Eichenwaldreservat Tüeliboden

Reservats forestals · Villigen · Abolì ils 30-11-2055

Document

Numer
AV284
Gener
Reservats forestals
Vischnanca
Villigen
Chantun
Aargau
Nivel
Chantun
Approvà da
AW
Decidì
30-11-2005
En vigur dapi
01-12-2005
Abolì
30-11-2055

Karte

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Text

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Vereinbarung über das Eichenwaldreservat Tüeliboden zwischen der

Ortsbürgergemeinde Villigen, vertreten durch den Gemeinderat, und dem

Kanton Aargau, vertreten durch die Abteilung Wald des Departements Fi­ nanzen und Ressourcen, wird über nachfolgend beschriebene Waldfläche, gestützt auf Art. 20 WaG, §§ 5 und 25 AWaG und § 2 AWaD (Beilage 1) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald, Folgendes vereinbart:

1. Waldfläche (vergleiche Planbeilage M 1:5000, datiert vom 28. November 2005)

Das Eichenwaldreservat Tüeliboden besteht aus einem Kernperimeter (weitgehender Nut­ zungsverzicht, Erhaltung der Altholzbestände, Förderung der Eichen und seltenen Baumarten) und einem Verjüngungsperimeter (Wirtschaftswald mit Verjüngung auf Eiche). Haupt-Baumarten

Schutz­ Naturschutz­ kategorie status

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Fläche

Nutzungs­ verzicht, Förderung alter Eichen Eichenverjüngung

22.1ha

Total = Anteil am Waldeigentum

37.7 ha 12.8 %

Alter

Lokal­ name

Koord.

Villigen

Tüeliboden

657 8/ 265 4

Ei, Bu, Es, Ah, übri­ ges Lbh, Fö

120-160

NkBW Schutzz.

Villigen

Tüeli­ boden

657 8/ 265 4

Ei, Bu, Es, Ah, übri­ ges Lbh, Fö

120-160

NkBW, Schutzz.

Gemeinde

Parz. Nr.

(Jahre)

15.6 ha

Legende: - NkBW: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Wald (gemäss kantonalem Richtplan) - Schutzz.: Naturschutzzone "Besondere Waldgebiete" (gemäss Kulturlandplan der Gemeinde Villigen)

2. Ziel

Der eichenreiche Laubmischwald im Gebiet Tüeliboden bleibt als Lebensraum seltener und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten, z. B. des Mittelspechts als Kennart eichenreicher Wälder, erhalten. Die Waldbestände sind reich an starkem stehendem und liegendem Totholz.

Im Kernperimeter sollen die alten Eichen gefordert werden. Auf eine wirtschaftliche Nutzung und Verjüngung der Waldbestände wird verzichtet. Innerhalb des Veijüngungsperimeters sol­ len neue Eichenjungwaldflächen begründet werden, so dass der Eichenreichtum im Reservat langfristig gesichert werden kann.

-23. Pflichten der Waldeigentümerin

3.1 Kernperimeter 3.1.1 Nutzungsverzicht Die Ortsbürgergemeinde Villigen verpflichtet sich, im ausgeschiedenen Kernperimeter des Eichenwaldreservats Tüeliboden im Ausmass von 22.1 ha auf eine Nutzung der alten Eichen zu verzichten und Verjüngungsschläge zu unterlassen. Ein Aushieb von Eichen im Rahmen der Eingriffe gemäss Ziffer 3.1.2 ist nur möglich, um nebenstehende Eichen oder seltene Baumarten zu fordern. Geringelte und gefällte Eichen verbleiben vollumfänglich als Totholz im Waldbestand. 3.1.2 Eichenförderung

Die Waldeigentümerin verpflichtet sich im Weiteren, die Waldbestände im Kernperimeter während der Vertragsdauer maximal zweimal zugunsten der Eichen und seltenen Baumarten (Elsbeere, Mehlbeere, Speierling, Feldahorn, Spitzahorn, Wildbirne, Ulme) zu durchforsten. Mit den Durchforstungen soll der noch zu erwartende Zuwachs der Altholzbestände abgeschöpft werden, so dass der stehende Holzvorrat während der Vertragsdauer nicht weiter ge­ äufnet wird. Bei zwei Eingriffen innerhalb von 50 Jahren wird die mittlere Eingriffsstärke mit 100 m^ pro Hektare veranschlagt. Zur Gewährleistung des erwünschten Totholzanteils erfolgt 20 % des Aushiebs durch Ringeln der Bäume; zudem darf jeweils maximal 50 % des Aus­ hiebs bzw. 50 m^ Holz pro Hektare genutzt werden. Eine mögliche Mehrnutzung in Strassen­ nähe ist durch einen entsprechenden Nutzungsverzicht in abgelegeneren Waldteilen zu kom­ pensieren.

Die Eingriffe erfolgen im Rahmen separater Naturschutzprojekte.

