Gestaltungsplan Bezirksgericht Lenzburg

Plan d'utilisaziun spezial · Lenzburg

Document

Numer
21.165
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Lenzburg
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
BVU
Decidì
10-06-2022
En vigur dapi
10-06-2022

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Datotecas

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Text

SNP-4201-2022-E.pdf

Genehmigung

I nzburg

'73L1

VGihr und Umv.rea Abletiiun RaurneriticMurig

Gestaltungsplan Bezirksgericht Lenzburg Sondernutzungsvorschriften

Mitwirkung vom 30. April 2021 bis 31. Mai 2021

Vorprüfungsbericht vom 28. September 2021

Öffentliche Auflage vom 8. Oktober 2021 bis 8. November 2021

Vom Stadtrat festgesetzt am 23. März 2022

Genehmigungsvermerk:

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e 4ock2 Abtehng Raumentwicklung BVU

PLANAR RAUMENTWICKLUNG

März 2022

Bearbeitung PLANAR AG für Raumentwicklung Gutstrasse 73, 8055 Zürich Tel 044 421 38 38 www.planar.ch, [email protected]

Oliver Tschudin Astrid Müller

Inhaltsverzeichnis 1

Sondernutzungsvorschriften

4

1.1

Allgemeine Bestimmungen

4

1.2

Bebauung

5

1.3

Gestaltung

5

1.4

Freiräume / Umgebung

6

1.5

Erschliessung / Parkierung

7

1.6

Umwelt

8

1.7

Weitere Bestimmungen

9

1.8

Schlussbestimmung

9

Gestaltungsplan Bezirksgericht Lenzburg 1 Sondernutzungsvorschriften

1

Sondernutzungsvorschriften

1.1

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Ziel/Zweck

Der Gestaltungsplan schafft innerhalb der Spezialzone "Bahnhof- Bahnhofstrasse-Malagarain" gemäss § 21 der Bau- und Nutzungsordnung die planungsrechtliche Voraussetzung zum Erreichen folgender Ziele: a)

Städtebauliche Aufwertung der Parzellen und Erreichen einer grösstmöglichen Flächeneffizienz durch Verdichtung.

b)

Sicherstellung einer qualitätsvollen und ansprechenden Aussenraumgestaltung mit öffentlichen Aufenthaltszonen.

c)

Sicherstellen der notwendigen Gebäudehöhe für die Nutzung und die Einbindung in den städtebaulichen Kontext.

Art. 2 Bestandteile

1

Folgende Bestandteile des Gestaltungsplans sind verbindlich:

-

Situationsplan 1:500

-

Sondernutzungsvorschriften

2

Folgende Bestandteile des Gestaltungsplans haben erläuternden Charakter:

—

Planungsberichtnach Art. 47 Für das Bauprojekt sind folgende Grundlagen wegleitend:

-

Richtprojekt Architektur, Herzog Architekten, Zürich und am-architektur, Lenzburg, vom 12. März 2021. Richtprojekt Umgebung, Ort AG für Landschaftsarchitektur, Zürich, vom 12. März 2021.

Art. 3

Der Geltungsbereich des Gestaltungsplans umfasst den im Situationsplan 1:500 bezeich-

Perimeter

neten Perimeter.

Art. 4 Übergeordnetes Recht

1

Soweit die Sondernutzungsvorschriften des Gestaltungsplans keine abweichenden Regelungen vorsehen, ist das übergeordnete Recht des Bundes, des Kantons und der Einwohnergemeinde anwendbar.

Art. 5 Geringfügige Abweichungen

Der Stadtrat kann im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens geringfügige Abweichungen vom Gestaltungsplan bewilligen, sofern damit der Zweck und die Gesamtsituation nicht beeinträchtigt werden.

PLANAR

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Gestaltungsplan Bezirksgericht Lenzburg 1 Sondernutzungsvorschriften

1.2

Bebauung

Art. 6 Baufelder

1

Die Begrenzungslinien gelten als Baulinien. Gebäude müssen vollständig innerhalb der im Situationsplan definierten Baufelder erstellt werden.

