Eichenwaldreservat Sunneberg Möhlin

Reservats forestals · Möhlin · Abolì ils 30-11-2050

Document

Numer
AV113
Gener
Reservats forestals
Vischnanca
Möhlin
Chantun
Aargau
Nivel
Chantun
Approvà da
AW
Decidì
16-10-2000
En vigur dapi
01-12-2000
Abolì
30-11-2050

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Möhlin mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Datotecas

WR-AV113-E.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

‚41( A4! Vereinbarung über das Eichenwaldreservat Sunneberg, Gemeinde Möhlin zwischen

der Waldeigentümerin Ortsbürgergemeinde Möhlin, vertreten durch den Gemeinderat Möhlin

und dem

Kanton Aargau, vertreten durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Abteilung Wald

wird über nachfolgend beschriebenen Waldflächen, gestützt auf •

Art. 20 Bundesgesetz über den Wald vom 4. Oktober 1991,

• §§ 5 und 25 Waldgesetz des Kantons Aargau vom 1. Juli 1997, • § 2 Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau vom 3. November 1998 und • im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald Folgendes vereinbart:

1.

Ablösung alte Vereinbarung

Die vorliegende Vereinbarung ersetzt die Vereinbarung über das Waldreservat Sunneberg Möhlin vom 16. Oktober 2000. Die Grundzüge der alten Vereinbarung sowie die Vertragsdauer von 50 Jahren werden beibehalten. Im Wesentlichen werden die Vertragsbedingungen an die seit dem Jahr 2000 entwickelten Standards für Eichenwaldreservate angeglichen. Die ursprünglich in einem Vertrag zusammengefassten Teilflächen "Eichenwaldreservat" (V113) und "Naturwaldreservat" (V378) werden nun thematisch auf zwei Vereinbarungen aufgeteilt.

2.

Dauer der Vereinbarung

Die Vereinbarung tritt rückwirkend auf den 1. Dezember 2020 in Kraft und gilt bis zum 30. November 2050. (Die ursprüngliche Vereinbarung trat am 1. Dezember 2000 in Kraft.)

3.

Waldfläche

Vgl. Planbeilage M 1:5'000, datiert vom 1. September 2000 Gemeinde

Parzellen

Lokalname

Koordinaten

Schutzstatusl

Naturschutzkategorie

Möhlin

1656

Sunneberg

630 0 / 265 2

NkBVV, NZW

Eichenwaldreservat

) Legende: NkBVV: — Nupla: —

Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Wald (gemäss kantonalem Richtplan) Naturschutzzone Wald gemäss Nutzungsplanung Kulturland der Gemeinde Möhlin

Fläche (in ha) 191 ha

-24.

Ziel

Eichenreiche Wälder bieten vielen seltenen und gefährdeten Tier- und Pflanzenarten wertvollen Lebensraum. Davon profitiert u. a. der Mittelspecht als Schirmart eichenreicher Wälder. Der vorhandene Eichenreichtum im Sunneberg Möhlin soll deshalb erhalten bleiben und weiter gefördert werden. Auf der ganzen Fläche soll ein eichenreicher Laubmischwald aufgebaut werden, wobei der Verjüngungsfortschritt die Erhaltung der alten Eichen nicht gefährden darf. Langfristiges Ziel über die Vertragsdauer hinaus ist ein dauernd eichenreicher Wirtschaftswald, in welchem Eichen genutzt werden können.

