezüglich dem Begegnungsfall PW/PW, Ausweichbucht PW/Lastkraftwagen (LKW) erteilt werden. 4.3 Raumplanerische Beurteilung Mit Erschliessungsplänen werden Lage und Ausdehnung von rationellen Erschliessungsanlagen festgelegt und das dafür erforderliche Land gesichert. Zur Förderung der Siedlungsqualität können sie Anordnungen zur Aufwertung des Strassenraums enthalten. 4.3.1 Kantonaler Richtplan Urbane Entwicklungsräume werden als Teil der Agglomerationen an Bedeutung gewinnen. Zusammen mit den Kernstädten stellen sie für den umliegenden ländlichen Raum Arbeitsplätze, Absatzmärkte, Dienstleistungen und Infrastruktur zur Verfügung. Diese bereits gut erschlossenen Räume

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sollen zwei Fünftel und damit insgesamt den grössten Teil des prognostizierten Bevölkerungszuwachses bis im Jahr 2040 aufnehmen. Zudem entfällt rund ein Drittel der angestrebten Beschäftigtenentwicklung auf die Urbanen Entwicklungsräume. Der zusätzliche Raumbedarf ist zu über 40 % durch hochwertige Innenentwicklung zu decken. Die Wohnformen und -flächen sind städtisch und vielseitig zu gestalten, die Lebensqualität und Standortattraktivität sind zu verbessern. Beim Gebiet "Häfelerhau" handelt es sich aufgrund der Lage und der Grösse nicht um ein Schlüsselgebiet hinsichtlich der Innenentwicklung. Die sachgerechte Erschliessung dieses Gebiets unterstützt die durch den Richtplan geforderte Innenentwicklung, die vor allem in den urbanen Entwicklungsräumen an Bedeutung gewinnt. Die Vorlage stimmt mit den behördenverbindlichen Vorgaben und Handlungsanweisungen des kantonalen Richtplans überein. 4.3.2 Regionale Abstimmung Die Nutzungsplanungen sind regional aufeinander abzustimmen (vgl. § 13 Abs. 1 Baugesetz, BauG). Die regionale Abstimmung erfolgt im Grundsatz im Rahmen der Gesamtrevision der Zonenplanung. Eine weitergehende Abstimmung ist nicht notwendig. 4.3.3 Erschliessung Die Gemeinde beabsichtigt, den Waldeggweg mittels Erschliessungsplan neu zu definieren, um den Parzellen im Gebiet "Häfelerhau" die Baureife zu ermöglichen. Der Waldeggweg ist heute aufgrund der Hanglage und den Kurven unübersichtlich und teilweise nicht für die Erschliessung der angrenzenden Parzellen sachgerecht. Diese Besonderheiten können auch mit einem Ausbau nicht behoben werden. Vorgesehen ist eine situationsgerechte Erschliessung mit differenzierten Strassenbreiten. Massgebend dazu ist die im Zusammenhang mit der geplanten Überbauung des Gebiets Häfelerhau vorgenommene Klassierung des Waldeggwegs als Zufahrtsstrasse. Das ist sachgerecht. Von der Hertensteinstrasse bis zur Zufahrt der Parzelle 1620 hat der bestehende Waldeggweg eine Breite von mindestens 4,5 m. Die heute teilweise auf Privatparzellen verlaufende Strasse ist auf den Begegnungsfall PW/PW ausgelegt. In der anschliessenden Kurve wird an der Innenkurve die Strasse bis auf 8,3 m ausgeweitet um den Begegnungsfall Lastwagen (LW)/PW sicherzustellen. Das anschliessende Zwischenstück westlich der Parzelle 1620 hat auf einem kurzen Abschnitt aufgrund der bestehenden Gartenanlagen und einem Elektroverteilkasten nur eine minimale Breite von 4,1 m und ist für den Begegnungsfall PWNelo ausgelegt. In der letzten Kurve bis zum Gestaltungsplanperimeter "Häfelerhau" wird die Strasse wieder für den Begegnungsfall PW/PW verbreitert. Die erforderlichen Wegbreiten werden mittels Strassenlinie mit Enteigungsrecht gemäss § 132 BauG gesichert. Die Dimensionierung des Waldeggweg und die Sicherung der erforderlichen Strassenbreiten ist nachvollziehbar und sachgerecht.

5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

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Beschluss 1. Der Erschliessungsplan Häfelerhau, beschlossen vom Gemeinderat Obersiggenthal am 2. August 2021, wird genehmigt. 2. ieAi

du g Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

te(p andammann

Verteiler • Gemeinderat Obersiggenthal, Landstrasse 134 a, 5415 Nussbaumen • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI

Rechtsmittelbelehrung 1 Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt.

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5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

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