Gestaltungsplan Mutschellen - Bolleri Nord

Plan d'utilisaziun spezial · Rudolfstetten-Friedlisberg

Document

Numer
17.123
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Rudolfstetten-Friedlisberg
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
BVU
Decidì
05-05-2023
En vigur dapi
05-05-2023

Karte

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Text

SNP-4075-2023-E.pdf

n Aargau .fcj.artemsnt Gemeinde RudolfstetlcnFrledllsberg Bau, Verkehr und Abteilung RaumentwickliayZ*

Kanton Aargau Gemeinde Rudolfstetten-Friedlisberg

Gestaltungsplan „Mutschellen - Bolleri Nord" Sondernutzungsvorschriften gemäss § 21 BauG

Weitere Bestandteile des Gestaltungsplans: - Situationsplan 1:500 (verbindlich] - Planungsbericht (erläuternd] - Verkehrsgutachten (erläuternd].

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Datum: 14. Februar 2022

Mitwirkungsbericht vom 7. Mai 2018 bis 6. Juni 2018 Vorprüfungsbericht vom 31. August 2018

Öffentliche Auflage vom 10. September 2018 bis 9. Oktober 2018 2. Öffentliche Auflage und 2. Mitwirkung vom 14. Februar 2022 bis 15. März 2022 Beschlossen vom Gemeinderat a-i^lzTs^^ber 2022 » | i/A

ler Gemeindeammann:

Genehmigt durch den Kanton Aargau (DBVU] am:

Genehmigung durch den Vorsteher des Departements Bau, Verkehr und Umwelt

sapartners

Genehrnigungsdatum Ö-VtS« mit Änderungen/Auflagen

Aarau.den

^0^3 Abteilung Raumentwicklung BVU

I 2

Inhalt

3

A

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Ziel und Zweck

Art. 2 Bestandteile

Art. 3 Perimeter

Art. 4 Verhältnis zur Grundordnung

3

B

Nutzung und Gestaltung

Art. 5 Art der Nutzung

Art. 6 Baubereich Hochbauten und Anlagen

Art. 7 Gestaltung Hochbauten und Anlagen

Art. 8 Baubereich unterirdische Bauten und Anlagen

Art. 9 Dachaufbauten

Art. 10 Koordinationsbedarf Freiraum / Verkehr / Strassenbau

5

C

Frei- und Aussenraum

Art. 11 Frei- und Aussenraumgestaltung

Art. 12 Stadtplatz

42 weitere Artikel

Art. 13 Strassenbegleitender Aussenraum / Trottoir

Art. 14 Parkplatzgestaltung

6

D

Erschliessung und Parkierung

Art. 15 Erschliessung

Art. 16 Parkierung

Art. 17 Anzahl Autoabstellplätze

Art. 18 Anlieferung

Art. 19 Zugänge

Art. 20 Fuss- und Radverkehr

7

E

Umwelt

Art. 21 Energie

Art. 22 Entwässerung

Art. 23 Lärmvorbelastete Bereiche

8

F

Weiteres

Art. 24 Qualitätssicherung

Art. 25 Privatrechtliche Regelungen

Art. 26 Öffentlich-rechtliche Regelungen / Planungsausgleich

Art. 27 Inkrafttreten / Änderung und Aufhebung

1

1

sapartners

I 3

A

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Ziel und Zweck i Der Gestaltungsplan „Mutschellen - Bolleri Nord" bezweckt eine qualitative, koor­ dinierte, parzellenübergreifende und dem zukünftigen Zentrum Mutschellen an­ gemessene Entwicklung und Überbauung. Es werden insbesondere folgende Ziele verfolgt: - abgestimmte, quahtatiye^und parzellenübergreifende Gebietsentwicklung; - Konkretisierung Hochbauten (Anordnung, Volumetrie, Proportionierung) und Sicherstellung eines prägnanten Städtebaus mit Festlegung einès im regionalen Sachplans verwiesenen öffentlichen Raums (Stadtplatz); - Konkretisierung und Qualitätssicherung attraktiver Aussenräume mit hoher Aufenthaltsqualität (mit besonderem Augenmerk auf den Stadtplatz); - Festlegung geeigneter Massnahmen für attraktives, koordiniertes und nachhal­ tiges Mobilitätsangebot; - Sicherstellung einer zentralen, unterirdischen Organisation der Autoabstell­ plätze (mit Ausnahme der Kundenparkplätze).

Art. 2 Bestandteile

Die verbindlichen Bestandteile des Gestaltungsplans sind: - Situationsplan im Massstab 1:500; - Sondernutzungsvorschriften. 2 Erläuternde Grundlagen des Gestaltungsplans sind: - Planungsbericht; - Verkehrsgutachten (SNZ Ingenieure AG, 27.04.2018).

Art. 3 Perimeter

i Der Geltungsbereich des Gestaltungsplans umfasst die im Situationsplan bezeich­ nete Perimeterfläche.

Art. 4

Verhältnis zur i Soweit im Situationsplan und den zugehörigen Sondernutzungsvorschriften nicht Grundordnung abweichende Regelungen getroffen werden, gelten die Bestimmungen der Bauund Nutzungsordnung der Gemeinde Rudolfstetten-Friedlisberg, insbesondere die Vorschriften der Kernzone Mutschellen und der Zone Zentrum Mutschellen. 2 Vorbehalten bleibt die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons und des Bundes, insbesondere die einschlägige Bau-, Planungs- und Umweltschutzgesetzgebung.

B

Nutzung und Gestaltung

Art. 5 Art der

Nutzung

1 Eine hohe Wohnqualität ist sicherzustellen. Dabei ist die Ausrichtung der Wohnun­ gen nach § 35 BNO auf die örtlichen Verhältnisse abzustimmen. Darüber hinaus hat das Wohnumfeld zu einer hohen Wohnqualität beizutragen. 2 Die Bereitstellung eines nachfrageorientierten Anteils altersgerechter Wohnungen ist zu prüfen.

Art. 6 B^b^eich

Hö^mewfenund Anlagen

1 Wegleitend für die Ho^'É^&n ist das städtebauliche Richtprojekt.

sapartners

I4 2 Hsehbauten (inkl. Klein- und Anbauten) sind au^chli^slich innerhalb der im Si­ tuationsplan bezeichneten Baubereiche für Hoä^^uten zulässig. Ausgenommen davon sind im öffentlichen Interesse liegende, gut in die Gesamtsituation inte­ grierte und der Nutzung und Belebung des Stadtplatzes dienende untergeordnete Bauten und Anlagen auf dem Stadtplatz. Die Begrenzungen des Baubereichs gelten als Baulinien und ersetzen die zonengemässen Grenzabstände und die gesetzli­ chen Strassenabstände. 3 Die Baubereiche sind für die raumbildenden Qualitäten in Bezug auf den Stadtplatz und zur Bellikerstrasse hin von zentraler Bedeutung. Die Gebäudevolumen dürfen naqMnnen unwesentlich von der maximalen Ausdehnung der Baubereiche HochIsa^^und Anlagen abweichen, um die Qualitäten und räumliche Fassung des Stadtplatzes nicht zu schmälern. Eine Staffelung in der Höhe oder in der Grundflä­ che ist ausgeschlossen. * Sammelstellen für die Entsorgung sind im ganzen Perimeter zulässig. Sie sind nach­ frageorientiert zu dimensionieren, möglichst direkt zu erschliessen und gestalterische in die Umgebung einzubetten. s Innerhalb des Baubereichs sind zwei^^^^r^, B^nt^schiedlicher Geschossigkeit gemäss SituationsplaQjul^^gjrar4as-BaW&raA^n.dm^irpql acht Voll­ geschosse und eine maximalei^^^^^^^.y^n 27 m, fürBa^H^'rSaximal fünf Vollgeschosse und eine maximale G^au^i^^~von 17 m zulässig. ® Imls^g^^^^edes Baubereichs für Hueh^mten und Anlagen sind mindestens

zwei Einheiten mit publikumsqrientierten Nutzungen zu erstellen. A .9o\\3eaö\d5ßaB\ 7 Die lichte Höhe in den Erdgesehossen hat zum Stadtplatz hin mindestens 4.0 m zu betragen. Die lichte Höhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des fertigen,B^ens und der Unterkante der fertigen Decke (Ziff. 5.4. IVHB). Das Erd'g^s^^^z^t bis zu einer Geschosshöhe von 5.50 m für die Bestimmung der Ge­ schosszahl und für die Berechnung der anrechenbaren Geschossfläche (aGF) als 1 Vollgeschoss.

^,&^gltung Öo^maSfen und Anlagen

1 Bauten und Anlagen sind sorgfältig zu gestalten sowie aufeinander, abzustimmen und haben hohen architektonischen Anforderungen zu genügen. 2 Für die Beurteilung von Bauten und Anlagen im Gestaltungsplanperimeter sind (neben den in § 42 BNO formulierten Kriterien) folgende Kriterien wesentlich: - Gute Einordnung in den orts- und städtebaulichen Kontext; - Identitätsstiftender Charakter sowie Adresswirkung für das Zentrum Mut­ schellen; - Qualitative Entsprechung hinsichtlich prominenter Zentrumslage und hoher Bedeutung im Stadtgefüge; - Fassung des Stadtplatzes mittels hochwertiger Platzrandbebauung und Fassa­ dengestaltung sowie stimmiger Proportionierung; - Hohe Begegnungs- und Aufenthaltsqualität; - Gute Klangraumqualität auf dem Stadtplatz (Fassadengestaltung, Materialisie­ rung).

Art. 8

Baubereich un- i Tiefbaute» und Untergeschosse sind ausschliesslich innerhalb des im Situationsterlrdische Bauten plan bezeichneten Baubereichs für unterirdische Bauten zulässig. und Anlagen 2 pje Begrenzungen des Baubereichs für unterirdische Bauten gelten als Baulinien und ersetzen die zonengemässen Grenzabstände und die gesetzlichen Strassenab­ stände. 3 Der Bau unterirdischer Bauten und Anlagen (insbesondere der Tiefgarage gemäss

Art. 16

Abs. 1) ist mit dem Freiraumkonzept (§11 Abs. 2) abzustimmen.

Art. 9

Dachaufbauten i Der Ausbildung der Dachfläche ist eine grosse gestalterische Bedeutung beizumes­ sen. Vom Stadtplatz einsehbare Dachaufbauten sind nicht zulässig. Für Solaranla­ gen gehen Art. 18 RPG, Art. 32a RPV und § 49a BauV den kommunalen Vorschriften vor.

sapartners

I 5

Art. 10 Koordinati­

onsbedarf Frei­ raum ! Verkehr/ Strassenbau

1 Entlang der Bellikerstrasse ist dem erhöhten Koordinationsbedarf (Raumbean­ spruchung, Gestaltung, Verkehrsbeziehungen] zwischen Freiraum, Verkehr und Strassenbau im nachgelagerten Verfahren unter Einbezug der wichtigsten Akteure und Berücksichtigung der laufenden Projekte Rechnung zu tragen.

C

Art. 11 Frei- und

Aussenraum-gestaltung

Frei- und Aussenraum

1 Die Frei- und Aussenräume sind hochwertig zu gestalten, aufeinander abzustim­ men und haben eine hohe Aufenthaltsqualität für die Bewohnerschaft und die Öf­ fentlichkeit aufzuweisen. 2 Die Frei- und Aussenraumgestaltung ist Bestandteil des Bauprojekts und ist im Baugesuch, gestützt auf ein Freiraumkonzept, auszuweisen. Das Freiraumkonzept hat insbesondere folgende Ziele zu erfüllen: - Harmonische Gesamtwirkung innerhalb des Orts- und Landschaftsbildes; - Festlegung der Rahmenbedingungeh für das qualitativ hochwertige Konkur­ renzverfahren hinsichtlich Freiraum- und Umgebungsgestaltung sowie Stadt­ platz, falls ein solches Verfahren durchgeführt wird; - Differenzierung des Frei- und Aussenraums nach Öffentlichkeitsgrad und Fest­ legung einer entsprechenden Gestaltung, Begrünung und Möblierung; - Attraktive Gestaltung der strassenbegleitenden Aussenräume (insbesondere der Hauptachsen] und Verkehrsflächen (v.a. für den Fuss- und Radverkehr]; - Angemessene Gestaltung des Wohnumfeldes inkl. qualitativer Anordnung und Ge,^^^^^^eloabstellplätze sowie Ausgestaltung des Fusswegs zwischen

- Prüfung bzw. Setzung allfälliger Möblierungs- und Ausstattungselemente; - Abstimmung mit einem allfälligen übergeordneten oder angrenzenden Gestal­ tungskonzept; - Abstimmung mit dem Erschliessungs- und Anlieferungskonzept (§18 Abs. 2]; - Sicherstellung hochwertiger Zwischenstände während allfälligen Etappen (ins­ besondere hinsichtlich dem Stadtplatz]. 3 Das Terrain darf nicht unnötig verändert werden.

Art. 12 Stadtplatz

I

■ i Innerhalb der im Situationsplan gelb schraffierten Fläche ist ein öffentlicher, be­ lebter und durchlässiger Stadtplatz mit hoher Gestaltungs- und Aufenthaltsquali­ tät zu realisieren. 2 Der Stadtplatz hat sämtlichen Nutzungen offenzustehen, welche den Stadtplatz als öffentlichen Begegnungsort fördern. 3 Der Stadtplatz hat nachfolgenden erhöhten Qualitätsansprüchen zu genügen. Diese sind im Rahmen des Freiraumkonzepts oder im Falle von § 6a Abs. 8 und 9 BNO im Rahmen des qualitativ hochwertigen Konkurrenzverfahrens nachzuwei­ sen. - Gute Einordnung in den landschaftlichen und städtebaulichen Kontext; . - Schaffung eines Stadtplatz- und Zentrumscharakters; - Abstimmung der Gestaltung auf die Platzrandbebauung und In^OTtsetzungJer publikumsorientierten bzw. gewerblichen Nutzungen in den den Übergangsbereichen und Vorzonen; - Abstimmung mit den NutzungsVorstellungen der Gemeinde; - Schaffung einer hohen Aufenthaltsqualität unter Berücksichtigung der Zugäng­ lichkeit, Nutzerfreundlichkeit und Sicherheit; - Angemessene Bepflanzung, Möblierung und Beleuchtung;

sapartners

I 6 - Abstimmung der Gestaltung des Platzanschlusses an die Bellikerstrasse mit ei­ nem allfälligen übergeordneten Gestaltungskonzept für diesen Strassenraum; - Sicherstellung der hindernisfreien Zugänglichkeit sowie einer nutzerfreundli­ chen, sorgfältigen und attraktiven Gestaltung; - Sicherstellung attraktiver Fusgeä^epy^bindungen (insbesondere auch die Durchlässigkeit zwischen den und B); - Integration der Mutschellenstrasse im Hinblick auf eine mögliche Schliessung sowie des Gebiets südlich davon in den Betrachtungsperimeter im Sinne der Fortsetzung des Stadtplatzes. Die Projektierung des Freiraums ist aufgrund einer möglichen Bepflanzung mit derjenigen unterirdischer Bauten und Anlagen (insbesondere der Tiefgarage ge­ mäss § 16 Abs. 1) abzustimmen. 3 Der Stadtplatz darf für die Notzufahrt befahren werden.

Art. 13

Strassenbe­ 1 Der strassenbegleitende Aussenraum hat der funktionalen und attraktiven Gestal­ gleitender Aussen­ tung des Aussenraums entlang der Strassenachse zu dienen. Er hat ein durchge­ hendes, öffentliches T^ttoirmit einer Mindestbreite von 1.50 m für Fussgänger raum / Trottoir mit Zugang zu den Heenb^èn entlang der Strasse „Bolleri" bis zum Stadtplatz sicherzustellen.

Art. 14

Parkplatz-ge- 1 Die Gestaltung der oberirdischen Parkfelder ist auf den Charakter des öffentlichen Raums abzustimmen, landschaftlich gut zu integrieren und wo sinnvoll naturnah staltung zu gestalten.

D

Erschliessung und Parkierung

Art. 15

Erschliessung 1 Die Erschliessung für den motorisierten Individualverkehr hat ab der Gemeindestrasse „Bolleri" zu erfolgen. 2 Die zulässigen Bereiche für die Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage sind im Situati­ onsplan festgelegt. Die Rampen sind bezüglich Sichtweiten und sicherem Ver­ kehrsablauf mit der oberirdischen Parkierung und dem strassenbegleitenden Aus­ senraum zu koordinieren. Es ist insgesamt nur je eine Ein- und Ausfahrt zugelas­ sen. 3 Die Notzufahrten sind zu gewährleisten. Im Rahmen des nachgelagerten Verfahrens ist die Abstimmung mit einem allfälli­ gen übergeordneten Mobilitätskonzept sicherzustellen.

Art. 16 Parkierung

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1 Die Autoabstellplätze für den motorisierten Individualverkehr sind unterirdisch innerhalb des bezeichneten Baubereichs zu erstellen. 2 Die Zugänge zu den Tiefgaragen für Fussgänger sind übersichtlich und gut auffind­ bar anzuordnen und entsprechend den Sicherheitsbedürfnissen der Nutzerinnen und Nutzer auszugestalten. 3 Oberirdische Autoabstellplätze sind nur für Kunden sowie Besucher und nur in­ nerhalb der im Situationsplan bezeichneten Bereiche zulässig. Für Kundenpark­ felder bleibt die Bewirtschaftung unter den Voraussetzung gemäss §54a BauG Vor­ behalten.

I 7 An der im Situationsplan bezeichneten Stelle (ungefähre Lage) sind die baulichen Voraussetzungen für eine spätere Erweiterung der Tiefgarage nach Süden bzw. einen Zusammenschluss mit der dort heute bestehenden Tiefgarage zu schaffen. s In dem im Situationsplan bezeichneten Bereich ist die Möglichkeit für eine Erwei­ terung der Tiefgarage nach Norden bzw. ein Zusammenschluss mit der dort heute bestehenden Tiefgarage zu prüfen. 6 In der Tiefgarage sind die Voraussetzungen für die bedarfsgerechte Installation von Auflademöglichkeiten für E-Fahrzeuge zu schaffen. 7 Carsharing-Standorte sind zu prüfen.

Art. 17 Anzahl Autoabstellplätze

Für die Bedarfsermittlung der Anzahl Autoabstellplätze sind die VSS Norm SN-648' 384 und die kommunale Bau- und Nutzungsordnung massgebend. Die Parkfelder­ bedarfsermittlung ist im Baugesuchsverfahren einzureichen. 2 Für Wohnnutzungen ist mit einer Herabsetzung auf 90 .%.4er Richtwerte cjec be­ sonderen örtlichen Situation gemäss Ziffer 9.4 der'^^^ì^rafbW^Bf’im Smne^ von § 55 Abs. 4 BauG Rechnung zu tragen. 3 Für Nicht-Wohnnutzungen ist das maximal zulässige spezifische Richt-Parkfelder­ angebot durcl^je Riijhti^rte für dasmezifl^he Parkfelder-Angebot gemäss Ta­ belle 1 der^§5lerahSN^8^5zu dMmeremSind für eine Nutzung keine Richt­ werte festgelegt, hat der Gesuchstellende diese in Absprache mit der Baubewilli­ gungsbehörde zu bestimmen. Das zulässige Parkfelderang^ot dem Minimum und dem Maximum des Standort-Typs B gemäss^TN(^^ 64D festzulegen. Nur mit Nachweis eines geringeren Anteils des Langsamverkehrs kann ausnahmsweise Standort-Typ C angewendet werden. * Für Motorräder ist eine ausreichende und bedarfsgerechte Anzahl von Abstellplät­ zen bereitzustellen. 5 Eine Herabsetzung der Parkfelderanzahl nach § 8 Abs. 2 BauV (ausgenommen ver­ traglich oder dienstbarkeitlich gesicherte Parkfelder) unter die nach Absatz 2 bzw. 3 ermittelte Parkfelderzahl ist in folgenden Fällen möglich: wenn im Baubewilligungsverfahren nachgewiesen werden kann, wie mit­ tels flankierender Massnahmen die Mobilitätsnachfrage bewältigt wird; gestützt auf ein allfälliges übergeordnetes Mobilitätskonzept und bei Fest­ legung entsprechender Massnahmen.

Art. 18 Anlieferung

1 Die Anlieferung und Abholung von Gütern hat über das öffentliche Strassennetz und möglichst abseits des Stadtplatzes zu erfolgen. 2 Im nachgelagerten Verfahren ist ein Erschliessungs- und Anlieferungskonzept zu erstellen.

Art. 19 Zugänge

1 Die publikumsorientierten bzw. gewerblichen Nutzungen sowie deren Zugänge sind möglichst zum Stadtplatz hin zu orientieren.

Art. 20

Fuss- und Rad- Das Gebiet ist für den öffentlichen Fussverkehr attraktiv uni^i^läs^zu gestalverkehr ten (insbesondere an der bezeichneten Stelle zwischen denund B). 2 Die Bedarfsermittlung und Standortwahl der Velo- und Mofaabstellplätze hat sich nach § 43 Abs. .4 und § 44 Abs. 2 BauV zu richten. Insbesondere die Veloabstell­ plätze sind attraktiv, komfortabel und zweckmässig auszugestalten. Bei Einkaufs­ nutzungen ist die Möglichkeit der Abstellung von Velo-Anhängergespannen Rech­ nung zu tragen. 3 In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und ab­ schliessbare Abstellräume für Kinderwagen, Spielgeräte etc. vorzusehen. * Soweit die öffentlichen Fusswege nicht ins Eigentum der Gemeinde übergehen, ist ihre öffentliche Benützung durch Dienstbarkeiten spätestens mit der Baueingabe zu sichern.

sapartners

~ «

I 8

Umwelt

E

Art. 21 Energie

1 Für Neubauten oder wesentliche Um- und Anbauten gilt als Minimalanforderung der Minergie-P-Standard oder eine energetisch und ökologisch gleichwertige Lö­ sung. 2 Wird ein Energiekonzept vorgelegt, welches insbesondere den Einsatz erneuer­ barer Energien und die Energieeffizienz in Erstellung und Betrieb aktiv unter­ stützt, kann von Abs. 1 abgewichen werden.

