Nutzungsverzicht im Wald/Moos

Reservats forestals · Sisseln · Abolì ils 31-12-2048

Document

Numer
AV60
Gener
Reservats forestals
Vischnanca
Sisseln
Chantun
Aargau
Nivel
Chantun
Approvà da
AW
Decidì
10-12-1998
En vigur dapi
01-01-1999
Abolì
31-12-2048

Karte

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Datotecas

Text

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Vereinbarung über den langfristigen Nutzungsverzicht im Wald Zwischen dem

Kanton Aargau, vertreten durch das Finanzdepartement, Abteilung Wald und

OBG Sisseln, vertreten durch den Gemeinderat Sisseln

wird über nachfolgend beschriebene Waldflächen, gestützt auf Art. 18c NHG, § 40 Abs. 3 lit. c BauG und § 14a NLD (Beilage 1) und im Sinne des Naturschutzprogramms Wald, folgendes vereinbart:

1. Waldflächen (vergleiche Planbeilagen M 1: 5‘000, datiert vom 20. November 1998) Gemeinde

Eiken

Sisseln

Ganzen Text zeigen

Parz.-Nr.

4375

4

Lokalnaine

Koordinaten

Chinz

Moos

642 800/ 265 480

641 820/ 266 660

Haupt - Baumarten Alter Jahre > 100 Linden, Buchen, 20 Ahorn, Eiben, Fichten Ulmen > 100 Eichen, Eschen, Buchen, Fichten

Status *

Fläche (ha)

NkBW 6A(B)

0.93

NkBW IB

3.06

Total

4.18 11.5%

Anteil am Waldeigentum

0.19

* Legende; NkBW: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Wald (gemäss Richtplan)

2. Ziel Auf den bezeichneten Waldflächen (Altholzinseln) sollen natürliche, von menschlichen Ein­ griffen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ablaufen. Damit entstehen Lebensräume insbesondere für diejenigen Tier- und Pflanzenarten, welche auf alte und absterbende Bäume sowie auf totes Holz angewiesen sind.

3, Pflichten der Waldeigentümerin 3.1

Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, in den bezeichneten Waldbeständen auf jegliche Holz­ nutzung und auf Pflegeeingriffe (Ausnahme: Waldrandbehandlung Moos) zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume sind im Wald zu belassen.

2

3.2 Sie sorgt für die nötige Aufsicht über die bezeichneten Waldflächen. 3.3 Eingriffe zur Waldrandbehandlung und zur Abwehr von Gefahren erfordern die Zustimmung des Kreisforstamtes und werden im Plan festgehalten.

4. Entschädigungspflicht des Kantons Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin für den in dieser Vereinbarung festgelegten Nut­ zungsverzicht eine Entschädigung. Diese wird pauschal für die ganze Vertragsdauer auf

festgelegt und umfasst den Kantons- sowie den Bundesbeitrag. Die einmalige Auszahlung erfolgt nach Vertragsabschluss bis zum 30. Juni 1999

5. Rückforderung der Entschädigung Die Rückforderung der Entschädigung im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten.

6. Dauer der Vereinbarung Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft und gilt tur die Dauer von 50 Jahren.

7. Weitere Bestimmungen 7.1 Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung die ausgeschiedenen Altholzinseln öffentlich-rechtlich geschützt werden.

7.2 Rechte Dritter werden durch diesen Vertrag nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzzieles Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen. 7.3 Die Entschädigung für den Nutzungsverzicht ist in die Forstreserve einzulegen und darf nur im Rahmen der Bestimmungen über die Forstreserve verwendet werden.

7.4 Die beiden beiliegenden Pläne M 1: 5‘000, datiert vom 20. November 1998, sind verbindlicher Bestandteil der Vereinbarung.

