Erschliessungsplan Kreuzäcker Nord

Plan d'utilisaziun spezial · Spreitenbach

Document

Numer
BVUARE.19.104
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Spreitenbach
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
BVU
Decidì
01-02-2023
En vigur dapi
01-02-2023

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Spreitenbach mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Datotecas

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Text

SNP-4040-2023-E-1.pdf

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Kanten Aargau

:partement

5 Verkehr und Unnvelt teilung Raumentwicklung.

Kanton Aargau Gemeinde Spreitenbach

Erschliessungsplan Kreuzäcker Nord

Situation 1 : 500

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Vorprüfungsbericht vom: 23. September 2022 Mitwirkungsbericht vom: 22. August 2019 Öffentliche Auflage vom: 17. Oktober 2022 bis: 15. November 2022

Beschlossen vom Gemeinderat am: 21. November 2022

Der Gemeindepräsident: Der Gemeipdeschreiber:

I

Markus Mötteli Genehmigung durch de: j igRgann

Genehmigt vom Departement BVU am: Genehmigungsdatum A. Ten un DEN

Format: 84/59 Plan-N:00 Abteilung Raumentwicklung ®W/glus AG Bearbeitung: PSe Freigabe: PSe ae 8953 Dietikon, Schöneggstrasse 30 PAcc: 22.00.0023.0001 Datum: 22.06.2017 5 Tel 043 500 45 00

Rev. 21.11.2022

Departements Bau, Verkehr und Umwelt

Azrau,den 2. Baz Aa

[email protected] / www.swrplus.ch

Legende

Genehmigungsinhalt

Wh 128

Orientierungsinhalt

Strassen und Weglinien (Enteignungsrecht, & 132 BauG) Baulinie für Gebäude (exkl. Anbauten und Kleinbauten)

Baulinie für Kleinbauten und Anbauten

Pflichtbaulinie: In einer Wirkungstiefe von 15 m sind Baukörper zu realisieren, die auf mindestens 3/4 der Fassadenlänge auf die Pflichtbaulinie gesetzt sind und mindestens vier Vollgeschosse oder eine Gesamthöhe von mindestens 13 m aufweisen.

Alle lärmempfindlichen Betriebsräume, die entlang der Industriestrasse erstellt werden und nur auf diese ausgerichtet sind, sind mit einer regelbaren Betriebslüftung auszustatten.

N

Sichtlinie als Begrenzung der Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A

Sichtzone: Innerhalb der Sichtzone ist eine freie Sicht in der Höhe von 0.6 m bis 3.0 m zu gewährleisten Bereich oberirdische Parkierung: Die Parkierung ist, unter Berücksichtigung der guten Strassenraumgestaltung, gemäss BNO $13bis Abs. 4 bis 0.6 m an die Strassen- und Weglinien zulässig.

Die Zufahrt zu den Parkplätzen hat rückwärtig zur erfolgen.

Fusswegverbindung. Die genaue Lage wird im nachgelagerten Baubewilligungsverfahren

festgelegt. Im Rahmen der Baubewilligungen sind kurze, fussläufige Verbindungen zur Haltestelle der LTB und an das übergeordnete Fusswegnetz nachzuweisen.

Ein-/ Ausfahrt aufgehoben

Alleebäume entlang Müslistrasse. Die genaue Lage wird im nachgelagerten Baubewilligungsverfahren festgelegt

Zone AiK Alleebäume entlang Fusswegen. Die genaue Lage wird im nachgelagerten Baubewilligungsverfahren k

festgelegt Bereich gemeinsamer Direkterschliessung an Müslistrasse

Perimeter des Erschliessungsplanes

Strassenprojekt Limmattalbahn

best. Strasse

best. Fuss-/ Veloweg

best. Gebäude

neue Bauzonengrenze

bestehende Bauzonengrenze

mögliche neue Parzellengrenze

aufgehobene Parzellengrenze / Oberflächenlinie / Baulinie Grünzone

Sichtzone ausserhalb Perimeter, wird im Baubewilligungsverfahren festgesetzt. Bachlauf bestehend

Bachlauf aufgehoben

Projekt Limmattalbahn

Erschliessungsstrasse (Industriestrasse) Groberschliessung (Müslistrasse)

Feinerschliessung (Grütschstrasse)

Fussweg

Fuss-/ Veloweg

Fuss-/ Veloweg überfahrbar

Anbindung angrenzender Landschaftsraum

Mögliche Abstände Ausbau Regionalterminal Dietikon, 2050 oder später Zone AiK

Zone LW

Müsli

Genehmigung

sas*.*

iSSS

KANTON AARGAU

DEPARTEMENT

OHAG/STIO

BAU, VERKEHR UND UMWELT

Datum Genehmigung: 01. Februar 2023

Versand:

