Eichenwaldreservat Othmarsingen
Reservats forestals · Othmarsingen · Abolì ils 31-12-2059
Document
- Numer
- AV620
- Gener
- Reservats forestals
- Vischnanca
- Othmarsingen
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Chantun
- Autoritad
- Abteilung Wald
- Approvà da
- AW
- Decidì
- 06-12-2011
- En vigur dapi
- 01-01-2010
- Abolì
- 31-12-2059
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
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AVb2o
Vereinbarung
über das Eichenwaldreservat Othmarsingen
zwischen der Waldeigentümerin \ ; ; j . ; Ortsbürgergemeinde Othmarsingen, vertreten durch den . Gemeinderat Othmarsingen 5. j
und dem. Kanton Aargau, vertreten durch das } ‚ sl : "© Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Abteilung Wald
Über nachfolgend beschriebene Waldfläche, gestützt auf Art. 20 WaG, 88 5 und 25 AWaG und 8 2 AWaD (Beilage 1) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald, wird Folgendes vereinbart:
1. Waldfläche
Das Eichenwaldreservat Othmarsingen umfasst die Betriebsteile Berg und Birch, Gemeinde Othmarsingen.
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Vgl. Planbeilage M 1:10'000, datiert vom 8. Dezember 2010.
BE 1} . 5 \ | " Schuütz- Fläche Gemeinde ...| Parzelle | ‚Lokalname Koordinaten Naturschutzkategorie status! (in ha) Othmarsingen | 824 Berg 659 500 / 250 300| Eichenwaldreservat tw. NKBW 66.3 tw. NuPla Othmarsingen | 826, 829 Birch 658 300 / 251 200| Eichenwaldreservat tw.NKBW | 67.9
Total: 134.2
1 Legende: ® NKBW: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Wald (gemäss kantonalem Richtplan) « Nupla: Besonderer Waldstandort, Naturschutzzone im Wald
Im Eichenwaldreservat werden eine Kernzone und eine Pufferzone unterschieden (vgl. Planbeilage).
2. Ziel
Eichen reiche Wälder bieten vielen seltenen und gefährdeten Tier- und Pflanzenarten wertvollen Lebensraum. Davon profitiert u. a. der Mittelspecht als Kennart Eichen reicher Wälder. Der vorhandene Eichenreichtum der ausgedehnten Waldungen im Berg und Birch soll deshalb erhalten bleiben und weiter gefördert werden. Die Anzahl Eichen grösser 40 cm Brusthöhendurchmesser (BHD) soll den Wert von 800 Stück bis 2060 nicht unterschreiten. Der Flächen- und Vorratsanteil der Eiche soll im gesamten Eichenwaldreservat Othmarsingen innerhalb einer Eichenumtriebszeit von 170 Jahren ansteigen.
In der Kernzone soll durch eine temporär reduzierte Nutzung der alten Eichen und durch konsequente Förderung der Eichen bei Durchforstungseingriffen die Lebensraumqualität weitgehend erhalten werden. Zur Erhöhung und nachhaltigen Erhaltung der Eichendichte sind Eichenverjüngungen notwendig. Durch den Einbezug der Pufferzonen wird der notwendige waldbauliche Handlungsspielraum geschaffen, Eichen dort nachzuziehen, wo es gemäss aktueller waldbaulicher Situation Sinn macht.
Der Zielvorrat an stehendem und liegendem Totholz mit BHD > 40 cm von mindestens 20 m? pro Hektare soll in dem für den Mittelspecht vorrangigen Lebensraum der Kernzone innerhalb von 50 Jahren erreicht werden. Aus Gründen der Sicherheit für Arbeitskräfte und Waldbesuchende sollen Altholzflächen (Minimalfläche 2 ha) im Rahmen der waldbaulichen Planung ausgeschieden und konkretisiert werden.
Im Eichenwaldreservat Othmarsingen wird eine nachhaltige Eichenwirtschaft nach dem Dauerwaldprinzip angestrebt. Die Förderung der Eiche berücksichtigt daher neben den ökologischen Zielen auch wirtschaftliche Aspekte (Wertholzerzeugung). Eichenholz hat sich über Jahrhunderte hinweg als sehr wertvoll und wertbeständig erwiesen.
3. Leistungen der Waldeigentümerin
3.1. Nutzungsverzicht
Zur Sicherung eines Eichen reichen, Mittelspecht tauglichen Mischwalds soll die Stammzahl der Eichen mit BHD > 40 cm in der Kernzone bis Ende der Vertragsdauer von 50 Jahren nicht unter die Mindeststammzahl von 800 Eichen sinken. Im gleichen Zeitraum soll der Holzvorrat der Eichen 2 40 cm BHD um rund 75 % zunehmen.
