Waldreservat Summerhalde

Reservats forestals · Zeihen · Abolì ils 31-12-2064

Document

Numer
AV803
Gener
Reservats forestals
Vischnanca
Zeihen
Chantun
Aargau
Nivel
Chantun
Approvà da
AW
Decidì
20-01-2015
En vigur dapi
01-01-2015
Abolì
31-12-2064

Karte

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Datotecas

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Text

Vereinbarung

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ÄVgöX i/'l : 3

Über das Waldreservat Summerhalde, Gemeinde Zeihen

zwischen

der Waldeigentümerin Ortsbürgergemeinde Zeihen, vertreten durch den Gemeinderat Zeihen

und dem

Kanton Aargau, vertreten durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Abteilung Wald

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Gestützt auf Art. 20 WaG, §§ 5 und 25 AWaG und § 2 AWaD (Beilage 1) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald wird über nachfolgend beschriebene Waldfläche Folgendes vereinbart: Waldfläche

1.

Vgl. Planbeilage M 1:5'000, datiert vom 24. Juni 2014. Gemeinde

Parzelle

Zeihen

621

Lokalname

Koordinaten

Summerhalde 649 300 / 258 700

Hauptbaumarten

Alter (Jahre)

SchutzStatus^

Fläche (in ha)

Eiche, Föhre, Buche

30-140

NkB, NkBW, Nupla

5.4

Total:

5.4

Legende: • NkB: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung (gemäss kantonalem Richtplan) • NkBW: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Wald (gemäss kantonalem Richtplan) • Nupla: Naturschutzzone im Wald

2.

Ziel

Das Waldreservat Summerhalde ist eine Naturschutzvorrangfläche mit langfristigem Nut­ zungsverzicht. Im Rahmen von Naturschutzprojekten vereinbarte Pflegemassnahmen sind zulässig. Auf den Nutzungsverzichtsflächen sollen von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ablaufen können. Damit entstehen Lebensräume, insbesondere für diejenigen Tier- und Pflanzenarten, welche auf alte und absterbende Bäume sowie auf to­ tes Holz angewiesen sind. 3.

Leistungen der Waldeigentümerin

3.1. Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, in den bezeichneten Waldbeständen auf jegliche Holznutzung und mit Ausnahme der vereinbarten Naturschutzpflegemassnahmen auf Pfle­ geeingriffe zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume und Äste sind im Wald zu belassen.

-2-

Die Waldeigentümerin führt die für das Spezialreservat vereinbarten Naturschutzmassnah ­ men nach Anweisung des Kantons aus. Die Waldeigentümerin sorgt für die nötige Aufsicht über die bezeichnete Waldfläche. 3.2. Eingriffe zur Abwehr von Gefahren erfordern die Zustimmung des Kreisforstamts und werden schriftlich festgehalten.

4.

Leistung des Kantons

Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin für das mit dieser Vereinbarung eingerichtete Waldreservat Summerhalde einen Beitrag. Dieser beträgt pauschal für die ganze Vertrags­ dauer Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags unter Vorbe­ halt der Bewilligung der Zahlungskredite durch den Grossen Rat.

5. Dauer der Vereinbarung 5.1. Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2064 (50 Jahre). Die Genehmigung durch die Ortsbürgergemeindeversammlung bleibt vorbehalten. 5.2. Nach der Unterzeichnung bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung sind Eingriffe nur mit Zustimmung des Kreisforstamts erlaubt.

6. Weitere Bestimmungen 6.1. Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung das vertraglich gesicherte Waldreservat öffentlich-rechtlich geschützt wird. 6.2. Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interes­ se des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erwei­ sen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen. 6.3. Der geleistete Beitrag (gemäss Ziffer 4) muss in der Forstrechnung verbucht werden.

6.4. Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten. 6.5. Der beiliegende Plan M 1:5'000, datiert vom 24. Juni 2014, ist verbindlicher Bestandteil die­ ser Vereinbarung. 6.6. Die Waldeigentümerin ist verpflichtet, diese Vereinbarung auf allfällige Rechtsnachfolger zu übertragen mit der Pflicht zur Weiterüberbindung auf jeden späteren Rechtsnachfolger.

-3-

U.tAMM

Zeihen,

Aarau,

Ortsbürgergemeinde Zeihen Im Namen des Gemeinderats

Departement Bau, Verkehr und Umwelt *

Thomas Dinkel Gemeindeammann

Alain Morier Leiter Abteilung Wald

(^T’ro/co Gianni Profico Gemeindeschreiber

Beilagen • Beilage 1: Rechtsgrundlagen • Beilage 2: Plan M 1:5'000 Je ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an • Ortsbürgergemeinde Zeihen • Departement Bau, Verkehr und Umwelt/Abteilung Wald

Kopie an • Einwohnergemeinde Zeihen • Forstbetrieb Homberg-Schenkenberg • Kreisforstamt 1 Jura-Fricktal

Rechtsgrundlagen

Beilage 1

Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991

Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze '* Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreservate ausscheiden.

Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 §5 ' Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen über den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Arten- und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläu­ fe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. 2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesell­ schaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. 3 Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Na­ turschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge. Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden.

massnahmen

§25 ' Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. 2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Siche­ rung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, na­ mentlich für die Jungwaldpflege. 3 Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhän­ gigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. -• Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dek­ ret fest.

Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998

§2 ’ Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zusammen

a) 100 % der Kosten - für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von nationaler und kantonaler Bedeu­ tung; - für die Aufwertung von Waldrändern; - für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. 3 Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht wer­ den in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlos­ sen.

massnahmen

Beilage 2

Ortsbürgergemeinde Zeihen ' ■ A

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Legende

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Waldreservat Summerhalde, 5.4 ha

Lichter Wald/Pflegevertrag

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übriger Wald

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Gemeindegrenze

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Der Kreisförster;

Nils Osterwalder ft

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Massstab: 1:5'000

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KANTON AARGAU

24.06.2014, swih