Altholzinsel Ischlag

Reservats forestals · Riniken · Abolì ils 28-02-2050

Document

Numer
AV91
Gener
Reservats forestals
Vischnanca
Riniken
Chantun
Aargau
Nivel
Chantun
Approvà da
AW
Decidì
05-05-2000
En vigur dapi
01-03-2000
Abolì
28-02-2050

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Riniken mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Datotecas

Text

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Vereinbarung über die Ausscheidung einer Altholzinsel zwischen der Ortsbürgergemeinde Riniken, vertreten durch den Gemeinderat,

und dem Kanton Aargau, vertreten durch die Abteilung Wald des Finanzdepartementes, wird über nachfolgend beschriebene Waldfläche, gestützt auf Art. 20 WaG, §§ 5 und 25 AWaG und § 2 AWaD (Beilage 1) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald, Folgendes vereinbart:

Ganzen Text zeigen

1. Waldfläche (vergleiche Planbeilage M 1:5000, datiert vom 10. November 1999) Gemeinde

Parz. Nr.

Lokalname

Koord.

Haupt-Baumarten

Alter

Riniken

182

Ischlag

655 250/ 261 00

Buchen, Eichen

>100

Status

Fläche

NkBW

3.37 ha

(Jahre)

rotai = Anteil am Waldeigentum I

-

J.37 ha 3.14%

Legende: NkBW: Naturschutz von kantonaler Bedeutung im Wald (gemäss kantonalem Richtplan)

2. Ziel Auf der bezeichneten Waldfläche (Altholzinsel) sollen von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ablaufen können. Damit entstehen Lebens­ räume insbesondere für diejenigen Tier- und Pflanzenarten, welche auf alte und absterbende Bäume sowie auf totes Holz angewiesen sind.

3. Pflichten der Waldeigentümerin

3.1 Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, in den bezeichneten Waldbeständen auf jegliche Holznutzung und auf Pflegeeingriffe zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume und Äste sind im Wald zu belassen.

.'I. 3.2

Sie sorgt für die nötige Aufsicht über die bezeichnete Waldfläche. 3.3

Eingriffe zur Abweto’ von Gefahren (z. B. Sicherheitsholzerei im Bereich des Spielplatzes oder der Strasse, sowie auf dem Trassee des Felsenwegleins, das vom Spielplatz dem Felsband entlang in Richtung Ruine Iberg führt) erfordern die Zustimmung des Kreisforstamtes und werden schriftlich festgehalten.

4. Leistung des Kantons Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin für die mit dieser Vereinbarung eingerichteten Altholzinsel einen Beitrag. Dieser wird pauschal für die ganze Vertragsdauer auf

festgelegt und umfasst den Kantons- und den Bundesbeitrag. Die Auszahlung erfolgt einmalig im Jahr 2000.

5. Rückforderung des geleisteten Beitrags Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten.

6. Dauer der Vereinbarung

6.1 Die Vereinbarung tritt am 1. März 2000 in Kraft und gilt für die Dauer von 50 Jahren.

6.2 Nach der Unterzeichnung bis zum Inlcrafttreten dieser Vereinbarung sind Eingriffe nur mit Zustimmung des Kreisforstamtes erlaubt.

7. Weitere Bestimmungen

7.1 Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung die ausgeschiedene Altholzinsel öffentlich-rechtlich geschützt wird.

-3-

7.2 Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzziels Einschiünkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen.

7.3 Das Felsenweglein, ein schmaler Fussweg unterhalb den Felsen, kann für Fussgänger offen gehalten werden. 7.4 Der geleistete Beitrag gemäss Ziffer 4 ist in der Forstrechnung zu verbuchen. 7.5 Der beiliegende Plan M 1:5000, datiert vom 10. November 1999, ist verbindlicher Bestandteil der Vereinbarung.

o Riniken,

-5. Mai 2000

Aarau, 2/. hdf Finanzdepartement Aargau Chef Abteilung Wald:

Ortsbürgergemeinde Riniken Namens des Gemeinderates Der Gemeindeammann: o

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Dr. Heinz Kasper

Der Gemeindeschreiber:

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Beilagen: - Beilage 1 : Rechtsgrundlagen - Beilage 2: Plan M 1:5000 Ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an: - Ortsbürgergemeinde 5223 Riniken - Finanzdepartement Aargau, Abteilung Wald, 5000 Aarau Kopie: - Einwohnergemeinde 5223 Riniken - Forstverwaltung 5223 Riniken - Kreisforstamt 2, 5000 Aarau

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-4Beilage 1

Rechtsgrundlagen

Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreservate ausscheiden.

Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997

§ 5 ' Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen über den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Artenmassnahmen und Biotopschutzes durchzufUhren oder zur Gewährleistung natürlicher Abläufe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. 2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesellschaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. ’ Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Naturschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge. * Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden. § 25 Leistungen des ' Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Kantons Waldeigentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. ’ Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Sicherung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, namentlich für die Jungwaldpflege. 3 Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhängigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. * Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dekret fest.

Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998

§ 2 > Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zusammen Beiträge an Naturschutza) 100 % der Kosten massnahmen für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von nationaler und kantonaler Bedeutung; - für die Aufwertung von Waldrändern; - für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. ’ Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht werden in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlossen.

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