Kulturlandplan Materialabbauzone Neuhof

Plan d'utilisaziun · Birr · Abolì ils 22-01-2025

Document

Numer
2022-001697
Gener
Plan d'utilisaziun
Vischnanca
Birr
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
21-12-2022
En vigur dapi
21-12-2022
Abolì
22-01-2025

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Text

PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS

Sitzung vom 21. Dezember 2022

Versand: 23. Dezember 2022

Regierungsratsbeschluss Nr. 2022-001697 Gemeinde Birr; Nutzungsplanung Kulturland, "Materialabbauzone Neuhof"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

23. März 2022 4. Juni bis 5. Juli 2021 8. April bis 9. Mai 2022 17. Juni 2022 14. Oktober 2022 29. August 2022

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, die gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Die Vorlage im Überblick Zur Genehmigung liegen die verbindlichen Inhalte der von der Gemeindeversammlung Birr am 17. Juni 2022 beschlossenen Vorlage vor: • Teiländerung Kulturlandplan "Materialabbauzone Neuhof", Situation 1:5'000 Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 28. März 2022 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung, RPV).

2.1 Planungsgegenstand und Zielsetzungen Die KIBAG Kies Birr AG (KIBAG) betreibt im Materialabbaugebiet "Grossacker-Grendel" in Birr eine Kiesgrube mit Kieswerk, Betonwerk und Bahnverladeanlage. Die KIBAG plant nach vollständigem Abbau der bisher bewilligten Rohmaterialreserven im Gebiet "Grossacker-Grendel" die Weiterführung des Materialabbaus in unmittelbarer Nähe im Gebiet "Neuhof". Mit der vorliegenden Vorlage soll nun die Grundlage in der kommunalen Nutzungsplanung für den Materialabbau im Gebiet "Neuhof" geschaffen werden. Diese ist im kantonalen Richtplan bereits als Materialabbaugebiet festgesetzt. Die KIBAG plant im Gebiet "Neuhof" ab 2023 den Abbau von rund 900'000 m³ (fest) Kiesrohstoff. Bei einer analogen Abbaumenge wie bisher (120'000–150'000 m3 fest pro Jahr), ergibt sich ein Abbauhorizont von 6–8 Jahren. Die Wiederauffüllung des Gebiets erfolgt ausschliesslich mit unverschmutztem Aushub. 2.2 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung wurde mit Bericht vom 23. März 2022 mit einem Vorbehalt hinsichtlich der Darstellung und Erläuterung der drei geplanten Abbauetappe abgeschlossen. Die Ausführungen im Planungsbericht (Kapitel 3.3) wurden diesbezüglich ergänzt, wodurch der Vorbehalt vorliegend ausgeräumt wurde. 2.3 Nutzungsplan Kulturland Im Kulturlandplan wird anstelle der Landwirtschaftszone neu die Materialabbauzone festgelegt und dazu die überlagerte Landschaftsschutzzone aufgehoben. 2.4 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Die Vorschriften der BNO bleiben unverändert. Erwägungen 3. Gesamtbeurteilung 3.1 Überprüfungs- und Änderungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Die Genehmigungsbehörde kann die Planung zur Änderung an die Gemeinde zurückweisen oder, nach vorgängiger Anhörung des Gemeinderats und der in ihren schutzwürdigen Interessen Betroffenen, Änderungen selbst vornehmen, wenn sie von geringer Tragweite sind oder keine erhebliche Entscheidungsfreiheit besteht (§ 27 Abs. 3 BauG). 3.2 Übereinstimmung mit dem kantonalen Richtplan Der Materialabbau ist im Richtplankapitel V 2.1 geregelt. Das Gebiet "Neuhof" ist als Materialabbaugebiet von kantonaler Bedeutung festgesetzt (Planungsanweisung 2.1). Die Voraussetzungen von Planungsanweisung 3.1 sind vorliegend erfüllt.