5. Leistungen der Waldeigentümerin 5.1 Nutzungsverzicht Bis zum Ende der Vertragsdauer sollen im Eichenwaldreservat ununterbrochen mindestens 810 Eichen mit einem BHD von mehr als 40 cm vorhanden sein. Die Ortsbürgergemeinde Möhlin verpflichtet sich, die Nutzung alter Eichen so zu beschränken, dass dieses Ziel erreicht werden kann. Unter Berücksichtigung des zu erwartenden Einwuchses dürfen hierzu bis zum Vereinbarungsende im Jahr 2050 maximal 213 Eichen mit BHD > 40 cm genutzt werden. Dies entspricht durchschnittlich 7 Eichen pro Jahr mit einem Volumen von insgesamt maximal 42 m3 (Stehendmass in Tariffestmetern). Eichen, die auf natürliche Art und Weise absterben und im Wald belassen werden, gelten nicht als genutzt. Dicke, vitale Eichen sind grundsätzlich zu erhalten. Bei den genutzten Eichen soll es sich entweder um Eichen handeln, die bei Durchforstungen zu Gunsten anderer Eichen gefällt werden müssen oder um eher schlecht vitale Eichen in Räumungsflächen, denen man ein Überleben als Überhälter nicht zutraut. Ausserdem sind Eingriffe zur Abwehr von Gefahren insbesondere im Bereich der Waldstrassen, der Verbindungsstrasse Möhlin-Maisprach/Magden sowie entlang der offiziellen Wanderwege möglich. Die Nutzung von Eichen mit BHD > 40 cm erfordert die schriftliche Zustimmung des zuständigen Kreisforstamts. Höhlenbäume aller Baumarten sind zu schonen. 5.2 Eichenförderung Bei der Jungwaldpflege und bei Durchforstungen sind die vorhandenen Eichen konsequent zu fördern. In der Zeitspanne vom Jahr 2000 bis 2050 (Ende der Vertragsdauer) sollen im Eichenwaldreservat Sunneberg gesamthaft 40 ha eichenreicher Jungwald neu begründet werden — dies entspricht 0,8 ha pro Jahr. Bei künstlicher Begründung werden nur Stiel- und Traubeneichen verwendet. Es darf ausschliesslich gesichertes Vermehrungsgut aus klimatisch und standörtlich vergleichbaren Gebieten eingesetzt werden. Die Begründung und Pflege des Eichenjungwalds werden in einem separaten Pflegevertrag geregelt. Hinweis: In den ersten 20 Jahren (vom Jahr 2000 bis zum Jahr 2020) sind bereits 18,5 ha eichenreicher Jungwald neu begründet worden. Der aktuelle Pflegevertrag vom 16. April 2007 ist noch bis zum 31. Dezember 2021 gültig. 5.3 Förderung des Totholzes Totholz ist für den Mittelspecht ein wesentliches Merkmal des Habitats. Durch gezielte Massnahmen soll der Vorrat an starkem, stehendem und liegendem Totholz (Durchmesser> 30 cm) innert 15 Jahren auf mindestens 15 m3/ha erhöht werden. Innerhalb der restlichen Vertragsdauer von 30 Jahren wird ein Anteil an starkem Totholz von 20 m3/ha angestrebt. 5.4 Beschränkung des Nadelholzanteils und des Anbaus von Gastbaumarten Im Eichenwaldreservat Sunneberg sollen eichenreiche Laubmischwälder mit standortheimischen Baumarten vorherrschen. Der Anbau von Nadelhölzern und Gastbaumarten ist auf ein

3mit den Reservatszielen verträgliches Mass zu beschränken (einzel- bis gruppenweise Beimischung, maximal 20 % der gesamten Verjüngungsfläche, Gastbaumarten maximal 10 %). Die Verwendung von Gastbaumarten ist sorgfältig zu kontrollieren, um negative ökologische Auswirkungen zu vermeiden. Entpuppt sich eine Baumart als invasiv, ist der Anbau einzustellen (siehe Standards für die Waldbewirtschaftung des PEFC Schweiz). Das Ertragsvermögen der bestehenden Nadelholzbestände darf ausgenutzt werden. 5.5 Umsetzung im Betriebsplan Im Betriebsplan ist aufzuzeigen, wie die Punkte 5.1 bis 5.4 umgesetzt werden. 5.6 Kontrolle Die Ortsbürgergemeinde Möhlin erstattet über die unter 5.1 und 5.2 aufgeführten Massnahmen im Fünf-Jahres-Turnus Bericht an die Abteilung Wald. Waldeigentümerin und Kanton überprüfen im Jahr 2030 (nach 30 Jahren Vereinbarungsdauer) und im Jahr 2050 (Vereinbarungsende) gemeinsam die ausgeführten Massnahmen, die Entwicklung und den Zustand des Eichenwaldreservats. Sie beurteilen darin die Zielerreichung und schlagen bei Bedarf Korrekturen vor. Bei der nächsten 15-Jahres-Kontrolle im Jahr 2030 sollen einerseits mit einer Spechtkartierung das Vorkommen des Mittelspechts und andererseits mit einem Eicheninventar die Mortalität der alten Eichen und die Anzahl in die Durchmesserklasse von über 40 cm BHD einwachsender Eichen erfasst werden. Falls es für die Zielerreichung erforderlich ist, muss die unter Punkt 5.1 geregelte Eichennutzung weiter eingeschränkt werden. Andererseits kann die zulässige Nutzung moderat erhöht werden, falls es die Entwicklung zulässt. 5.7 Weiterbildung Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, dass ihre zuständigen Fachpersonen an Kursen und Tagungen zum Themenkreis "Naturschutz und Waldbau mit Eiche" teilnehmen.