2

Hochbauten dürfen nur innerhalb des im Situationsplan mit "Baufeld Hochbau BF-H" bezeichneten Baufeld erstellt werden. Ausgenommen davon sind Kleinbauten gemäss § 6. Das umlaufende Vordach darf das Baufeld um 1.5 m, das Vordach an der Eingangsfassade (Südost) um 3.0 m überragen

3

Unterirdische Bauten dürfen nur innerhalb des im Situationsplan bezeichneten "Baufeld unterirdische Bauten BF-U" erstellt werden. Das "Baufeld Vorplatz BF-V" dient der Erschliessung des Fuss- und Veloverkehrs sowie

'1

der Adressbildung. Auch Kunst ist in diesem Baufeld gestattet. Im Baubewilligungsverfahren kann dafür ein Beseitigungsrevers verlangt werden. 5

Innerhalb des "Baufeldes für Hochbauten BF-H" und des "Baufeldes für unterirdische Bauten BF-U" sind sämtliche Grenz- und Gebäudeabstände aufgehoben.

Art. 7 Kleinbauten

1

Einrichtungen für die Fahrradparkierung oder Spielgeräte sind im gesamten Perimeter des Gestaltungsplans zulässig. Einrichtungen für die Entsorgung sind nur innerhalb oder direkt angrenzend an das Baufeld Hochbau "BF-H" zulässig. Es gelten die gesetzlichen Bau- und Abstandsvorschriften.

Art. 8 Gebäudehöhe

Die maximal zulässige Gebäudehöhe innerhalb des Baufeldes «BF-H» beträgt 17.50 m

1

und ist im Situationsplan 1:500 mit 413.83 Meter über Meer (m.ü.M.) festgelegt. Es ist kein zusätzliches Attikageschoss zulässig. 2

Technische Dachaufbauten und Belichtungselemente sind auf ein Minimum zu beschränken und müssen sich gestalterisch gut in das Gesamtbild einfügen. Sie sind zudem um das Mass ihrer Höhe von der Fassade zurückzuversetzen und volumetrisch zu fassen.

1.3

Gestaltung

Art. 9 Architektur/Städtebau

1

Grundsätzlich ist der Baukörper sorgfältig zu planen und auf die Umgebung abzustimmen. Die Gestaltungsqualität des Richtprojektes ist für die Beurteilung von Bauvorhaben wegweisend.

2

Die Beurteilungskriterien sind im Wesentlichen:

a)

Sehr gute Einordnung in das Orts- und Stadtbild

b)

Die Platzierung des Baukörpers soll mit den bestehenden Gebäuden den Freiämterplatz präziser definieren und mit der Parkanlage einen harmonischen Übergang zum Marktmattenquartier generieren.

PLANAR

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Gestaltungsplan Bezirksgericht Lenzburg I Sondernutzungsvorschriften

Das Bezirksgerichtsoll einen hohen Wiedererkennungswert aufweisen, als Alleinstel-

c)

lungsmerkmal sind Elemente wie das allseitig auskragende Dach und eine rhythmische Fassadenstruktur vorzusehen. Das Bezirksgericht soll mit seiner Bedeutung für die Öffentlichkeit klar in Erscheinung

d)

treten. e)

Die Eingangsfassade soll sich zum Schloss hin orientieren (Südost).

f)

Ruhiges und einheitliches Erscheinungsbild der Fassaden von allen Seiten.

g)

Klar definiertes Sockelgeschoss als Übergang zum Terrainverlauf.

Art. 10

Der Baukörper hat sich bezüglich Material-/Farbwahl gut in das Orts- und Stadtbild ein-

Material- / Farbwahl

zufügen. Die Gestaltungsqualität des Richtprojektes ist für die Beurteilung von Bauvorhaben wegweisend. 2

Die Beurteilungskriterien sind im Wesentlichen:

a)

Sämtliche Dächer sind als Flachdach auszubilden. Das Sockelgeschoss ist in Massivbauweise zu erstellen mit einem muralen Erschei-

b)

nungsbild. c)

Die Geschosse über dem Sockel sind mit einer filigranen Holzverkleidung zu erstellen.

d)

Die Farbgebung und Oberflächenbehandlung sind einheitlich zu gestalten, grelle und störende Farben sind zu vermeiden.

