Altholzinsel Spitzhübel

Reservats forestals · Reinach (AG) · Abolì ils 29-02-2056

Document

Numer
AV371
Gener
Reservats forestals
Vischnanca
Reinach (AG)
Chantun
Aargau
Nivel
Chantun
Approvà da
AW
Decidì
19-01-2006
En vigur dapi
01-03-2006
Abolì
29-02-2056

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v4

Vereinbarung über die Altholzinsel Spitzhübel

zwischen der Ortsbürgergemeinde Reinach, vertreten durch den Gemeinderat,

und dem

Kanton Aargau, vertreten durch die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt,

wird über nachfolgend beschriebene Waldfläche, gestützt auf Art. 20 WaG, $$ 5 und 25

AWaG und $ 2 AWaD (Beilage 1) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald, Folgendes vereinbart:

1. Waldfläche (vergleiche Planbeilage M 1:5000, datiert vom 5. Dezember 2005)

Ganzen Text zeigen

Koord. Haupt- Alter | Schutz- | Fläche Baumarten | (Jahre) | status 7

Gemeinde Parz. Nr. Lokalname

Reinach 523, 506, 518, 462, 577, | Spitzhübel

181, 157, 158, 162

656 100/ |Bu, Es, a.Lbb. | 10-130 | NkBW 12.0 ha

236 100_|Ta, Fi, Fö IT | nal

Total = Anteil am Waldeigentum

* Legende: - NkBW: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Wald (gemäss kantonalem Richtplan)

2. Ziel

Auf der bezeichneten Waldfläche (Altholzinsel) sollen von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ablaufen können. Damit entstehen Lebensräume insbesondere für diejenigen Tier- und Pflanzenarten, welche auf alte und absterbende Bäume sowie auf totes Holz angewiesen sind.

3. Pflichten der Waldeigentümerin

3.1

Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, in den bezeichneten Waldbeständen auf jegliche Holznutzung und auf Pflegeeingriffe zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume und Äste sind im Wald zu belassen.

| | | |

3.2 Sie sorgt für die nötige Aufsicht über die bezeichnete Waldfläche.

3.3 Eingriffe zur Abwehr von Gefahren erfordern die Zustimmung des Kreisforstamtes und werden schriftlich festgehalten.

4. Leistung des Kantons

Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin für die mit dieser Vereinbarung eingerichtete Altholzinsel einen Beitrag. Dieser wird pauschal für die ganze Vertragsdauer auf

U | festgelegt und umfasst den Kantons- und den Bundesbeitrag.

Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags unter Vorbehalt der Bewilligung der Zahlungskredite durch den Grossen Rat.

5. Dauer der Vereinbarung

5.1 Die Vereinbarung tritt am I. März 2006 in Kraft und gilt bis zum 1. März 2056 (50 Jahre).

5.2 Nach der Unterzeichnung bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung sind Eingriffe nur mit Zustimmung des Kreisforstamtes erlaubt.

6. Weitere Bestimmungen

6.1

Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung die ausgeschiedene Altholzinsel öffentlich-rechtlich geschützt wird.

6.2

Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen.

6.3 Bestehende Wege können weiterhin unterhalten werden. Eingriffe im Waldrandbereich oder an der Bigentumsgrenze zur Vermeidung übermässiger Einwirkungen auf das Nachbareigen-

3.

tum sind zulässig, bedürfen aber der Zustimmung des Kreisforstamtes. Dabei anfallendes Holz soll in der Fläche liegen bleiben.

6.4 Der geleistete Beitrag gemäss Ziffer 4 ist in der Forstrechnung zu verbuchen.

6.5

Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten.

6.6

Der beiliegende Plan M 1:5000, datiert vom 5. Dezember 2005, ist verbindlicher Bestandteil der Vereinbarung.

Reinach, dA 270° Aarau, TE. .Aerecı Loos Ortsbürgergemeinde Reinach Kanton Aargau

Namens des Gemeinderates Departement Bau, Verkehr und Umwelt Der Gemeindeammann: Leiter Abteilung Wald:

Dr. Heinz Kasper

Martin Heiz

Der Gemeindeschreiber: .. Walz

Beilagen: - Beilage 1: Rechtsgrundlagen - Beilage 2: Plan M 1:5000

Ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an: - Waldeigentümerin, OBG Reinach - Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Wald

Kopie:

- Einwohnergemeinde Reinach - Forstverwaltung Reinach

- Kreisforstamt 4

\

Beilage 1 Rechtsgrundlagen

Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991

Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze

4 Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreservate ausscheiden.

Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997

85

ı Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen Besonde über den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Arten- _massnahmen und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläufe ganz auf die Holznutzung zu

verzichten.

2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesellschaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss $ 15 entsprechend bezeichnet sind.

> Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Naturschutzes

leistet der Kanton finanzielle Beiträge.

* Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz

baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden.

& 25 ı Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Waldei- Leistungen des gentümer Beiträge, namentlich an Kantons

a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen;

b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss $ 19 Abs. 2;

c) Leistungen der Forstreviere gemäss $ 28 Abs. I.

2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Sicherung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, namentlich für die Jungwaldpflege.

3 Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhängigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach $ 24 erfüllt sind.

4 Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dekret fest.

Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD)

vom 3. November 1998

82 \ Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zusammen Beiträge an a) 100% der Kosten Natuschz

- für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von nationaler und kantonaler Bedeutung;

— für die Aufwertung von Waldrändern;

-- für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50% der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. 3 Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht werden in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlossen.

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