Kulturlandplan
Spazi da las auas · Küttigen
Document
- Numer
- 2018-001389
- Gener
- Spazi da las auas
- Vischnanca
- Küttigen
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 28-11-2018
- En vigur dapi
- 28-11-2018
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
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Text
PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS
Sitzung vom 28. November 2018
Versand: 4. Dezember 2018
Regierungsratsbeschluss Nr. 2018-001389 Gemeinde Küttigen; Nutzungsplanung Kulturland, Gesamtrevision; Kulturlandplan, Nutzungsordnung; Genehmigung mit Rückweisung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
8. September 2016 25. August 2014 bis 23. September 2014 10. Oktober 2016 bis 8. November 2016 7. Juni 2017 28. August 2017 18. September 2017
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 1.4 Koordinationserfordernis Zwischen vorliegender Gesamtrevision der Kulturlandplanung und der separaten Teiländerung der Kulturlandplanung "Waagacher/Unterweg" bestehen inhaltliche Verflechtungen. Insbesondere die Teiländerung kann ausschliesslich koordiniert mit vorliegender Gesamtrevision genehmigt werden. Die beiden Vorlagen werden deshalb gleichzeitig zur Genehmigung unterbreitet.
2. Die Vorlage im Überblick Zur Genehmigung liegen die verbindlichen Inhalte der von der Gemeindeversammlung Küttigen am 7. Juni 2017 beschlossenen Vorlage vor: • Kulturlandplan 1:5000 • Nutzungsordnung (NO) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht vom Mai 2017 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung, RPV). 2.1 Planungsgegenstand und Zielsetzungen Der rechtskräftige Kulturlandplan und die Nutzungsordnung vom 25. März 1994, genehmigt vom Grossen Rat am 11. März 1997, werden gesamthaft erneuert. Dabei werden insbesondere die inzwischen geänderten übergeordneten Rechtsgrundlagen, der kantonale Richtplan und die Erkenntnisse der laufenden Modernen Melioration berücksichtigt. Grundlage für die Gesamtrevision bildet ein Leitbild, das Ziele und Grundsätze zur Produktionsgrundlage für die Land- und die Forstwirtschaft, zum Lebens- und zum Erholungsraum umschreibt (Planungsbericht, Kapitel 5). Im Gebiet der Teilregulierung der neuen Staffeleggstrasse NK 107 ist die Nutzungsplanung Kulturland im Jahr 2000 angepasst worden. In diesem Gebiet sind Anpassungen nötig, insbesondere aufgrund von Änderungen in der baulichen Ausführung (Planungsbericht, Kapitel 6.7). Die Umzonung des Gebiets "Waagacher/Unterweg" in eine Speziallandwirtschaftszone wurde gestützt auf die damit verbundene betriebliche Dringlichkeit und die Annahme, dass diese Teiländerung der Kulturlandplanung rascher zum Beschluss gelangen könnte, von der Gesamtrevision der Kulturlandplanung ausgekoppelt. In der Gesamtrevision werden für das besagte Gebiet entsprechend keine Festlegungen getroffen. Die beiden Verfahren sind koordiniert und werden gleichzeitig zur Genehmigung beantragt. Die Revision der Nutzungsplanung Siedlung ist am 7. Dezember 2017 beschlossen und am 26. April 2017 genehmigt worden. Materiell sind die Vorlagen aufeinander abgestimmt. 2.2 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 8. September 2016 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden. 2.3 Nutzungsplan Kulturland In Küttigen bestehen viele Landschafts- und Naturwerte von nationaler und kantonaler Bedeutung. Küttigen gehört diesbezüglich zu den wichtigsten Gemeinden im Jurapark. Die Nutzungs- und Schutzzonen sowie die Schutzobjekte sind überprüft und wo nötig angepasst worden. Die übergeordneten Vorgaben sind in der Vorlage mit Schutzzonen und Schutzobjekten gut umgesetzt. Vorbildlich ist insbesondere der Umgang mit den Hochstammobstbeständen. 2.4 Nutzungsordnung (NO) Die rechtskräftige Nutzungsordnung konnte aus zeitlichen Gründen nicht mit der Bauordnung (Teil Siedlung) zusammengefasst werden, wie das ursprünglich vorgesehen war. Die Bestimmungen sind jedoch gesamthaft überprüft und aktualisiert worden.
