Gestaltungsplan Mühle 2006

Plan d'utilisaziun spezial · Würenlingen

Document

Numer
2006-001299
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Würenlingen
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
27-09-2006
En vigur dapi
27-09-2006

Karte

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GEMEINDE WÜRENLINGEN KANTON AARGAU

Kanton Aargau Departement

GESTALTUNGSPLAN _Asaahr und Umwelt "MÜHLE 2006"

Gemäss Paragraph 21 BauG

Situation 1:200

weitere Bestandteile: - Sondernutzungsvorschriften - Fassadenplan

Übersicht:

1:50°000

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Plan-Nr.: Ingenieurbüro Senn —

Planung & Tiefbau, 5415 Obersiggenthal

Entwurf: Ersetzt Plan: Ad Juni 2005

Mitwirkungsbericht vom: Keine Eingaben Vorprüfungsbericht vom: 21. März 2006 Öffentliche Auflage vom: 8. Mai 2006 is: 7. Juni 2006

sohlössen vom Gemeinderat am:

& amunmumen ) L

Genehmigungsvermere: Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau,den 2%. Septembe: 2004

Der Staatsschreiber:

LEGENDE

1. GENEHMIGUNGSINHALT Farbe Bezeichnung — rot Gestaltungsbaulinie EaenoEn rot Höhenkoten nun grün Waldbaulinie N hellgrün Bauverbotsbereich UREHREEN: schwarz Gestaltungsperimeter

2. INFORMATIONSINHALT

Farbe Bezeichnung Oh schwarz Zonengrenze mit Zonenbezeichnung grün Wald

— violett Waldgrenze nach $ 3 Forstverordnung

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrats Sitzung:

27. September 2006

Art. Nr. 2006-001299

Gemeinde Würenlingen; Gestaltungsplan "Mühle 2006"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung

5. Juli 2006 21. März 2006 8. Mai bis 7. Juni 2006 11. Juli 2006 7. August 2006 28. August 2006

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung ab. § 13 der Bauund Nutzungsordnung (BNO) enthält Randbedingungen für die "Betriebszone Mühle", welche mit dem Gestaltungsplan eingehalten beziehungsweise grundeigentümerverbindlich fixiert werden müssen. Für das Gebiet besteht ein rechtskräftiger Gestaltungsplan von 1988. Dieser umfasst Gebiete der Dorfzone und eine "Betriebszone Mühle". Aufgrund von veränderten Rahmenbedingungen soll der rechtskräftige Gestaltungsplan aufgehoben beziehungsweise ersetzt werden. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Der Gestaltungsplan enthält zwei Teilbereiche. Im nördlichen Bereich gelten die Vorschriften der Bau- und Nutzungsordnung beziehungsweise der Dorfzone direkt. Im südlichen Bereich fixiert der Gestaltungsplan verschiedene Baufelder mit unterschiedlichen maximalen Gebäudehöhen, die auf die konkreten Bedürfnisse des Mühlebetriebs ausgerichtet sind. Neben den Gestaltungsbaulinien definiert der Gestaltungsplan die maximal zulässigen Gebäudevolumen mit Fassadenschnitten. Eine Waldbaulinie erlaubt einen stellenweisen Unterabstand gegenüber den Vorgaben von § 48 Baugesetz (BauG). In der Betriebszone ist der Um-, Aus- und Neubau von Silos und Betriebsgebäuden nur innerhalb der im Situationsplan und in den Fassadenplänen festgelegten Gestaltungsbaulinien zulässig. Versand: 28. September 2006

-2-

Für den Silobau gelten weitere Vorschriften zu den Materialien, zur Farbgebung und zur Begrünung (§ 8 der Sondernutzungsvorschriften, SNV). Auch die Ausgestaltung der Betriebsgebäude, insbesondere der Dachlandschaften, ist an gestalterischen Vorgaben gebunden (vergleiche § 9 SNV). Die Verkehrsflächen sind auf das Mass des für den Betrieb notwendigen Verkehrsablaufs zu beschränken. Bei der Umgebungsgestaltung ist eine ausreichende Begrünung zu gewährleisten, insbesondere auf der Südseite gegen den Dorfkern hin. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel:  

Gestaltungsplan Sondernutzungsvorschriften

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Der rechtskräftige Gestaltungsplan von 1988 wird vollumfänglich aufgehoben und ersetzt. Die Vorschriften für die Dorfzone bleiben erhalten. Dies ist sachgerecht. Die vorgenommene Anpassung des Gestaltungsplans für den Bereich des Mühlebetriebs ist grundsätzlich verständlich und nachvollziehbar. Die Ziele in Bezug auf die optische Wirkung der Mühle im Ortsbild werden angemessen berücksichtigt; die Umsetzung ist Sache des Baubewilligungsverfahrens. Die Mühle liegt nahe am Waldrand in einer gegen Süden abgeschlossenen Geländemulde. Die rechtskräftige Waldgrenze verläuft entlang einer ca. 2 m hohen Blocksteinmauer, welche den Böschungsfuss des steil ansteigenden Waldareals bildet (in Fassadenplan Nord- und Südfassade ersichtlich). Das Areal ist bis an die Waldgrenze befahrbar und die Mühle kann umfahren werden. Für Bauten ist im rechtskräftigen Gestaltungsplan ein minimaler Abstand von 4 m festgelegt worden. Neu soll die Waldbaulinie in einem Abstand von 5 m, dafür auf doppelte Länge (ganze Gebäudelänge von ca. 54 m) festgelegt werden. Im südlichsten Bereich liegt der kleinste Abstand der neuen Gebäudefront zum Wald bei 3 m. Mit dem Standort nahe dem Wald ist eine bauliche Entwicklung nur in Unterschreitung des gesetzlichen Waldabstands möglich. Die Waldbewirtschaftung ist wegen den bestehenden Gebäuden und dem steil ansteigenden Waldareal bereits heute deutlich erschwert. Die gegenüber dem geltenden Gestaltungsplan von 1988 abgeänderte Waldbaulinie ergibt aus fachlicher Sicht keine wesentliche zusätzliche Erschwerung. Die Walderhaltung wird nicht beeinträchtigt. Die im Planungsbericht begründete Notwendigkeit der Waldabstandsunterschreitung ist nachvollziehbar. Die getroffene Lösung ist daher sachlich und rechtlich vertretbar.

-3-

Die Sondernutzungsvorschriften sind sachgerecht und unterstützen die Zielsetzungen des Gestaltungsplans. 4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Mühle 2006" der Gemeinde Würenlingen vom 11. Juli 2006 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, Dorfstrasse 13, 5303 Würenlingen  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Rechtsabteilung BVU

-4-

 Departement Finanzen und Ressourcen  Abteilung Landwirtschaft DFR  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: