Waldreservat Chameren-Rütifels
Reservats forestals · Remigen · Abolì ils 31-07-2051
Document
- Numer
- AV136
- Gener
- Reservats forestals
- Vischnanca
- Remigen
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Chantun
- Autoritad
- Abteilung Wald
- Approvà da
- AW
- Decidì
- 19-07-2001
- En vigur dapi
- 01-08-2001
- Abolì
- 31-07-2051
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
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Vereinbarung über die Ausscheidung des Waldreservates Chameren - Rütifels
Zwischen der Ortsbürgergemeinde Remigen, vertreten durch den Gemeinderat, und dem
Kanton Aargau, vertreten durch die Abteilung Wald des Finanzdepartementes,
wird über nachfolgend beschriebene Waldflächen, gestützt auf Art. 20 WaG, $$ 5 und 25
AWaG und $2 AWaD und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald, Folgendes vereinbart:
1. Waldflächen (vergleiche Planbeilagen M 1: 5000, datiert vom 26.September 2000)
Gemeinde Parz. Nr. | Lokalname Koord, Haupt-Baumarten Fläche | Remigen 1337 Chameren 654 900/ Buchen, Föhren, 13.62 ha N j 264 400 Eichen, (Eschen, r
Ganzen Text zeigen
Ahorn, Mehlbeeren) Buchen, Eichen, Föhren, Hagebuchen (Ahorn, Eschen, Linden, Mehlbeeren | Total} 31.36 ha | = Anteil am Waldeigentum| 12.74 %
Rütifels/ Wasserfalle
Remigen 1337 656 300/
us 17a 1un- 264 100 Aust
” Legende: - NkB: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung (gemäss kantonalem Richtplan) - NkBW: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Wald (gemäss kantonalem Richtplan)
2. Ziel
Auf den bezeichneten Waldflächen sollen von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ablaufen können. Damit entstehen Lebensräume insbesondere für diejenigen Tier- und Pflanzenarten, welche auf alte und absterbende Bäume sowie auf totes Holz angewiesen sind.
Auf den beiden Parzellen sind naturschutzbedingte Eingriffe zum Schutz und zur Förderung gefährdeter Tier- und Pflanzenarten zugelassen. Sie erfordern in jedem Falle das schriftliche Einverständnis des Kreisforstamtes.
3. Pflichten der Waldeigentümerin
3.1
Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, in den bezeichneten Waldbeständen auf jegliche Holznutzung und auf Pflegeeingriffe zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume und Äste sind im Wald zu belassen.
3.2 Sie sorgt für die nötige Aufsicht über die bezeichneten Waldflächen.
3.3 Eingriffe zur Abwehr von Gefahren erfordern die Zustimmung des Kreisforstamtes und werden schriftlich festgehalten.
4. Leistung des Kantons
Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin für das mit dieser Vereinbarung eingerichtete Waldreservat einen Beitrag. Dieser wird pauschal für die ganze Vertragsdauer auf
U | festgelegt und umfasst den Kantons- und den Bundesbeitrag. Die Auszahlung erfolgt im Jahr 2001.
In den beiden Flächen werden Pflegemassnahmen zu Gunsten gefährdeter Tier- und Pflanzenarten gemäss „Vorprojekt Aufwertungsmassnahmen Reptilienobjekte von nationaler Bedeutung; Dezember 1997; ALG/GoranDusej“ im Rahmen von ordentlichen Naturschutzprojekten ausgeführt. Bei der Vergabe entsprechender Aufträge wird unter marktgerechten Bedingungen der Forstbetrieb Remigen bevorzugt berücksichtigt.
5. Dauer der Vereinbarung
5.1 Die Vereinbarung tritt am 1. August 2001 in Kraft und gilt für die Dauer von 50 Jahren. Die Ortsbürgergemeindeversammlung hat die Vereinbarung am 23. Februar 2001 genehmigt.
6. Weitere Bestimmungen
6.1
Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung das ausgeschiedene Waldreservat öffentlich-rechtlich geschützt wird.
6.2
Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen.
6.3 Der geleistete Beitrag gemäss Ziffer 4 ist in der Forstrechnung zu verbuchen.
6.4 Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten.