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Erwägungen 3. Gesamtbeurteilung 3.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.2 Übereinstimmung mit dem kantonalen Richtplan Die Vorlage stimmt mit den behördenverbindlichen Vorgaben und Handlungsanweisungen des kantonalen Richtplans überein (vgl. nachfolgende Ziffern). 3.3 Regionale Abstimmung Nutzungspläne sind regional abzustimmen (§ 13 BauG). Das Regionalentwicklungskonzept (REK) und das Landschaftsentwicklungsprogramm (LEP) des Planungsverbands der Region Aarau (PRA) sind in der Planung berücksichtigt worden (Planungsbericht Kapitel 3.4). 3.4 Jurapark (Planungsbericht Kapitel 3.4.3 und 7) Küttigen liegt im Jurapark Aargau, einem regionalen Naturpark zwischen den Agglomerationen am Jurasüdrand und den Metropolitanräumen Basel und Zürich. Der Park zeichnet sich durch die Vielfalt seiner Landschaften, seiner reichen Biodiversität und dem einzigartigen Charakter seiner Ortsbilder und Kulturgüter aus. Gemäss Art. 23g des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) sowie Art. 20 und 21 der Verordnung über die Pärke von nationaler Bedeutung (Pärkeverordnung, PäV) soll der Jurapark Aargau die Qualität von Natur und Landschaft erhalten und aufwerten, sowie eine nachhaltig betriebene Wirtschaft fördern, welche den ländlichen Raum des Parkgebiets wirtschaftlich stärkt (Gewerbe, Land- und Waldwirtschaft, Tourismus). In der Nutzungsplanung Kulturland sind Massnahmen getroffen worden, um die Ziele des Juraparks umzusetzen. Zum Erzielen einer hohen regionalen Wertschöpfung wird die Abbau- und Rekultivierungszone Tongrube "Galmet" erhalten und die Rebbauzone erweitert. Die Schutzzone "Hochstammobstbestände" dient sowohl der regionalen Wertschöpfung als auch dem Erhalt der hohen Naturwerte. Geschützt werden zudem die Fels- und Ruderalbereiche in der Tongrube "Breitmatt" inklusive Fossilien, der arten- und strukturreiche Föhrenwald in der Gipsgrube "Riepel", die Amphibienlaichgebiete in der Tongrube "Galmet". Die kulturell wertvollen Trockenmauern werden im Rahmen der Erweiterung des Rebbaus teilweise neu angelegt und verschiedene Kulturobjekte ergänzt (Höhlen, Brücken, Grenzsteine, Wasserzuleitungen, Wassergräben, Steintreppe, Brunnen). Insgesamt wird mit der Modernen Melioration und der Nutzungsplanung Kulturland die Land- und Forstwirtschaft innovativ und im Sinne der Ziele des Juraparks Aargau gefördert. 3.5 Nutzungsplan Kulturland 3.5.1 Landwirtschaftszone und Fruchtfolgeflächen (Planungsbericht Kapitel 6.2.1) Die Landwirtschaftszone (§ 3 NO) ist sachgerecht festgelegt. Die Fruchtfolgeflächen sind im Kulturlandplan als Überlagerung der Landwirtschaftszone dargestellt (Orientierungsinhalt). 3.5.2 Landwirtschaftliche Betriebe in der Landwirtschaftszone (Planungsbericht Kapitel 4.2) In Küttigen führen sieben Haupterwerbsbetriebe und zwei Nebenerwerbsbetriebe ihren Hauptstandort. Daneben bestehen viele kleine Nebenerwerbe. Von den Haupterwerbsbetrieben liegen zwei innerhalb des Dorfs Küttigen, einer am Dorfrand und die weiteren ausserhalb des Siedlungsgebiets. 3 von 8
Für alle landwirtschaftliche Bauten und Anlagen ist ein optimaler Standort zu wählen. Dies in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen (§ 5 NO). Die Bestimmung ist sachgerecht. 3.5.3 Baumschulen und Speziallandwirtschaftszonen (Planungsbericht Kapitel 6.2.2 und 6.2.6) Die bisherigen "Baumschulen" in den Gebieten "Rieden", "Buechmatte" und "Brandacher" werden aufgehoben und die Areale der Landwirtschaftszone zugewiesen. Im Gebiet "Waagacher/Unterweg" wird die Baumschule vorläufig belassen (§ 4 NO). Das Gebiet "Waagacher/Unterweg" wird Gegenstand einer separaten Teiländerung der Kulturlandplanung (siehe Ziffer 2.1). Bis zu diesem Zeitpunkt gelten im Kulturlandplan im bezeichneten Perimeter die bestehenden Regelungen der bisherigen Zone "Baumschulen". Dies ist sachgerecht. 3.5.4 Abbau- und Rekultivierungszonen (Planungsbericht Kapitel 6.2.3) Zwei der bestehenden Abbau- und Rekultivierungszonen (§ 6 NO) werden belassen, eine Zone wird aufgehoben. Tongrube "Galmet" Die Abgrenzung der Abbau- und Rekultivierungszone wird geringfügig angepasst, indem die von Hand gezeichneten Abgrenzungen digitalisiert und die bisher eingetragene und per dato abgegangene Waldinsel gestrichen werden. Im Übrigen bleibt die Zone unverändert. In der Abbaubewilligung 2009 ist verlangt worden, dass das Amphibienlaichgewässer zu gegebener Zeit mit einer Naturschutzzone zu sichern sei. Dies ist erst nach erfolgtem Abbau, im Rahmen der Endgestaltung, vorgesehen. Die Lias-Wand im Norden des Abbaugebiets wird als geologisches Objekt geschützt. Die Zonierung im Gebiet "Galmet" ist sachgerecht. In einer späteren Vorlage ist vorgesehen, die Abbauzone gemäss Richtplanfestsetzung auszudehnen. Tongrube "Breitematt" Die Abgrenzung der Abbau- und Rekultivierungszone im Gebiet Breitematt wird ebenfalls angepasst. Der südliche Bereich wird neu der Naturschutzzone (Magerwiesen 2-Schnitt) zugeteilt. Hingegen wird die Zone im Norden erweitert und dem bewilligten Abbauperimeter und der vorhandenen Situation angepasst. Die neue Abgrenzung der Abbau- und Rekultivierungszone ist sachgerecht. Gipsgrube "Riepel" Das Areal Gipsgrube Riepel ist im rechtskräftigen Kulturlandplan als Rekultivierungszone dargestellt. Die ehemalige Gipsgrube ist seit Jahrzehnten ausser Betrieb. Das Areal gilt gemäss aktueller Waldausscheidung als Wald. Entsprechend den Verträgen (Eichenwaldreservat und Nutzungsverzichtsfläche) wird es neu als Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Wald (NkBW) festgelegt. Dies ist sachgerecht. 3.5.5 Rebbauzone (Planungsbericht Kapitel 6.2.4) Die Rebbauzone wird in Abstimmung mit der Modernen Melioration um 2–3 ha erweitert. Die Erweiterung der Zone erfolgt insbesondere gestützt auf die Beurteilung des kantonalen Rebbaukommissärs. Die Rebbauzone (§ 7 NO) ist sachgerecht abgegrenzt. 3.5.6 Naturschutzzonen (Planungsbericht Kapitel 6.3.1) Die Vorlage erfüllt die Anforderungen an den Schutz der Umwelt, der Natur und der Landschaft gemäss §§ 40, 40a BauG und der einschlägigen Bestimmungen des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern (EG Umweltrecht, EG UWR). Gestützt auf den Richtplan, das überarbeitete Trockenwieseninventar und weitere Inventarisierungen durch die Agrofutura, werden die Schutzzonen neu festgelegt, abgegrenzt und teilweise vergrössert. Neu werden die Naturschutzzonen differenziert in Magerwiesen (1-, 2-Schnitt- und Fromentalwiesen), extensive Weiden, Feuchtgebiete, Vernetzungsflächen/Saumstrukturen und Strassenseitenflächen (§ 8 NO). Abgrenzungen und Bestimmungen der Naturschutzzonen sind sachgerecht. Sie setzen die 4 von 8