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Ebenfalls sind die weitergehenden Auflagen gemäss Botschaft (Ges.-Nr. 16.1171) stufengerecht erfüllt. Diese sind in den weiteren Verfahrensschritten, insbesondere auf Stufe Abbaubewilligung einzuhalten. Die Vorlage stimmt mit den behördenverbindlichen Vorgaben und Handlungsanweisungen des kantonalen Richtplans überein (siehe nachfolgende Ziffern). 3.3 Regionale Abstimmung Das Vorhaben erfordert eine regionale Abstimmung gemäss § 13 Abs. 1 BauG. Gemäss der Stellungnahme von Brugg Regio vom 30. Juni 2021 erachtet der Regionalplanungsverband die Vorlage mit Verweis auf die Festsetzung des Gebiets im Richtplan als regional abgestimmt. 3.4 Nutzungsplan Kulturland 3.4.1 Zonenabgrenzung und Zonenkonformität Die für den Materialabbau vorgesehene Fläche liegt gemäss gültiger Nutzungsplanung der Gemeinde Birr in der Landwirtschaftszone (mehrheitlich Fruchtfolgefläche [FFF] der Güteklasse 1). Im südlichen Teil wird sie von einer Landschaftsschutzzone (LSZ) überlagert. Vorliegend wird die Fläche einer Materialabbauzone gemäss § 21 BNO zugewiesen. Die Materialabbauzone kommt auf Parzelle 339 (nach Abparzellierung neu 1251) zu liegen und umfasst rund 10 ha; die eigentliche Abbaufläche beträgt rund 7,7 ha. Die vorgesehene Nutzung für den Abbau von Kies entspricht der gemäss § 21 BNO zulässigen Nutzung und ist zonenkonform. Die BNO-Bestimmungen zum Materialabbau bleiben unverändert. Das abgebaute Material wird mittels unterirdischem Förderband ins bestehende Werk der KIBAG auf Parzelle 884 gelangen. Alle übrigen die Kiesausbeutung betreffenden Anlagen und Infrastrukturen sind gemäss den Plänen "Betriebsplan 1" und "Betriebsplan 2" innerhalb der Materialabbauzone angesiedelt. Dies ist sachgerecht. Die Erschliessung des Materialabbaugebiets erfolgt über eine temporäre Transportpiste, die am nördlichen Ende der vorgesehenen Materialabbauzone zwischen dem bestehenden Gebäude und der Kantonsstrasse K 395 zum Knoten Neuhof führt. Die Zweckmässigkeit der Zonenabgrenzung ist gegeben. 3.4.2 Bedarfsnachweis Gemäss Richtplankapitel V 2.1, Planungsanweisung 3.1, setzt die Festlegung einer neuen Materialabbauzone voraus, dass der Rohstoffbedarf im Einzelfall nachgewiesen ist. Gestützt auf die aktuellen Prognosen der zur Verfügung stehenden Abbauzahlen (Stand 2020), ist der Bedarf für einen gleichzeitigen Abbau in den nächsten 10–15 Jahren der RVK2-Region Baden/Brugg ohne den Einbezug von Nachbarregionen (insbesondere die Region Aarau) zu berücksichtigen. Zwischen 2005–2020 wurde in der Region Baden/Brugg mehr als 12,3 Millionen m 3 Kies abgebaut Der geplante Kiesabbau im Gebiet "Neuhof" umfasst ein Gesamtvolumen von ungefähr 0,9 Millionen m3 Kies (Festmass). Damit wird die Weiterführung des Rohstoffabbaus durch die KIBAG am Standort Birr mittelfristig sichergestellt und die Belieferung des bestehenden Kies- und Betonwerks für weitere sieben bis acht Jahre mit Rohstoffen ohne grosse Transportdistanzen gewährleistet.