6.

Leistungen des Kantons

Zu Beginn der Vereinbarungsdauer im Jahr 2000 wurde die Ortsbürgergemeinde Möhlin für den Nutzungsverzicht an den alten Eichen mit einem Beitrag von entschädigt. Für die spezielle Eichenförderung wurde zusätzlich ein Sockelbeitrag von ausbezahlt. Mit der vorliegenden Abänderung der Vereinbarung (Systemanpassung) bleibt die Naturschutzleistung gleich, womit die Beiträge nicht angepasst werden müssen.

7. Weitere Bestimmungen 7.1 Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass das Eichenwaldreservat in der kommunalen Nutzungsplanung weiterhin im Kulturlandplan eingetragen bleibt und die Nutzungsordnung falls erforderlich bei der nächsten Revision der Nutzungsplanung an die vorliegenden vertraglichen Bestimmungen angepasst wird. 7.2 Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen. 7.3 Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten.

-4-

7.4 Die beiliegenden drei Pläne M 1:5'000, datiert vom 1. September 2000, sind weiterhin verbindlicher Bestandteil dieser Vereinbarung. 7.5 Die Waldeigentümerin ist verpflichtet, diese Vereinbarung auf allfällige Rechtsnachfolger zu übertragen mit der Pflicht zur VVeiterüberbindung auf jeden späteren Rechtsnachfolger.

Möhlin,

Aarau, 42.

Ortsbür rgemeinde Möhlin Im Na en des Gemeinderats

Departement Bau, Verkehr und Umwelt

Fredy Böni Gemeindeamman

Fabian Dietiker Leiter Abteilung Wald

Marius Fricker Gemeindeschreiber

anie Burger Naturschutzspezialistin AW

1Q4 2.° 2 4

Beilagen • Beilage 1: Rechtsgrundlagen • Beilage 2: Plan im Massstab 1:5'000 über das Eichenwaldreservat Sunneberg

Je ein unterzeichnetes Exemplar dieser Vereinbarung geht an • Ortsbürgergemeinde Möhlin • Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Wald

Kopie an • Einwohnergemeinde Möhlin • Forstbetrieb Möhlin Kreisforstamt 1 Jura-Fricktal •

5

Rechtsgrundlagen

Beilage 1

Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991

Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze

Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreservate ausscheiden.

4

Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 5 Besondere Naturschutz1 Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen massnahmen Flächen über den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Arten- und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläufe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. 2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesellschaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. 3 Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Naturschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge. 4 Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden.

Art. 25

1 Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1.

Leistungen des Kantons

2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Sicherung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, namentlich für die Jungwaldpflege. 3 Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhängigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. 4 Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dekret fest.

Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998

Art. 2

1 Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zusammassnahme-n men a) 100 % der Kosten — für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von nationaler und kantonaler Bedeutung; — für die Aufwertung von Waldrändern; — für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. 3 Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht werden in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlossen.

72/j7;:e.4,-7

fib/-

Vereinbarung über das Waldreservat Sunneberg Möhlin zwischen der

Ortsbürgergemeinde Möhlin, vertreten durch den Gemeinderat Möhlin, und dem

Kanton Aargau, vertreten durch die Abteilung Wald des Finanzdepartementes, wird über nachfolgend beschriebene Waldflächen, gestützt auf Art. 20 WaG, §§ 5, 17 und 25 AWaG und § 2 AWaD (vergleiche Anhang 4) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald, Folgendes vereinbart:

1. Waldflächen (vergleiche Anhang 1, Plan M 1:5000, datiert vom 1. September 2000) Die Gesamtfläche beträgt 216 ha. Diese setzt sich aus Fläche A, „Eichenreicher Laubmischwald mit geschützten Eichen"

191 ha

und Fläche B, Naturwaldreservat „Sunneberghalde"

25 ha

zusammen.