verschiedenen Naturschutzgebiete von kantonaler Bedeutung gemäss Richtplankapitel L 2.5 mit Ausnahme des Gebiets "Brunnenberg" zweckmässig um (siehe Ziffer 3.7). 3.5.7 Naturschutzzonen im Wald (Planungsbericht Kapitel 6.3.2) Die Naturschutzzonen im Wald (§ 9 NO) werden unterschieden in Naturschutzreservate und Altholzinseln (vertraglich gesicherte Flächen mit Nutzungsverzicht), Waldweiden (lichter, arten- und strukturreicher Föhrenwald mit Pflegevertrag), Eichenwaldreservat und die Naturschutzgebiete von kantonaler Bedeutung im Wald. Die Richtplanvorgaben (L 4.1) sind zweckmässig umgesetzt. In den Gebieten "Buechwald" und im "Riepel" sind entsprechend den Verträgen (Eichenwaldreservat und Nutzungsverzichtsfläche) neu ebenfalls Naturschutzgebiete von kantonaler Bedeutung im Wald festgelegt worden. Weitere Zonen nach Art. 18 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) (Planungsbericht Kapitel 6.6) Die Spezialzone "Reitanlage Rombachtäli" ist am 24. Mai 2006 vom Regierungsrat genehmigt worden. Es besteht kein Anpassungsbedarf. Die Zone (§ 16 NO) wird unverändert belassen. 3.5.8 Überlagernde Zonen im Kulturland Landschaftsschutzzone (Planungsbericht Kapitel 6.4.1) Die Landschaften von kantonaler Bedeutung (LKB) gemäss Richtplankapitel L 2.3 werden vollständig übernommen und mit einer Landschaftsschutzzone umgesetzt (§ 10 NO). Neu wird auch das bisher nicht mit einer Landschaftsschutzzone belegte Gebiet "Brandacker" ergänzt. Die bestehenden Landwirtschaftsbetriebe werden gemäss kantonaler Praxis mit einem symbolischen "Siedlungsei" vom Landschaftsschutz ausgenommen, um Erneuerungen und moderate Ausbauten zu ermöglichen. Schutzzone "Hochstammobstbestände" (Planungsbericht Kapitel 6.4.2) Hochstammobstbäume sind ein wichtiger Bestandteil der Landschaft von Küttigen. Sie haben eine wichtige ökologische und ästhetische Funktion. Um einen weiteren Rückgang des Bestands zu verhindern, werden sie strenger geschützt und finanziell gefördert (§ 11 NO). Ein Reglement regelt die Pflege und die finanzielle Unterstützung. Dieses Vorgehen ist vorbildhaft. 3.5.9 Gewässerraum (Planungsbericht Kapitel 6.4.3) Der Gewässerraum ist im Kulturlandplan symbolisch, das heisst als überlagerte Gewässerraumzone, umgesetzt. Gestützt auf die vorgenommenen Interessenabwägungen und insbesondere in Abstimmung mit der Neuzuteilung im Rahmen der Modernen Melioration umfasst der Gewässerraum entlang der Bäche einen beidseitigen Streifen von 6 m, entlang der Aare von 15 m. Der Gewässerraum (§ 12 NO) ist sachgerecht umgesetzt. 3.5.10 Freihaltegebiet Hochwasser (Planungsbericht Kapitel 6.4.4) In Küttigen ist die Gefährdung durch Hochwasser ausserhalb der Bauzone gering. Daher muss keine Schutzzone im Nutzungsplan Kulturland festgesetzt werden. Es reicht aus, eine entsprechende Bestimmung in die Nutzungsordnung aufzunehmen (§ 13 NO). 3.5.11 Schutzobjekte (Planungsbericht Kapitel 6.5) Die Gemeinde schützt verschiedentlich Naturobjekte wie Hecken, Feld- und Ufergehölze, gestufte Waldränder, Einzelbäume, Weiher/Tümpel, Trockenmauern und geologische Objekte (§ 14 NO). Dies ist sachgerecht und begründet. Als Kulturobjekte (§ 15 NO) werden die im Anhang der NO aufgelisteten Objekte geschützt (unter anderem Aussichtspunkt, Grenzsteine, Brücken). Der Schutz der Natur- und Kulturobjekte ist sachgerecht.