Art. 22 Entwässe­

rung

1 Die Entwässerung hat sich nach dem Generellen Entwässerungsplan [GEP] der Gemeinde zu richten.

Art. 23 Lärmvorbe­

lastete Bereiche

1 Mit dem Bauprojekt ist ein Lärmgutachten einzureichen, welches die Einhaltung der Anforderungen gemäss Art. 31 LSV durch geeignete Massnahmen nachweist.

F

Weiteres

Art. 24

Qualitätssiche-1 Der gesamte Projektierungsprozess ist durch die Gemeinde und eine kommunale Fachkommission (z.B. Baukommission] zu begleiten. Die Fachkommission wird rung durch den Gemeinderat eingesetzt. 2 Eine abschliessende Beurteilung der Bauprojekte hat im Rahmen des Baugesuchs durch die kommunale Fachkommission mit ausgewiesenen Experten unterschied­ licher Fachdisziplinen zu erfolgen.

Art. 25

Privatrecht-li- 1 Die vertragliche Regelung des Landabtauschs zwischen den beiden Grundelgentüche Regelungen mern hat spätestens zum Zeitpunkt der Genehmigung dieses Gestaltungsplans vorzuliegen.

Art. 26 Öffentlichrechtliche Regelungen / Planungsausgleich

Zwischen den Grundeigentümern und der Gemeinde Rudolfstetten-Friedlisberg sind der Planungsausgleich und die massgebenden Punkte (z.B. Stadtplatz, Er­ Schliessung, Aussenraum] in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zu regeln. Dieser hat spätestens zum Zeitpunkt der Auflage dieses Gestaltungsplans vorzuliegen.

Art. 27

Inkrafttreten /1 Der Gestaltungsplan tritt mit der kantonalen Genehmigung in Kraft. Änderung und Auf- 2 pie Änderung oder Aufhebung erfordert das gleiche Verfahren wie der Erlass, hebung

sapartners

Genehmigung

SV

KANTON AARGÄU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

JFRA/cbd4

Datum Genehmigung; 05.05.2023

Versand;

0 8. Mai 2023

Geschäfts-Nr. BVUARE.17.123 Gemeinde Rudolfstetten-Friedlisberg; Gestaltungsplan "Mutschellen - Boiler! Nord"; mit Än­ derungen; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Räumentwicklung

Sachverhalt

1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten ■ Abschliessender Vorprüfungsbericht . Mitwirkung / 2. Mitwirkung

Öffentliche Auflage / 2. Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

31. August 2018 7. Mai 2018 bis 6. Juni 2018 /14. Februar 2022 bis 15. März 2022 10. September 2018 bis 9. Öktober 2018/ 14. Februar 2022 bis 15. März 2022 12. September 2022 . 3. Januar 2023 1. November 2022

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde

Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den rechtskräftigen Nutzungsplan Siedlung vom 16. Januar 2001. Sie setzt jedoch eine geringfügige Änderung des Nutzungsplans Siedlung voraus, die die Gemeindever­ sammlung am 9. November 2018 beschlossen hat. Diese Änderung liegt gleichzeitig zur Genehmi­ gung durch den Regierungsrat vor.

J:\03_GeschäftB\3_Genehmigungen\02_ARE\OSR\20230320_bdv_17.123.doox

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage

Die "Kernzone Mutschellen" wird auf einer Fläche von rund 0,7 ha mit der "Zone Zentrum Mutschel­ len" überlagert. Für diese Fläche gilt die Gestaltungsplanpflicht. Der vorliegende Teil-Gestaltungsplan umfasst eine Fläche von 0,34 ha und betrifft die nördliche Hälfte der "Zone Zentrum Mutschel­ len". Mit dem Gestaltungsplan werden insbesondere verschiedenen Baubereiche, der Stadtplatz, die Erschliessung und Parkierung festgelegt. Innerhalb des Baubereichs A ist ein Gebäude mit acht Voll­ geschossen, im Baubereich B ein Gebäude mit fünf Vollgeschossen zulässig. Entlang der Belli­ kerstrasse wird ein Bereich festgelegt, wo die verschiedenen Interessen und Raumansprüche aufei­ nander abzustimmen sind. Sowohl für die Gestaltung der Gebäude als auch für den Freiraum wer­ den differenzierte Qualitätsvorgaben festgelegt. 3.2 Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Rudolfstetten-Friedlisberg am 12. September 2022 beschlossenen Vorlage;

• Gestaltungsplan "Mutschellen - Bolleri Nord" bestehend aus: • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 5. September 2018 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis

Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 31^ August 2018 mit einem Vorbehalt abgeschlossen worden. Auf die beanstandete Bestimmung in den SNV wurde verzichtet.

Die Planungsunterlagen weichen in bestimmten Punkten von der abschliessend vorgeprüften Vor­ lage ab, wie beispielsweise die Festlegung von nur zwei anstatt drei Baubereichen "Gebäude und ’ Anlagen" im Situationsplan und § 6 der SNV. Die Änderungen sind aus fachlicher Sicht sachgerecht.

Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungs- und Änderungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti­ gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG.. Die Genehmigungsbehörde kann die Planung zur Änderung an die Gemeinde zurückweisen oder, nach vorgängiger Anhörung des Gemeinderats und der in ihren schutzwürdigen Interessen Betroffe­ nen, Änderungen selbst vornehmen, wenn sie von geringer Tragweite sind oder keine erhebliche Entscheidungsfreiheit besteht (§ 27 Abs. 3 BauG).

4.2 Verfahrenskoordination Der vorliegende Sondernutzungsplan und die erforderliche Änderung des Nutzungsplans Siedlung "Kernzone Mutschellen" sind materiell und formell aufeinander abgestimmt. Die Voraussetzungen

2 von 11

sind erfüllt, um beide Vorlagen koordiniert zu genehmigen. Das Departement Bau, Verkehr und Um­ welt beschliesst daher den vorliegenden Sondernutzungsplan koordiniert-mit dem Regierungsratsbe­ schluss über die Änderung des Nutzungsplans Siedlung. Die Genehrhigungen des Sondernutzungs­ plans und der Änderung des Nutzungsplans Siedlung werden gleichzeitig publiziert.

4.3 Raumplanerische Beurteilung Im Sinne der hochwertigen Siedlungsentwicklung bezwecken Gestaltungspläne, ein Areal besonders gut auf die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung ab­ zustimmen. Gestaltungspläne können vom allgemeinen Nutzungsplan abweichen, wenn dadurch ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt und die zonengemässe Nutzungs­ art nicht übermässig beeinträchtigt wird. Weichen Festlegungen des Gestaltungsplans vom allgemeinen Nutzungsplan ab, hat der Gemeinde­ rat in einer qualifizierten Stellungnahme das siedlungs- und landschaftsgestalterisch bessere Ergeb­ nis nachzuweisen. Die Stellungnahme liegt vor und wurde mit der abschliessend vorgeprüften Ge­ staltungsplanvorlage öffentlich aufgelegt.

4.3.1 Siedlungsentwicklung nach innen

Wohnschwerpunkt (WSP) In Wohnschwerpunkten innerhalb urbaner Entwicklungsräume sind gemäss Richtplankapitel S 1.9, Planungsanweisung 2.1, Mindestdichten von 120 Einwohnerinnen und Einwohnern pro ha (E/ha) in überbauten Wohn- und Mischzonen zu erreichen. Darüber hinaus muss der Wohnanteil mindestens 70 % betragen. Letzteres wird über § 6a Abs. 5 BNO sichergestellt.

