Altholzinsel Westerbach
Reservats forestals · Murgenthal · Abolì ils 31-12-2070
Document
- Numer
- AV07166
- Gener
- Reservats forestals
- Vischnanca
- Murgenthal
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Chantun
- Autoritad
- Abteilung Wald
- Approvà da
- AW
- Decidì
- 21-12-2021
- En vigur dapi
- 01-01-2021
- Abolì
- 31-12-2070
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
Karte
Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Murgenthal mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen
Datotecas
WR-AV07166-E.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Vereinbarung über die Altholzinsel Westerbach, Gemeinden Murgenthal und Vordemwald
zwischen
der Waldeigentümerin Ortsbürgergemeinde Zofingen vertreten durch den Stadtrat
und dem
Kanton Aargau, vertreten durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Abteilung Wald
Gestützt auf Art. 20 WaG, §§ 5 und 25 AWaG und § 2 AWaD (Beilage 1) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald wird über nachfolgend beschriebene Waldfläche Folgendes vereinbart: 1.
Waldfläche
Vgl. Planbeilage M 1:5'000, datiert vom 29. November 2021. Gemeinde
Ganzen Text zeigen
Parzelle
Lokalname
Koordinaten
Hauptbaumarten
Murgenthal
1017
Westerbach
2'632'200 / 1'234'335
Ta' Ei, SEr' Es, ...
Vordemwald
545
Westerbach
2'632'450 / 1'234'375
SEr, Ta, ...
Alter (Jahre)
Schutz- Fläche statusl (in ha) Teilweise 40-120J. NkBW, 3.05 Nupla Teilweise 90-120 J 0.45 NkBW Total:
1
3.50
Legende: • •
2.
NkBW: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Wald (gemäss kantonalem Richtplan) Nupla: Nutzungsplanung Kulturland der Gemeinde Murgenthal
Ziel
Auf der bezeichneten Waldfläche sollen von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ablaufen können. Damit entstehen Lebensräume, insbesondere für diejenigen Tier- und Pflanzenarten, welche auf alte und absterbende Bäume sowie auf totes Holz angewiesen sind. 3. Leistungen der Waldeigentümerin 3.1 Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, in den bezeichneten Waldbeständen auf jegliche Holznutzung und auf Pflegeeingriffe zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume und Äste sind im Wald zu belassen. 3.2. Sie sorgt für die nötige Aufsicht über die bezeichneten Waldflächen.
2-
3.3. Eingriffe zur Abwehr von Gefahren sowie das Räumen von Bäumen auf Waldstrassen oder Landwirtschaftsland erfordern die Zustimmung des Kreisforstamts und werden schriftlich festgehalten. Einzelne umgefallene Bäume dürfen ohne vorgängige Absprache mit dem Kreisforstamt geräumt werden. Das anfallende Holz soll in der Nutzungsverzichtsfläche verbleiben. 4.
Leistung des Kantons
Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin für die mit dieser Vereinbarung eingerichtete Altholzinsel einen Beitrag. Dieser beträgt pauschal für die ganze Vertragsdauer
Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags unter Vorbehalt der Bewilligung der Zahlungskredite durch den Grossen Rat. 5.
Dauer der Vereinbarung
Die Vereinbarung tritt rückwirkend am 1. Januar 2021 in Kraft und gilt bis am 31. Dezember 2070 (50 Jahre). 6. Weitere Bestimmungen 6.1. Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung die vertraglich gesicherte Altholzinsel öffentlich-rechtlich geschützt wird. 6.2. Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen. 6.3. Massnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der angrenzenden Kantonsstrasse sind in Absprache mit dem Kreisforstamt weiterhin möglich. 6.4. Der geleistete Beitrag (gemäss Ziffer 4) muss in der Forstrechnung verbucht werden. 6.5. Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten. 6.6. Der beiliegenden Plan 1:5000 vom 29. November 2021 ist verbindlicher Bestandteil dieser Vereinbarung. 6.7. Die Waldeigentümerin ist verpflichtet, diese Vereinbarung auf allfällige Rechtsnachfolger zu übertragen mit der Pflicht zur Weiterüberbindung auf jeden späteren Rechtsnachfolger.