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g j ^5(3 2023

Geschäfts-Nr. BVUARE.19.104 Gemeinde Spreitenbach; Erschliessungsplan "Kreuzäcker Nord"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

1. Planungsrechtliches Verfahren

1.1 Verfahrensdaten

Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

23. September 2022 25. März 2019 bis 23. April 2019 17. Oktober 2022 bis 15. November.2022 21. November 2022 2. Dezember 2022 9.Januar 2023

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt 1.2 Genehmigungsbehörde

Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtssct^utz 's

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf den am 26. Januar 2005 genehmigten Nutzungsplan Siedlung und Kultur­ land und die am 18. Mai 2022 genehmigte Teiländerung "Kreuzäcker" ab.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage

Das beplante Gebiet "Kreuzäcker Nord" liegt grösstenteils in der Arbeitsplatzzone 1 Kreuzäcker (AI K) und ist mit einer Fläche von rund 4,7 ha am südöstlichen Siedlungsrand der Gemeinde eine der wenigen grossen, eingezonten Baulandreserven im Limmattal. Es liegt im kantonalen Grenzraum

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zwischen der Gemeinde Spreitenbach und Dietikon mit den unterschiedlichsten Herausforderungen der Siedlung, des Verkehrs und der Landschaft (zum Beispiel Limmattalbahn, Freiraumspange). Das Gebiet AI K ist durch seine sehr gute Anbindung an das übergeordnete Verkehrsnetz und seine . Lage sehr attraktiv für die Ansiedlung einer breiten Palette von Nutzungen der Wirtschaft (Lager, Produktion, Arbeitsplätze etc.). Das Baugebiet grenzt nordwestlich an den Dorfbach mit einer stand­ ortgemässen Vegetation und potenziellen Aufenthaltsqualität. Im Nordosten unterliegt das Baugebiet den Auswirkungen (zum Beispiel Lärmimmissionen) des unmittelbar anstossenden Rangierbahnhofs Limmattal (RBL). Weiter wird durch die Überbauung dieses Gebiets der bebaute Siedlungsrand vom heutigen Dorfbach Richtung Südosten verschoben und bildet nun den Siedlungsauftakt von Spreiten­ bach und dem Kanton Aargau. Zudem fasst die Industriestrasse mit der Limmattalbahn das Gebiet und es soll die entsprechenden Passagierfrequenzen generieren, wie auch ein städtebaulich urba­ nes "Gegenüber" zur Wohn- und Gewerbezone Kreuzäcker (WGK) entstehen.

Bauabsichten veranlassten den Regierungsrat des Kantons Aargau über das nicht baureife Gebiet am 22. August 2012 eine Planungszone gemäss § 29 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) zu veranlassen. Gemeinsam mit der Gemeinde Spreitenbach und den betroffe­ nen Grundeigentümern wurde dadurch ein Arealentwicklungsprozess initialisiert, um die Potenziale dieses funktionalen Raumes zu nutzen. Dazu wurde gestützt auf individuelle Grundeigentümerge­ spräche zwischen März 20T4 und Mai 2015 ein Workshop-Verfahren durchgeführt. Die gemeinsa­ men Überlegungen mündeten in einem Entwicklungskonzept (siehe Schlussbericht vom 9. Juli 2015).

Mit der Inbetriebnahme der Limmattalbahn und den Entwicklungsabsichten einzelner Grundeigentü­ mer im Gebiet steigt der Druck nun, um geeignete Planungsinstrumente zur grundeigentümerver­ bindlichen Sicherung des vorgenannten Entwicklungskonzepts genehmigen zu lassen. Die Gemeinde Spreitenbach formuliert in ihrer Räumlichen Entwicklungsstrategie (RES) 2030 vom 2. Mai 2016 die kommunalen Absichten in der Siedlungs-, Freiraum- und Verkehrsentwicklung mit Teilstrategien und Handlungsanweisungen differenziert aus. Folgende Handlungsanweisungen gel­

ten auch für das Gebiet AI K:

• Das konkrete Innenentwicklungspotenzial bezüglich Einwohnerinnen und Einwohnern sowie Ar­ beitsplätzen ist unter Berücksichtigung einer hohen Siedlungsqualität zu evaluieren und dessen , planungsrechtliche Umsetzung auf die bestehende Infrastruktur abzustimmen. ■ Zur Stärkung des Fuss- und Veloverkehrs (FVV) ist dem Prinzip "Stadt der kurzen Wege" Rech­

nung zu tragen. • Die Querachsen, welche die Verbindungen zu den Nutzungen und den Haltestellen der Limmattalbahn herstellen, sind für den FW aufzuwerten.