Bei einer Arealfläche von rund 30 Aren müsste die zukünftige Überbauung auf einen Platzbedarf für 36 Einwohnerinnen und Einwohner ausgelegt werden. Gemäss dem Planungsbericht (Anhang 5) ist, gestützt auf das Richtprojekt und auf die Regelbauweise, die Schaffung von Wohnraum für 28 bis 37 Personen beziehungsweise unter Beanspruchung der erhöhten Ausnützungsziffer (AZ) gemäss

Art. 6a

Abs. 9 BNO (neu) für 37 bis 49 Personen möglich. 4.3.2 Siedlungsqualität Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, die Siedlungsqualität zu fördern.

Mit der Ausarbeitung des regionalen Sachplans (rSP) sowie mit dem mehrstufigen Vorgehen im Vor­ feld des vorliegenden Gestaltungsplans wird eine hochwertige und identitätsstiftende Überbauung angestrebt. In der städtebaulichen Studie wurden die Entwicklungsmöglichkeiten ausgelotet und hin­ sichtlich der gewünschten-Entwicklung überprüft. Das Ergebnis ist im städtebaulichen Richtprojekt abgebildet. Dieses ist gemäss § 6 Abs. 1 SNV wegleitend. Demgemäss wurden die massgebenden qualitativen Kriterien zur Bebauung und Frei- und Aussenraumgestaltung sowie zum Stadtplatz in den SNV festgelegt. Die Umsetzung ist im Grundsatz gut gelungen.

Ortsbild und Städtebau Der Ort am Mutschellenknoten zeichnet sich baulich-räumlich durch eine heterogene, wenig struktu­ rierte Bebauung aus. Die Freiräume laden kaum zum Aufenthalt ein. Dies betrifft sowohl die Stras­ senräume wie, auch die halbprivaten und privaten Freiräume. Verkehr und Lärm sind präsent.

Gestützt auf den rSP soll, unter anderem für diesen Ort, eine der funktionalen Bedeutung entspre­ chende koordinierte Entwicklung sichergestellt werden. Demnach sind eine stärkere räumliche Fas­ sung der Siedlung und eine Erhöhung der Freiraumqualitäten erwünscht. Die bauliche Entwicklung auf dem Areal "Bolleri Nord" stellt ein erster grösserer Baustein für die zukünftige Siedlungsgestalt am Mutschellenknoten dar.

3 von 11

Nutzung und Gestaltung Im Zentrum des Interesses steht der neue öffentliche Stadtplatz als ortsbaulicher Akzent, der von ei­ ner Platzrandbebauung mit zwei Baukörpern gefasst werden soll. Im Teilgebiet "Bolleri Nord" ist ein weiterer ortsbaulicher Akzent in der Form eines achtgeschossigen Gebäudes zulässig bei gleichzeiti­ ger Erhöhung der AZ von 1.2 auf 1.55. Dies setzt gemäss BNO ein qualitätsförderndes Verfahren vo­ raus. Mit der Festlegung der Baubereiche wird der äussere Rahmen der Bebauung im Grundsatz vorgege­ ben. Diese Baubereiche sind für die raumbildenden Qualitäten in Bezug auf den Stadtplatz und zur Bellikerstrasse hin von zentraler Bedeutung (siehe Richtprojekt).

Gemäss § 5 Abs. 2 SNV ist im nachgelagerten-Verfahren die Bereitstellung eines nachfrageorientier­ ten Anteils altersgerechter Wohnungen zu prüfen.

Frei- und Aussenraum Frei- und Aussenraumgestaltung Die Frei- und Aussenraumgestaltung ist Bestandteil des Bauprojekts und ist im Baugesuchsverfah­ ren gestützt auf ein Freiraumkonzept auszuweisen (§ 11 Abs. 2 SNV). Die Zielvorgaben sind hin­ sichtlich der zu erreichenden hochwertigen Gestaltung gut formuliert.

Die Möglichkeiten für die Umgebungsgestaltung (insbesondere hinsichtlich der Bepflanzung mit Bäu­ men) ist wesentlich davon abhängig, wo und wie tief die Tiefgarage zu liegen kommt beziehungs­ weise wö eine tiefgründige Durchwurzelung möglich ist. Die SNV (§§ 8 Abs. 3 sowie 12 Abs. 4 SNV) geben vor, dass der Bau von unterirdischen Bauten und Anlagen zwingend mit dem Freiraumkon­ zept (Bepflanzung) abzustimmen ist. Dies ist sachgerecht. Stadtplatz

Im Rahmen des Freiraumkonzepts beziehungsweise im geforderten Konkurrenzverfahren (bei Inah- ■ spruchnahme der höheren Ausnützung) ist die Gestaltung des Stadtplatzes zu konkretisieren. Die Qualitätsanforderungeh an den zukünftigen Stadtplatz sind gut formuliert (§ 12 Abs. 3 SNV). Die Vorstellungen über die zukünftige Funktion des Stadtplatzes sind noch wenig konkret. Der Stadt­ platz hat sämtlichen Nutzungen offenzustehen, die den Stadtplatz als öffentlichen Begegnungsort fördern (§ 12 Abs. 2 SNV). Das Nutzungsspektrum wird somit weit gefasst. Dies ist zweckmässig. Strassenraum Bellikerstrasse

Entlang der Bellikerstrasse besteht insbesondere hinsichtlich der Raumansprüche der verschiedenen Verkehrsteilnehmenden und der Gestaltung des Strassenraums/Stadtplatzrands grosser Abstim­ mungsbedarf und Koordinationspflicht mit dem Strassenbauprojekt (Sofortmassnahmen, Entflech­ tung Mutschellenknoten) sowie dem Masterplan "Freiraum" gemäss rSP. Dieser erhebliche Koordi­ nationsbedarf zwischen den städtebaulichen und den strassenbezogenen Interessen in der Schnitt­ stelle zur Bellikerstrasse kommt im Situationsplan mit der überlagerten Festlegung "Koordinationsbe ­ darf Freiraum / Verkehr / Strassenbau" zum Ausdruck. Die Festlegung ist sachgerecht.

Qualitätssicherung Bezüglich der Gestaltung der Bauten, Anlagen und Aussenräume werden hohe architektonische An­ forderungen gestellt (§ 7 Abs. 2 SNV). Die Qualitätskriterien sind komplex sowie teilweise sehr offen formuliert. Der Gestaltungsspielraum ist entsprechend hoch. Ohne Richtprojekt, das die gewünsch­ ten Qualitäten bereits beschreibt, ist die Auslegung der Zielvorgaben sehr anspruchsvoll.

Art. 24

Abs. 2 SNV legt fest, dass die abschliessende Beurteilung der Bauprojekte im Rahmen des Baugesuchverfahrens durch eine kommunale Fachkommission mit ausgewiesenen Experten zu er­ folgen hat Diese Vorgabe ist im Sinne der Qualitätssicherung unabdingbar und wird sehr begrüsst.

4 von 11

4.3.3 Erschliessung Motorisierter Individualverkehr

Das Planungsgebiet ist über die Gemeindestrasse Bolleristrasse erschlossen beziehungsweise an das übergeordnete Strassennetz angebunden. Die Ein- und Ausfahrt von und zur Tiefgarage erfolgt von der Bolleristrasse her. Die Mutschellenstrasse (Parzelle 1676, Gemeindestrasse) liegt innerhalb des Planungsperimeters. Aus kantonaler Sicht muss die Zufahrt ab der Bellikerstrasse in die Mutschellenstrasse mit dem ers­ ten Bauvorhaben geschlossen werden. Zubringerdienst

Gernäss § 55 Abs, 1 BauG sind die für den Zubringerdienst erforderlichen Verkehrsflächen zu schaf­ fen, Die Nachweise der technischen Machbarkeit sowie die grundeigentümerverbindlichen Festle­ gungen erfolgen im Rahmen des Gestaltungsplanverfahren, Im vorliegenden Gestaltungsplan fehlen entsprechende Nachweise und Festlegungen.