Die Ortsbürgergemeinde Othmarsingen verpflichtet sich, innerhalb der Kernzone die Eichennutzungen zu reduzieren. Pro Jahr dürfen durchschnittlich 8 Eichen mit BHD > 40 cm genutzt werden. Bei der Entnahme der Eichen ist darauf zu achten, dass weiterhin Teilflächen mit Eichendichten deutlich über 10 Eichen/Hektare bestehen bleiben. Eine gleichmässige Verteilung der Nutzung über A-, B-, C- und D-Qualitäten ist anzustreben. Eichen, die auf natürliche Art und Weise absterben und im Wald belassen werden, gelten nicht als genutzt. Die Eichen in der Pufferzone dürfen genutzt werden, auch wenn sie ökologisch eine Bereicherung dieser Waldgebiete darstellen.
Die Waldeigentümerin strebt in ihrem Reservatsteil durch Nutzungsverzicht und andere Massnahmen den für den Mittelspecht notwendigen Totholzanteil an.
3.2. Eichenförderung
Die Ortsbürgergemeinde Othmarsingen richtet ihre Waldbewirtschaftung im Reservatsperimeter für die Dauer von 50 Jahren speziell auf die Förderung der Eiche aus. Bei Pflegeeingriffen und bei Durchforstungen werden die vorhandenen Eichen bevorzugt und konsequent gefördert.
Bis zum Ende der Vertragsdauer von 50 Jahren sollen im Perimeter des Eichenwaldreservats Othmarsingen im Ausmass von 134 ha total auf ca. 30 ha Eichenverjüngungstripel angelegt werden. Bei einem Tripel handelt es sich um die Pflanzung von drei nahe beieinander stehenden Jungeichen. Aus einem Tripel muss eine Eiche mit einem BHD 2 40 cm hervorgehen. Die Tripelpflanzungen sollen konzentriert in Teilflächen von 3 bis 5 ha erfolgen. Nachzucht und Pflege der Eichentripel werden in einem separaten Pflegevertrag auf der Grundlage einer waldbaulichen Planung geregelt.
Die Verpflichtung zur Nachzucht junger Eichen gemäss Punkt 3.2 entfällt, wenn die Beiträge an die Verjüngungsmassnahmen seitens des Kantons Aargau nicht mehr ausbezahlt werden können.
3.3. Beschränkung des Nadelholzanteils und der Gastbaumarten
Im Eichenwaldreservat Othmarsingen sollen künftig eichen reiche Laubmischwälder vorherrschen. Der Anbau von Nadelhölzern und standortfremden Baumarten (Gastbaumarten) ist auf ein mit den Reservatszielen verträgliches Mass zu beschränken. Es gilt der empfohlene Laubholzanteil gemäss der aargauischen Standortskartierung. Die Ortsbürgergemeinde Othmarsingen verpflichtet sich für die Dauer von 50 Jahren, in den im Rahmen der waldbaulichen Planung ausgeschiedenen Nachwuchszentren maximal 20 % der gesamten Verjüngungsfläche auf Nadelholz zu verjüngen und den Verjüngungsanteil der zulässigen Gastbaumarten (Douglasie, Lärche und Roteiche) auf maximal 10 % der Verjüngungsfläche zu begrenzen. Das Ertragsvermögen der bestehenden Nadelholzbestände darf ausgenutzt werden.
Die Beschränkung gemäss Punkt 3.3 für die Eichenverjüngungszentren entfällt, wenn die Beiträge an die Verjüngungsmassnahmen seitens des Kantons Aargau nicht mehr ausbezahlt werden können.
3.4. Kontrolle
Die Ortsbürgergemeinde Othmarsingen erstattet über die unter 3.1 und 3.2 aufgeführten Massnahmen im Fünf-Jahres-Turnus, erstmals per Ende 2015, Bericht an die Abteilung Wald. Die von der Abteilung Wald zur Verfügung gestellten Formulare sind zu verwenden.
Waldeigentümerin und Kanton überprüfen nach 12, 30 und 50 Jahren gemeinsam die ausgeführten Massnahmen, die Entwicklung und den Zustand des Eichenwaldreservats. Sie beurteilen darin die Zielerreichung und schlagen gegebenenfalls notwendige Korrekturen vor. Grundlage der Erfolgskontrolle bildet jeweils eine Vollerhebung der Eichen mittels GPS sowie eine Erhebung der wichtigsten Brutvogelvorkommen.
3.5. Weiterbildung Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, dass ihre zuständigen Fachpersonen an Kursen und Tagungen zum Themenkreis "Naturschutz und Waldbau mit Eiche" teilnehmen.
