Gestaltungsplan Webi-Areal Ost
Plan d'utilisaziun spezial · Aarburg
Document
- Numer
- 11.67
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Vischnanca
- Aarburg
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- BVU
- Decidì
- 26-03-2013
- En vigur dapi
- 26-03-2013
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
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SNP-4271-2013-E.pdf
Kanton Aargau
Gemeinde Aarburg
Kanton AargaU
Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung
Gestaltungsplan „Webi - Areal Ost" Sondernutzungsvorschriften gemäss § 21 BauG
Weiterer Bestandteil des Gestaltungsplans: - Situationsplan 1:500
Kartenausschnitt mit markiertem Gebiet
Mitwirkungsbericht vom:
10. Januar 2012
Vorprüfungsbericht vom:
19. Dezember 2011
Öffentliche Auflage vom:
3. Februar — 5. März 2012
Beschlossen vom Gemeinderat am: Der Gemeindeammann:
Genehmigung:
03. Dez. 2012 er Gemeindeschreiber:
Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt Aarau, den 26. rti;‘'ra zoA3 ekr '
Kistler Vogt Architekten ETH /BSA /SIA Gurzelenstrasse 3, 2502 Biel
9. November 2012
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
1
Der Gestaltungsplan „Webi - Areal Ost" bezweckt eine städtebaulich und architektonisch überzeugende Wohnüberbauung mit Atelier- und Dienstleistungsflächen sicherzustellen.
2
Er regelt die Rahmenbedingungen für eine attraktive, zweckmässige und wirtschaftliche Nutzung, Bebauung, Erschliessung und Freiraumgestaltung des Areals. 3
Er ermöglicht eine dichte Überbauung an zentraler besterschlossener Lage, die in der Landschaftskammer, begrenzt durch Dorfbach und „Mühletych", eingebettet ist und die bestehende Webi - Villa mit ihrem notwendigen Aussenraum einbezieht.
Art. 2 Bestandteile
Der Gestaltungsplan besteht aus folgenden verbindlichen Bestandteilen: 1
- Sondernutzungsvorschriften (SNV) - Situationsplan 1:500 2
Wegleitend für den Gestaltungsplan sind: Planungsbericht Wettbewerbsprojekt «jardin anglais» von Kistler Vogt Architekten ETH/ BSA/ SIA, Biel «Freiraumkonzept Webi - Areal Ost» / Xeros Landschaftsarchitektur, Bern
Art. 3 Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des Gestaltungsplans umfasst die im Situationsplan bezeichnete Perimeterfläche.
Art. 4 Verhältnis zur
Grundordnung
1
Soweit mit dem Situationsplan und den zugehörigen Sondernutzungsvorschriften nicht abweichende Regelungen getroffen werden, gelten die Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) und des Bauzonenplans der Gemeinde Aarburg, insbesondere die Vorschriften der Wohn- und Gewerbezone WG 3B.
2
Das übergeordnete eidgenössische und kantonale Recht bleibt vorbehalten, insbesondere die einschlägige Bau-, Planungs- und Umweltgesetzgebung. Kistler Vogt Architekten ETH /SSA /SIA Gurzelenstrasse 3, 2502 Biel
2
Es gilt zusätzlich der Kantonale Nutzungsplan «K 103 (H2) Ortskernumfahrung
3
Bebauung
Art. 5 Nutzung
1 In den Baufeldern A und B ist eine Wohn- / Gewerbe- und mässig störende Dienstleistungsnutzung zulässig.
Innerhalb der Baufelder Cl, C2, C3, D1, D2, 03, D4, El, E2, sowie in der bestehenden Webi - Villa sind Wohn- und nicht störende Dienstleistungen zulässig. 2
3 Im südlichen Bereich des Baufeldes B ist im Erdgeschoss eine Kindertagesstätte mit ca. 200 m2 einzurichten.
Art. 6 Baufelder
1
Hochbauten (inkl. Klein- und Anbauten) sind ausschliesslich innerhalb der bezeichneten Baufelder zulässig mit Ausnahme von technisch bedingten Vorkehrungen (z.B. EntrauchungsÖffnungen und Abgänge in die Einstellhalle) und Spielfeldüberdeckungen gemäss § 13 Abs. 2 SNV. Die Begrenzungen der Baufelder gelten als Baulinien und ersetzen die zonengemässen Grenz- und Gebäudeabstände sowie die Strassenabstände gemäss § 111 BauG. 2
Vorspringende Gebäudeteile (§ 2 ABauV) dürfen die Baufelder nicht überschreiten, mit Ausnahme von Dachvorsprüngen und bei Baufeld B ostseitige Balkone bis zu 3m. Die Baufelder Cl, C2, C3, D1, 02, D3, 04, El, E2 sind als Hochparterre zu gestalten, damit sie sich klar vom gemeinschaftlichen Freiraum abgrenzen.