7.5 Die beiliegenden Pläne M 1: 5000, datiert vom 26. September 2000, sind verbindlicher Bestandteil der Vereinbarung.
Remigen, 19 Juli 2001 Aarau, (2. Jan & L2oof Ortsbürgergemeinde Remigen Finanzdepartement Aargau Namens des Gemeinderates Chef Abteilung Wald:
Der Gemeindeammann:
Dr. Heinz Kasper
u. Pa
Die Gemeindeschreiberin:
E. Hill au
Beilagen: - Beilage 1: Rechtsgrundlagen - Beilage 2: Pläne M 1: 5000 vom 26. September 2000
Ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an: - Waldeigentümerin - Finanzdepartement Aargau, Abteilung Wald
Kopie:
- Einwohnergemeinde Remigen - Forstverwaltung Remigen
- Kreisforstamt 2
Beilage 1 Rechtsgrundlagen
Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991
Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze
4 Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreservate ausscheiden.
Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997
85
ı Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen Besondere über den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Arten- massnahmen und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläufe ganz auf die Holznutzung zu
verzichten,
2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesellschaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss $ 15 entsprechend bezeichnet sind.
3 Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Naturschutzes
leistet der Kanton finanzielle Beiträge.
4 Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz
baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden.
8 25 ı Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Leistungen des Waldeigentümer Beiträge, namentlich an Kantons
a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen;
b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss $ 19 Abs. 2;
c) Leistungen der Forstreviere gemäss $ 28 Abs. 1.
? Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Sicherung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, namentlich für die Jungwaldpflege.
3 Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhängigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach $ 24 erfüllt sind.
+ Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dekret fest.
Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998
g2
! Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zusammen Beiträge an
a) 100% der Kosten Naturschutz- - für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von nationaler und kantonaler Bedeutung; massnahmen — für die Aufwertung von Waldrändern; - für Waldreservate mit Nutzungsverzicht;
b) 50% der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von lokaler Bedeutung.
2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen.
? Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht werden in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlossen.
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Remigen
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Gemeindehaus, EG Steuergässli 273 5236 Remigen
Waldreservat Chameren-Rütifels
Sehr geehrter Herr Kubat
GEMEINDERAT
Telefon 056/297 82 82 Telefax 056/297 82 91 e-mail [email protected]
' Kreisforstamt 2
25. Juli 2000 |
5236 Remigen, 19. Juli 2001
Kreisforstamt 2
zh Herrn J. Kubat Bleichemattstrasse 1 5000 Aarau
Wir beziehen uns auf Ihr Schreiben vom 16. Juli 2001 und danken für die Zustellung der Vereinbarung über die Ausscheidung des Waldreservates Chameren-Rütifels. Wunschgemäss erhalten Sie in der Beilage ein von uns gegengezeichnetes Exemplar
zu Ihren Unterlagen zurück.
wir danken Ihnen herzlich für Ihre grossen Bemühungen in dieser Angelegenheit und freuen uns darüber, dass die vereinbarte Vertragssumme noch im Jahre 2001 über-
wiesen werden kann.
Beilage erwähnt
Freundliche Grüsse
NAMENS DES GEMEINDERATES Der Gemeindeammann:
Ww. Baumann
Die Gemeindeschreiberin: a m
E.bihluraue
E. Fehlmannı
Gemeindehaus, EG . Steuergässli 273 5236 Remigen
Ausscheidung von Altholzinseln
Sehr geehrter Herr Kubat
GEMEINDERAT
Telefon 056/297 82 82 Telefax 056/297 82 91 e-mail [email protected]
Finandepartement Abteilung Wald Zh Herrn J. Kubat
Kreisforstamt 2 Bleichemattstrasse 1
5000 Aarau
5236 Remigen, 19. März 2001
Nachdem die Ortsbürgergemeindeversammlung Remigen die Vereinbarung über die Ausscheidung von Altholzinseln am 23. Februar 2001 abschliessend genehmigt hat, bitten wir Sie, uns die definitive Vereinbarung zur Unterschrift zukommen lassen.
Wir danken Ihnen für die Unterstützung in dieser Angelegenheit und verbleiben
mit freundlichen Grüssen
NAMENS DES GEMEINDERATES Der Gemeindeammann:
„ Te ——
W. Baumann
Die Gemeindeschreiberin: € Fitulwmaiu
E. Fehlmann