Naturwaldreservat Flue-Halde

Reservats forestals · Würenlingen · Abolì ils 31-12-2064

Document

Numer
AV794
Gener
Reservats forestals
Vischnanca
Würenlingen
Chantun
Aargau
Nivel
Chantun
Approvà da
AW
Decidì
11-09-2014
En vigur dapi
01-01-2015
Abolì
31-12-2064

Karte

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Datotecas

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Text

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Vereinbarung

Über das Naturwaldreservat "Flue-Halde", Gemeinde Würenlingen

zwischen

der Waldeigentümerin Ortsbürgergemeinde Würenlingen, vertreten durch den Gemeinderat Würenlingen

und dem

Kanton Aargau, vertreten durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Abteilung Wald

Gestützt auf Art. 20 WaG, §§ 5 und 25 AWaG und § 2 AWaD (Beilage 1) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald wird über nachfolgend beschriebene Waldfläche Folgendes vereinbart:

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Waldfläche

1.

Das Naturwaldreservat "Flue-Halde" umfasst Waldteile der Ortbürgergemeinde Würenlingen. Es ist die Erweiterung zum Naturwaldreservat "Flue" der Ortsbürgergemeinde Untersiggen­ thai. Vgl. Planbeilage M 1:5'000, datiert vom 5. Juni 2014.

Gemeinde

Parzelle

Lokalname

Koordinaten

Hauptbaumarten

Alter (Jahre)

SchulzStatus^

Fläche (in ha)

Würenlingen

3

Halde

660 980 ! 263 540

Bu, Fö, Li, Ei, Es, Lä

>90

NkBW, Nupla

8,82

Total:

8,82

’ Legende: • NkBW: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Wald (gemäss kantonalem Richtplan) • Nupla: Naturschutzzone Wald

2.

Ziel

Auf der bezeichneten Waldfläche sollen von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ablaufen können. Damit entstehen Lebensräume, insbesondere für diejenigen Tier- und Pflanzenarten, welche auf alte und absterbende Bäume sowie auf to­ tes Holz angewiesen sind. 3.

Leistungen der Waldeigentümerin

3.1. Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, in den bezeichneten Waldbeständen auf jegliche Holznutzung und auf Pflegeeingriffe zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume und Äste sind im Wald zu belassen.

-2-

3.2. Sie sorgt für die nötige Aufsicht über die bezeichnete Waldfläche. 3.3. Eingriffe zur Abwehr von Gefahren (insbesondere westlich des Maschinenweges sowie ent­ lang von Waldstrassen) erfordern die Zustimmung des Kreisforstamts und werden schriftlich festgehalten. Dringende einzelstammweise Nutzungen im Bereich der beiden Fusswege "Bergbrunnenweg" und "Kretenweg" dürfen auch mit nachträglicher Information des Kreis­ forstamtes geschehen.

4.

Leistung des Kantons

Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin für das mit dieser Vereinbarung eingerichtete Na­ turwaldreservat einen Beitrag. Dieser beträgt pauschal für die ganze Vertragsdauer

Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags unter Vorbe­ halt der Bewilligung der Zahlungskredite durch den Grossen Rat.

5.

Dauer der Vereinbarung

5.1. Die Vereinbarung über die gesamte Fläche von 8.82 ha tritt am 1. Januar 2015 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2064 (50 Jahre).

5.2. Nach der Unterzeichnung bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung sind Eingriffe, wenn un­ ter Punkt 3.3 nicht anders erwähnt, nur mit Zustimmung des Kreisforstamts erlaubt.

6.

Weitere Bestimmungen

6.1. Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung das vertraglich gesicherte Naturwaldreservat öffentlichrechtlich geschützt wird.

6.2. Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interes­ se des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erwei­ sen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen. 6.3. Der geleistete Beitrag (gemäss Ziffer 4) muss in der Forstrechnung verbucht werden.

6.4. Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten.

6.5. Der beiliegende Plan M 1:5'000, datiert vom 5. Juni 2014, ist verbindlicher Bestandteil dieser Vereinbarung.

-3-

6.6. Die Waldeigentümerin ist verpflichtet, diese Vereinbarung auf allfällige Rechtsnachfolger zu übertragen mit der Pflicht zur Weiterüberbindung auf jeden späteren Rechtsnachfolger.

Würenlingen,

Aarau,

Ortsbürgergemeinde Würenlingen Im Namen des Gemeinderats

Departement Bau, Verkehr und Umwelt

V

Andrg-Zop^i Gemeindeammann

'S'

,4

Alain Morier Leiter Abteilung Wald

Andreas Senn Gemeindeschreiber

Beilagen • Beilage 1 : Rechtsgrundlagen • Beilage 2; Plan M 1:5'000 • Beilage 3; Übersichtsplan 1:5'000 Je ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an • Ortsbürgergemeinde Würenlingen • Departement Bau, Verkehr und Umwelt/Abteilung Wald

Kopie an • Einwohnergemeinde Würenlingen • Forstvenwaltung, 5303 Würenlingen • Kreisforstamt 2 Baden-Zurzach

Rechtsgrundlagen

Beilage 1

Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991

Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze '* Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreservate ausscheiden.

Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997

§5 ' Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen über den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Arten- und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläu­ fe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. 2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesell­ schaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. 3 Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Na­ turschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge. -• Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden.

^esonXV massnahmen

§25 ’ Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. 2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Siche­ rung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, na­ mentlich für die Jungwaldpflege. .. . . Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhangigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt

■> Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dek­ ret fest.

Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998

§2 ’ Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen

^eitrage^an^

zusammen

massnahmen

a) 100 % der Kosten - für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von nationaler und kantonaler Bedeu­ tung; - für die Aufwertung von Waldrändern; - für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. 3 Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht wer­ den in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlos­

sen.

Beilage 2 Gemeinde Würenlingen

Naturwaldreservat Flue - Halde Teil OBG Würenlingen

Erweiterungsperimeter NWR Flue

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übriger Wald ] Gemeindegrenze

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