3
Eine Etappierung innerhalb einzelner Baufelder ist nicht zulässig. 4
Art. 7 Gebäudehöhe
1 Für die „maximale Gebäudehöhenkote" gelten die im Situationsplan einzelnen Baufeldern zugeordneten Maximalwerte, in Meter über Meer. Zusätzliche Attikageschosse sind nicht zulässig. 3 Bei den Baufeldern A und B sind im Bereich reduzierter Gebäudehöhe die im Gestaltungsplan eingetragenen Maximalwerte einzuhalten.
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3
iß.
4 Bei den Baufeldern Cl, C2, C3, D1, D2, D3, D4, sowie El, E2 ist das obere Geschoss jeweils reduziert auszubilden. Es ist allseitig zurückzuversetzen. Die Geschossfläche des obersten Geschosses darf maximal 75% der Grundfläche des Gebäudes entsprechen.
Art. 8 Ausnützung
1 Die zulässigen Bruttogeschossflächen sind als Kontingente pro Baufeld im Situationsplan eingetragen. Sie ersetzen die zonengemässe Ausnützungsziffer.
2
In der Bruttogeschossfläche sind allfällige Attikageschosse inbegriffen. 3 Eine Übertragung von Bruttogeschossflächen zwischen zwei benachbarten Baufeldern ist im Umfang von maximal 5% des Empfängerkontingentes möglich.
Art. 9 Dachgestaltung
1 Mit Ausnahme der bestehenden VVebi - Villa und Remise sind nur Flachdächer zulässig.
2
Flachdächer, die nicht als begehbare Terrassenflächen oder Solaranlagen genutzt werden, sind extensiv zu begrünen.
3 Die Dachbegrünung soll als ökologischen Mindeststandard die Anforderung der Gründachrichtlinie I der Schweizerischen Fachvereinigung (SFG) erfüllen.
4
Technisch bedingte Aufbauten (Lift, Lüftungs- und Energieanlage für die Haustechnik) sind so zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung erreicht wird.
Art. 10 Energieeffizientes
Bauen
Für Neubauten gilt als Minimalanforderung der MinergieStandard oder eine energetisch und ökologisch gleichwertige Lösung.
Art. 11
Webi - Villa mit Remise 1 Die bestehende Villa ist zu erhalten. 2 Innerhalb des bestehenden Volumens ist in der Remise der VVebi - Villa ein saisonaler Quartiertreffpunkt mit minimaler Infrastruktur zu realisieren, oder es ist ein Ersatzneubau mit ca. 150 m2 und vor einer 2. Bauetappe zu erstellen.
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4
Freiraum
Art. 12 Grundsätze der
Freiraumgestaltung
1 Die Freiräume der Bebauung im Perimeterbereich sind gemäss «Freiraumkonzept Webi - Areal Ost» sorgfältig zu gestalten und auf die Bedürfnisse von Nutzung, Erscheinungsbild und Ökologie abzustimmen. 2
Folgende Ziele gilt es zu gewährleisten: Parkcharakter der Gesamtanlage Webi - Areal Ost -
Einbezug des „Waldgürtels" in den Freiraum der Webi - Villa Ergänzung von bestehenden und Schaffung von neuen raumbildenden Gehölzgruppen. Die Gehölzwahl soll sich am vorhandenen Bestand orientieren. Einheimische Gehölzarten sind zu bevorzugen.
-
Einbezug der Landschaftskammer mit ihren Wasserläufen
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Art. 13 Gliederung
1 Die im Gestaltungsplan als gemeinschaftliche Grünflächen bezeichnete Bereiche sind als allgemein betret- und nutzbare Flächen auszubilden.