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3.5.12 Orientierungsinhalt (Planungsbericht Kapitel 6.8) Wald Die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt hat die Waldausscheidung überprüft und nachgeführt. Diese wurde vorliegend sachgerecht verwendet. Fliessgewässer Die Fliessgewässer sind gemäss Bachkataster zur Orientierung dargestellt. Die Bäche, die im Rahmen der Modernen Melioration ausgedolt werden, sind bereits als offene Bäche eingezeichnet. Wanderwege und historische Verkehrswege Die Wanderwege sind im Kulturlandplan übernommen worden. Im Rahmen der Modernen Melioration ist vorgesehen, Wegabschnitte zu verlegen. Im Kulturlandplan sind die neuen Linienführungen gemäss Moderner Melioration dargestellt. Im generellen Projekt der Modernen Melioration sind die historischen Verkehrswege berücksichtigt worden. Auf einen eigentlichen Schutz wird verzichtet, da die Flurwege auf längere Zeit festgelegt sind. Im Baubewilligungsverfahren wird das Inventar konsultiert. Archäologie Die archäologischen Fundstellen sind im Kulturlandplan eingetragen. Zwei Objekte (Ruine Rosenberg und Ruine Königstein) stehen unter Denkmalschutz. 3.6 Nutzungsordnung (NO) Die Nutzungsordnung war bisher ein eigenes Dokument. Aufgrund der unterschiedlichen Verfahrensstände zwischen der Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland musste dies so vorerst vorgenommen werden. Ein Zusammenführen zu einer Bau- und Nutzungsordnung erfordert ein ordentliches Verfahren. Die Vorschriften der Nutzungsordnung sind rechtmässig. 3.7 Weiterer Handlungsbedarf und Rückweisung 3.7.1 Gebiet "Waagacher/Unterweg" Im Gebiet "Waagacher/Unterweg" wird im Rahmen einer Teiländerung der Kulturlandplanung eine Speziallandwirtschaftszone für einen bestehenden Baumschulbetrieb entstehen. Die beiden Vorlagen werden koordiniert genehmigt (siehe Ziffer 2.1). 3.7.2 Entwicklungsstandort Landwirtschaft (ESL) Im Rahmen der Modernen Melioration wurden die Entwicklungsabsichten der Landwirtschaftsbetriebe erhoben. Ein Vorhaben mit Auswirkungen auf die Kulturlandplanung besteht im Gebiet "Hammermatt" (Gemüse- und Setzlingskulturen). Die geplanten Erweiterungen des Betriebs sind vorderhand noch zonenkonform gemäss Art. 37 RPV und benötigen keine Speziallandwirtschaftszone. Um eine allfällige spätere Erweiterung zu erleichtern, soll zu einem späteren Zeitpunkt ein Entwicklungsstandort Landwirtschaft nach Richtplankapitel L 3.2 geprüft werden (separate Vorlage).