1 Vom 8. Juni 2016; abrufbar unter www.ag.ch/grossrat/grweb/de/195/Detail%20Gesch%C3%A4ft?ProzId=970582 2 Rohstoffversorgungskonzept

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Der Abbau am Standort "Neuhof" kann erst gestartet und bewilligt werden, wenn die Rohstoffreserven im bestehenden Gebiet "Grossacker-Grendel" erschöpft sind (Planungsbericht, Kapitel 3.2.1). Dies gilt es im Rahmen der Abbaubewilligung sicherzustellen. Der Bedarfsnachweis ist damit aus fachlicher Sicht erbracht. 3.4.3 Rohstoffnachweis Zur Beurteilung des Rohstoffvorkommens wurde eine hydrogeologische Beurteilung vorgenommen. Es wurde eine Bodennutzungseffizienz von rund 14 m festgestellt. Der Rohstoffnachweis gilt damit als erbracht. 3.4.4 Etappierung Gemäss Planungsbericht (Kapitel 3.3) sind der Abbau- und Wiederauffüllungsbetrieb so ausgestaltet, dass die offene Grubenfläche möglichst geringgehalten wird. Der Abbau erfolgt in drei Etappen. Diese sind im Planungsbericht sowie in den Betriebsplänen zum Vorprojekt ersichtlich. 3.4.5 Erschliessung und Verkehr Die Erschliessungskonzeption ist im Planungsbericht (Kapitel 4.1.1–4.1.3) umschrieben. Für den Materialtransport von der Abbaustelle zum Kies- und Betonwerk ist eine grossteils unterirdische Förderbandanlage vorgesehen (Unterquerung K 395). Durch die Nähe zum bestehenden Kieswerk können zusätzliche Lastwagenfahrten zwischen Materialabbaugebiet und Werk vermieden werden. Nach der Aufbereitung im Kies- und Betonwerk erfolgt der Abtransport wie bisher über die Industrie-/Eistäpfestrasse via Bruneggerstrasse bis zur Lenzburgerstrasse (K 118) und von dort zum Autobahnanschluss Brugg (A3) beziehungsweise Mägenwil (A1). Mit dem Wechsel ins Materialabbaugebiet "Neuhof" soll der Anteil Bahntransporte beim Kies von heute rund 15 % auf rund 30 % erhöht werden. Die Zufuhr des Aushubmaterials erfolgt weiterhin vollumfänglich mit Lastwagen. Dabei sollen voraussichtlich 15 % der Leerfahrten für den Abtransport von Kies ausgenützt werden (Kombifahrten). Mit diesen Massnahmen kann die Anzahl Lastwagenfahrten von heute 48'900 auf 46'200 Fahrten pro Jahr leicht reduziert werden. Der durchschnittliche tägliche Verkehr (DTV) nimmt von 134 auf 126 Lastwagen ab. Insgesamt sind die Veränderungen im Vergleich zum Ist-Zustand somit gering. Gemäss Planungsbericht (Kapitel 4.2.1) ist für die Wiederauffüllung eine temporäre Transportpiste vorgesehen, welche auf einer Länge von 140 m entlang der Kantonsstrasse geführt und im Bereich des Knotens "Neuhof" in die bestehende Grundstückszufahrt des Areals "Neuhof" einmündet. Entlang der Kantonsstrasse ist im Bereich des Abbauperimeters, im Sinne der Verkehrssicherheit, des Immissionsschutzes sowie zur Verminderung der Einsehbarkeit, auf der gesamten Länge ein begrünter Sicherheitsdamm vorgesehen. Die provisorische Transportpiste sowie der Schutzdamm können die Abstandsvorschriften gemäss § 111 BauG nicht einhalten, weshalb eine Ausnahmebewilligung gemäss §§ 67 oder 67a BauG notwendig ist. Gemäss Planungsbericht ist klargestellt, dass zur Kantonsstrasse K 395 der gemäss § 111 Abs. 1 lit. a BauG geforderte Abstand von 6 m einzuhalten ist. Allfällige Ausnahmebewilligungen sind in einem ordentlichen Baubewilligungsverfahren zu beantragen. Das Förderband unterschreitet den Kantonsstrassenabstand und beansprucht zudem die Kantonsstrassenparzellen 901 (K 495) und 1043 (R 595) mit der geplanten Unterquerung. Die Unterquerung der K 395 mit der Förderbandanlage ist gestützt auf § 105 BauG mittels einer urkundlichen Verleihung zu regeln. Diesbezüglich ist im Zusammenhang mit einem im Nachgang zum Nutzungsplanverfahren erforderlichen Baubewilligungsverfahren frühzeitig mit der Abteilung Tiefbau Kontakt aufzunehmen.