• In allen Projekten und weiteren Planungen ist frühzeitig eine Mobilitätsplanung anzugehen und zu sichern.

Die Gemeinde Spreitenbach hat dazu verschiedene Pianungsinstrumente erarbeitet. Dazu gehört der voriiegende Erschiiessungspian (EP) "Kreuzäcker Nord". Paraliei dazu wurde eine Teiiänderung der allgemeinen Nutzungsordnung Siedlung und Kulturland mit Ein- und Auszonungen erarbeitet und ein Landumlegungsverfahren eröffnet. Die Verfahren sind koordiniert und die vorgenannte Teilände­ rung ist bereits am 18. Mai 2022 vom Regierungsrat genehmigt worden (siehe BVUARE.19.103).

3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt der vom Gemeinderat Spreitenbach am 21. November 2022 beschlossenen Vorlage:

• EP "Kreuzäcker Nord"

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Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 21. November 2022 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 23. September 2022 ohne Vorbehaite abgeschlossen worden.

Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalén Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti­ gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 17 BauG.

4.2 Raumplanerische Beurteilung

Mit EP werden Lage und Ausdehnung von rationellen Erschliessungsanlagen festgelegt und das da­ für erforderliche Land gesichert.. Zur Förderung der Siedlungsqualität können sie Anordnungen zur Aufwertung des Strassenraums enthalten. Als Urbaner Entwicklungsraum gemäss Raumkonzept Aargau (R 1) übernimmt die Gemeinde Spreitenbach .im regionalen Kontext eine wichtige Stellung. Die anzustrebende Gemeindeentwicklung hat Spreitenbach in' der verwaltungsanweisenden RES 2030 dargelegt. Gestützt auf diese strategische Grundlage wird die hochwertige Siedlungsentwicklung grundsätzlich differenziert gefördert.

Die zugrundeliegende Vorarbeit mit dem Arealentwicklungsprozess und einem integralen WorkshopVerfahren mit den betroffenen Grundeigentümern kann als beispielhaft anerkannt werden. Diese Vorgehensweise wird begrüsst.

Die grundeigentümerverbindliche Festlegung von angemessenen Qualitäten in den Themenfeldern Parkierung, Freiraum, Erholungsraum und Lärm ist mittels eines Erschliessungsplans anspruchsvoll. Die Vorlage setzt die Ergebnisse aus dem vorgenannten Entwicklungskonzept stufengerecht um, um ., die Baureife nach § 32 BauG mit einer zweckmässigen Erschliessung unter Berücksichtigung einer haushälterischen Bodennutzung zu erreichen. 4.2.1 Abstimmung Siedlung und Verkehr

Die strassenseitige Erschliessung "Müslispange" erfolgt ab der Industriestrasse, umschliesst das Ge­ biet AI K und mündet mit einer Brücke über den Dorfbach im Norden in die Müslistrasse. Die Stras­ senbreite beträgt je Fahrbahn 3,50 m sowie 3 m für den kombinierten Fuss- und Veloweg. Von der "Müslispange" abgehend sind eine Einbahnstrasse und weitere Erschliessungsmöglichkeiten (siehe Pfeile in Situationsplan) vorgesehen. Südöstlich der Strasse befinden sich die Zubringergleise zum Betriebsgebäude der Limmattalbahn. Zur landschaftlichen Einbettung werden entlang der Müs­ listrasse und auch der Einbahnstrasse Baumreihen festgelegt.

Entlang der Industriestrasse und der "Müslispange" werden Baulinien und teilweise Pflichtbaulinien festgelegt. Weiter wird der Baubereich entlang der Einbahnstrasse mit zwei differenzierten Baulinien (Baulinie für Hauptbauten, Baulinie für Klein- und Anbauten) und einem Bereich für oberirdische, Par­ kierung strukturiert. Ebenso gesichert wird eine Fusswegverbindung durch das Areal. Entlang des Dorfbaches wird eine Baulinie unter Beachtung des Gewässerraums ausgeschieden.