2 Die Frei- und Spielflächen sind als gemeinschaftlich nutzbare Rasenspielfelder, Spielplätze, Aufenthalts- und Ruhebereiche auszubilden. Ihre Lage und Grösse im Situationsplan dienen als Richtvorgabe und sind Teil der geforderten Spielplätze gemäss § 35 Abs. 1 BNO. Gedeckte Kinderspielplätze / Aufenthaltsbereiche sind nur auf den Feldern entlang der südlichen Parzellengrenze und im Aussenbereich der Remise der Webi - Villa zulässig.
Private Aussenflächen sind nur innerhalb der Baufelder sowie in dem im Situationsplan bezeichneten privaten Aussenbereich des Baufelds B zulässig.
3
" Der Bereich um die Webi - Villa ist als öffentlich begehbarer
Freiraum auszubilden. 5
Anzahl und Verteilungsmuster der im Situationsplan geplanten Bäume dienen als Richtvorgabe. 6 Die befahrbare Wegverbindung ist so zu gestalten, dass sie
primär als Begegnungs- und Spielfläche für die Bewohner und zusätzlich nur als Notzufahrt mit entsprechender Signalisierung dient.
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5
Art. 14 1
Ökologischer Ausgleich
Zur Sicherung eines angemessenen ökologischen Ausgleichs sind die im Situationsplan bezeichnete Bereiche entlang der östlichen und südlichen Parzellengrenze als naturnahe Grünflächen zu gestalten und nach ihrer Erstellung fachgerecht zu pflegen.
In den Bereichen des ökologischen Ausgleichs sind, nur standortgebunde Bauten und Anlagen zulässig. Uferabflachungen und Sohlenaufwertungen sind nach Absprache mit der kantonalen Fachstelle und unter Berücksichtigung des Hochwasserschutzes vorzunehmen. Die Kosten für die Anlage und die Pflege werden proportional zu den BGF - Kontingenten auf die einzelnen Baufelder verteilt. Die Regelung erfolgt durch privatrechtliche Verträge. 2
3 Der Zutritt für den Unterhalt des Gewässerraumes ist mit Dienstbarkeiten zu regeln.
Art. 15 Versickerung Meteorwasser
Das Regenabwasser ist mit geeigneten Massnahmen (z.B. Dachbegrünung, Versickerungsmulden) oberflächlich versickern zu lassen oder als Brauchwassernutzung zu verwenden. Das Ableiten in ein Oberflächengewässer ist nur als Spitzenentlastung bei starken Regenfällen zulässig.
Erschliessung
Art. 16 Erschliessung, MIV,
Feuerwehr
Die im Situationsplan eingetragene befahrbare Wegverbindung innerhalb des Areals dient der Erschliessung der Baufelder B, Cl, 02, C3, D1, D2, D3, D4, El, E2. Sie darf vom MIV nur im Rahmen des Anlieferungsverkehrs genutzt werden. Die Maximallast ist auf 26 Tonnen beschränkt. 2 Die befahrbare Wegverbindung dient als Feuerwehrzufahrt. Die dazu benötigten Überbreiten sind als Schotterrasen auszubilden. 3 Die Zufahrt zu den Einstellhallen für die Baufelder A, B, Cl, C2, 03, El und E2 erfolgt von der Strickereistrasse und muss mind. 30 Meter von der Kreiselausfahrt der Kantonsstrasse entfernt angeordnet sein.
Die Zufahrt zur Einstellhalle für die Baufelder D1, D2, D3 und D4 erfolgt von der Weberstrasse.
4
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6
Art. 17 Fuss- und Radwege
Die im Situationsplan eingetragenen öffentlichen Fusswege sind zusammen mit der befahrbaren Wegverbindung bzw. den angrenzenden Bauetappen zu erstellen. Die Erstellung ist durch Dienstbarkeiten zu sichern, ebenso die öffentliche Benützung, soweit sie nicht ins Eigentum der Gemeinde übergehen. Die Grunddienstbarkeitsverträge müssen bei Baueingabe vorliegen. 2
Die Breite der Fusswegverbindungen muss mindestens 1.80 m betragen. 3
Die befahrbare Wegverbindung ist primär als Fuss- und Fahrradweg für Bewohner und Besucher mit einer Breite von 3.00m auszubilden.