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Gesamtabbaukonzept Birrfeld In der Region Birrfeld befinden sich diverse Kiesabbaugebiete, welche sich in verschiedenen Planungsphasen befinden. Im Gesamtabbaukonzept "Birrfeld" vom 20. Mai 2009 wurden unter anderem die räumlichen und zeitlichen Abstimmungen der Abbauvorgaben festgehalten. Die verkehrlichen Auswirkungen auf das übergeordnete Strassennetz wurden damals nicht geprüft. Bei der anstehenden Aktualisierung des Gesamtabbaukonzepts "Birrfeld" ist aus verkehrlicher Sicht für die relevanten Abbaugebiete im "Birrfeld" aufzuzeigen, wie die Erschliessungen an das übergeordnete Strassennetz erfolgen und zu welchen verkehrlichen Auswirkungen diese führen. Als Grundlage hierfür dient der seit 1. Juni 2021 vorliegende Verkehrsbericht zu den Kiesabbaugebieten "Eichrüteli" (Erweiterung Lindenacher Ost) und "Humbelacher-Langsamstig". Die im Planungsbericht (Kapitel 4.1.3) dargelegten Erläuterungen zu den Auswirkungen des geplanten Materialabbaus im Gebiet "Neuhof" sind sachgerecht. 3.4.6 Landwirtschaftszone und Fruchtfolgeflächen (FFF) Das Landwirtschaftsgebiet und die überlagerten FFF sind im Richtplan festgesetzt. Für die landwirtschaftliche Nutzung sind die FFF zu sichern und gut arrondierte Flächen für eine zukunftsfähige Landwirtschaft zu erhalten. Der Projektperimeter liegt vollständig innerhalb der Landwirtschaftszone. Die Gesamtfläche des Projektperimeters beträgt 104'200 m2. Im Ausgangszustand sind innerhalb des Projektperimeters 96'000 m2 FFF der Güteklasse 1, 6'500 m 2 übrige landwirtschaftliche Nutzflächen und 1'700 m 2 Feldwegflächen vorhanden. Während des Betriebszustands stehen die FFF aufgrund der Abbau- und Auffülltätigkeit der landwirtschaftlichen Nutzung temporär nicht zur Verfügung. Die beanspruchten Flächen werden jedoch wieder zu gleichwertigen FFF rekultiviert und der landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt. Ziel der Endgestaltung ist die Wiederherstellung des wertvollen landwirtschaftlichen Kulturlands. Die Beanspruchung der vom Materialabbau betroffenen Flächen ist damit temporärer Natur. Dies ist sachgerecht. 3.4.7 Naturschutzzonen und Naturschutzobjekte im Kulturland Der ökologische Ausgleich wird in Form von Dauerbiotopen ausserhalb des Abbauperimeters geleistet. Vorgesehen ist eine Ruderalfläche mit Tümpeln am Waldrand, südöstlich des Scheibenstands. Eine konkretere Planung liegt noch nicht vor. Die Sicherstellung desselben ist auf Stufe Baubewilligungsverfahren zu gewährleisten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Dauerbiotope eine zusätzliche Leistung darstellen. Bestehende, bereits geschützte Objekte können nicht im Sinne des ökologischen Ausgleichs aufgewertet werden. Die Aufwertungen sind ab dem Betriebsstart des Abbaus umzusetzen und dann mittels einer Naturschutzzone zu sichern. Zur Konkretisierung des ökologischen Ausgleichs wird empfohlen, frühzeitig mit den zuständigen kantonalen Stellen in Kontakt zu treten. 3.4.8 Überlagerte Zonen im Kulturland Landschaftsschutzzone (LSZ) Im Bereich des Änderungsperimeters besteht im südlichen Teil eine überlagerte LSZ. Mit der Vorlage erfolgt die (temporäre) Aufhebung der LSZ. § 21 Abs. 6 BNO stellt sicher, dass das abgebaute Gebiet wieder auf das ehemalige Niveau aufzufüllen ist. Das Endgestaltungsprojekt gewährleistet, dass die Topografie der "Sekundärlandschaft" derjenigen der Primärlandschaft entspricht. Nach erfolgter Rekultivierung werden die Materialabbauzone wieder aufzuheben und die ursprünglichen Zonierungen (inklusive Überlagerte LSZ) festzulegen sein.