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Klimaanpassung im Siedlungsgebiet

Aufgrund des Klimawandels ergeben sich für die bauliche Entwicklung neue Herausforderungen wie zunehmende Sommerhitze, längere Trockenperioden sowie häufigere und intensivere Starknieder­ schläge. In Gebieten mit einer höheren baulichen Dichte, in Gestaltungsplangebieten und bei der Überbauung von Freiflächen ist es besonders wichtig, geeignete Massnahmen zur Hitzeminderung umzusetzen. Diese leisten einen entscheidenden Beitrag an die Siedlungsqualität sowie an das siedlungs- und landschaftsgestalterisch bessere Ergebnis (§ 8 Abs. 3 BauV). Dies gilt es in den nachge­ lagerten Baubewilligungsverfahren zu berücksichtigen. Agglomerationsprogramme

Im Gebiet A1K befindet sich die vom Agglomerationsprogramm mitfinanzierte Massnahme "Ausbau Erschliessungsspange Müsli" mit der Priorität A. Es ist rechtzeitig die zuständige Fachstelle zu kon­

taktieren. Kommunaler Gesamtplan Verkehr (KGV) Der vorliegende EP ist soweit ersichtlich mit dem KGV abgestimmt.

Erschliessung Die Feinerschliessung des Perimeters soll mit einer Erschliessungsstrasse im Einbahnverkehr mit Zufahrt ab der Industriestrasse und Ausfahrt auf die Müslistrasse ("Müslispange") erfolgen. Im Fak­ tenblatt Bestvariante, das ein Variantenstudium enthält, werden die wesentlichsten Vor- und Nach­ teile aufgeführt und die geplante Feinerschliessung sachgerecht erläutert. Durch die veränderte Ver­ kehrsführung gegenüber der Variante VO (Stichstrasse mit Wendehammer) erfährt der betroffene Kreisel (Industriestrasse/Müslistrasse) gemäss den Planungsunterlagen keine massgebende Ver­ schlechterung. Auch die Auswirkungen auf das übergeordnete Kantonsstrassennetz werden dadurch nicht massgeblich beeinflusst. Das ist somit sachgerecht. Eine Erschliessung der Parzelle 1580 an die Feinerschliessung soll gemäss Planungsbericht privat­ rechtlich gelöst werden. Das ist sachgerecht.

Verkehrsanordnungen sind gemäss § 5 Abs. 2 Bauverordnung (BauV) nach strassenverkehrsrechtli­ chen Verfahrensbestimmungen zu erlassen. Sichtzonen

Für die Bereiche der gemeinsamen Direkterschliessung an die Müslistrasse werden keine Sichtzo- . nen ausgewiesen. Im Baugesuchsverfahren sind die notwendigen Sichtzonen aufzuzeigen. Fuss- und Veloverkehr (FW)

Es ist vorgesehen, entlang der "Müslispange" einen kombinierten Fuss- und Veloweg mit einer Breite von 3,0 m zu erstellen. Die Einbahnstrasse wird von einem Fussweg mit einer Breite von 2,0 m be­ gleitet. Im Bereich der Kurve der Feinerschliessung führt eine separate Fusswegverbindung Richtung Dorfbach weg (gemäss Planungsbericht als Dienstbarkeit im Rahmen der Baulandumlegung gesi­ chert). Diese marginalen Fusswegverbindungen sind für die interne Erschliessung des Areals und die Anbindung an die Limmattalbahnhaltestelle essenziell. Es ist in den nachgelagerten Baubewilli­ gungsverfahren auf ein attraktives und arealintern noch engeres Wegnetz zu achten. Die Anbindung des Areals bezüglich dem Veloverkehr ist mit dem geplanten kombinierten Fuss- und

Veloweg sachgerecht.

Die Randabschlüsse des Gehweges sollen (siehe Planungsbericht, Kapitel 3.6.1 Randabschlüsse) durchgängig abgesenkt werden. Details sollen im Bauprojekt erfolgen. Diesbezüglich wird auf die VSS-Norm 40 242, Querungen für den Langsamverkehr; Trottoir-Überfahrten verwiesen.

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Velovorzugsroute

Derzeit führt der Kanton Aargau eine vertiefte Vorstudie für eine kantonale Velovorzugsroute durch. Diese Velovorzugsroute ist auch im KGV (Teilplan Veloverkehr) festgehalten. Die Velovorzugsroute wurde berücksichtigt und steht mit dieser Planung nicht in Konflikt.