Art. 18

Abs. 2 SNV gibt vor, dass der Güterumschlag im nachgelagerten Verfahren im Rahmen eines Erschiiessungs- und Anlieferungskonzepts aufzuzeigen ist. Gemäss § 18 Abs. 1 SNV soll die Anlie­ ferung und Abholung über das öffentliche Strassennetz und möglichst abseits des Stadtplatzes erfol­ gen, schliesst letzteres jedoch nicht aus.

Die Raumverhältnisse entlang des öffentlichen Strassennetzes sind eng, mit Vorbehalten belastet (Kantonsstrasse) und auch für andere Nutzungen (oberirdische Parkierung, Ein- und Ausfahrt Tiefga­ rage, Gehsteig) vorgesehen. Betreffend das Teilareal "Bolleri Nord" wurden verschiedene, zentrale Sachthemen auf Stufe Richtprojekt noch nicht in der Tiefe ausgearbeitet und aufeinander abge­ stimmt, damit die Anlieferung und Abholung abschliessend festgelegt werden kann. Dieser Prozess soll erst in den nachgelagerten Verfahren erfolgen. Die Koordinationsverpflichtung zwischen den ver­ schiedenen Sachthemen ist in den SNV an verschiedenen Stellen festgelegt. Unter dieser Voraus­ setzung kann auf Stufe des Gestaltungsplans auf die grundeigentümerverbindliche FestlegungA/erortung zur Anlieferung und Abholung verzichtet werden. 4.3.4 Strassenabstand

Die Strassenabstände gemäss § 111 BauG sind im Situationsplan dargestellt und vermasst. Die ge­ mäss rSP festgelegte "Trasseesicherung Verkehrsinfrastrukturen langfristig" werden im vorliegenden Gestaltungsplan grundeigentümerverbindlich festgelegt (im Teilgebiet "Bolleri Süd" im orientierenden Sinne). Zudem ist entlang der Bellikerstrasse der hohe Koordinationsbedarf zwischen Freiraum, Ver­ kehr und Strassenbau speziell gekennzeichnet beziehungsweise festgelegt. Die Festlegungen im vorliegenden Gestaltungsplan sind sachgerecht. 4.3.5 Sichtzonen Im Verkehrsgutachten wurden die notwendigen Sichtzonen in Abhängigkeit möglicher Ein- und Aus­ fahrten betreffend die Tiefgarage untersucht. Diese Untersuchung zeigt, dass die beschränkten Raumverhältnisse, die Sicherheitsanforderungen betreffend Parkierung sowie Ein- und Ausfahrten die Anzahl oberirdischer Parkfelder stark limitieren. Ferner gilt es nebst der Realisierung eines durch­ gehenden Gehsteigs, den strassenbegleitenden Aussenraum attraktiv zu gestalten (§13 SNV). Die Abstimmung all dieser Interessen muss im nachgelagerten Verfahren erfolgen. Die entsprechenden Festlegungen'in den SNV sind ausreichend.

4.3.6 Abstimmung von Siedlung und Verkehr

Allgemein Aufgrund der Bedeutung des Areals (Zentrumsentwicklung, Wohnschwerpunkt, urbaner Entwick­ lungsraum, Bahnhofgebiet) ist der Bewältigung des Mobilitätsbedarfs nach Massgabe der informellen5 von 11

und behördeverbindlichen Strategiepapiere grosse Bedeutung beizumessen. Entsprechend der kantonalen Mobilitässtrategie wird im urbanen Entwicklungsraum die Mobilität verstärkt zu Fuss, mit dem Velo und dem öffentlichen Verkehr (öV) abgewickelt. Die BDWM-Bahn zwischen Wohlen und Dietikon sichert dank dichtem Fahrplan für weite Teile des Gebiets die im kantonalen Richtplan für einen Wohnschwerpunkt vorausgesetzte öV-Güteklasse B. Aufgrund der örtlichen Verhältnisse muss die nachfolgende Planung zwingend auf die nachhaltige Bewältigung des Mobilitätsbedarfs ausgerichtet werden. Dabei kommt dem öV eine tragende Rolle zu. Gemäss den arealspezifischen Zielvorgaben beinhaltet der Gestaltungsplan, nebst der Verpflichtung zur unterirdischen Parkierung, zur umfeldverträglich ausgerichteten Anzahl Parkfelder und der Schaffung attraktiver Fuss- und Velowegverbindungen, die Festlegung geeigneter Massnahmen für ein attraktives, koordiniertes und nachhaltiges Mobilitätsangebot (§ 6b Abs. 1 BNO). Die vorliegenden Festlegungen sowie Anforderungen an die nachgelagerten Verfahren sind grundsätzlich gut auf diese Anforderung ausgerichtet.

Eine zentrale Massnahme im Sinne der Steigerung der attraktiven Anbindung des Areals an den öV (vorliegend an die Bahnhaltestelle Berikon-Widen) muss im Rahmen des kantonalen Strassenbau­ projekts (Sofortmassnahmen, Entflechtung Mutschellenknoten) entworfen und baulich umgesetzt werden. Es kann nicht im vorliegenden Gestaltungsplan geleistet werden. Ein Zuwarten, bis diese neuen Strukturen definiert sind, ist aus fachlicher Sicht nicht zwingend notwendig, da die Schnittstel­ len bekannt und der Koordinationsbedarf festgeiegt sind. Die notwendige fachliche Abstimmung der kantonalen und kommunalen Interessen/Anforderungen ist im Rahmen des laufenden Strassenbau­ projekts am Mutschellenknoten sichergestellt. Mobilitätskonzept (regionaler Sachplan)

Gestützt auf den rSP "Zentrumsentwicklung Mutschellen" wurde ein Mobilitätskonzept (behördenver­ bindliche Absichtserklärung), unter anderem als Grundlage für Gebiets- und Gestaltungsplanungen, erarbeitet und von den drei Gemeinden des rSP im November 202) verabschiedet. Gemäss § 15 Abs. 4 SNV hat die Abstimmung mit dem Mobilitätskonzept in den nachgelagerten Verfahren zu er­ folgen. Parkierung

Die Abschätzung des Parkfeldangebots sowie die konkreten Bedarfsberechnungen finden sich im. Verkehrsgutachten vom 27. April 2018. § 17 Abs. 2 SNV limitiert die maximale Parkfelderanzahl auf 90 % des Normalfallwerts für Wohnnutzungen. Für Nicht-Wohnnutzungen gilt laut § 17 Abs. 3 SNV eine Limitierung auf 100 % der Normrichtwerte. Diese Limitierung wird im Grundsatz begrüsst. Eine weitergehende Herabsetzung der Anzahl Parkfelder ist gestützt auf das Mobilitätskonzept möglich (§17 Abs. 5 SNV). Die Bevi/irtschaftung der oberirdischen Kundenparkfelder wird gemäss Verkehrsgutachten vorgeschlagen. Eine solche Bewirtschaftung setzt einen kommunalen Gesamtplan Verkehr (KGV) voraus (§ 54a Abs. 2 Bauverordnung [BauV]). § 16 Abs. 3 SNV sieht diese Möglichkeit grundsätzlich vor.

4.3.7 Weitere materielle Hinweise Hochwassergefahren

Im vorliegenden Fall ist der Perimeter des Gestaltungsplans lediglich von Restgefährdung betroffen, daher sind in Bezug auf die Hochwassergefährdung keine Massnahmen erforderlich.

