Eichenwaldreservat Achenberg; Teil Koblenz

Reservats forestals · Koblenz · Abolì ils 31-01-2062

Document

Numer
AV677
Gener
Reservats forestals
Vischnanca
Koblenz
Chantun
Aargau
Nivel
Chantun
Approvà da
AW
Decidì
01-02-2012
En vigur dapi
01-02-2012
Abolì
31-01-2062

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Koblenz mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Datotecas

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Text

Vereinbarung über das Eichenwaldreservat Achenberg

zwischen

der Waldeigentümerin Ortsbürgergemeinde Koblenz, vertreten durch den Gemeinderat Koblenz

und dem

Kanton Aargau, vertreten durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Abteilung Wald

Über nachfolgend beschriebene Waldfläche, gestützt auf Art. 20 WaG, §§ 5 und 25 AWaG und § 2 AWaD (Beilage 1) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald, wird Folgendes vereinbart:

1.

Waldfläche

Ganzen Text zeigen

Das Eichenwaldreservat Achenberg umfasst Waldteile der Ortsbürgergemeinden Klingnau, Koblenz und Rietheim. Vgl. Planbeilage M 1:15000, datiert vom 13. Juli 2011. Gemeinde Parzelle Lokalname Koordinaten Naturschutzkategorie Koblenz

901

Eichlihau

Koblenz

901

Eichlihau

Koblenz

902

Bergwald

Koblenz

902

Bergwald

Perimeter

Schutzstatusl

Fläche (in ha)

661 650 / 272 950 661 400 / 273 200 661 770 / 272 160

Eichenwaldreservat

Kernperimeter

tw. NkBW tw. NuPla

14.20

Eichenwaldreservat

Verjüngungsp.

--

5.92

Eichenwaldreservat

Kernperimeter

--

9.07

661 540 / 272 440

Eichenwaldreservat

Verjüngungsp.

--

5.14

Total:

34.33

1 Legende: NkBW: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Wald (gemäss kantonalem Richtplan) — Nupla: Besonderer Waldstandort, Naturschutzzone im Wald

Im Eichenwaldreservat wird zwischen Kernperimeter und Verjüngungsperimeter unterschieden (vgl. Planbeilage).

2.

Ziel

Eichen und Totholz reiche Wälder bieten vielen seltenen und gefährdeten Tier- und Pflanzenarten wertvollen Lebensraum. Davon profitiert u. a. der Mittelspecht als Kennart Eichen reicher Wälder. Der vorhandene Eichenreichtum in den Gebieten Eichlihau und Bergwald soll deshalb erhalten bleiben und weiter gefördert werden.

-2-

Mit einem Verzicht auf die Nutzung der vorhandenen, grossen und alten Eichen, der konsequenten Förderung der Eichen bei Durchforstungseingriffen sowie der Neubegründung und Pflege eichenreicher Jungwaldbestände soll innert 50 Jahren ein Eichen reicher Laubmischwald aufgebaut werden. Langfristig wird im Eichenwaldreservat eine nachhaltige Eichenwirtschaft angestrebt. Die Förderung der Eiche berücksichtigt daher neben den ökologischen Zielen auch wirtschaftliche Aspekte (VVertholzerzeugung).

3.

Leistungen der Waldeigentümerin

3.1. Nutzungsverzicht Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, zur Sicherung eines Eichen reichen, für den Mittelspecht geeigneten Laubmischwalds die alten Eichen stehen zu lassen. Im Ausnahmefall können einzelne Eichen gefällt werden, falls dies der Förderung einer anderen Eiche dient. Eichen, die auf natürliche Art und Weise absterben, sollen im Wald belassen werden. Die Waldeigentümerin sorgt durch Nutzungsverzicht und andere Massnahmen für den geforderten Totholzvorrat. Höhlenbäume aller Baumarten sind zu schonen. 3.2. Eichenförderung Die Ortsbürgergemeinde Koblenz richtet ihre Waldbewirtschaftung im Reservatsperimeter für die Dauer von 50 Jahren speziell auf die Förderung der Eiche aus. Bei Pflegeeingriffen und bei Durchforstungen werden die vorhandenen Eichen bevorzugt und konsequent gefördert. Bis zum Ende der Vertragsdauer von 50 Jahren sollen im Verjüngungsperimeter des Eichenwaldreservats Koblenz 10 ha Jungwuchs mit einem Eichenanteil von mindestens 30 % begründet werden. Begründung und Pflege der Eichenjungwaldbestände werden in einem separaten Pflegevertrag geregelt. 3.3 Förderung des Totholzes Totholz ist für den Mittelspecht ein wesentliches Merkmal des Habitats. Durch gezielte Massnahmen soll der Vorrat an starkem Totholz (Durchmesser> 30 cm) innert 15 Jahren auf mindestens 15 m3/ha erhöht werden. Innerhalb der Vertragsdauer von 50 Jahren wird ein Anteil an starkem, stehendem und liegendem Totholz von 20 m3/ha angestrebt. 3.4 Beschränkung des Nadelholzanteils und der Gastbaumarten Im Eichenwaldreservat Koblenz sollen künftig Eichen reiche Laubmischwälder vorherrschen. Der Anbau von Nadelhölzern und standortsfremden Baumarten (Gastbaumarten) ist auf ein mit den Reservatszielen verträgliches Mass zu beschränken. Es gilt der empfohlene Laubholzanteil gemäss der aargauischen Standortskartierung. Die Ortsbürgergemeinde Koblenz verpflichtet sich für die Dauer von 50 Jahren, in den im Rahmen der waldbaulichen Planung ausgeschiedenen Nachwuchszentren maximal 20 % der Verjüngungsfläche auf Nadelholz zu verjüngen und den Verjüngungsanteil der zulässigen Gastbaumarten (Douglasie, Lärche und Roteiche) auf maximal 10 `)/0 der Verjüngungsfläche zu begrenzen. Das Ertragsvermögen der bestehenden Nadelholzbestände darf ausgenutzt werden.