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Wildtierkorridor Die Materialabbauzone Neuhof tangiert den Wildtierkorridor AG R16 von kantonaler Bedeutung. Die Erläuterungen zum Wildtierkorridor im Planungsbericht (Kapitel 4.6) sowie die Beurteilung der Bodendepots zwischen dem Wald und dem Abbauperimeter und der geplanten Ersatzmassnahmen innerhalb des Wildtierkorridors sind sachgerecht. 3.5 Weitere materielle Hinweise 3.5.1 Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) Gemäss Anhang der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV3) entspricht das Vorhaben dem Anlagetyp 80.3 (Kies- und Sandgruben, Steinbrüche und andere nicht der Energiegewinnung dienende Materialentnahmen aus dem Boden mit einem abbaubaren Gesamtvolumen mehr als 300'000 m3). Die geplante Abbaumenge liegt oberhalb des Schwellenwerts. Somit ist das geplante Vorhaben UVP-pflichtig. Um die Abbaubewilligung für das Projekt zu erlangen, sind das Nutzungsplan- und das Baubewilligungsverfahren zu durchlaufen. Die UVP ist dabei integraler Bestandteil des jeweiligen Leitverfahrens. Das Leitverfahren für die vorliegend zu beurteilende Voruntersuchung ist die Änderung der Nutzungsplanung. Die Hauptuntersuchung wird an das Baubewilligungsverfahren gekoppelt. Der eingereichte Umweltverträglichkeitsbericht ist den formellen Vorgaben entsprechend aufgebaut. Er beschreibt und bewertet die Auswirkungen des Projekts in genügendem Umfang, um die Nutzungsplanung frei geben zu können. Für das Abbaugesuch (Hauptuntersuchung) ist der UVB gemäss den Erwägungen und Ergänzungsforderungen der separaten Stellungnahme der kantonalen Umweltschutzfachstelle zu überarbeiten. 3.5.2 Gewässerschutz Grundwasser Gemäss Grundwasserkarte liegt das geplante Abbaugebiet in den Gewässerschutzbereichen üB und Zu; lediglich im Norden sowie im Südosten liegt eine Teilfläche im Gewässerschutzbereich Au. Aufgrund der Sondierergebnisse wurde eine nutzbare Mächtigkeit von ca. 17 m festgestellt. 3.5.3 Umweltschutz Lärm Industrie- und Gewerbelärm Im Fachbericht Verkehr/ Lärm / Lufthygiene vom 29. Juni 2016 (ergänzt Juni 2020) wird korrekt ausgeführt, dass die Weiterführung des Materialabbaus im Gebiet Neuhof lärmrechtlich als neue Anlage zu beurteilen ist. Im Fachbericht wird für das exponierteste, lärmempfindliche Gebäude (Wohnhaus Pestalozzistrasse 95), welches nordwestlich des geplanten Materialabbaus Neuhof liegt, ein Beurteilungspegel von 58,9 dB(A) während der ersten Abbauetappe (ca. drei Jahre) und ein Beurteilungspegel von 52,6 dB(A) während der zweiten Abbauetappe (ca. drei Jahre) ausgewiesen. Gemittelt über die beiden Abbauetappen wird ein Beurteilungspegel von 57 dB(A) ausgewiesen. Strassenverkehrslärm Im Fachbericht Verkehr / Lärm / Lufthygiene wird aufgezeigt, dass der heutige Betrieb von Abbau und Auffüllung im Gebiet "Grossacker-Grendel" mit der Aufbereitung im Kies- und Betonwerk einen Ziel-/Quellverkehr von rund 48'900 Lastwagenfahrten pro Jahr verursacht. Bei der geplanten Weiter-

3 Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) vom 19. Oktober 1988 (SR 814.011)