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Lärm

Das Planungsgebiet wird als erschlossen beurteilt. Somit muss erst im Rahmen des Baubewilli­ gungsverfahrens die Einhaltung der Anforderungen von Art. 31 Lärmschutz-Verordnung (LSV) nach- • gewiesen werden. § 23 SNV legt fest, dass mit dem Bauprojekt ein Lärmgutachten einzureichen ist, das die Einhaltung der Anforderungen gemäss Art. 31 LSV durch geeignete Massnahmen nachweist. Die Grundrisse des städtebaulichen Richtprojekts können als lärmgerecht konzipiert beurteilt wer­ den. Einzig die strassenzugewandten Loggien werden aus lärmtechnischen Gründen als nicht ideal beurteilt. § 6b Abs. 1 BNO legt fest, dass im Gestaltungsplanverfahren erste Massnahmen im Um­ gang mit den lärmvorbelasteten Bereichen aufzuzeigen sind. Im Rahmen der architektonischen Ver-tiefungsstudie (Planungsbericht Kapitel 3.2, Anhang 4) wurden erste Abklärungen hinsichtlich Woh­ nungsgrundrissen und Anordnungen der Nutzungen vorgenommen.

Die geplante Anordnung der neuen Bauvolumen stellt in Bezug auf die Akustik insbesondere auf dem Stadtplatz eine grosse Herausforderung dar. Gemäss § 7 Abs. 2 SNV ist die Gestaltung der Ge­ bäude und Anlagen mittels Fassadengestaltung und Materialisierung auf eine gute Klangraumquali­ tätauszulegen. In diesem Zusammenhang wird auf die Planungshilfen "Klangqualität für öffentliche Stadt- und Siedlungsräume" und "Akustisch gute Architektur für Strassenräume" hingewiesen (www.klanqlandschaften.ch ).

Störfallvorsorge Das Planungsgebiet liegt im Konsultationsbereich (100 m) eines Betriebs in Berikon. Im Rahmen des Gestaltungsplanverfahrens wurde ein Kurzbericht zum Vollzug der Störfaliverordnung durch das Amt für Verbraucherschutz (Chemiesicherheit) des Kantons Aargau erstellt. Daraus geht hervor, dass keine schwere Schädigung der Bevölkerung oder der Umwelt zu erwarten ist. Für Personen in Ge­ bäuden deckt der normale Brandschutz die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen ab. Das Thema "Störfallvorsorge" wird im Planungsbericht (Kapitel 4.4.4) behandelt und nachvollziehbar dargelegt.

► Hinweis für die nachgelagerten Verfahren: Im ordentlichen Baubewilligungsverfahren muss der Sicherheitsaspekt für Gebäude im Konsultati­ onsbereich zusammen mit dem Betrieb betrachtet werden (zum Beispiel bezüglich Fluchtwegen).

Energie

Art. 21

SNV setzt als Minimalanforderung den Minergie-P-Standard oder eine energetisch und ökolo­ gisch gleichwertige Lösung voraus. Wird ein Energiekonzept vorgelegt, das insbesondere den Ein­ satz erneuerbarer Energien und die Energieeffizienz in Erstellung und Betrieb aktiv unterstützt, kann von den Minergie-P-Vorgaben abgewichen werden. Gemäss § 16 Abs. 6 SNV sind in der Tiefgarage die bedarfsgerechten Installationen für E-Fahrzeuge zu schaffen. Mobilfunkanlage, Nichtionisierende Strahlung

In der unmittelbaren Nähe des Planungsperimeters befindet sich eine Mobilfunkanlage. Der Sachver­ halt ist im Planungsbericht (Kapitel 4.4.2) richtig abgebildet.

► Hinweis für die nachgelagerten Verfahren: Die Gemeinde hat nach der Erstellung eines Gebäudes dafür zu sorgen, dass die Einhaltung des Anlagegrenzwertes gemäss Anhang 1 Ziffer 65 Verordnung über den Schutz vor nichtionisieren­ der Strahlung (NISV) überprüft wird. Bei einer Überschreitung ist die Anlage so anzupassen, dass der Anlagegrenzwert eingehalten wird.

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4.4 Sondernutzungsvorschriften (SNV)

4.4.1 Anwendbares Recht Die Gemeinde Rudolfstetten-Friedlisberg hat ihren allgemeinen Nutzungsplan noch nicht an die neuen Baubegriffe und Messweisen der interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) angepasst.

4.4.2 Einzelne Bestimmungen Der Gemeinderat hat am 12. September 2022 die Vorlage beschlossen. Die Rechtmässigkeitsprü­ fung hat ergeben, dass aufgrund der zwischenzeitlichen Inkraftsetzung der revidierten BauV per 1. November 2021 Anpassungen an den beschlossenen Bestimmungen der SNV erforderlich sind.

Es ergibt sich folgender Anpassungsbedarf:

Sondernutzungsvorschriften § 1 Abs. 1;

Art. 6 Marginalie und Abs. 1,

2 (zweimal), 3 und 6; ’

Art. 7

Marginalie;

Art. 13 Abs. 1

Hochbaute neu: Gebäude

Art. 6 Abs. 5 (zweimal)

Gebäudehöhe neu: Fassadenhöhe

Art. 6

Abs. 5 (dreimal);

Art. 11

Abs. 2;

Art. 12

Abs. 3;

Art. 20 Abs.. 1

Baufeld neu: Baubereich

21 weitere Artikel

Art. 6

Abs. 6 und 7 (zweimal);

Art. 12 Abs. 3

Erdgeschoss neu: 1. Vollgeschoss

Art. 8 Abs. 1

Tiefbaute neu: Unterniveaubauten und/oder unterirdische Bauten und/oder Parkierungs- und Verkehrsflächen

Art. 17 Abs. 1,2 und 3 (zwei­

mal)

Aktualisierung der VSS'’-Normen (neue Nummerierung, Ergänzung des Da­ tums): Norm VSS 40 281 vom 31. März 2019

Mit Schreiben vom 6. Februar 2023 (infolge Nichterhalt 2. Versand am 3. März 2023) wurden der Ge­ meinde zwei Varianten aufgezeigt, wie die revidierte BauV in der beschlossenen Planungsvorlage berücksichtigt werden kann.

Situationsplan

Auf dem Plan werden ebenfalls Begriffe verwendet, die nicht IVHB-konform sind (Hochbaute, Bau­ feld). Konsequenterweise sollen auch diesò Begriffe in der Legende angepasst werden.

4.5 Anhörung nach § 27 BauG Aufgrund der revidierten BauV ergibt sich Anpassungsbedarf an den SNV (siehe Ziffer 4.4.2). Der Gemeinderat wurde dazu angehört und nimmt die Direktänderungen in seinem Schreiben vom 6. März 2023 (Eingang 10. März 2023) zustimmend zur Kenntnis.

Die Änderung des Begriffs "Gebäudehöhe"/"Fassadenhöhe" wurde durch die Gemeinde hinsichtlich eines Anpassungsbedarfs überprüft. Es resultiert keine Änderung der Bestimmungen.

’ Schweizerischer Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute

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;

5. Ergebnis

Die Vorlage erfüllt nach Vornahme der oben aufgeführten Direktänderungen die gesetzlichen Vo­ raussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss

1. Der Gestaltungsplan "Mutschellen - Bolleri Nord", beschlossen vom Gemeinderat der Gemeinde Rudolfstetten-Friedlisberg am 12. September 2022, wird unter Vorbehalt von Dispositiv 2 genehmigt. 2.