Sollte sich abzeichnen, dass beide Projekte im selben Zeithorizont umgesetzt werden können, sind vorzugsweise Synergien zu nutzen. 4.2.2 Weitere materielle Hinweise Gewässerraum Im Perimeter des EP "Kreuzäcker Nord" liegt der Dorfbach, der mit einer neuen Brücke gequert wer­ den soll. Fliessgewässer dürfen gemäss Art. 38 Abs. 1 Bundesgesetz über den Schutz der Gewäs­ ser (GSchG) nicht überdeckt oder eingedolt werden. Laut Art. 38 Abs. 2 lit. b GSchG kann die Be­ hörde für Verkehrsübergänge Ausnahmen bewilligen. Für den neuen Übergang kann im Grundsatz die Erteilung einer Ausnahmebewilligung in Aussicht gestellt werden. Die neue Brücke ist nach Vor­ gabe der Sektion Wasserbau zu planen. Nach der Querung wird der Dorfbach in einem neuen Ge­ rinne angelegt.

Hochwassergefahren

Gemäss der Gefahrenkarte Hochwasser besteht auf dem Perimeter des EP eine Hochwasserrestge­ fährdung und kein Hochwasserschutzdefizit. Lärm In der Lärmanalyse wird die Problematik mit dem RBL thematisiert. Da im Areal die Empfindlichkeits­ stufe (ES) III nach der Lärmschutz-Verordnung (LSV) gilt sowie kein Wohnen vorgesehen ist, werden diesbezüglich keine Massnahmen vorgesehen.

Im Genehmigungsinhalt des EP ist eine Bestimmung für lärmempfindliche Betriebsräume, die auf der Pflichtbaulinie entlang der Industriestrasse erstellt werden, festgelegt. Für diese Räume wird eine kontrollierte Betriebslüftung vorgeschrieben. Das ist sachgerecht.

Es sind in diesem Zusammenhang in den nachgelagerten Baubewilligungsverfahren die erhöhten Anforderungen der Schalldämmung der Aussenbauteile der SIA^-Norm 181 zu beachten;

Entwässerung

Die Vorgaben des Generellen Entwässerungsplans (GEP) der Gemeinde Spreitenbach wurden im Bereich Kreuzäcker bereits vollumfänglich umgesetzt. Das Areal "Kreuzäcker Nord" wurde im Rah­ men eines Bauprojektes im Jahr 2011 bezüglich Abwasserleitungen groberschlossen. Die Feinerschliessung kommt unter die neuen Strassen zu liegen. Im Rahmen des EP sind keine ge­ sonderten Trassen zu sichern. Die effektive Leitungsführung wird mit der Projektierung der Erschlies­ sungsstrassen festgelegt und auf die Grundstücke abgestimmt. Das Bauprojekt für die öffentlichen und privaten Sammelleitungen ist der Abteilung für Umwelt vor Baubeginn zur Genehmigung einzureichen.

’ Schweizer Ingenieur- und Architektenverein

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4.2.3 Sondernutzungsvorschriften (SNV)

Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) Der Grosse Rat hat den Beitritt zur IVHB beschlossen und mit der BauV umgesetzt.

Die vorliegende Bau- und Nutzungsordnung richtet sich noch nicht nach diesen neuen Bestimmun­ gen. Gemäss BauV hat die Umsetzung bis 2021 zu erfolgen (§ 64 BäuV).

Der EP ist mit der in Kraftsetzung der revidierten BauV mit der Regelung der IVHB bereits soweit konform.

4.2.4 Verschiedenes und Formelles Die "Müslispange" wird entlang des RBL auf der bereits abparzellierten Strassenparzelle erstellt. Die Bedarfslinien werden nach Abklärungen mit den SBB in der Planung berücksichtigt. Sollte ein Aus- . bau seitens SBB erfolgen, halten die Baulinien den Raum frei, damit die Müslistrasse verschoben und die Erschliessung weiterhin über die "Müslispange" sichergestellt werden kann.

Die Gemeinde hat die vorliegende Planung bezüglich der Bedarfslinie mit den zuständigen Stellen der SBB abzustimmen.

5. Ergebnis

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss

1.

Der Erschliessungsplan "Kreuzäcker Nord", beschlossen vom Gemeinderat Spreitenbach am 21. No­ vember 2022, wird genehmigt. 2.

twicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

Die Abteilung

J/

V

Stephan Auige

Regierungsrat

Verteiler • Gemeinderat, Poststrasse 13, 8957 Spreitenbach • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI

;

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Rechtsmittelbelehrung

1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Laurenzenvorstadt 11, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. ■

2.

-

Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aar­

gau zu laufen.

Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit.dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.

3.

Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid -

gesondert mit Venvaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsent­ scheid nicht abgelöst worden sind.

4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche

oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist

i

a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt.

5.

Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6.

Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.

7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der

Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

8.

.

Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei­ lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese­

hen werden.

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