1.4

Freiräume / Umgebung

Art. 11

Die im Situationsplan 1:500 festgelegten Bereiche orientieren sich am Richtprojekt und

Freiräume

sind verbindlich festgelegt. Die Gestaltungsqualität des Richtprojektes ist für die Beurteilung von Bauvorhaben wegweisend. 2

Die Beurteilungskriterien sind im Wesentlichen:

a)

Anknüpfungen und qualitätsvolle Verbindungen zwischen dem Freiämterplatz, dem Zugang zur Altstadt und zur Unterführung nach Niederlenz hin.

b)

Gute topografische Einbindung des Neubaus in den Kontext.

c)

Parkfläche mit einem Mehrwert für die Öffentlichkeit.

d)

Einbindung an den Industriepfad.

Art. 12 Grünbereich

1

Der gesamte als Grünbereich festgelegte Perimeter dient der Erholung, dem Aufenthalt und der Erschliessung für den Fuss- und Veloverkehr.

2

Der gesamte Bereich ist der Öffentlichkeit zugänglich.

17 weitere Artikel

Art. 13 Parkfläche

1

Mindestens 20 % der als Grünbereich ausgewiesenen Fläche sind als Spiel- und Aufenthaltsbereiche zu gestalten.

2

Die Parkfläche ist so zu gestalten, dass die Bedürfnisse verschiedener Alterskategorien abgedeckt werden. Naturmaterialien sind zu bevorzugen.

PLANAR

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Gestaltungsplan Bezirksgericht Lenzburg 1 Sondernutzungsvorschriften

3

Es ist auf eine sichere sowie kinder- und erwachsenengerechte Ausstattung für Aufenthalt und Erholung zu achten. Feuerstellen sind nicht zulässig.

4

Die Aufenthaltsbereiche sind mit ausreichend Sitzgelegenheiten auszustatten. Es ist auf eine ausreichende Beschattung der Spiel- und Aufenthaltsbereiche zu achten. Diese erfolgt vorzugsweise durch Pflanzen und nur in zweiter Linie durch bauliche Installationen.

Art. 14 Bepflanzung

1

Die Bepflanzung erfolgt mit standortgerechten Pflanzen. Die Bepflanzungsbereiche und deren maximalen Wuchshöhen sind im Aussenraumprojekt zu definieren und im Rahmen des Baubewilligungsverfahren anzugeben.

2

Im gesamten Grünbereich sind mindestens 10 mittel- und grosskronige Bäume zu pflanzen. Diese haben bei der Pflanzung einen Stammumfang von mindestens 26 cm aufzuweisen.

Art. 15 Ökologische Ausgleichsflächen

1

Mindestens 12% des Gestaltungsplanperimeters sind als ökologische Ausgleichsfläche zu gestalten.

Art. 16

Die bestehende Stützmauer des bestehenden Weges entlang des Malagarains ist durch

Terrain

eine Terrainangleichung in die Umgebungsgestaltung zu integrieren, damit ein harmonischer Übergang zwischen den verschiedenen Höhenniveaus entsteht.

2

Die genaue bauliche Ausgestaltung in diesem Bereich (Terrainanpassung, Anbindung Fuss- und Veloweg) ist vor der Baueingabe mit dem Ausbauprojekt Freiämterplatz zu koordinieren und mit der Abteilung Tiefbau abzustimmen.

Art. 17 Umgebungsplan

1

Mit dem Baugesuch ist ein Umgebungsplan einzureichen, welcher die Umsetzung der vorgenannten Qualitätsziele nachweist. Elemente davon können sein:

-

Lage und Ausstattung der Spiel- und Aufenthaltsflächen

-

Möblierung mit Sitzgelegenheiten etc.