3.2 Verjüngungsperimeter Die Waldeigentümerin verpflichtet sich zudem vorbehältlich der Entrichtung von Beitrags­ leistungen des Kantons gemäss Ziffer 4 dieser Vereinbarung sowie gemäss separatem Pflege­ vertrag, innert der Vertragsdauer von 50 Jahren mit durchschnittlichen jährlichen Veqüngungsflächen von 0.31 ha die gesamten Waldbestände im Verjüngungsperimeter im Ausmass von 15.6 ha auf Eiche zu verjüngen.

3.3 Aufsicht und Kontrolle Die Ortsbürgergemeinde Villigen sorgt für die nötige Aufsicht über das Eichenwaldreservat Tüeliboden. Waldeigentümerin und Kanton erstatten nach 15, 30 und 50 Jahren gemeinsam Bericht über die getätigten Massnahmen, die Entwicklung und den Zustand des Eichenwaldreservats. Sie beurteilen darin die Zielerreichung und schlagen gegebenenfalls notwendige Korrekturen vor. Grundlage der Erfolgskontrolle bildet jeweils eine Vollkluppierung der Eichen und der selte­ nen Baumarten sowie eine Erhebung der Spechtvorkommen.

-3 -

3.5 Ausserordentliche Eingriffe hn Waldreservat Tüeliboden sind Eingriffe zur Abwehr von Gefahren insbesondere im Be­ reich der Kantonsstrasse K 443 Villigen-Mandach sowie im Bereich der Waldstrassen und offiziellen Wanderwege mit Zustimmung des Kreisforstamtes möglich.

4. Leistungen des Kantons

Der Kanton bezahlt der Ortsbürgergemeinde Villigen für den langfristigen Nutzungsverzicht in dem mit dieser Vereinbarung eingerichteten Eichenwaldreservat Tüeliboden einen Beitrag. Dieser wird pauschal für die ganze Vertragsdauer auf

festgelegt und umfasst den Kantons- und den Bundesbeitrag.

Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags unter Vorbe­ halt der Bewilligung der Zahlungskredite durch den Grossen Rat. Ein zusätzlicher Pflegevertrag über 15 Jahre (mit Option auf Verlängerung) regelt die Pflan­ zung und Pflege der neu zu begründenden Eichenjungwaldflächen sowie die diesbezüglichen Beitragsleistungen des Kantons.

5. Dauer der Vereinbarung

5.1 Die Vereinbarung tritt am 1. Dezember 2005 in Kraft und gilt bis zum 1. Dezember 2055 (50 Jahre). Die Genehmigung durch die Ortsbürgergemeindeversammlung bleibt vorbehalten.

5.2 Nach der Unterzeichnung bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung sind Eingriffe nur mit Zustimmung des Kreisforstamtes erlaubt.

6. Weitere Bestimmungen 6.1 Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung das ausgeschiedene Eichenwaldreservat Tüeliboden für die Dauer der Vereinbarung öffentlich-rechtlich geschützt wird.

-4-

6.2 Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen. 6.3 Der geleistete Beitrag gemäss Ziffer 4 ist in der Forstrechnung zu verbuchen.

6.4 Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten.

6.5 Der beiliegende Plan M 1:5000, datiert vom 28. November 2005, und der jeweils gültige Pfle­ gevertrag sind verbindlicher Bestandteil der Vereinbarung.

Villigen,

Aarau, Jt),

30 NOV. 2005

Departement Finanzen und Ressourcen Leiter Abteilung Wald:

Ortsbürgergemeinde Villigen Namens des Gemeinderates ann; Der (jcmcwdc. ☆ <3,

Dr. Heinz Kasper

Der Gemeindeschreiber:

Beilagen: - Beilage 1: Rechtsgrundlagen - Beilage 2: Plan M 1:5000 - Beilage 3: Pflegevertrag vom 28. November 2005

Ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an: - Ortsbürgergemeinde Villigen - Departement Finanzen und Ressourcen, Abteilung Wald

Kopie: - Einwohnergemeinde Villigen - Forstverwaltung Villigen - Kreisforstamt 1

-5Beilage 1

Rechtsgrundlagen Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreser­ vate ausscheiden.

Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997

§ 5 ' Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen über den natumahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Artenmassnahmen und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläufe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. 2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesellschaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. ’ Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Naturschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge. ■* Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden. § 25 * Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Waldei- Leistungen des gentümer Beiträge, namentlich an ' a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. 2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Sicherung nach­ haltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, namentlich für die Jung­ waldpflege. 3 Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhängigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dekret fest.

Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998 § 2 ' Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zusammen Beiträge an Natuischutza) 100 % der Kosten niassnahmen für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von nationaler und kantonaler Bedeutung; - für die Aufwertung von Waldrändern; für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von lokaler Bedeutung. ’ Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. ’ Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht werden in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlossen.

Beilage 2

Gemeinde Villigen OBG Villigen

Eichenwaldreservat Tüeliboden --------

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^KuheltTdi Legende

10^ Kernperimeter Verjüngungsperimeter

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Der Kreisförster:

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Massstab:

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1:5'000

Departement Finanzen und Ressourcen Abteilung Wald 08.11.2005

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