Art. 18 Parkierung
1
Oberirdische Besucherparkplätze sind nur in den bezeichneten Bereichen an der Strickereistrasse, sowie nordseitig der Webi - Villa zulässig. Die Parkfelder an der Strickereistrasse, sind zusammen mit dem Aussenbereich des Baufelds A hochwertig zu planen und zu gestalten. 2
3 Die Parkplätze für Bewohner und Beschäftigte der Neubauten sind ausschliesslich unterirdisch anzuordnen. 4 50 % der geforderten Veloabstellplätze sind gut zugänglich in der Nähe der Hauseingänge anzuordnen. 5 Mit dem ersten Baugesuch ist ein Konzept „Mobilitätsmanagennent Webi - Areal - Ost" einzureichen, welches Massnahmen zur Förderung der Nutzung von Bus, Bahn, Velo, des zu Fussgehens, sowie des effizienten Einsatzes des Autos vorsieht.
Weitere Bestimmungen
Art. 19 Gestaltung Bauten und
Anlagen
Bauten und Anlagen sind sorgfältig zu gestalten und aufeinander abzustimmen. Dabei sind insbesondere folgende Anforderungen zu erfüllen: a) gute architektonische Gestaltung der Bauten b) ökologisch hochwertige, über den ganzen Perimeter einheitliche Freiraumgestaltung. Das Freiraumkonzept ist richtungsweisend für die Beurteilung der Aussenraumgestaltung bei Baugesuchen (siehe § 21 Absatz 1)
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7
c) gute Spiel- und gemeinschaftliche Aufenthaltsmöglichkeiten im Freien (siehe richtungsweisendes Freiraumkonzept)
Art. 20 Entsorgung
Die möglichen Baubereiche für die Entsorgung sind im Situationsplan definiert.
Art. 21 Hochwasserschutz
1
Zur Behebung der Hochwassergefährdung ist eine max. Aufweitung im Böschungskronenbereich des Dorfbach — Querprofiles auf Seite Webi- Areal Ost ( Baufeld B) von 2 m zu realisieren.
2 Die Aufweitung ist im Genehmigungsinhalt des Situationsplanes eingezeichnet. Der Querschnitt muss das geforderte Fassungsvermögen aufweisen. Der Nachweis ist mit dem Baugesuch einzureichen.
Ein hindernisfreier Durchfluss des Dorfbaches unter dem Tych ist zu gewähren. Der Uferbereich H gemäss Situationsplan ist so zu gestalten, dass er als Hochwasserschutz für die dahinter liegenden Bauten dient und eine Böschungskrone von mind. 406.50 m. ü. M. aufweist. 3
Art. 22 Beurteilung,
Fachgutachten
1 Als Referenz für die
qualitative Beurteilung eines Bauprojekts gilt das Wettbewerbsprojekt «jardin anglais» von Kistler Vogt Architekten vom 20.12.2010 sowie das «Freiraumkonzept Webi-Areal Ost» von Xeros Landschaftsarchitektur. Zur Beurteilung der Frage, in wie weit ein Bauvorhaben den qualitativen Zielsetzungen des Gestaltungsplans entspricht, kann der Gemeinderat auf Kosten der Bauherrschaft ein Fachgutachten einholen.
2
Art. 23 Inkrafttreten, Änderung
und Aufhebung
1
Der Gestaltungsplan tritt mit der kantonalen Genehmigung in Kraft.
Die Änderung oder Aufhebung erfordert das gleiche Verfahren wie der Erlass.
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8
Genehmigung
Jfrk *
Departement Bau, Verkehr und Umwelt 1
KANTON AARGAU
Datum:
26.03.2013
NVOG/namt
http:/yigeto/iemp/7 5m3go9gro205ifei5 gjf8ko6272892540481280_13004900.d oc P
Nr.
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BVURO.11.67-1
Gemeinde Aarburg; Gestaltungsplan "Webi-Areal Ost"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
19. Dezember 2011 3. Februar 2012 bis 5. März 2012 3. Dezember 2012 13. Dezember 2012 7. Januar 2013
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Zuständigkeit zur Genehmigung
Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 15. Mai 2002. Sie setzt jedoch eine geringfügige Änderung des Bauzonenplans voraus, die der Regierungsrat am 6. März 2013 genehmigt hat.