-

Lage der ökologischen Ausgleichsflächen

-

Bepflanzung detailliert mit Gattung, Art und Grösse zum Zeitpunkt der Pflanzung

—

Gestaltung des arealinternen Fusswegnetzes mit Angabe der Belagsarten

-

Lage und Gestaltung der oberirdischen Fahrradabstellplätze für Park und Gebäude

-

Beleuchtungs- und Beschriftungskonzept

-

Umgang mit Oberflächenwasser

-

Pflege- und Unterhaltskonzept

1.5

Erschliessung / Parkierung

Art. 18 Motorisierter lndividualverkehr

PLANAR

1

Die Erschliessung des motorisierten Individualverkehrs erfolgt ab dem Malagarain und der Niederlenzstrasse über den Tunnelweg auf der Parzelle 1989.

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Gestaltungsplan Bezirksgericht Lenzburg Sondernutzungsvorschriften

Art. 19

Die im Situationsplan 1:500 dargestellten Erschliessungen für Fahrrad und Fussgänger

Fuss- / Fahrradweg

(mit Ausnahme der unbefestigten Fusswege gemäss Abs. 2) dienen neben der Erschliessung der öffentlichen Verbindung zwischen Bahnhof, Altstadt und Industriegebiet und haben eine Minimalbreite von 2.50 m aufzuweisen, ausgenommen davon sind Anschlüsse an das bestehende Netz. Sie sind hindernisfrei und ihrem Zweck entsprechend auszugestalten und zu beleuchten. 2

Die im Situationsplan 1:500 dargestellten unbefestigten Fusswege dienen als informelle zusätzliche Verbindungen für Fussgänger und haben eine Minimalbreite von 0.50 m aufzuweisen.

3

Die Fuss- und Fahrradverbindungen sind an das bestehende, öffentliche Fusswegnetz anzuschliessen. Die Materialisierung der Beläge ist im Aussenraumprojekt zu definieren und im Rahmen des Baubewilligungsverfahren anzugeben. Die Wege sind möglichst wasserdurchlässig zu gestalten.

Art. 20

Die Parkierung für die Beschäftigten erfolgt unterirdisch im UG1 und ist gemäss VSS-

Parkierung

Norm 640 291a vom 1. Februar 2006 auszuführen. Die Ein-/Ausfahrt der unterirdischen Parkierung erfolgt über den Tunnelweg. 2

Die notwendigen Fahrradabstellplätze sind zu mindestens 1/3 oberirdisch zu erstellen. Die oberirdischen Abstellplätze sind innerhalb des "Baufeld Vorplatz BF-V" zu erstellen. Die genau Platzierung ist Bestandteil des Bauprojektes.

Art. 21

Die Einhaltung der notwendigen Sichtzonen bei der Ein-/Ausfahrt der unterirdischen

Sichtzonen

Parkierung ist gemäss dem Merkblatt "Sicht an Knoten und Ausfahrten" gestützt auf §42 BauV im Rahmen des Baubewilligungsverfahren nachzuweisen. 1.6

Umwelt

Art. 22 Lärmschutz

1

Der Lärmbelastung durch den südöstlich des Perimeters liegenden Strassenabschnitt Hendschikerstrasse (Kantonsstrasse) ist durch geeignete architektonische bzw. technische Massnahmen zu begegnen.

2

Die Einhaltung der massgebenden Lärmgrenzwerte ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahren nachzuweisen.

Art. 23 Nachhaltigkeit

1

Der Neubau muss einem zum Zeitpunkt der Baueingabe geltenden erhöhten Nachhaltigkeitsstandard wie beispielsweise Minergie-P-ECO®, SNBS oder vergleichbar entsprechen. Die Einhaltung der entsprechenden Kennzahlen ist durch den Energienachweis im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens nachzuweisen. Eine Zertifizierung ist nicht zwingend.

PLANAR

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Gestaltungsplan Bezirksgericht Lenzburg I Sondernutzungsvorschriften

Art. 24

Zur Vermeidung unnötiger Lichtemissionen im Aussenraum ist die Norm SIA 491 einzu-

Lichtemissionen

halten.

Art. 25 Aus dem Gebäude muss in Richtung Süden (weg von der Bahnlinie) über die normalen

Störfallvorsorge

Gebäudezugänge geflüchtet werden können. Die Fluchtwege sollen möglichst kurz sein. Die Gebäudezugänge sind daher auf der gleisabgewandten Seite zu erstellen

Art. 26 Entsorgung

1

Die Abfallentsorgung hat zentral zu erfolgen. Die kommunalen Vorgaben sind zu berücksichtigen.

1.7

Weitere Bestimmungen

Art. 27

Zur Beurteilung der Frage, ob die qualitativen Anforderungen erfüllt sind und die Abwei-

Fachgutachten

chungen vom Richtprojekt Architektur sowie vom Umgebungskonzept zu keinen Qualitätseinbussen führen, kann der Stadtrat im Baubewilligungsverfahren auf Kosten der Gesuchsteller eine durch eine unabhängige Fachperson verfasste Stellungnahme einholen.

Art. 28 Dienstbarkeiten

1

Sämtliche Dienstbarkeiten zur Sicherung von öffentlichen Flächen und Wegen haben vor Erteilung der Baubewilligung als Vorvertrag vorzuliegen.

1.8

Schlussbestimmung

Art. 29 Inkrafttreten / Genehmigung

1 2

Der Gestaltungsplan tritt mit der kantonalen Genehmigung in Rechtskraft. Eine Änderung oder Aufhebung des Gestaltungsplanes bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass.

PLANAR

9/9

Genehmigung

MAO * 0101101 *7 KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

Datum Genehmigung: 10.06.2022

TFAF/edeh

Versand:

13. Juni 2022

Geschäfts-Nr. BVUARE.21.165 Gemeinde Lenzburg; Gestaltungsplan "Bezirksgericht Lenzburg"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

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1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

28. September 2021 30. April 2021 bis 31. Mai 2021 8. Oktober 2021 bis 8. November 2021 23. März 2022 13. Mai 2022 2. Mai 2022

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 3. März 1998 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Der vorliegende Gestaltungsplan (GP) dient der Standort- und Qualitätssicherung für ein neues Bezirksgericht in der Stadt Lenzburg. Der Neubau ist notwendig, weil der jetzige Standort in der Liegenschaft Metzgplatz 18 den heutigen Anforderungen an Funktion und Sicherheit nicht mehr entspricht. Zudem steht der bestehende Standort nur noch kurze Zeit zur Verfügung. Auf Basis einer umfassenden Standortevaluation mit anschliessendem Architekturwettbewerb liegt nun ein Richtprojekt für den Neubau des Bezirksgerichts am Malagarain vor, direkt gegenüber der Altstadt. Flankiert werden soll der Neubau von einer umfassenden Freiraumgestaltung in Anlehnung