-3
Zofingen,
2)
V2- . 2c)2)
Aarau,
AZ.102-1
Forstbetrieb Region Zofingen Im Namen des Vorstands
Departement Bau, Verkehr und Umwelt
Peter Siegrist Präsident
Ruedi Bättig Projektleiter
/
[Ab Matthias:Kläy Betriebseiter
Fabian Dietiker Leiter Abteilung Wald
edi Hotti ann \
bian Humbe S adtschreiber
Beilagen • •
Beilage 1: Rechtsgrundlagen Beilage 2: Plan M 1:5000
Je ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an • •
Ortsbürgergemeinde, 4800 Zofingen Departement Bau, Verkehr und Umwelt/Abteilung Wald
Kopie an • Einwohnergemeinde, 4853 Murgenthal • Einwohnergemeinde, 4803 Vordemwald • Revierförster, Matthias Kläy • Kreisforstamt 4 Aarau-Kulm-Zofingen, 5001 Aarau
Rechtsgrundlagen
Beilage 1
Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze
4 Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreservate ausscheiden.
Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 §5 1 Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen über den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Arten- und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläufe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. 2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesellschaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. 3 Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Naturschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge. 4 Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden.
Besondere Naturschutzmassnahmen
§25
1 Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. 2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Sicherung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, namentlich für die Jungwaldpflege. 3 Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhängigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. 4 Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dekret fest.
Leistungen des Kantons
Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998 §2 I Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zusammen a) 100 % der Kosten - für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von nationaler und kantonaler Bedeutung; - für die Aufwertung von Waldrändern; - für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. 3 Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht werden in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlossen.
Beiträge an Naturschutzmassnahmen
=** •••? 463NZ
°
As
'
„
472 "
• ••---t›. • \‘‘•\
fiteierhubel
°
\
tt \1 1 • it
—
r
455 \* i
S•07°:" *".t.:
"*•••:2-.... *
465 );•., .... °
.
* KANTON AARG.
• .
• I) • .11
GEMEINDE MURGENTHAL Erweiterung Altholzinsel Westerbach OBG Zofingen
• • te:..",
••
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT Abteilung Wald Sektion Walderhaltung
-017469 " I 1,.
Kartonherstellung Aarau. 29.11.2021. MOPI
Format: A4
Beilage 2 _. ‘` 473 ...\ e \\,"="— 0 \
Stand 2011 2021
•-
-0
Erweiterung Altholzinsel
/
476
Bestehende Altholzinsel II
.11 II. of"
o
J.r '
11 i.,?.9t er•Iii oos
.11
„ „ . •.\\.,1 . • • . ii . c c _....— , . . I Ie.:\ ..... . „II .••••-----.:-..„...-. s•-",,' • -
...;•.L!..., 1 • -. /
---•' d-i,.tz:" • '
A1 . :0' t ‘‘
o
JI
r •
.,---../ , ,.. .....-;-,•:-
c ...., .. ..--,---'
•
°
• I31 s
'
-
t
Gemeindegrenzen • ---......?
,
,.../
+ 1%
,
‘.•
tl . ' 11
.
,V7. / .., /
' 11
.,47i7eT.
,.
r
' ''
° . -------
//
•\
t•-•,
A.
Übriges Waldareal
I.
-",(t• , A tt ‘. --•
(/ T
/
lie • I ii
.
ri11 °
it
• •/
(in II II
'
\
Ort und Datum:
Acks-pw, 29 /t/L 202/ der/die Kreisförster*in: 1% •t .t
0
• A : •0
/
....
o
11 lt
A
•.4-, 0
1( • •
488 11"-// ° ''.?i( -
......„:„....›../
..1•(' . • ....°2'..• %‘„ .„1:•".. .. ' . 11'...,...........;.. .....
Z ''.
/•1 %%•
. , .
°
o
0 11
\ ,
Meter 0 1
20 40 1 1
80 1
120 1
Quellen: Bundesamt für Landestopografie, Abteilung Wald des Kantons Aargau
Massstab: 1:5•000
aCilS