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3.7.3 Rückweisung im Bereich "Brunnenberg" Die Gemeinde Küttigen hat die Kulturlandplanung nach der vorbehaltlosen abschliessenden Vorprüfung vom 8. September 2016 öffentlich aufgelegt. Gegen eine Magerwiesenzone am "Brunnenberg" wurde eine Einwendung erhoben. Die Einwendung wurde vom Gemeinderat gutgeheissen und von der Gemeindeversammlung wurde in der Folge anstatt der Magerwiesenzone eine Landwirtschaftszone festgesetzt. Diese Änderung betrifft ein im Richtplan festgesetztes Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung (NkB; Richtplankapitel L 2.5). Gestützt auf die einschlägigen Genehmigungsanforderungen in § 27 Abs. 2 BauG führt diese nun fehlende Umsetzung der NkB dazu, dass die Vorlage in diesem Teilbereich aufgrund des Widerspruchs zum Richtplan nicht genehmigungsfähig ist. In dieser Frage besteht offenkundig kein Auslegungsspielraum. Gestützt auf § 27 Abs. 2 BauG hat im betroffenen Bereich eine Rückweisung der Planung an die Gemeinde zu erfolgen. An der gemeinsamen Sitzung vom 4. April 2018 wurde der Gemeinde der Sachverhalt eröffnet und mit Schreiben vom 6. April 2018 schriftlich dokumentiert. Am 24. September 2018 hat der Gemeinderat Küttigen, nach erfolgter Information der vom Sachverhalt betroffenen Grundeigentümer vom 29. Mai 2018 (schriftliche Einverständniserklärungen der Grundeigentümer zum Vorgehen liegen der Gemeinde per dato vor) beantragt, die Gesamtrevision der Kulturlandplanung ohne den zurückzuweisenden Teil zu genehmigen. Aufgrund der vorliegenden Einverständniserklärungen der Grundeigentümer sind durch die Rückweisung und die Genehmigung des verbleibenden Teils der Gesamtrevision der Kulturlandplanung gemäss Gemeinde weder materielle Abhängigkeiten noch negative Auswirkungen absehbar oder zu erwarten. Folglich ist im Gebiet "Brunnenberg" zwischenzeitlich das in diesem Bereich anzuwendende, bisherige Recht von der Bestimmung in § 20 NO "Aufhebung bisherigen Rechts" auszunehmen. Dies so lange, bis neue, richtplankonforme Festsetzungen für diesen Bereich beschlossen worden sind. 4. Ergebnis Abgesehen von den vorgenannten Einschränkungen und Ausnahmen erfüllt die Vorlage die gesetzlichen Anforderungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Die Nutzungsplanung Kulturland, Gesamtrevision, Kulturlandplan, Nutzungsordnung beschlossen von der Gemeindeversammlung Küttigen am 7. Juni 2017, wird unter Vorbehalt von Dispositiv 2 genehmigt. 2. Der Teilbereich "Brunnenberg" wird zur Änderung im Sinne des Richtplans an den Gemeinderat Küttigen zurückgewiesen und § 20 Abs. 1 der Nutzungsordnung (NO) "Aufhebung bisherigen Rechts" hinsichtlich des Gebiets "Brunnenberg" wie folgt ergänzt: "Durch diese Nutzungsordnung wird diejenige vom 25. März 1994 inkl. Allen nachträglichen Teiländerungen aufgehoben, ausser im Gebiet "Brunnenberg" § 3 NO (Landwirtschaftszone), § 13 NO (Besonderer Waldstandort), § 14 NO (Landschaftsschutzzone) und § 16 NO (Hecken, Feldgehölze, Ufergehölze und Einzelbäume). Gleichzeitig wird der Kulturlandplan vom 25. März 1994 inkl. allen nachträglichen Teiländerungen aufgehoben, ausser im Gebiet "Brunnenberg" die Zonen "Landwirtschaftszone", "Besondere Waldstandorte" und "Landschaftsschutzzone" sowie die Schutzobjekte "Hecke, Feldgehölz, Ufergehölz"."
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3. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
Vincenza Trivigno Staatsschreiberin Verteiler • Gemeinderat Küttigen, Neue Stockstrasse 23, 5022 Rombach • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) • Rechtsabteilung BVU • Staatskanzlei (Amtsblatt) Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) vom 23. Juni 2000 zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige B eweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
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