2. Ziel Der eichenreiche Laubmischwald am Sunneberg ist als Lebensraum eichenabhängiger Tier-, Pflanzen- und Pilzarten, darunter des Mittelspechtes als Kennart, mittel- bis langfristig gesichert. Fläche A: Mit dem Verzicht auf die Nutzung der bezeichneten Eichen und der Eichenförderung bei der Waldverjüngung soll innert 50 Jahren ein eichenreicher Laubmischwald auf der ganzen Fläche aufgebaut werden. Langfristiges Ziel — über die Vertragsdauer hinaus — ist ein dauernd eichenreicher Wirtschaftswald, in welchem auch Eichen genutzt werden können. Fläche B: Zusätzlich wird die Sunneberghalde als Naturwaldreservat ausgeschieden. Hier sollen von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ablaufen können.

-2 Damit entstehen zusätzlich Lebensräume insbesondere für diejenigen Tier- und Pflanzenarten, welche auf alte und absterbende Bäume sowie auf totes Holz angewiesen sind.

3.

Pflichten der Waldeigentümerin

3.1

Nutzungsverzicht

Die Ortsbürgergemeinde Möhlin verpflichtet sich auf die Nutzung der auf der Fläche A speziell bezeichneten und kartierten 925 Eichen zu verzichten und diese mit waldbaulichen Eingriffen zu erhalten und zu fördern (siehe Anhang 2). Abgestorbene Eichen sind im Wald zu belassen. im Naturwaldreservat Sunneberghalde (Fläche B) auf jegliche Holznutzung zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume und Äste sind im Wald zu belassen. 3.2

Eichenbewirtschaftung

Über die gesetzlichen Vorschriften hinaus verpflichtet sich die Waldeigentümerin für die Dauer von 50 Jahren am Sunneberg auf eine Waldbewirtschaftung mit spezieller Förderung der Eiche. Die Ortsbürgergemeinde Möhlin sorgt mit geeigneten Massnahmen dafür, dass mit jährlichen Verjüngungsflächen von durchschnittlich 0.8 ha bis zum Jahr 2050 insgesamt 40 ha eichenreiche Waldbestände nachwachsen. Bei künstlicher Verjüngung werden nur Stiel- und Traubeneichen verwendet. Es darf ausschliesslich gesichertes Vermehrungsgut aus klimatisch und standörtlich vergleichbaren Gebieten eingesetzt werden. Die waldbauliche Methode wird in einem zusätzlichen Pflegevertrag (vergl. Ziffer 4.2 dieser Vereinbarung) geregelt. 3.3

Kontrolle

Die Ortsbürgergemeinde Möhlin erstattet über die unter 3.1 und 3.2 aufgeführten Massnahmen im Fünf-Jahres-Turnus, erstmals per Ende 2005, Bericht an die Abteilung Wald. 3.4

Ausserordentliche Eingriffe

Im Naturwaldreservat Sunneberghalde und an den geschützten Eichen sind Eingriffe zur Abwehr von Gefahren insbesondere im Bereich der Waldstrassen, der Verbindungsstrasse Möhlin-Maisprach/Magden sowie entlang der offiziellen Wanderwege möglich. Sie erfordern die Zustimmung des Kreisforstamtes und werden schriftlich festgehalten.

4.

Leistungen des Kantons

4.1

Nutzungsverzicht

Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin für den Verzicht auf die Nutzung von 925 Eichen und das mit dieser Vereinbarung eingerichtete Naturwaldreservat einen Beitrag. Dieser wird pauschal für die ganze Vertragsdauer auf

festgelegt und umfasst den Kantons- und den Bundesbeitrag.