J:103_Geschäfte13_Genehmigungen\02_ARE\OSR\20220530_bdv_21.165.docx

an die industrielle Vergangenheit des Areals. Es wird ein neuer, vielseitiger Freiraum für die Bevölkerung geschaffen. Das Areal liegt gemäss rechtskräftigem Nutzungsplan Siedlung in der "Spezialzone Bahnhof—Bahnhofstrasse—Malagarain" sowie in der Grünzone. Für die Spezialzone besteht ein Strukturplan, ein GP ist nicht Pflicht. Lenzburg überarbeitet aktuell die Nutzungsplanung Siedlung und Kultur. Allseits wird angestrebt, dass der GP unabhängig von der laufenden Gesamtrevision der Nutzungsplanung genehmigt werden kann. Entsprechend wurde die Planung auch mit Blick auf das laufende Nutzungsplanungsverfahren erarbeitet. Für die Beurteilung des GP "Bezirksgericht Lenzburg" ist jedoch auf die rechtskräftige Nutzungsplanung abzustützen. Deshalb richten sich die Sondernutzungsvorschriften (SNV) auch noch nicht nach den Bestimmungen der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB). 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Stadtrat Lenzburg am 23. März 2022 beschlossenen Vorlage: • Gestaltungsplan "Bezirksgericht Lenzburg" bestehend aus: • Situation 1:500 • SNV Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 28. März 2022 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung wurde mit Bericht vom 28. September 2021 mit zwei Vorbehalten abgeschlossen. Mit dem ersten Vorbehalt wurde verlangt, dass der definitive Situationsplan gemäss Strassenbauprojekt zu verwenden und die Unterabstände darauf gestützt zu vermassen sind. Diesbezüglich fand zwischenzeitlich eine Absprache zwischen der Stadt und der Abteilung Tiefbau (ATB) des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) des Kantons Aargau statt. Es erfolgten keine Änderungen mehr im Bereich des GP-Perimeters. Die Vermassung wurde ergänzt. Der Vorbehalt gilt als ausgeräumt. Mit dem zweiten Vorbehalt wurde verlangt, dass § 5 SNV ersatzlos zu streichen ist. Mögliche Abweichungen vom GP gilt es nach Massgabe der kantonalrechtlich abschliessend definierten §§ 67 und 67a BauG zu beurteilen. Die Stadt hält indessen an der Vorschrift fest und belässt § 5 SNV unverändert. Da diese Bestimmung jedenfalls rechtskonform zum übergeordneten Recht ausgelegt werden muss, ist eine Nichtgenehmigung vorliegend unverhältnismässig und nicht angezeigt. Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG.

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Die Genehmigungsbehörde kann die Planung zur Änderung an die Gemeinde zurückweisen oder, nach vorgängiger Anhörung des Gemeinderats und der in ihren schutzwürdigen Interessen Betroffenen, Änderungen selbst vornehmen, wenn sie von geringer Tragweite sind oder keine erhebliche Entscheidungsfreiheit besteht (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung 4.2.1 Kantonaler Richtplan Die Kernstädte bilden zusammen mit den Agglomerationen noch stärker als bisher die Motoren der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklung im Kanton. Sie sind Standorte zentraler Einrichtungen und Knotenpunkte des übergeordneten Verkehrsnetzes. Kernstädte prägen ihr Umland in wirtschaftlicher und kultureller Hinsicht. Die Vorlage stimmt mit den behördenverbindlichen Vorgaben und Handlungsanweisungen des kantonalen Richtplans überein (siehe nachfolgende Ziffern). 4.2.2 Siedlungsqualität Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, die Siedlungsqualität zu fördern. Nebst der Erschliessung sind in GP die areal- und ortspezifisch abgeleiteten typologischen, freiräumlichen und gestalterischen Prinzipien und Strukturen rechtsverbindlich festzulegen. Dies erfolgt vorliegend. Die nötigen architektonischen Qualitäten werden anhand zielführender Kriterien in den SNV auf Stufe Baubewilligungsverfahren (BBV) hervorzubringen sein. Dies ist sachgerecht. Städtebau, Ortsbild und Freiraum Geplant ist ein fünfeckiges Solitärgebäude mit auskragendem Flachdach. Es umfasst drei Vollgeschosse und zwei teils sichtbare Untergeschosse. Westlich im Areal entsteht ein öffentlicher Park. Aus dem Wettbewerbsverfahren ist unverkennbar ein hochwertiges Richtprojekt hervorgegangen. Insbesondere die Klarheit des Gebäudekörpers und die sorgfältige Fassadengestaltung überzeugen. Das neue Gebäude tritt eigenständig und repräsentativ in Erscheinung. Es wird eine deutliche Verbesserung gegenüber der heutigen Situation geschaffen. Der Freiraum wird der Situation entsprechend gut eingebunden. Insgesamt trägt dies zu einer Aufwertung der näheren Umgebung bei und bringt insbesondere einen Mehrwert für die Bevölkerung. Gemäss dem Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) gilt Lenzburg als Ortsbild von nationaler Bedeutung. Der Projektperimeter befindet sich im Übergangsbereich zwischen den Umgebungszonen III ("Umgebung an der nördlichen Ortseinfahrt, partiell überbaut") sowie IV ("Märtmatte, Wohn- und Gewerbebauten 19. und 20. Jh.") und grenzt an die nordseitige Stadterweiterung (ISOS-Gebiet Nr. 4). Wie im Planungsbericht (Kapitel 3.4.1) richtig vermerkt, besteht zwischen der historischen Bebauung und dem zu beurteilenden Areal eine wahrnehmbare räumliche Trennung. Mit der klaren Formsprache und der zurückhaltenden Farbgebung des geplanten Bezirksgerichtsgebäudes resultiert ein sorgfältiger Umgang an der ortsbaulich bedeutsamen Lage. Die entsprechenden Festlegungen in den SNV (insbesondere §§ 9 bis 11 SNV) sind sachgerecht. 4.2.3 Erschliessung Die Erschliessung des motorisierten Individualverkehrs (MIV) erfolgt über die bestehenden Erschliessungen ab den Kantonsstrassen (K 247/K 248) via den Tunnelweg in die Tiefgarage. Die Fahrbeziehungen erfolgen weiterhin im Rechts-Rechts-System. Die bestehende Verkehrsanordnung bleibt unverändert. Dies ist sachgerecht.