Für die Vorlage wird folgende Direktänderung beschlossen: Die seit 12. September 2022 rechtskräftigen Sondernutzungsvorschriften werden wie folgt ange­

passt:

Art. 1 Abs, 1

Konkretisierung Hochbauten Gebäude (Anordnung, Volumetrie, Proportionie­ rung) und Sicherstellung eines prägnanten Städtebaus mit Festlegung eines im regionalen Sachplans verwiesenen öffentlichen Raums (Stadtplatz);

Art. 6 Baubereich Hochbauten

Gebäude und Anlagen

Art. 6 Abs. 1

Wegleitend für die Heehbauten Gebäude ist das städtebauliche Richtprojekt.

Art. 6 Abs. 2

Hochbauten Gebäude (inkl. Klein- und Anbauten) sind ausschliesslich inner­ halb der im Situationsplan bezeichneten Baubereiche fürFteehbautea Gebäude zulässig. Ausgenommen davon sind im öffentlichen Interesse liegende, gut in die Gesamtsituation integrierte und der Nutzung und Belebung des Stadtplat­ zes dienende untergeordnete Bauten und Anlagen auf dem Stadtplatz. Die Be­ grenzungen des Baubereichs gelten als Baulinien und ersetzen die zonenge­ mässen Grenzabstände und die gesetzlichen Strassenabstände.

Art. 6 Abs. 3

Die Baubereiche sind für die raumbildenden Qualitäten in Bezug auf den Stadt­ platz und zur Bellikerstrasse hin von zentraler Bedeutung. Die Gebäudevolu­ men dürfen nach Innen unwesentlich von der maximalen Ausdehnung der Bau­ bereiche Hochbauten Gebäude und Anlagen abweichen, um die Qualitäten und räumliche Fassung des Stadtplatzes nicht zu schmälern. Eine Staffelung in der Höhe oder in der Grundfläche ist ausgeschlossen.

Art. 6 Abs. 5

Innerhalb des Baubereichs sind zwei Baufelder Baubereiche (A, B) unter­ schiedlicher Geschossigkeit gemäss Situationsplan zulässig. Für das Baufeld den Baubereich A sind maximal acht Vollgeschosse und eine maximale Gebäu- . äeböbe Fassadenhöhe von 27 m, für das Baufeld den Baubereich B maximal vier Vollgeschosse und eine maximale Gebäudehöhe Fassadenhöhe von 17 m zulässig. In begründeten Fällen und bei einer nachweislich besseren Lösung kann im Baufeld Baubereich B davon abgewichen werden.

Art. 6 Abs. 6

Im Erdgeschoss 1. Vpllgeschoss jedes Baubereichs für Hochbauten Gebäude und Anlagen sind mindestens zwei Einheiten mit publikumsorientierten Nutzun­ gen zu erstellen.

Art. 6 Abs. 7

Die lichte Höhe in den Erdgeschossen 1. Vollgeschossen hat zum Stadtplatz hin mindestens 4.0 m zu betragen. Die lichte Höhe ist der Höhenunterschied zwischen der Qberkante des fertigen Bodens und der Unterkante der fertigen Decke (Ziff. 5.4. IVHB). Das Erdgeschoss 1. Vollgeschoss zählt bis zu einer Geschosshöhe von 5.50 m für die Bestimmung der Geschosszahl und für die Berechnung der anrechenbaren Geschossfläche (aGF) als 1 Vollgeschoss.

(

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Art. 7 Gestaltung Hochbauten

Gebäude und Anlagen

Art. 8 Abs. 1

Tiefbauten Unterirdische Bauten und Untergeschosse sind ausschliesslich in­ nerhalb des im Situationsplan bezeichneten Baubereichs für unterirdische Bau­ ten zulässig

Art. 11 Abs. 2

Angemessene Gestaltung des Wohnumfeldes inkl. qualitativer Anordnung und Gestaltung der Veloabstellplätze sowie Ausgestaltung des Fusswegs zwischen den Baufeldern Baubereichen A und B;

Art. 12 Abs. 3

Abstimrriung der Gestaltung auf die Platzrandbebauung und Inwertsetzung der publikumsorientierten bzw. gewerblichen Nutzungen in den Erdgeschossen 1. Vollgeschossen, den Übergangsbereichen und Vorzonen; Sicherstellung attraktiver Fussgängerverbindungen (insbesondere auch die Durchlässigkeit zwischen den Baufeldern Baubereichen A und B)

Art. 13 Abs. 1

Der strassenbegleitende Aussenraum hat der funktionalen und attraktiven Ge­ staltung des Aussenraums entlang der Strassenachse zu dienen. Er hat ein durchgehendes, öffentliches Trottoir mit einer Mindestbreite von 1.50 m für Fussgänger mit Zugang zu den Hochbauten Gebäuden entlang der Strasse „Bolleri“ bis zum Stadtplatz sicherzustellen.

Art. 17 Abs. 1

Für die Bedarfsermittlung der Anzahl Autoabsfellplätze sind die VSS-Norm SN 640-2S4 Norm VSS 40 281 vom 31. März 2019 und die kommunale Bau- und Nutzungsordnung massgebend. Die Parkfelderbedarfsermittlung ist im Bauge­ suchsverfahren einzureichen.

Art. 17 Abs. 2

Für Wohnnutzungen ist mit einer Herabsetzung auf 90 % der Richtwerte der besonderen örtlichen Situation gemäss Ziffer 9.4 der VSS-Norm SN 640-281 Norm VSS 40 281 vom 31. März 2019 im Sinne von § 55 Abs. 4 BauG Rech­ nung zu tragen.

Art. 17 Abs. 3

Für Nicht-Wohnnutzungen ist das maximal zulässige spezifische Richt-Parkfelder-Angebot durch die Richtwerte für das spezifische Parkfelder-Angebot ge­ mäss Tabelle 1 der VSS-Norm SN 640-284 Norm VSS 40 281 vom 31. März 2019 zu definieren. Sind für eine Nutzung keine Richtwerte festgelegt, hat der Gesuchstellende diese in Absprache mit der Baubewilligungsbehörde zu be­ stimmen. Das zulässige Parkfelderangebot ist zwischen dem Minimum und dem Maximum des Standort-Typs B gemäss VSS-Norm SN 640 281 festzule­ gen. Nur mit Nachweis eines geringeren Anteils des Langsamverkehrs kann ausnahmsweise Standort-Typ C angewendet werden.

Art. 20 Abs. 1

Das Gebiet ist für den öffentlichen Fussverkehr attraktiv und durchlässig zu ge­ stalten (insbesondere an der bezeichneten Stelle zwischen den Baufeldern Baubereichen A und B)

Die von der Direktänderung betroffene Beschriftung in der Legende des Situationsplans werden wie

folgt geändert; • Baubereich Hochbauten Gebäude und Anlagen

• A/B Baufelder Baubereiche

3. Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Gleichzeitig infor­

miert sie die von der Direktänderung gemäss Dispositiv 2 betroffenen Grundeigentümerinnen und

Gnöndeigeijfümer./

,

/ L i itephan Attiger

legierungsrat 10 von 11

Verteiler • Gemeinderat, Friedlisbergstrasse 11, 8964 Rudolfstetten-Friedlisberg • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Abteilung Tiefbau BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres

f • Abteilung Register und Personenstand DVI

Rechtsmittelbelehrung

1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Venwaltungsgericht des Kantons Aargau,

Laurenzenvorstadt 11, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden.

2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aar­

gau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom

siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3.

Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid -

gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsent­ scheid nicht abgelöst worden sind.

4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz,

BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt.

5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.

6.

Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.

7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der

Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

8,Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei­ lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese­

hen werden.

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Gestaltungsplan Mutschellen - Bolleri Nord, Rudolfstetten-Friedlisberg | Lexipedia