3Die Auszahlung erfolgt nach Massgabe der budgetierten Mittel und unter Vorbehalt der Bewilligung der Zahlungskredite durch den Grossen Rat in Tranchen bis Ende 2001. 4.2

Eichenbewirtschaftung

Für die Verpflichtung auf die Dauer von 50 Jahre auf die unter Punkt 3.2 geregelte spezielle Eichenförderung bezahlt der Kanton einen Sockelbeitrag. Dieser wird pauschal für die ganze Vertragsdauer auf

festgelegt und umfasst den Kantons- und den Bundesbeitrag. Die Auszahlung erfolgt nach Massgabe der budgetierten Mittel und unter Vorbehalt der Bewilligung der Zahlungskredite durch den Grossen Rat in Tranchen bis Ende 2001. Ein zusätzlicher Pflegevertrag über jeweils maximal 15 Jahre (mit Option auf Verlängerung) regelt im Detail die Modalitäten von Pflanzung und Pflege der neu zu begründenden Eichenflächen sowie die Beitragsleistungen des Kantons. Der Kanton kann sich auf Gesuch hin zusätzlich an ausserordentlichen Aufwendungen zur Eichenförderung beteiligen. 4.3

Kontrolle

Die Abteilung Wald führt als Grundlage für die Zwischenberichte im Fünfjahres-Turnus und für die Zwischenevaluationen im Fünfzehn-Jahres-Turnus faunistische und floristische Aufnahmen durch und übernimmt die finanziellen Aufwendungen dafür. Sie verpflichtet sich, im Minimum die Entwicklung der Mittelspechtpopulation zu dokumentieren.

5.

Rückforderung des geleisteten Beitrags

Die Rückforderung der geleisteten Beiträge im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten.

6.

Dauer der Vereinbarung

6.1

Nutzungsverzicht

Die Vereinbarung tritt am 1. Dezember 2000 in Kraft und gilt für die Dauer von 50 Jahren. Die Genehmigung durch die Ortsbürgergemeindeversammlung bleibt vorbehalten. 6.2

Eichenbewirtschaftung

Die Vereinbarung tritt am 1. Dezember 2000 in Kraft und gilt für die Dauer von 50 Jahren. Die Genehmigung durch die Ortsbürgergemeindeversammlung bleibt vorbehalten. Der erste zusätzliche Pflegevertrag zur Regelung von Pflanzungen und Pflege der neu zu begründenden Eichenflächen wird für die Periode 2001 — 2015 abgeschlossen.

-4 7.

Weitere Bestimmungen

7.1

Naturschutzzone Wald Sunneberg

Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung die Nutzungsordung an die vorliegenden vertraglichen Bestimmungen angepasst wird. 7.2

Rechte Dritter

Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen. 7.3

Verwendung der Beiträge

Die geleisteten Beiträge gemäss Ziffer 4 sind in der Forstrechnung zu verbuchen. 7.4

Grundlagen zur Vereinbarung

Der beiliegende Plan M 1:5000 vom 1. September 2000, das Eicheninventar sowie die festgelegten Ziele und Zielgrössen gemäss Anhang 3 sind verbindliche Bestandt eile dieser Vereinbarung.

Möhlin, den 16. Oktober 2000

Aarau, den 16. Oktober 2000

Ortsbürgergemeinde Möhlin Namen des Gemeinderates Gem deammann:

Finanzdepartement Aargau Abteilung Wald Chef:

A/ 66a Dr. Heinz Kasper Gemeind

eiber:

Anhang Anhang 1: Plan M 1:5000 mit Perimetern Fläche A und Fläche B Anhang 2: Eicheninventar (digital erfasst) mit Plan 1:5000 und Datensatz (wird erst nach Inkrafttreten des Vertrages erstellt) Anhang 3: Ziel- und Zielgrössen Anhang 4: Rechtsgrundlagen Ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an: - Ortsbürgergemeinde 4313 Möhlin - Finanzdepartement Aargau, Abteilung Wald, 5000 Aarau Kopie an: - Einwohnergemeinde, 4313 Möhlin - Forstverwaltung, 4313 Möhlin - Kreisforstamt 1, 5070 Frick

Anhang 3

Ziele und Zielgrössen zum Schutz-/Nutzungskonzept Sunneberg (Gemeinde Möhlin) 1. Generelles Ziel Der eichenreiche Laubmischwald am Sunneberg ist als Lebensraum eichenabhängiger Tier-, Pflanzen- und Pilzarten, darunter des Mittelspechtes als Kennart, mittel- bis langfristig gesichert. Innert einer Baumgeneration anzustrebende Zielgrössen sind: Optimal Minimal