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Gemäss § 56 BauG müssen Verkehrsflächen so ausgelegt sein, dass die Fahrzeuge der Benutzer/innen und der Besucher/innen aufgenommen und die Anlieferung bewältigt werden können. Vorliegend handelt es sich um die Erschliessung von Gewerbebauten. Die Festlegungen sind zweckmässig. 4.2.4 Abstimmung von Siedlung und Verkehr Strassenbauprojekt Freiämterplatz Für den Knoten Freiämterplatz wird aktuell ein Strassenbauprojekt erarbeitet. Dieses wird demnächst abgeschlossen. Dabei wird der Freiämterplatz umgebaut und durch zusätzliche Fahrspuren (Hendschiker- und Niederlenzerstrasse) eine höhere Leistungsfähigkeit erhalten. Im Bereich des geplanten Gebäudes für das Bezirksgericht wird die Strassenanlage höhen- und lagemässig nur geringfügig angepasst. Beim Tunnelportal ist gemäss GP vorgesehen, den bestehenden Fuss- und Veloweg zu verlegen, um einen "Grünbereich" und eine "Geländeaufschüttung" entlang der Kantonsstrasse zu ermöglichen. Die Details dazu sind im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens aufzuzeigen und zu regeln; insbesondere hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung des neuen Wegs (Breite, Höhenlage, Gefällsverhältnisse, Abstand zur bestehenden Stützmauer S-20169 usw.). Die Anbindung des neuen Fussund Velowegs wie auch die angedachte Terrainangleichung beziehungsweise Anschüttung der Stützmauer sind zwingend mit dem Ausbauprojekt am Freiämterplatz zu koordinieren und zeitnah mit der Abteilung Tiefbau, Unterabteilung Realisierung, abzustimmen. Die Festlegung in § 16 Abs. 2 SNV ist stufengerecht. Grenzabstand Der GP sieht für die Baufelder Hochbau "BF-H", unterirdischen Bauten "BF-U" sowie den Vorplatz "BF-V" die Beanspruchung des gesetzlichen Strassenabstands von 6 m (§ 111 BauG) vor. Die Abstandsvorschriften gemäss § 111 BauG werden gegenüber der Kantonsstrassenparzelle im südlichen Bereich nicht eingehalten. Dies hauptschlich aufgrund der bestehenden Trafostation, die sich auf der Parzelle 477 befindet und bereits heute direkt an die Kantonsstrassenparzelle angrenzt beziehungsweise in diese ragt. Die Abweichung von den Abstandsvorschriften in diesem Bereich ist im Planungsbericht (Kapitel 5.2) entsprechend und nachvollziehbar begründet. Insgesamt sind die diesbezüglichen Festlegungen sachgerecht. Perimeter Der Perimeter des GP umfasst auch einen Teil der Kantonsstrassenparzelle. Dies ist aufgrund der konkreten Verhältnisse im Bereich des östlichen Tunnelportals (TrafoNerteilstation) sachgerecht. Öffentliche Flächen und Wege Im Gestaltungsplan erfolgt keine Sicherung der öffentlichen Flächen und Wege mittels Strassenlinien mit Enteignungsrecht. In § 28 SNV wird festgehalten, dass vor Erteilung der Baubewilligung die entsprechenden Dienstbarkeiten vorliegen müssen. Dies ist sachgerecht. Parkierung Die Anzahl Parkfelder wird gemäss Planungsbericht (Kapitel 3.6.2) gestützt auf § 7 Parkierungsreglement und § 55 Abs. 3 BauG reduziert. Dies ist sachgerecht und entspricht der kantonalen Strategie "mobilitätAARGAU". Aufgrund des Sicherheitskonzepts können gemäss Planungsbericht (Kapitel 3.6.2) in der Tiefgarage keine Besucher/innen-Parkfelder angeboten werden. Besuchern/innen, welche mit dem MIV anreisen, stehen in der Umgebung bewirtschaftete Parkplätze zur Verfügung. Im Planungsbericht werden diese Parkierungsmöglichkeiten und ihre konkrete Verfügbarkeit aufgezeigt. Dies ist vorliegend sachgerecht.