3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Das Areal zwischen Strickereistrasse und Webi-Areal mit der bestehenden Webi-Villa ist eine wertvolle Ausbaureserve innerhalb des Aarburger Baugebiets. Die Nähe zum Zentrum und zum Bahnhof, die gute Anbindung an das übergeordnete Strassennetz, die grösstenteils ruhige Umgebung sowie der angrenzende Grünzug des Tych beziehungsweise Tychkanals und des Dorfbachs schaffen ideale Voraussetzungen für eine attraktive Nutzung dieser Grundstücke. Aufgrund der zentralen Lage besteht ein grosses öffentliches Interesse an einer optimalen städtebaulichen Entwicklung innerhalb dieses Schilds und einer Integration in den Kontext der Bauten und Nutzungen im näheren Umfeld. Der Gestaltungsplan ist dabei zweifellos Versand: 2 8. MäfZ 2013
-2-
das richtige Planungsinstrurnent. Damit wird die Rechtsgrundlage für ein städtebaulich, architektonisch und wirtschaftlich attraktives Quartier in Zentrumsnähe, direkt beim Bahnhof geschaffen. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel: •
Gestaltungsplan "Webi-Areal Ost" bestehend aus - Situation 1 : 500 - Sondernutzungsvorschriften (SNV)
Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2
Verfahrenskoordination
Die vorliegende Sondernutzungsplanung und die erforderliche Änderung der Nutzungsplanung Siedlung, Teiländerung "Webi-Areal Ost" sind materiell und formell aufeinander abgestimmt. Um die gesetzlichen Verfahren und den Rechtsschutz korrekt zu gewährleisten, erfolgt die Genehmigung des Gestaltungsplans zum nächstmöglichen Zeitpunkt nach der Genehmigung der Zonenplanänderung. 4.3
Raumplanerische Beurteilung
4.3.1 Allgemeine Beurteilung Der vorliegende Gestaltungsplan basiert auf dem Siegerprojekt eines Projektwettbewerbs im Jahr 2010. Der Jurybericht vom 20. Dezember 2010 äussert sich dazu wie folgt: "Zwei lange Zeilen bilden, zusammen mit dem östlichen Bachhain, das Rückgrat des Quartiers mit Ausrichtung gegen Süden und Westen sowie die Festung am Horizont. Deren Wahrnehmung als "geschlossene" Zeilen ist zwingend. Der verbleibende weite, offene Grünraum mit Villa und Baumbestand im Norden sowie Damm und Baumhain im Süden, wird mit acht fünfgeschossigen Punktbauten räumlich durchlässig, das ehemalige Vorfeld der Villa erahnbar, stets erfahrbar thematisiert. Der markante Sporn, mit der Aarburger Festung im Westen, wird damit für das ganze Quartier nicht nur zum täglich erlebbaren, grossräumigen Abschluss, sondern wird auch ein gewichtiger, einmaliger Teil des historischen, Identität stiftenden Themas der Situation. Mit diesem Konzept entsteht einerseits der grösstmögliche, zusammenhängende, bis an den natürlichen Siedlungsrand erfahrbaren Aussenraum, weiter überdurchschnittliche grosse Gebäudeabstände - und die Villa samt Remise erhält deren respektvolle Situation als Teil eines neuen Ganzen." Im Gestaltungsplan werden die wichtigen, raumwirksamen Elemente wie Lage und Ausdehnung der Bauten, Umgebungsgestaltung und Erschliessung eigentumsverbindlich und stufengerecht festgesetzt. Der Jurybericht bewertet die Qualität nachvollziehbar, womit die Anforderungen an die Qualität plausibel dargelegt sind (§ 21 BauG).