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führung des Materialabbaus im Gebiet Neuhof wird mit rund 46'200 Lastwagenfahrten pro Jahr gerechnet (26'000 Aushub, 20'200 Beton). Für je ein lärmempfindliches Gebäude an der Eigenämterstrasse (Kantonsstrasse K 395) und der Zentralstrasse (Kantonsstrasse K 398) wird der Nachweis erbracht, dass der durch den Betrieb des Kies- und Betonwerks generierte Mehrverkehr weder zu Immissionsgrenzwertüberschreitungen bei den Gebäuden noch zu einer wahrnehmbaren Zunahme der Immissionen führt (≥ 1 dB). Somit werden die Anforderungen von Art. 9 LSV eingehalten. Energie Direkt südlich an das Abbaugebiet angrenzend verläuft eine Übertragungsleitung. Übertragungsleitungen gehören zu den kritischen Versorgungsinfrastrukturen und deren Beeinflussung oder gar Beeinträchtigung durch Aktivitäten in deren direkten Umgebung ist besondere Beachtung zu schenken. Die Abbauaktivitäten und die dazu notwendigen Infrastrukturen dürfen den Betrieb, Unterhalt und die Leistungsfähigkeit der Leitung nicht negativ beeinflussen. Die Koordination und Kommunikation mit der Betreiberin Swissgrid AG ist früh in Angriff zu nehmen, um für alle Betroffenen einen sicheren Betrieb zu gewährleisten. Das Vorhaben ist ebenso mit der Betreiberin (Axpo Grid AG) des in unmittelbarer Nähe liegenden Unterwerks Birr abzustimmen. Luftreinhaltung Aus Sicht Luftreinhaltung kann der vorliegenden Teiländerung der Nutzungsplanung Kulturland zugestimmt werden. 3.5.4 Archäologie Aktenkundige archäologische Hinterlassenschaften sind im Abbauperimeter nicht bekannt. Das für den Materialabbau vorgesehene Areal liegt jedoch am Rande einer archäologischen Verdachtsfläche. Es handelt sich hierbei um einen Bachschuttkegel, der sich durch eine siedlungsgünstige Lage und durch gute Erhaltungsbedingungen für archäologische Hinterlassenschaften auszeichnet. Laut § 38 Kulturgesetz (KG) sind archäologische Hinterlassenschaften grundsätzlich zu erhalten und zu schützen. Sie dürfen ohne Bewilligung der Kantonsarchäologie weder verändert, zerstört, in ihrem Bestand gefährdet noch in ihrem Wert oder ihrer Wirkung beeinträchtigt werden. Vor unumgänglichen Zerstörungen muss die betroffene Stelle gegebenenfalls ersatzweise archäologisch untersucht und dokumentiert werden (§ 44 KG). Weil die für den Materialabbau vorgesehenen Flächen bisher rein landwirtschaftlicher Nutzung unterlagen, sind bisher keine grösseren Bodeneingriffe erfolgt. Es besteht somit die Möglichkeit, dass es zur Aufdeckung bisher unbekannter archäologischer Hinterlassenschaften kommen kann. Um mögliche zeitliche Verzögerungen während des Materialabbaus in der Betriebsphase so gering wie möglich zu halten und vorgängig so viele Informationen wie möglich über das Areal zu gewinnen, behält sich die Kantonsarchäologie vor, Prospektionen und gegebenenfalls Sondierungen vorzunehmen. Die Bauherrschaft kann an den Kosten für Sondierungsmassnahmen im Rahmen von UVP beteiligt werden (§ 50 KG). 3.5.5 Historische Verkehrswege, Fuss- und Wanderwege Das IVS7 -Objekt AG 735.1 (regionale Bedeutung, historischer Verlauf ohne Substanz / Verbindungsstrasse K 395) bildet den nordöstlichen Rand des Abbaugebiets. Sein historischer Verlauf wird jedoch nicht tangiert. 3.6 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Die BNO wird nicht geändert. Dies ist sachgerecht.

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4. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Die Nutzungsplanung Kulturland, "Materialabbauzone Neuhof", beschlossen von der Gemeindeversammlung Birr am 17. Juni 2022, wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

Joana Filippi Staatsschreiberin Verteiler • Gemeinderat, Pestalozzistrasse 10, 5242 Birr • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) • Rechtsabteilung BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI • Staatskanzlei (Amtsblatt) Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Laurenzenvorstadt 11, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.

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4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

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