3000-4000 Eichen mit BHD>40 cm auf der Perimeterfläche von 191 ha, damit nachhaltige Nutzung und Schutz möglich ist 1900 Eichen mit BFH) >40 cm auf der Perimeterfläche von 191 ha, entspricht 10 Eichen/ha

2. Ausgangslage Eichenanzahl Eichenkategorie BHD<40 cm, geschützt BHD >40 cm, geschützt Total geschützt (BHD >40 cm, nicht geschützt

Anzahl Eichen 106 819 925 83)

3. Zielgrössen im Jahr 2050 • •

Innen 50 Jahren, d.h. bis 2050 sind 40 ha eichendominierte zukunftstaugliche Jungwaldbestände begründet. Eichenarten / Provenienz: Stiel- und Traubeneichen, gesicherte Herkünfte aus klimatisch und standörtlich vergleichbaren Gebieten.

4. Controlling Die inventarisierten Bäume sind mit Metallnummern versehen. Diese sind periodisch zu kontrollieren. Neu einwachsende Eichen werden alle 5 Jahre durch die Waldeigentümerin im Inventar nachgeführt und nummeriert. Das Inventar wird alle 15 Jahre überprüft. Alle 5 Jahre, erstmals 2005, verfasst der Betriebsleiter einen Zwischenbericht mit folgendem Inhalt: Bericht-Punkt Einheit Anzahl neu eingewachsener Eichen (BHD >24 cm) Anzahl Anzahl vorhandener Eichen mit BHD >24 cm Anzahl Auf Eiche verjüngte Fläche Verwendetes Vermehrungsgut, Herkunft Ersetzte Heister Mittelspechtpopulation Anzahl genutzter Eichen (der 83 zur Nutzung vorgesehenen Eichen)

ha, Anzahl

Bemerkungen Kluppierung, Inventarisierung Inventar 1999 abzüglich Nutzung, zuzüglich Einwuchs Kartierung

Anzahl / % Anz. Brutpaare Aufnahme durch Kanton Anzahl Klasse, Qualität, Erlös

5. Evaluation Die Kontrollberichte, die alle 5 Jahre erstellt werden, bilden eine wichtige Grundlage zur Beurteilung der Fortschritte bezüglich langfristiger Zielvorgabe. Nach 15 und 30 Jahren, 2015 und 2030, führt die Abteilung Wald eine Zwischenevaluation durch, welche zum Ziel hat, die Zielgrössen und die waldbauliche Methode bei Bedarf anzupassen.

Anhang 4

Rechtsgrundlagen Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991

Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze

4 Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreservate ausscheiden.

Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997

Art. 5

!Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen Besondere Naturschutzüber den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Artenmassnahmen und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläufe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. 2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesellschaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. 3 Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Naturschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge. 4 Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden.

Art. 17

3 Die Bewirtschaftung hat den Anforderungen des naturnahen Waldbaus zu entsprechen. Dazu gehören Naturverjüngungen, standortgerechte Baum- und Straucharten sowie die Orientierung an natürlichen Abläufen.

Bewirtschaftung% grundsätze

25 'Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Waldei- Leistungen des Kantons gentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. 2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Sicherung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, namentlich für die Jungwaldpflege. 3 Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhängigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. 4 Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dekret fest.

Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998

Art. 2

1 Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zusammen Beiträge an Naturschutza) 100 % der Kosten massnahmen — für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von nationaler und kantonaler Bedeutung; — ftir die Aufwertung von Waldrändern; — für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. 3 Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht werden in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlossen.

Möhlin Waldreservat Sunneberg OBG Möhlin 1:25000

Zereher, e1

3261

A(

"

N T— B I e

77c777-p7-8—

92

Sunnenbergli

9/9 )

V.eglanz/

Ausschnitt Landeskarte 1 25000, Blätter 1048 Rheinfelden u. 1068 Sissach

Perimeter VValdreservat Sunneberg, 216 ha

Gemeindegrenze

Fläche A, 191 ha eichenreicher Laubmischwald mit geschützten Eichen

übriger Wald

Fläche B, 25 ha Naturwaldreservat Sunneberghalde

Si ece*AGIS

.9-

Cee FD/AW 12 10 2000 SFAS