-3-
4.3.2 Erschliessung/Parkierung/ft/Iobilität Die Parkplätze für Bewohner und Beschäftigte werden ausschliesslich unterirdisch angeordnet (§18 Abs. SNV) und von der Strickerei- beziehungsweise Weberstrasse erschlossen. Oberirdische Besucherparkplätze sind an der Peripherie des Areals, an der Weberstrasse und der Strickereistrasse vorgesehen (Bereich Besucherparkplätze § 18 Abs. 1 und 2 SNV). Grundsätzlich wird das Areal autofrei ausgestaltet, die Verbindungsstrasse dient ausschliesslich der Feuerwehrzufahrt und der An- und Zulieferung der Punkthäuser. Der nördliche Anschlussbereich der Tiefgarage auf die Strickereistrasse liegt sehr nahe beim Kreisel. Mit der Festlegung eines Mindestabstands von 30 Meter zwischen Kreisel und der Tiefengarageneinfahrt (§ 16 Abs. 3 SNV) liegt die Zu- und Wegfahrt zur Tiefgarage in einem genügenden Abstand. Im Planungsbericht wird detailliert aufgezeigt, dass mit einem Verkehrsaufkommen für die Strickereistrasse von rund 1'380 und für die Weberstrasse mit rund 410 Fahrten pro Tag zu rechnen ist. Der Schwellenwert von 1'500 Fahrten pro Tag (§ 43 Bauverordnung, BauV) wird nicht erreicht. Unabhängig davon besteht ein öffentliches Interesse auf eine Minimierung der Fahrten. Von der Bauherrschaft ist daher mit dem ersten Baugesuch ein Konzept "Mobilitätsmanagement Webi-Areal-Ost" einzureichen, welches Massnahmen zur Förderung der Nutzung von Bus, Bahn, Velo und des zu Fussgehens sowie den effizienten Einsatz des Autos vorsieht (§ 18 Abs. 5 SNV). 4.3.3 Baulinien/Festlegungen im Bereich der Baulinien (kantonal) Der Grosse Rat hat am 15. März 2011 den kantonalen Nutzungspian K 103 Ortskernumfahrung neu in geänderter Form beschlossen. Neu festgelegt wurde die Baulinie entlang des Paradieslitunnels (im Gestaltungsplan als Orientierungsinhalt eingetragen). Entlang der Weberstrasse sind zwei mögliche Standorte "Baubereich Entsorgung" eingetragen. Diese sowie der Zufahrtsbereich zur unterirdischen Parkierung liegen vor der kantonalen Baulinie über dem bestehenden Paradieslitunnel auf der Staatsparzelle 2190. Die genaue Lage soll erst im nachgelagerten Baubewilligungsverfahren mittels Dienstbarkeiten festgelegt werden. Dies ist zweckmässig und vertretbar. 4.3.4 Schutzobjekt Villa Weber Der vorliegende Gestaltungsplan zeigt eine Überbauung mit grossen Einzelbauten im parkähnlich gestalteten östlichen Webi-Areal mit Integrierung des kommunalen Schutzobjekts Fabrikantenvilla Weber (AAB903) und der dazugehörigen Gartenanlage. Die Grundanüegen der kantonalen Denkmalpflege sind im vorliegenden Gestaltungsplan erfüllt. 4.3.5 Dorfbach/Freiraumkonzept Der Dorfbach weist auf der gesamten Anstosslänge grosse gewässerökologische Defizite auf, die unter Einbezug der angrenzenden ökologischen Ausgleichsfläche verbessert werden können. Die Bestimmung § 14 SNV lässt auch Uferabflachungen und Sohlenaufwertungen zu. Die Bestimmungen sind zweckmässig. Der Park beim Schutzobjekt Villa Weber mit seinem grossen und alten Gehölzbestand besitzt naturkundlichen Wert. Ausgehend davon wurde ein sehr detailliertes Freiraumkonzept erarbeitet. Dieses diente als Grundlage der verbindlichen Festlegungen im Gestaltungsplan.
-4-
4.3.6 Hochwasserschutz Der Hochwasserschutz wird mittels eines Damms entlang dem Dorfbach sichergestellt. Zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes sind eine Querschnittsvergrösserung am Dorfbach und eine Terrainanhebung vorgesehen. Die erforderlichen Massnahmen sind mit dem ökologischen Ausgleich zu koordinieren (§§ 14 und 21 SNV). 4.3.7 Sondernutzungsvorschriften In den Sondernutzungsvorschriften werden wichtige Elemente der Überbauung verbindlich umgesetzt. Dazu gehören qualitative Anforderungen der Bauten und Anlagen (§§ 9, 10 und 19 SNV) sowie der Freiraumgestaltung (§§ 12 bis 15 SNV). Weitere sind zweckmässige Bestimmungen zur Erschliessung und Parkierung (§§ 16 bis 18 SNV). Die Sondernutzungsvorschriften sind sachgerecht und rechtmässig und unterstützen die Zielsetzungen des Gestaltungsplans. 4.4
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Webi-Areal Ost" der Gemeinde Aarburg vom 3. Dezember 2012 wird genehmigt. 2. Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
Rechtsmittelbeiehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid - gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.
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Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, weiche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.
6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Alifällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.
7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.
Verteiler - Gemeinderat, Städtchen 37, 4663 Aarburg - Departement Bau, Verkehr und Umwelt - Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) - Abteilung Verkehr BVU
PeteY C. Regierung