3

Sisseln, den t fl. DEZ. 1398

Aarau, den 2?,

Ortsbürgergemeinde Sisseln Namens des Gemeinderates: Der Gemeindeammann:

Finanzdepartement Aargau Abteilung Wald Der Kantonsoberförster;

Ll> Der

imeindeschreiber:

/y. Dr. H. Kasper

Beilagen: - Rechtsgrundlagen - Pläne M 1: 5‘000 (Zwei Ausschnitte mit kolorierter Fläche der Altholzinsel)

Ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an; - Waldeigentümerin - Finanzdepartement Aargau, Abteilung Wald

Kopie an; - Einwohnergemeinde Sisseln - Einwohnergemeinde Eiken - Forstverwaltung Sisseln - Kreisforstamt 2, Aarau

4

Beilage 1

Rechtsgrundlagen Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) vom 1. Juli 1966 Art. 18 c

* Schutz und Unterhalt der Biotope sollen wenn möglich aufgrund von Vereinbarungen mit den Grundeigentümern und Bewirtschaftern sowie durch angepasste land- und forstwirtschaftliche Nutzung erreicht werden.

2 Grundeigentümer oder Bewirtschafter haben Anspruch auf angemessene Abgeltung, wenn sie im Interesse des Schutzzieles die bisherige Nutzung einschränken oder eine Leistung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen.

Gesetz über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen, (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 §40

’ Zur Erfüllung dieser Aufgaben treffen Kanton und Gemeinden die erforderlichen Massnah­ men, indem sie insbesondere a) Schutzzonen ausscheiden; b) Vorschriften oder Verfügungen über den Schutz, die Gestaltung und den Unterhalt von Schutzobjekten erlassen; c) Vereinbarungen über die Bewirtschaftung und die Erhaltung abschliessen; d) die Kosten für den Schutz, die Gestaltung und den Unterhalt von Schutzobjekten ganz oder teilweise übernehmen.

Dekret über den Natur- und Landschaftsschutz (NLD) vom 26. Februar 1985, Änderung vom 16. Januar 1996 §14a

* Durch das Finanz- oder das Baudepartement können in gegenseitiger Absprache Vereinba­ rungen über den langfristigen Nutzungsverzicht in Waldreservaten abgeschlossen werden.

2 Die Vereinbarungen werden in der Regel über einen Zeitraum von 50 Jahren abgeschlossen. Im übrigen gelten die Bestimmungen von § 14 Abs. 2 und 3 dieses Dekretes sinngemäss.

OBG Sisseln Altholzinsel Chinz Gemeinde Eiken Planausschnitt 1 : 5'000

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Kreisforstamt 2, Aarau, den 20.11.98 Der Kreise be rförster

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OBG Sisseln Altholzinsel Moos Gemeinde Sisseln

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Kreisforstamt 2, Aarau, den 20.11.98 Der Kreisoberförster

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Jürg Kubat

SC7

Aarau, 22.12.98

Finanzdepartement^^

Gemeinderat Abteilung Wald

4334 Sisseln

sas*> aas ★ Kreisforstamt 2 Bleichemattstrasse 1 5000 Aarau

Telefon 062 835 28 60 Telefax 062 835 28 29

Gemeinde Sisseln; Altholzinselvertrag Sehr geehrter Herr Gemeindeammann Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

Für die prompte Zustellung der unterzeichneten Verträge danke ich Ihnen. Beigelegt überge­ be ich Ihnen gerne ein Vertragsexemplar zu Ihren Akten. Ich freue mich sehr, dass mit dieser beidseitigen Unterzeichnung der erste Altholzinselver­ trag mit einer Gemeinde im 2. Forstkreis abgeschlossen werden konnte. Ich bin überzeugt, im nächsten Jahr werden im 2. Forstkreis weitere Verträge folgen, einige davon sind bereits in Bearbeitung. Ich danke Ihnen sehr für Ihre Unterstützung und wünsche Ihnen frohe Festtage und ein glückliches und erfolgreiches neues Jahr

Freundliche Grüsse Der Krei5o|3erförster

J. Kubat

Beilage: Unterzeichneter Vertrag mit Planunterlage

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