-3-

3.5 Kontrolle Die Ortsbürgergemeinde Koblenz erstattet über die unter 3.1 und 3.2 aufgeführten Massnahmen im Fünf-Jahres-Turnus, erstmals per Ende 2016, Bericht an die Abteilung Wald. Dazu sind die von der Abteilung Wald zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden. Waldeigentümerin und Kanton überprüfen nach 15, 30 und 50 Jahren gemeinsam die ausgeführten Massnahmen, die Entwicklung und den Zustand des Eichenwaldreservats. Sie beurteilen darin die Zielerreichung und schlagen gegebenenfalls notwendige Korrekturen vor. Grundlage der Erfolgskontrolle bildet jeweils eine Vollerhebung der Eichen sowie eine Erhebung der Mittelspechtvorkommen. 3.6 Weiterbildung Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, dass ihre zuständigen Fachpersonen an Kursen und Tagungen zum Themenkreis "Naturschutz und Waldbau mit Eiche" teilnehmen.

4.

Leistung des Kantons

Der Kanton bezahlt der Ortsbürgergemeinde Koblenz für den langfristigen Nutzungsverzicht von Eichen in ihren Waldungen im Perimeter des Eichenwaldreservats Koblenz einen Beitrag. Dieser beträgt pauschal für die ganze Vertragsdauer

Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags unter Vorbehalt der Bewilligung der Zahlungskredite durch den Grossen Rat. Ein zusätzlicher Pflegevertrag über jeweils maximal 15 Jahre regelt die Begründung und Pflege der neu anzulegenden Eichenjungwaldbestände sowie die Beitragsleistungen des Kantons. Der Kanton trägt die Kosten der Erhebung der Eichen und Mittelspechtvorkommen gemäss Ziffer 3.5.

5. Dauer der Vereinbarung Die Vereinbarung tritt rückwirkend auf den 1. Februar 2012 in Kraft und gilt bis 31. Januar 2062 (50 Jahre).

6.

Weitere Bestimmungen

6.1. Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung das vertraglich gesicherte Eichenwaldreservat öffentlichrechtlich geschützt wird. Allfällige Rechte Dritter gegen die Eintragung in die Nutzungsplanung (Einwendungen etc.) bleiben vorbehalten. 6.2. Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen.

-4-

6.3. Der geleistete Beitrag (gemäss Ziffer 4) muss in der Forstrechnung verbucht werden. 6.4. Bei einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung kann der Vertrag in gegenseitiger Absprache aufgelöst oder in einer anderen Form weitergeführt werden. Die anteilsmässige (pro rata temporis) Rückforderung des geleisteten Beitrags bleibt vorbehalten. 6.5. Die beiliegenden Pläne M 1:5000, datiert vom 13. Juli 2011 sind verbindlicher Bestandteil dieser Vereinbarung. 6.6. Die Waldeigentümerin ist verpflichtet, diese Vereinbarung auf allfällige Rechtsnachfolger zu übertragen mit der Pflicht zur Weiterüberbindung auf jeden späteren Rechtsnachfolger.

Koblenz, ./S..3.

Aarau,

'2042

Ortsbürgergemeinde Koblenz Im Namen des Gemeinderates

Departement Bau, Verkehr und Umwelt

Heidi VVanner Gemeindeammann

Alain Morier Leiter Abteilung Wald

V Alfred Frei Gemeindeschreiber -

\)

Beilagen - Beilage 1: Rechtsgrundlagen - Beilage 2 + 3: Perimeterpläne M 1:5000

Je ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an Ortsbürgergemeinde Koblenz, 5322 Koblenz - Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Wald Kopie an Einwohnergemeinde Koblenz, 5322 Koblenz Forstbetrieb Koblenz, 5313 Klingnau - Kreisforstamt 2 Baden-Zurzach

Rechtsgrundlagen

Beilage 1

Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze 4 Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreservate ausscheiden.

Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 §5 1 Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen über den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Arten- und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläufe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. 2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesellschaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. 3 Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Naturschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge. Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden. § 25 1 Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. 2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Sicherung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, namentlich für die Jungwaldpflege. 3 Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhängigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dekret fest.

Besondere Naturschutzmassnahmen

Leistungen des Kantons

Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998 §2 Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zusammen a) 100 % der Kosten - für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von nationaler und kantonaler Bedeutung; - für die Aufwertung von Waldrändern; - für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. 3 Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht werden in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlossen.

Beiträge an Naturschutzmassnahmen

Beilage 2

Gemeinde Koblenz Eichenwaldreservat Achenberg OBG Koblenz "Eichlihau" Legende

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Verjüngungsperimeter 5.24 ha und 0.69 ha Kernperimeter 14.20 ha

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übriger Wald

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Gemeindegrenze

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Ort und Datum: ?. 2e./2 Der Kreisförster:

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Josef Schmidlin

1111101010 * 1111111110110

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1:5000

Massstab:

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*

Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Wald

KANTON AARGAU 13,07.2011, cepp 2.).›./.>

Beilage 3

Gemeinde Koblenz Eichenwaldreservat Achenberg OBG Koblenz "Bergwald" Legende

Sötervinkel

Verjüngungsperimeter 4.43 ha und 0.71ha Kernperimeter 9.07 ha übriger Wald Gemeindegrenze

Ort und Datum:

Der Kreisförster:

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Josef Schmidlin Massstab: * * 1111011111111 ,.._... IfflogPig 04101010 *

1:5000

Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Wald

KANTON AARGAU 13.07.2011, cePP