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4.2.5 Weitere materielle Hinweise Lärm Gemäss Planungsbericht (Kapitel 3.7.1) gilt das Planungsgebiet als erschlossen. Somit muss erst im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens der Nachweis erbracht werden, dass die Anforderungen von Art. 31 Lärmschutzverordnung (LSV) eingehalten werden. Es wird im Planungsbericht weiter ausgeführt, dass bezüglich Bahnlärm aufgrund des Höhenversatzes die Oberkante des Richtprojekts deutlich unterhalb der bestehenden, geschlossenen Lärmschutzwand der Bahnlinie zu liegen komme. Daher sei von keiner massgebenden Lärmbelastung auszugehen und folglich müssen keine Lärmschutzmassnahmen getroffen werden. Diese Einschätzung wird aus fachlicher Sicht geteilt. Im eingereichten Lärmgutachten (Seite 7) ist ausgewiesen, dass an sämtlichen Fassaden der massgebende Immissionsgrenzwert (IGW) der Empfindlichkeitsstufe (ES) III für Büronutzung eingehalten ist, wenn auch auf der Südfassade nur knapp. Auf Seite 8 wird der Nachweis erbracht, dass auch bezüglich Eisenbahnlärm die IGVV ES III überall eingehalten sind. In den SNV ist geregelt, dass die Einhaltung der massgebenden Lärmgrenzwerte im Rahmen des BBV nachzuweisen ist. Dies ist sachgerecht. Störfallvorsorge Der Projektperimeter befindet sich innerhalb des Konsultationsbereiches für die Eisenbahnlinie Lenzburg—Zürich. Im Planungsbericht (Kapitel 3.7.5) werden die Störfallrisiken und die Auswirkungen des Vorhabens auf die Risikosituation thematisiert. Die Festlegung in § 25 SNV ist sachgerecht. 4.3 Sondernutzungsvorschriften (SNV) Der Grosse Rat hat den Beitritt zur IVHB beschlossen und mit der Bauverordnung (BauV) umgesetzt. Die vorliegenden SNV richten sich-noch nicht nach diesen neuen Bestimmungen. Dies ist angesichts der Ausgangslage (siehe Ziffer 3.1) sachgerecht.

5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Bezirksgericht Lenzburg", beschlossen vom Stadtrat Lenzburg am 23. März 2022, wird genehmigt. 2. Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

( tephan Attiger Regierungsrat

(

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Verteiler • Stadtrat, Rathausgasse 16, 5600 Lenzburg • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI

Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfielderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

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