4. Leistung des Kantons
Der Kanton bezahlt der Ortsbürgergemeinde Othmarsingen für die Erhaltung von 800 Eichen mit BHD > 40 cm in ihren Waldungen im Perimeter des Eichenwaldreservats Othmarsingen einen Beitrag. Dieser beträgt pauschal für die ganze Vertragsdauer
Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags unter Vorbehalt der Bewilligung der Zahlungskredite durch den Grossen Rat.
Ein zusätzlicher Pflegevertrag über jeweils maximal 15 Jahre regelt die Nachzucht und Pflege der anzulegenden Eichenverjüngungstripel sowie die Beitragsleistungen des Kantons.
Der Kanton trägt die Kosten von Eichenerhebung mittels GPS und Brutvogelerhebung gemäss Ziffer 3.4.
5. Dauer der Vereinbarung
5.1. Die Vereinbarung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2010 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2059 (50 Jahre).
6. Weitere Bestimmungen
6.1.
Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung das vertraglich gesicherte Eichenwaldreservat öffentlichrechtlich geschützt wird. Allfällige Rechte Dritter gegen die Eintragung in die Nutzungsplanung (Einwendungen etc.) bleiben vorbehalten.
6.2.
Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen.
6.3. Der geleistete Beitrag (gemäss Ziffer 4) muss in der Forstrechnung verbucht werden.
6.4.
Bei einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung kann der Vertrag in gegenseitiger Absprache aufgelöst oder in einer anderen Form weitergeführt werden. Die anteilsmässige (pro rata temporis) Rückforderung des geleisteten Beitrags bleibt vorbehalten.
6.5.
Werden die mit dem Eichenwaldreservat verfolgten Ziele durch ein ausserordentliches Naturereignis hinfällig, kann der Vertrag in gegenseitiger Absprache aufgelöst werden. Die entsprechende anteilsmässige Rückforderung des geleisteten Beitrags bleibt vorbehalten.
6.6.
Der beiliegende Plan M 1:10'000, datiert vom 8. Dezember 2010, und der visierte Schlussbericht der Abteilung Wald und der Forstdienste Lenzia, datiert vom 8. Dezember 2010, sind verbindlicher Bestandteil dieser Vereinbarung.
6.7. Die Waldeigentümerin ist verpflichtet, diese Vereinbarung auf allfällige Rechtsnachfolger zu übertragen mit der Pflicht zur Weiterüberbindung auf jeden späteren Rechtsnachfolger.
Ortsbürgergemeinde Othmarsingen Departement
Im Namen des Gemeinderats Bau, Verkehr und Umwelt N
Fritz Wirz Alain Morier
Gemeindeammann
Inn
Nicole Wernli Gemeindeschreiberin
Leiter Abteilung Wald
Beilagen
- Beilage 1: Rechtsgrundlagen
- Beilage 2: Plan M 1:10'000
- Beilage 3: Eichenwaldreservate Lenzburg & Othmarsingen, Schlussbericht und Beilage zu den Verträgen
Je ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an - _OBG Othmarsingen - Departement Bau, Verkehr und Umwelt/Abteilung Wald
Kopie an
- Einwohnergemeinde Othmarsingen - Forstdienste Lenzia
- Kreisforstamt 3 Lenzburg-Freiamt
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Rechtsgrundlagen Beilage 1
Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991
Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze
4 Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreservate ausscheiden.
Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997
85
' Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen über den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Arten- und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläufe ganz auf die Holznutzung zu verzichten.
2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesellschaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss $ 15 entsprechend bezeichnet sind.
> Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Naturschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge.
+ Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden.
825
‘Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer Beiträge, namentlich an
a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen;
b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss $ 19 Abs. 2;
c) Leistungen der Forstreviere gemäss $ 28 Abs. 1.
2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Sicherung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, namentlich für die Jungwaldpflege.
3 Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhängigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach 8 24 erfüllt sind.
+ Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dekret fest.
Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998
82 ‘Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zusammen a) 100 % der Kosten
- für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von nationaler und kantonaler Bedeu-
tung;
- für die Aufwertung von Waldrändern;
- für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und „objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. 3 Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht werden in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlossen.
Besondere Naturschutzmassnahmen
Leistungen des Kantons
Beiträge an Naturschutzmassnahmen
Beilage 2
Chalacher
Othmarsingen
OBG Othmarsingen
Eichenwaldreservat Othmarsingen
Legende:
Kernzone
Pufferzone
Wald
—— Gemeindegrenzen
Massstab: 1:10'000
Departement Bau, Verkehr und Umwelt
| H . A ._ > I, > Y ai ! 5 j \ d b if s [o| [e' LS Abteilung wald
- [- _ air 8.12.2010, fdie